LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN 2007
VERZEICHNIS DER 116 ZUR TEILNAHME AM
FORTBILDUNGSPROGRAMM DES JAHRES 2008 ZUGELASSENEN BEAMTEN
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft jene Beamten, deren Bewerbung
zum Leistungsnachweisverfahren 2007 erfolgreich die Vorauswahl bestanden
hat.
Die Anstellungsbehörde hat am 15. April 2008 die Liste der 116 Beamten
verabschiedet, die im Jahr 2008 am Fortbildungsprogramm für das
Leistungsnachweisverfahren 2007 teilnehmen dürfen.
Verzeichnis der zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm zugelassenen
Kandidaten
Die Liste ist als Anhang 1 beigefügt. Die Zahl der aufgenommenen Beamten
übersteigt die in der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20.
November 2207 festgelegte Anzahl von 110 (Verwaltungsmitteilung Nr.
50-2007). Aufgenommen wurden zusätzlich jene Beamten, die die gleiche
Punktzahl wie der letzte in dem Schwerpunktbereich erfolgreiche Beamte
erzielt haben (7,5 Punkten).
Die Beamten, deren Name auf der Liste erscheint, sind aufgefordert,
nachstehende Informationen über die obligatorische Fortbildung zur
Kenntnis zu nehmen. Beantwortung von Einsprüchen
Informationen zu den Entscheidungen über Einsprüche gegen die nach
Beurteilung durch die Generaldirektionen vergebene Gesamtpunktezahl,
sowie Informationen bezüglich des Verfahrens zur Einreichung einer
Beschwerde sind Anhang 2 zu entnehmen.
DAS OBLIGATORISCHE FORTBILDUNGSPROGRAMM
Die 116 in Anhang 1 namentlich aufgeführten Beamten dürfen an dem
Fortbildungsprogramm teilnehmen, das im Jahr 2008 von der Europäischen
Verwaltungsakademie durchgeführt wird; der Akademie wurden von der
Kommission Festlegung und Organisation des interinstitutionellen
Ausbildungsprogramms übertragen.
Weitere Einzelheiten können Sie der Website der Europäischen
Verwaltungsakademie entnehmen:
http://www.cc.cec/home/dgserv/eas/training/certification/index_en.html
Nimmt ein Beamter bzw. eine Beamtin, der/die auf der Liste in Anhang 1
steht, vor oder während der Durchführung des Fortbildungsprogramms
Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts, Urlaub aus familiären
Gründen gemäß Artikel 42b des Statuts oder Mutterschaftsurlaub gemäß
Artikel 58 des Statuts, so darf er/sie auf eigenen Wunsch im folgenden
Jahr an der Ausbildung teilnehmen, ohne sich erneut dafür bewerben zu
müssen.
ANHANG 1
VERZEICHNIS DER 116 ZUR TEILNAHME AM FORTBILDUNGSPROGRAMM DES JAHRES
2008 ZUGELASSENEN BEAMTEN
ANHANG 2
ZUR BEACHTUNG BEI EINSPRUCH GEGEN DIE NACH BEURTEILUNG DURCH DIE
GENERALDIREKTIONEN ERHALTENE GESAMTPUNKTZAHL
VERFAHREN ZUR EINREICHUNG VON BESCHWERDEN
Zur Erinnerung: nach Veröffentlichung der Liste der vorausgewählten
Beamten (siehe Verwaltungsmitteilung Nr. 15-2008 vom 14/03/08) hatten
Beamte, die mit der Punktezahl, die sie erhalten hatten, nicht
einverstanden waren, die Möglichkeit, beim Paritätischen Ausschuss
Einspruch einzulegen.
In seiner Sitzung vom 9. April 2008 hat der Paritätische Ausschuss zu
den einzelnen Einsprüchen Stellung genommen.
Die Beamten, die Einspruch eingelegt haben, sind aufgefordert, in
Sysper2 ihr Dossier „Leistungsnachweisverfahren“ einzusehen, um von der
Entscheidung der Anstellungsbehörde über ihren Einspruch Kenntnis zu
nehmen. Die entsprechende Information ist unter "Vorgeschichte dieser
Datei" und "Zusammenfassung" einsehbar.
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts kann gegen die Entscheidung der
Anstellungsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Wie hierbei vorzugehen
ist, wird auf folgender Webseite beschrieben:
http://www.cc.cec/pers_admin/appeals/complaints/index_de.html
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