BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2007
BESCHLUSS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBER
DIE ANWENDUNG DER ZULASSUNGSKRITERIEN
Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST), die sich für das
Bescheinigungsverfahren bewerben, werden zugelassen, wenn sie jedes der
vier folgenden Kriterien erfüllen: Dienstalter, Schul- oder
Berufsbildungsabschluss (inklusive möglicher Berufserfahrung, die
geeignet ist, ein unter den Mindestanforderungen liegendes
Ausbildungsniveau auszugleichen), die Befähigung, Aufgaben der Ebene
"Verwaltungsassistent" wahrzunehmen, Qualität der erbrachten Leistung.
Diese Kriterien sind in Artikel 5 Absatz 1 des
Beschlusses der Kommission
vom 29. November 2006 zu den Durchführungsbestimmungen des
Bescheinigungsverfahren im Einzelnen aufgeführt(1).
Gemäß Artikel 4 des genannten Kommissionsbeschlusses legt die
Anstellungsbehörde alljährlich nach Anhörung des Paritätischen
Ausschusses für das Bescheinigungsverfahren die Vorschriften zur
Anwendung dieser Zulassungskriterien im Einzelnen fest.
Die detaillierten Vorschriften zur Anwendung der Kriterien für die
Zulassung zum Bescheinigungsverfahren 2007 sind im Anhang beigefügt. Der
Paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren wurde am 15.
Oktober 2007 gehört.
Brüssel, den 18. Oktober
2007
Irène Souka
Direktorin Personal und Laufbahnfragen
Generaldirektion Personal und Verwaltung
Anhang
BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2007
DETAILLIERTE VORSCHRIFTEN ZUR
ANWENDUNG DER ZULASSUNGSKRITERIEN
In das endgültige Verzeichnis der zum Bescheinigungsverfahren 2007
zugelassenen Bewerber wird aufgenommen, wer jedes der vier
Zulassungskriterien im Sinne der nachstehenden Vorschriften erfüllt.
- Dienstalter in der Laufbahngruppe C/C* oder D/D*
- Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird das in der
Laufbahngruppe C/C*, D/D* oder einer höheren Laufbahngruppe
erworbene Dienstalter als Beamter oder Bediensteter auf Zeit
berücksichtigt.
- Das Dienstalter als Bediensteter auf Zeit wird auch dann
berücksichtigt, wenn es zwischen den als Bediensteter auf Zeit
und als Beamter abgeleisteten Dienstzeiten Unterbrechungen
gegeben hat.
- Die Dienstzeiten, die in der dienstrechtlichen Stellung der
Abordnung im dienstlichen Interesse oder auf Antrag (bei einem
anderen Gemeinschaftsorgan, einer Gemeinschafts- oder
Durchführungsagentur oder Gemeinschaftseinrichtung) abgeleistet
wurden, werden berücksichtigt.
- Die Zeiten, in denen Sie sich in Urlaub aus persönlichen
Gründen befanden, werden nicht berücksichtigt.
- Maßgeblich ist das Dienstalter, das der Beamte am 16. Januar
2008 erreicht hat.
- Ausbildungsniveau und Ausgleich
- Das Ausbildungsniveau muss dem in Artikel 5 Absatz 3
Buchstabe a) Absatz i) des Statuts für die Einweisung in eine
Planstelle für Beamte der Funktionsgruppe AST geforderten "postsekundären
Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom"
(postsekundäre nichtuniversitäre Ausbildung oder universitärer
Kurzzeitstudiengang mit einer Mindestregelstudienzeit von 2
Jahren) mindestens gleichwertig sein.
- Ein darunter liegendes Ausbildungsniveau kann jedoch durch
Berufserfahrung ausgeglichen werden, die - ggf. auch ohne
Beamten- oder Zeitbedienstetenstatus - bei den
Gemeinschaftsorganen oder anderweitig erworben wurde. Dieser
Ausgleich erfolgt nach folgendem Ansatz:
BILDUNGSABSCHLÜSSE
Höchster
Bildungsabschluss
|
Mindest-dienstalter
C*/D*
|
Zusätzliche
Berufserfahrung
|
a) Grundschule
|
5 Jahre
|
+ 9 Jahre
|
b) Realschulabschluss
|
+ 5 Jahre
|
c) Abitur/Hochschulreife
|
+ 2 Jahre
|
d) Fachschule/Grundstudium
|
0
|
e) Fachhochschulabschluss
(Dauer mindestens 3 Jahre)
|
f) Hochschulabschluss
(Dauer mindestens 4 Jahre)
|
g) Promotion
|
- Es werden ausschließlich Ausbildungen berücksichtigt, bei
denen ein Abschluss erworben wurde, der in dem Mitgliedstaat
oder Drittland der Ausstellung staatlich anerkannt ist.
- Ein Verzeichnis der Ausbildungsabschlüsse wird dem Personal
zur Kenntnis gebracht. Es hat hinweisenden Charakter und ist
nicht erschöpfend.
- Fähigkeit, Aufgaben der Ebene “Verwaltungsassistent”
auszuüben
- Nur Bewerber mit positiver Bewertung ihres Nachweises der
Befähigung, Aufgaben und/oder Funktionen der Ebene
"Verwaltungsassistent" wahrzunehmen, werden zum
Bescheinigungsverfahren 2007 zugelassen.
- In seiner Bewerbung um die Teilnahme am
Bescheinigungsverfahren erklärt der Bewerber, bei welcher
Gelegenheit/welchen Gelegenheiten er diese Befähigung zwischen
dem 1. Oktober 2004 und 30. September 2007 seiner Meinung nach
unter Beweis gestellt hat.
- Auf dieser Grundlage und nach Konsultation des Beurteilenden
des Bewerbers beurteilt der gegenzeichnende Beamte den vom
Bewerber erbrachten Nachweis seiner Befähigung, Aufgaben
und/oder Funktionen der Ebene "Verwaltungsassistent"
wahrzunehmen.
- Der gegenzeichnende und der beurteilende Beamte werden je nach
dienstlicher Verwendung des Bewerbers am Tag der Unterzeichnung
seiner Bewerbung um eine Teilnahme am Bescheinigungsverfahren
bestimmt.
- Qualität der Leistung
- Zum Bescheinigungsverfahren 2007 wird ein Bewerber nicht
zugelassen, wenn in der Beurteilung für das Jahr 2006 seine
fachliche Leistung als unzulänglich oder ungenügend beurteilt
wurden.
- Gemäß Kommissionsbeschluss K(2004) 1597 vom 28.4.2004 zur
Sicherung des Leistungsniveaus wird bei unzulänglicher
fachlicher Leistung die Leistungsnote 9,5 oder darunter
vergeben.
- Bei ungenügender Beschäftigung enthält eine der drei Rubriken
der Beurteilung den Zusatz "unzureichend" bzw. "schwach".
- Sonstige Bestimmungen
5.1. Überprüfung der Angaben der Bewerber im Bewerbungsbogen
- Die GD ADMIN überprüft systematisch sämtliche Angaben zu den
vorgenannten Punkten 1 und 2 in der Bewerbung jedes einzelnen
Bewerbers, der in die Liste nach Artikel 5 Absatz 4 des
Kommissionsbeschlusses vom 29. November 2006 aufgenommen wird.
Diese Überprüfung erfolgt nach Veröffentlichung der Liste,
spätestens jedoch, wenn der Antrag auf Bescheinigung des
zugelassenen Bewerbers bearbeitet wird.
- Wenn die Angaben in der Bewerbung nicht mit den in der
Personalakte des Bewerbers enthaltenen Angaben und Unterlagen
übereinstimmen, kann keine Bescheinigung erteilt werden.
- Diese systematische Kontrolle erlaubt es nicht, eine
Information oder eine Berufserfahrung, die der Bewerber unter
Umständen zu erwähnen versäumt hat, hinzuzufügen.
5.2. Empfohlene gezielte Schulungen
- Das Verzeichnis der in Abschnitt 6 Absatz 2 erwähnten
gezielten Schulungen wird den Bewerbern zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der endgültigen Liste der zum
Bescheinigungsverfahren 2007 zugelassen Bewerbern übermittelt.
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Footnotes
(1) Beschluss K(2006) 5788 vom 29. November
2006 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren. |