>> de | en | fr  N° 20-2008 / 11.04.2008
 

Beförderungsverfahren 2008 – anwendbare Bestimmungen

Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs – Bestimmungen für das Jahr 2008 und 2009
Vorläufige Beförderungsschwellen 2008

  1. Anwendbare Bestimmungen für das Verfahren 2008

    Mit Verwaltungsmitteilung Nr. 4–2008 vom 4. Februar 2008 wurde das Beurteilungsverfahren 2008 eingeleitet. Dieser Mitteilung war zu entnehmen, dass die Kommission in Kürze einen Entwurf über Änderungen der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 43 und 45 des Statuts annehmen wird. Es wurde desweiteren ausgeführt, dass die veränderten Bestimmungen erst ab dem Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2009 zur Anwendung kommen.

    Mehr Informationen zu diesen Vorschlägen können Sie der folgenden Pers Admin-Seite entnehmen:
     
  2. Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs  (PPII)

    2.1. Regelungen für das Jahr 2008

    Gemäß Artikel 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts vom 23. Dezember 2004 können Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs an Beamte vergeben werden. Die entsprechenden Tätigkeiten sind Anhang 1 der oben genannten Durchführungsbestimmungen zu entnehmen. Diese Regelung bleibt während des Beförderungsverfahrens 2008 in Kraft für Tätigkeiten, die im Laufe des Jahres 2007 ausgeübt wurden.

    2.2 Regelungen für das Jahr 2009

    Bitte beachten Sie, dass die neuen Beförderungsbestimmungen, die ab dem Jahr 2009 zur Anwendung kommen, die Abschaffung der "Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs " (PPII) vorsehen.

    Diese bedeutet demzufolge, dass Tätigkeiten, die im Laufe des Jahres 2008 im Interesse der Institution ausgeführt wurden als Vorsitzender/Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten, als Beisitzer eines Prüfungsausschusses und als Korrektor bei einer schriftlichen Prüfung sowie als Vorsitzender/Mitglied eines paritätischen Ausschusses nicht zur Vergabe von PPII im Beförderungsverfahren 2009 berechtigen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten wird jedoch zu den Kriterien gehören, die bei der Erteilung von Beförderungspunkten zu berücksichtigen sind, die es im neuen Beurteilungs- und Beförderungsverfahren geben wird.
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  4. Vorläufige Beförderungsschwellen 2008

    Der Entwurf über Änderungen der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts beinhaltet einen "Konvergenzplan", der darlegt, in welchem Rhythmus der Übergang von den "historischen" Beförderungsgeschwindigkeiten, dh. jenen, die im Zeitraum 2000-2004 festgestellt wurden, auf diejenigen, die sich aus den Multiplikationssätzen des Anhangs 1B des Statuts ergeben, stattfindet. Dies gilt für alle Besoldungsgruppen, außer denen am Ende der Laufbahnschiene (AD13, AD12, AST10, AST 6/C, AST 4/D), für die keine Beförderung möglich war im Rahmen des Statuts, das bis 30. April 2004 Geltung hatte. Der Konvergenzplan gibt für jedes Jahr die durchschnittliche Verweildauer in der Besoldungsgruppe vor der Beförderung an. Diese Verweildauer stellt die Basis dar, von der aus die Beförderungsschwelle für das betreffende Jahr berechnet wird, wobei die folgende Formel zugrunde liegt:

    Verweildauer x durchschnittliche Punktzahl je Beamten = Beförderungsschwelle

    Der Vorteil eines solchen Ansatzes ist, dass er erlaubt, vorab die Beförderungsschwelle festzulegen. Dies stellt einen wichtigen Vorteil dar im Vergleich zur jetzigen Situation, in der die Beförderungsschwelle nicht vor Ende des Beförderungsverfahrens bekannt war. Zudem variierten die Beförderungsschwellen von einem Jahr zum nächsten, ohne dass es möglich gewesen wäre, den exakten Umfang dieser Veränderung vorherzusehen.

    Die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 treten nicht vor dem Jahr 2009 in Kraft. Demgemäß kommt der Konvergenzplan erst ab dem nächsten Beförderungsverfahren zur Anwendung. Damit das Personal jedoch schon während des Beförderungsverfahrens 2008 von dieser Methode profitieren kann, werden die vorläufigen Beförderungsschwellen für die meisten Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verweildauer in der Besoldungsgruppe wie im Konvergenzplan für 2008 vorgesehen, bestimmt. In manchen Besoldungsgruppen (AD10, AD8, AST5/C, AST4/C, AST3/C und AST3/D) hätte die strikte Anwendung des Konvergenzplans zu einem Anstieg der Beförderungsschwellen im Jahr 2008 geführt, gefolgt von einer Absenkung im Jahr 2009. Um ein solches Phänomen zu vermeiden, und im Hinblick darauf, den Übergang zum neuen Beurteilungs- und Beförderungsverfahren zu erleichtern, wurden für diese 6 Besoldungsgruppen die Beförderungsschwellen des Jahres 2007 für das Jahr 2008 übernommen. Die vorläufigen Beförderungsschwellen, die sich daraus ergeben, sind dem Anhang dieser Mitteilung zu entnehmen.

    Anbei erhalten Sie ebenfalls einen erste vorläufige Punkteschwelle für die Besoldungsgruppen am Ende der Laufbahnschiene (AD13, AD12, AST10, AST6/C und AST 4/D), die wie oben erwähnt, nicht Teil des Konvergenzplanes sind (siehe Anhang II).

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   Verfasser: ADMIN A6