>> de | en | fr  N° 36-2007 / 25.06.2007
 

Versicherungsschutz der Ehepartner/Lebenspartner(1) der angeschlossenen Personen

Anwendung der Artikel 13 und 14 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Aktualisierung für 2007
(Versicherungszeitraum: 01/07/2007 – 30/06/2008)

Nach Artikel 13 der genannten Regelung ist der Ehepartner/Lebenspartner der angeschlossenen Person primär durch die angeschlossene Person mitversichert, sofern er keine Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit bezieht. Falls Ihr Ehepartner/Lebenspartner weder Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit noch Altersrente oder sonstige Leistungen (Arbeitslosengeld, Berufsunfähigkeit...) bezieht und dies bereits beim Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem RCAM registriert ist, sind keine weiteren Formalitäten erforderlich.

Sollte Ihr Ehepartner/Lebenspartner während des oben genannten Versicherungs-zeitraums seine Berufstätigkeit aufgeben und weder Gehalt, Unterhaltszahlungen noch eine Altersrente beziehen (d. h. keinerlei Einkünfte haben), ersuchen wir Sie, den diesbezüglichen Nachweis möglichst umgehend an Ihre Verwaltungsstelle und an die Abrechnungsstelle zu senden. In diesem Fall wird Ihr Ehepartner/Lebenspartner ab dem Tag, an dem er die Berufstätigkeit eingestellt hat, Anspruch auf primäre Versicherungsleistungen haben.

Der Ehe- oder Lebenspartner, der über Einkünfte aus Berufstätigkeit verfügt, kann in Ausnahmefällen primäre Versicherungsleistungen von der RCAM beziehen, wenn er keine gesetzliche Krankenversicherung abschließen kann oder wenn die Höhe der Prämien für den Abschluss einer Krankenversicherung mindestens 20 % seines zu versteuernden Einkommens aus beruflicher Tätigkeit beträgt.

Übt er eine berufliche Tätigkeit aus(2) oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z.B. Altersrente, Invaliditätsrente oder sonstige Leistungen), hat er Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Er muss aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen dieselben Risiken versichert sein (Krankheit, Mutterschaft, Krankenhausaufenthalt) und
     
  2. seine jährlichen Einkünfte aus der Berufstätigkeit dürfen vor Abzug der Steuern(3) nicht höher sein als das Jahresgrundgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe AST2, Dienstaltersstufe 1, auf das der Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in dem der Ehe- oder Lebenspartner die Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit bezieht. Die Beträge für die einzelnen Länder finden Sie am Ende des Dokuments.

Damit die jeweiligen Akten dem neuesten Stand entsprechen, sind die angeschlossenen Personen verpflichtet, der zuständigen Stelle die Belege über die Einkünfte ihres Ehe- oder Lebenspartners aus der derzeitigen oder früheren Berufstätigkeit zu übermitteln. F (Anschriften siehe Tabelle).

Vorzulegen sind folgende Nachweise:

  1. Für Angestellte, Selbständige, Arbeitslose und Rentner: der letzte Einkommensbescheid (Dokument vom Finanzministerium des betreffenden Landes, selbst wenn es sich auf Einkünfte aus dem Jahr 2005 bezieht) oder ersatzweise ein anderes von den zuständigen nationalen Behörden ausgestelltes Dokument (von den nationalen Behörden anerkannte Standardbescheinigung des Jahreseinkommens).
     
  2. Nimmt der Ehe- oder Lebenspartner eine Berufstätigkeit auf, so verliert er seinen Anspruch auf primäre Versicherungsleistungen. Ergänzende Leistungen werden zu Beginn der Berufstätigkeit nur auf Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung gewährt, aus der hervorgeht, dass die zu versteuernden Jahreseinkünfte des Ehe- oder Lebenspartners den zulässigen Höchstbetrag voraussichtlich nicht überschreiten werden. Sollte sich herausstellen, dass die fraglichen Einkünfte den Höchstbetrag überschreiten, behält sich das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem RCAM vor, die rechtsgrundlos gezahlten Erstattungsbeträge zurückzufordern;
     
  3. Für Personen, die in Belgien eine selbständige Tätigkeit ausüben, muss außerdem eine Bescheinigung vorlegt werden, aus der hervorgeht, dass sie gegen Kleinrisiken versichert sind.

Ab 1. Juli 2007 wird die Erstattung der Krankheitskosten des Ehepartners/ Lebenspartners, dem ergänzende Versicherungsleistungen gewährt werden, ausgesetzt, bis die geforderten Nachweise vorliegen.

Für Ehe- oder Lebenspartner, deren Einkünfte derzeit den Höchstbetrag überschreiten, können im Bezugszeitraum keine Ergänzungsleistungen gewährt werden, es sei denn, der Ehe- oder Lebenspartner gibt seine berufliche Tätigkeit im Laufe des Jahres auf oder es tritt eine wesentliche berufliche Veränderung ein (Invalidität, Pensionierung, vorgezogener Ruhestand). In diesem Fall werden ergänzende Versicherungsleistungen im darauf folgenden Bezugszeitraum nach Vorlage der einschlägigen Nachweise (siehe Buchstabe a) gewährt.

Die angeschlossene Person ist verpflichtet, der zuständigen Abrechnungsstelle jede Änderung der Situation der mitversicherten Person gemäß Artikel 22 der Regelung und Artikel 72 Absatz 4 anzuzeigen und mitzuteilen, auf welche Leistungen die mitversicherte Person bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat und welche Leistungen der mitversicherten Person von dieser Versicherung gewährt wurden.

Bei Ihrem Antrag auf ergänzende Erstattung verfahren Sie bitte wie folgt:

  1. Füllen Sie einen Antrag auf Erstattung aus, in dem der volle Name des Kranken angegeben ist.
     
  2. Fügen Sie diesem Antrag folgende Belege bei:
     
    • die Kopie der ärztlichen Bescheinigungen und die Rezeptquittungen der Apotheke,
    • Die Originalabrechnung der primären Krankenkasse des Ehe- oder Lebenspartners.
       
  3. Schicken Sie diese Unterlagen an die zuständige Abrechnungsstelle.
Brüssel + Karlsruhe
 
Frau Helen JAMES ( +32-2-295 80 37
  Fax: +32-2-295 20 39
  E-Mail: PMO-RCAM-BRU-AFFIL@ec.europa.eu
  PMO-RCAM-KRU-AFFIL@ec.europa.eu
 
Postanschrift: Commission européenne
  PMO.1.005 – « Fixation des Droits RCAM »
  SC15 2/180
  B-1049 BRÜSSEL
Achtung:
Für die Erstattung der Krankheitskosten: Karlsruhe: Abrechnungsstelle Karlsruhe
Abrechnungsstelle Brüssel: SC27 00/05
 
Ministerrat
 
 
Frau Nicole VAN VIJLE ( +32-2-281.7987
  Fax: +32-2-281.8738
  E-Mail: Nicole.Van-Vijle@consilium.europa.eu
 
Postanschrift: Conseil des Ministres
  175, Rue de la Loi (0370-FK-11)
  B-1048 BRÜSSEL
 
Luxemburg
 
 
Herr Ives REMACLE ( +352-4301-36302
  Fax: +352-4301-36019
  E-Mail: PMO-RCAM-LUX-AFFIL@ec.europa.eu
 
Postanschrift: Commission européenne
  PMO.5 – Bureau Liquidateur
  DRB-B1/85
  L-2920 LUXEMBURG
 
Ispra
 
 
Frau L. EDDY-MOZZAGLIA      ( +39-0332-789382
  Fax: +39-0332-789423
  E-Mail: PMO-CAISSE-MALADIE-HELPDESK-ISPRA@ec.europa.eu
 
Postanschrift: Commissione delle Comunità Europee
  Centro comune di Ricerca
  PMO.6 – Ufficio Liquidatore (TP 640)
  I – 21020 ISPRA (VA)


LAND

Betrag

Währung

Betrag

 

 

 

 

 

AUSTRALIEN

55 399,72

AUD

35 001,09

BELGIEN

 

 

33 239,4

BULGARIEN

41 671,17

BGN

21 306,46

CANADA

41 798,36

CAD

28 120,53

DÄNEMARK

341 867,09

DKK

45 837,13

DEUTSCHLAND

 

 

33 272,64

ESTLAND

413 466,46

EEK

26 425,32

FINNLAND

 

 

38 757,14

FRANKREICH

 

 

39 288,97

GRIECHENLAND

 

 

31 012,36

IRLAND

 

 

40 552,07

ITALIEN

 

 

37 394,32

JAPAN/Tokio

5 876 621,53

JPY

44 175,16

LETTLAND

17 744,25

LVL

25 494,62

LITAUEN

86 650,60

LTL

25 095,75

LUXEMBURG

 

 

33 239,4

MALTA

12 928,32

MTL

30 114,9

NIEDERLANDE

 

 

36 629,82

ÖSTERREICH

 

 

35 399,96

POLEN

103 928

PLN

25 461,38

PORTUGAL

 

 

30 547

RUMÄNIEN

77 126,58

RON

21 505,89

SCHWEDEN

352 791,61

SEK

38 192,07

SCHWEIZ

61 723,66

CHF

39 455,17

SLOVAKEI

1 122 159

SKK

29 283,91

SLOVENIEN

6 913 468

SIT

28 851,8

SPANIEN

 

 

33 970,67

TSCHECHISCHE REPUBLIK

808 151

CZK

28 353,21

UNGARN

7 173.009

HUF

25 328,42

USA

41 549,24

USD

34 469,26

VEREINIGTES KÖNIGREICH

32 022,62

GBP

46 335,72

€ 

ZYPERN

17 449,85

CYP

30 347,57

_____________________
Footnotes

(1) Siehe Artikel 72 § 1, Absatz 2 und Artikel 1.2(c) des Anhangs VII zum Statut.
(2) Auch eine Tätigkeit, die nicht auf Vollzeitbasis ausgeübt wird oder lediglich mit geringen Einkünften verbunden ist (z.B. Freiberufler, Gutachter und sonstige Selbständige).
(3) Entspricht dem Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten und Sozialabgaben.

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   Verfasser: PMO 03