Brüssel, den 20 Juni 2008
RELEX/K.4/MDH REG.D(2008) 508518
VM 0252/08
MITTEILUNG AN ALLE AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT
DIENSTTUENDEN BEAMTEN, VERTRAGS- UND ZEITBEDIENSTETEN
Betrifft: |
Erziehungszulage Typ B –
Antrag – Vorschuss - Schuljahr 2008/2009
[in Einklang mit Anhang VII Artikel 3, Anhang X Artikel 15 und
den allgemeinen Durchführungsbestimmungen] |
Alle außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten, Vertrags- und
Zeitbediensteten werden hiermit darauf hingewiesen, dass die
Erziehungszulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind jedes Schuljahr
anhand des beigefügten Formulars (Anhang
1
) neu
beantragt werden muss. Dies gilt für Kinder, die mindestens fünf
Jahre alt sind und regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder
Sekundarschule bzw. eine Hochschule besuchen.
Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formblatt ist
zusammen mit den Originalen der erforderlichen Bescheinigungen und
Belege bis spätestens 15. November 2008 für Schüler der nördlichen
Hemisphäre und bis spätestens 15. März 2009 für Schüler der südlichen
Hemisphäre (verbindliche Fristen) der zuständigen Dienststelle
[RELEX/K.4] zu übersenden. Sollte das Formular nicht vor Ablauf der
genannten Fristen übermittelt werden, wird die Zahlung der Zulage
ausgesetzt.
Die Zulagen werden bis zur abschließenden Bearbeitung der Anträge des
betreffenden Jahres auf der Grundlage des vorherigen Schuljahres
weitergezahlt. Sollten nachträgliche Anpassungen erforderlich sein, so
gelten diese rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in dem die
Änderung eingetreten ist.
Für außergewöhnlich hohe Schulgebühren kann auf Antrag des/der
Beamten/in, des/der Vertrags- oder Zeitbediensteten, ein Vorschuss (80%)
gewährt werden – alle weiteren Informationen hierzu entnehmen Sie bitte
der Mitteilung RELEX/K.2 Nr. 514734/VM 150/04 vom 07.06.2004 über die
Regeln. Ein Vorschuss auf die Erziehungszulage kann nur gewährt werden,
wenn die Unterlagen des vorherigen Schuljahres vollständig sind
(Bescheinigungen über den Schulbesuch und etwaige Vorschusszahlungen).
Um Verzögerungen bei der Prüfung der Anträge zu vermeiden, werden die
Antragsteller gebeten, verständliche und vollständige Unterlagen
vorzulegen.
Unvollständige Anträge werden mit dem Vermerk gemäß
Anhang 2
an
den Antragsteller zurückgeschickt.
Übersicht über die Verwaltungsverfahren für die Erlangung der
Erziehungszulage des Typs „B“:
Maßnahme |
Jährlicher Antrag
+
Bescheinigung über den Schulbesuch |
Erstattung der Schulgebühren |
Vorschuss auf Schulge-bühren |
Abrechnung des Vorschusses |
FRIST |
bis 15. November für die
nördliche Hemisphäre
bis 15. März für die südliche Hemisphäre |
auf Antrag, der
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gestellt werden
kann |
auf Antrag, dem die jährlichen
Gesamtkosten zugrunde liegen müssen, sofern die Schulge-bühren
das halbe monatliche Grundgehalt übersteigen |
6 Monate nach Erhalt der
Vorschuss-zahlung |
BEIZUFÜGENDE UNTERLAGEN |
Antrag auf Erziehungszulage und
das Original der Bescheinigung über den Schulbesuch (mit
Dienstsiegel der Schule) |
Originale der Rechnungen und
Zahlungsbelege |
Proforma-Rechnung der Schule
mit Angabe der Zahlungsfrist |
Originale der Rechungen und
Zahlungsbelege |
Anträge auf Überschreitung des Höchstbetrags müssen gemeinsam mit dem
Antrag auf Erziehungszulage für 2007/2008 eingereicht werden. Diesem
Antrag sind eine ausreichende Begründung (Kosten der Schulen vor Ort,
mangelnde Alternativen, pädagogische Erfordernisse usw.) sowie alle
weiteren für die Antragsgenehmigung relevanten Unterlagen beizufügen.
Nach Prüfung aller Anträge auf Überschreitung des Höchstbetrags werden
die Genehmigungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erteilt. Für
jede erteilte Genehmigung wird die Anstellungsbehörde einen
Pauschalbetrag festlegen der sich auf bis zu 100% der erstattungsfähigen
Kosten belaufen kann. (siehe Allgemeine Durchführungsbestimmungen).
Die Genehmigungen werden anhand folgender Kriterien erteilt:
- Preisniveau und Verfügbarkeit der Primar- und Sekundarschulen am
Dienstort
- Gewährleistung der Kontinuität des Unterrichts
- familiäre Situation
- die über dem Höchstbetrag liegenden Kosten übersteigen > 50 %
des Grundgehalts
- betrifft nur Beamte, die an Nachschulungsmaßnahmen teilnehmen:
erstattet werden nur Kosten für die letzten vier Schuljahre der
Sekundarstufe.
Die Anträge auf Erziehungszulage und auf Rückerstattung der
Schulkosten werden nur auf Basis der Originaldokumente bearbeitet.
Deshalb bitte ich alle Antragsteller keine Kopien per Fax oder
elektronischem Mail zu übersenden.
Allen außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten, Vertrags- und
Zeitbediensteten empfehle ich ebenfalls die allgemeinen
Durchführungsvorschriften für die Gewährung der Erziehungszulage (Anhang
VII Artikel 3 des Statuts) auf der Website sowie die
Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die
in einem Drittland Dienst tun, insbesondere die Höchstbeträge für die
Erziehungszulage (Anhang X Artikel
15 ) auf der Website einzusehen.
Thierry de Saint Maurice
„unterschrieben“
|