Versicherungsschutz der Ehepartner/Lebenspartner(1)
der angeschlossenen Personen
Anwendung der Artikel 13 und 14 der
Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der
Europäischen Gemeinschaften
Aktualisierung für 2007
(Versicherungszeitraum: 01/07/2007 – 30/06/2008)
Nach Artikel 13 der genannten Regelung ist der
Ehepartner/Lebenspartner der angeschlossenen Person primär durch die
angeschlossene Person mitversichert, sofern er keine Einkünfte aus einer
beruflichen Erwerbstätigkeit bezieht. Falls Ihr
Ehepartner/Lebenspartner weder Einkünfte aus einer beruflichen
Erwerbstätigkeit noch Altersrente oder sonstige Leistungen
(Arbeitslosengeld, Berufsunfähigkeit...) bezieht und dies bereits beim
Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem RCAM registriert ist, sind keine
weiteren Formalitäten erforderlich.
Sollte Ihr Ehepartner/Lebenspartner während des oben genannten
Versicherungs-zeitraums seine Berufstätigkeit aufgeben und weder Gehalt,
Unterhaltszahlungen noch eine Altersrente beziehen (d. h. keinerlei
Einkünfte haben), ersuchen wir Sie, den diesbezüglichen Nachweis
möglichst umgehend an Ihre Verwaltungsstelle und an die
Abrechnungsstelle zu senden. In diesem Fall wird Ihr
Ehepartner/Lebenspartner ab dem Tag, an dem er die Berufstätigkeit
eingestellt hat, Anspruch auf primäre Versicherungsleistungen haben.
Der Ehe- oder Lebenspartner, der über Einkünfte aus Berufstätigkeit
verfügt, kann in Ausnahmefällen primäre Versicherungsleistungen von der
RCAM beziehen, wenn er keine gesetzliche Krankenversicherung abschließen
kann oder wenn die Höhe der Prämien für den Abschluss einer
Krankenversicherung mindestens 20 % seines zu versteuernden Einkommens
aus beruflicher Tätigkeit beträgt.
Übt er eine berufliche Tätigkeit aus(2)
oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z.B.
Altersrente, Invaliditätsrente oder sonstige Leistungen), hat er
Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Gemeinsamen
Krankheitsfürsorgesystems, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Er muss aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen
dieselben Risiken versichert sein (Krankheit, Mutterschaft,
Krankenhausaufenthalt) und
- seine jährlichen Einkünfte aus der Berufstätigkeit dürfen vor
Abzug der Steuern(3)
nicht höher sein als das Jahresgrundgehalt eines Bediensteten der
Besoldungsgruppe AST2, Dienstaltersstufe 1, auf das der
Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in dem der
Ehe- oder Lebenspartner die Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit
bezieht. Die Beträge für die einzelnen Länder finden Sie am Ende des
Dokuments.
Damit die jeweiligen Akten dem neuesten Stand entsprechen, sind die
angeschlossenen Personen verpflichtet, der zuständigen Stelle die Belege
über die Einkünfte ihres Ehe- oder Lebenspartners aus der derzeitigen
oder früheren Berufstätigkeit zu übermitteln.
F
(Anschriften siehe Tabelle).
Vorzulegen sind folgende Nachweise:
- Für Angestellte, Selbständige, Arbeitslose und Rentner: der
letzte Einkommensbescheid (Dokument vom Finanzministerium des
betreffenden Landes, selbst wenn es sich auf Einkünfte aus dem Jahr
2005 bezieht) oder ersatzweise ein anderes von den zuständigen
nationalen Behörden ausgestelltes Dokument (von den nationalen
Behörden anerkannte Standardbescheinigung des Jahreseinkommens).
- Nimmt der Ehe- oder Lebenspartner eine Berufstätigkeit auf, so
verliert er seinen Anspruch auf primäre Versicherungsleistungen.
Ergänzende Leistungen werden zu Beginn der Berufstätigkeit nur auf
Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung gewährt, aus der
hervorgeht, dass die zu versteuernden Jahreseinkünfte des Ehe- oder
Lebenspartners den zulässigen Höchstbetrag voraussichtlich nicht
überschreiten werden. Sollte sich herausstellen, dass die fraglichen
Einkünfte den Höchstbetrag überschreiten, behält sich das Gemeinsame
Krankheitsfürsorgesystem RCAM vor, die rechtsgrundlos gezahlten
Erstattungsbeträge zurückzufordern;
- Für Personen, die in Belgien eine selbständige Tätigkeit
ausüben, muss außerdem eine Bescheinigung vorlegt werden, aus der
hervorgeht, dass sie gegen Kleinrisiken versichert sind.
Ab 1. Juli 2007 wird die Erstattung der Krankheitskosten des
Ehepartners/ Lebenspartners, dem ergänzende Versicherungsleistungen
gewährt werden, ausgesetzt, bis die geforderten Nachweise vorliegen.
Für Ehe- oder Lebenspartner, deren Einkünfte derzeit den Höchstbetrag
überschreiten, können im Bezugszeitraum keine Ergänzungsleistungen
gewährt werden, es sei denn, der Ehe- oder Lebenspartner gibt seine
berufliche Tätigkeit im Laufe des Jahres auf oder es tritt eine
wesentliche berufliche Veränderung ein (Invalidität, Pensionierung,
vorgezogener Ruhestand). In diesem Fall werden ergänzende
Versicherungsleistungen im darauf folgenden Bezugszeitraum nach Vorlage
der einschlägigen Nachweise (siehe Buchstabe a) gewährt.
Die angeschlossene Person ist verpflichtet, der zuständigen
Abrechnungsstelle jede Änderung der Situation der mitversicherten Person
gemäß Artikel 22 der Regelung und Artikel 72 Absatz 4 anzuzeigen und
mitzuteilen, auf welche Leistungen die mitversicherte Person bei einer
anderen gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat und welche
Leistungen der mitversicherten Person von dieser Versicherung gewährt
wurden.
Bei Ihrem Antrag auf ergänzende Erstattung verfahren Sie bitte wie
folgt:
- Füllen Sie einen Antrag auf Erstattung aus, in dem der volle
Name des Kranken angegeben ist.
- Fügen Sie diesem Antrag folgende Belege bei:
- die Kopie der ärztlichen Bescheinigungen und die
Rezeptquittungen der Apotheke,
- Die Originalabrechnung der primären Krankenkasse des Ehe-
oder Lebenspartners.
- Schicken Sie diese Unterlagen an die zuständige
Abrechnungsstelle.
Brüssel + Karlsruhe
|
Frau Helen JAMES |
(
+32-2-295 80 37 |
|
Fax: +32-2-295 20 39 |
|
E-Mail:
PMO-RCAM-BRU-AFFIL@ec.europa.eu
|
|
PMO-RCAM-KRU-AFFIL@ec.europa.eu
|
Postanschrift: |
Commission européenne |
|
PMO.1.005 – « Fixation des Droits RCAM » |
|
SC15 2/180 |
|
B-1049 BRÜSSEL |
Achtung:
Für die Erstattung der Krankheitskosten: Karlsruhe:
Abrechnungsstelle Karlsruhe
Abrechnungsstelle Brüssel: SC27 00/05
|
Ministerrat
|
|
Frau Nicole VAN VIJLE |
(
+32-2-281.7987 |
|
Fax: +32-2-281.8738 |
|
E-Mail:
Nicole.Van-Vijle@consilium.europa.eu
|
Postanschrift: |
Conseil des Ministres |
|
175, Rue de la Loi (0370-FK-11) |
|
B-1048 BRÜSSEL
|
Luxemburg
|
|
Herr Ives REMACLE |
(
+352-4301-36302 |
|
Fax: +352-4301-36019 |
|
E-Mail:
PMO-RCAM-LUX-AFFIL@ec.europa.eu
|
Postanschrift: |
Commission européenne |
|
PMO.5 – Bureau Liquidateur |
|
DRB-B1/85 |
|
L-2920 LUXEMBURG
|
Ispra
|
|
Frau L. EDDY-MOZZAGLIA
|
(
+39-0332-789382 |
|
Fax: +39-0332-789423 |
|
E-Mail:
PMO-CAISSE-MALADIE-HELPDESK-ISPRA@ec.europa.eu
|
Postanschrift: |
Commissione delle Comunità Europee |
|
Centro comune di Ricerca |
|
PMO.6 – Ufficio Liquidatore (TP 640) |
|
I – 21020 ISPRA (VA) |
LAND
|
Betrag
|
Währung
|
Betrag
|
€
|
|
|
|
|
|
AUSTRALIEN
|
55 399,72
|
AUD
|
35 001,09
|
€
|
BELGIEN
|
|
|
33 239,4
|
€
|
BULGARIEN
|
41 671,17
|
BGN
|
21 306,46
|
€
|
CANADA
|
41 798,36
|
CAD
|
28 120,53
|
€
|
DÄNEMARK
|
341 867,09
|
DKK
|
45 837,13
|
€
|
DEUTSCHLAND
|
|
|
33 272,64
|
€
|
ESTLAND
|
413 466,46
|
EEK
|
26 425,32
|
€
|
FINNLAND
|
|
|
38 757,14
|
€
|
FRANKREICH
|
|
|
39 288,97
|
€
|
GRIECHENLAND
|
|
|
31 012,36
|
€
|
IRLAND
|
|
|
40 552,07
|
€
|
ITALIEN
|
|
|
37 394,32
|
€
|
JAPAN/Tokio
|
5 876 621,53
|
JPY
|
44 175,16
|
€
|
LETTLAND
|
17 744,25
|
LVL
|
25 494,62
|
€
|
LITAUEN
|
86 650,60
|
LTL
|
25 095,75
|
€
|
LUXEMBURG
|
|
|
33 239,4
|
€
|
MALTA
|
12 928,32
|
MTL
|
30 114,9
|
€
|
NIEDERLANDE
|
|
|
36 629,82
|
€
|
ÖSTERREICH
|
|
|
35 399,96
|
€
|
POLEN
|
103 928
|
PLN
|
25 461,38
|
€
|
PORTUGAL
|
|
|
30 547
|
€
|
RUMÄNIEN
|
77 126,58
|
RON
|
21 505,89
|
€
|
SCHWEDEN
|
352 791,61
|
SEK
|
38 192,07
|
€
|
SCHWEIZ
|
61 723,66
|
CHF
|
39 455,17
|
€
|
SLOVAKEI
|
1 122 159
|
SKK
|
29 283,91
|
€
|
SLOVENIEN
|
6 913 468
|
SIT
|
28 851,8
|
€
|
SPANIEN
|
|
|
33 970,67
|
€
|
TSCHECHISCHE
REPUBLIK
|
808 151
|
CZK
|
28 353,21
|
€
|
UNGARN
|
7 173.009
|
HUF
|
25 328,42
|
€
|
USA
|
41 549,24
|
USD
|
34 469,26
|
€
|
VEREINIGTES
KÖNIGREICH
|
32 022,62
|
GBP
|
46 335,72
|
€
|
ZYPERN
|
17 449,85
|
CYP
|
30 347,57
|
€
|
_____________________
Footnotes
(1) Siehe Artikel 72 § 1, Absatz 2 und
Artikel 1.2(c) des Anhangs VII zum Statut.
(2) Auch eine Tätigkeit, die nicht auf
Vollzeitbasis ausgeübt wird oder lediglich mit geringen Einkünften
verbunden ist (z.B. Freiberufler, Gutachter und sonstige Selbständige).
(3) Entspricht dem Bruttoeinkommen abzüglich
Werbungskosten und Sozialabgaben. |