>> de | en | fr  N° 21-2008 / 18.04.2008
 

LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN 2007

VERZEICHNIS DER 116 ZUR TEILNAHME AM FORTBILDUNGSPROGRAMM DES JAHRES 2008 ZUGELASSENEN BEAMTEN

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft jene Beamten, deren Bewerbung zum Leistungsnachweisverfahren 2007 erfolgreich die Vorauswahl bestanden hat.

Die Anstellungsbehörde hat am 15. April 2008 die Liste der 116 Beamten verabschiedet, die im Jahr 2008 am Fortbildungsprogramm für das Leistungsnachweisverfahren 2007 teilnehmen dürfen.

Verzeichnis der zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm zugelassenen Kandidaten

Die Liste ist als Anhang 1 beigefügt. Die Zahl der aufgenommenen Beamten übersteigt die in der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. November 2207 festgelegte Anzahl von 110 (Verwaltungsmitteilung Nr. 50-2007). Aufgenommen wurden zusätzlich jene Beamten, die die gleiche Punktzahl wie der letzte in dem Schwerpunktbereich erfolgreiche Beamte erzielt haben (7,5 Punkten).
Die Beamten, deren Name auf der Liste erscheint, sind aufgefordert, nachstehende Informationen über die obligatorische Fortbildung zur Kenntnis zu nehmen.
Beantwortung von Einsprüchen
Informationen zu den Entscheidungen über Einsprüche gegen die nach Beurteilung durch die Generaldirektionen vergebene Gesamtpunktezahl, sowie Informationen bezüglich des Verfahrens zur Einreichung einer Beschwerde sind Anhang 2 zu entnehmen.

DAS OBLIGATORISCHE FORTBILDUNGSPROGRAMM

Die 116 in Anhang 1 namentlich aufgeführten Beamten dürfen an dem Fortbildungsprogramm teilnehmen, das im Jahr 2008 von der Europäischen Verwaltungsakademie durchgeführt wird; der Akademie wurden von der Kommission Festlegung und Organisation des interinstitutionellen Ausbildungsprogramms übertragen.

Weitere Einzelheiten können Sie der Website der Europäischen Verwaltungsakademie entnehmen: http://www.cc.cec/home/dgserv/eas/training/certification/index_en.html

Nimmt ein Beamter bzw. eine Beamtin, der/die auf der Liste in Anhang 1 steht, vor oder während der Durchführung des Fortbildungsprogramms Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts, Urlaub aus familiären Gründen gemäß Artikel 42b des Statuts oder Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 58 des Statuts, so darf er/sie auf eigenen Wunsch im folgenden Jahr an der Ausbildung teilnehmen, ohne sich erneut dafür bewerben zu müssen.
 

ANHANG 1

VERZEICHNIS DER 116 ZUR TEILNAHME AM FORTBILDUNGSPROGRAMM DES JAHRES 2008 ZUGELASSENEN BEAMTEN

ANHANG 2

ZUR BEACHTUNG BEI EINSPRUCH GEGEN DIE NACH BEURTEILUNG DURCH DIE GENERALDIREKTIONEN ERHALTENE GESAMTPUNKTZAHL

VERFAHREN ZUR EINREICHUNG VON BESCHWERDEN

Zur Erinnerung: nach Veröffentlichung der Liste der vorausgewählten Beamten (siehe Verwaltungsmitteilung Nr. 15-2008 vom 14/03/08) hatten Beamte, die mit der Punktezahl, die sie erhalten hatten, nicht einverstanden waren, die Möglichkeit, beim Paritätischen Ausschuss Einspruch einzulegen.

In seiner Sitzung vom 9. April 2008 hat der Paritätische Ausschuss zu den einzelnen Einsprüchen Stellung genommen.

Die Beamten, die Einspruch eingelegt haben, sind aufgefordert, in Sysper2 ihr Dossier „Leistungsnachweisverfahren“ einzusehen, um von der Entscheidung der Anstellungsbehörde über ihren Einspruch Kenntnis zu nehmen. Die entsprechende Information ist unter "Vorgeschichte dieser Datei" und "Zusammenfassung" einsehbar.

Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts kann gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Wie hierbei vorzugehen ist, wird auf folgender Webseite beschrieben: http://www.cc.cec/pers_admin/appeals/complaints/index_de.html
 

top

   Verfasser: ADMIN A6