BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2008:
Zulassungskriterien
Durch das Bescheinigungsverfahren können Beamte der Funktionsgruppe
Assistenz (nachstehend: Funktionsgruppe AST), die derzeit der
Laufbahnschiene C (AST1-7) und D (AST1-5) angehören, Zugang zur Laufbahn
ohne Einschränkung erhalten, in der Beförderungen bis zur Besoldungsgruppe
AST11 möglich sind. Dieses Verfahren wurde mit Artikel 10 Absatz 3 des
Anhangs XIII zum Statut eingeführt.
Zum Bescheinigungsverfahren zugelassen werden Bewerber, die die vier
Kriterien erfüllen, die für das Dienstalter, den Schul- oder
Berufsbildungsabschluss (einschließlich der Berufserfahrung, durch die ein
unter den Mindestanforderungen liegendes Ausbildungsniveau ausgeglichen
werden kann), die Befähigung für Aufgaben der Ebene „Verwaltungsassistent“
sowie die Qualität der Leistung gelten. Diese Kriterien sind in Artikel 5
Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 29. November 2006 (VM 55-2007) mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren im
Einzelnen angegeben.(1)
Die detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Kriterien für die
Zulassung zum Bescheinigungsverfahren 2008 wurden von der
Anstellungsbehörde am 25. September 2008 gemäß Artikel 4 des genannten
Kommissionsbeschlusses festgelegt. Der Paritätische Ausschuss für das
Bescheinigungsverfahren wurde am 19. September 2008 gehört.
Anhang
BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2008:
Detaillierte Vorschriften zur Anwendung der Zulassungskriterien
In das endgültige Verzeichnis der zum Bescheinigungsverfahren 2008
zugelassenen Bewerber wird aufgenommen, wer jedes der vier
Zulassungskriterien im Sinne der nachstehenden Vorschriften erfüllt.
- Dienstalter in der Laufbahngruppe C oder D
- Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird das in der Laufbahngruppe
C, D oder einer höheren Laufbahngruppe erworbene Dienstalter als
Beamter oder Bediensteter auf Zeit berücksichtigt.
- Das Dienstalter als Bediensteter auf Zeit wird auch dann
berücksichtigt, wenn es zwischen den als Bediensteter auf Zeit und als
Beamter abgeleisteten Dienstzeiten Unterbrechungen gegeben hat.
- Die Dienstzeiten, die in der dienstrechtlichen Stellung der
Abordnung im dienstlichen Interesse oder auf Antrag (bei einem anderen
Gemeinschaftsorgan, einer Gemeinschafts- oder Durchführungsagentur
oder Gemeinschaftseinrichtung) abgeleistet wurden, werden
berücksichtigt.
- Die Zeiten, in denen Sie sich in Urlaub aus persönlichen Gründen
befanden, werden nicht berücksichtigt.
- Maßgeblich ist das Dienstalter, das der Beamte am 16. Januar 2009
erreicht hat.
- Ausbildungsniveau und Ausgleich
- Das Ausbildungsniveau muss dem in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a)
Absatz i) des Statuts für die Einweisung in eine Planstelle für Beamte
der Funktionsgruppe AST geforderten "postsekundären Bildungsabschluss,
bescheinigt durch ein Diplom" (postsekundäre nichtuniversitäre
Ausbildung oder universitärer Kurzzeitstudiengang mit einer
Mindestregelstudienzeit von 2 Jahren) mindestens gleichwertig sein.
- Ein darunter liegendes Ausbildungsniveau kann jedoch durch
Berufserfahrung ausgeglichen werden, die - ggf. auch ohne Beamten-
oder Zeitbedienstetenstatus - bei den Gemeinschaftsorganen oder
anderweitig erworben wurde. Dieser Ausgleich erfolgt nach folgendem
Ansatz:
BILDUNGSABSCHLÜSSE
Höchster Bildungsabschluss |
Mindest-dienstalter C/D |
Zusätzliche
Berufserfahrung |
a) Grundschule |
5 Jahre |
+ 9 Jahre |
b) Realschulabschluss |
+ 5 Jahre |
c) Abitur/Hochschulreife |
+ 2 Jahre |
d) Fachschule/Grundstudium |
0 |
e) Fachhochschulabschluss (Dauer mindestens 3
Jahre) |
f) Hochschulabschluss (Dauer mindestens 4 Jahre) |
g) Promotion |
- Es werden ausschließlich Ausbildungen berücksichtigt, bei denen
ein Abschluss erworben wurde, der in dem Mitgliedstaat oder Drittland
der Ausstellung staatlich anerkannt ist.
- Ein Verzeichnis der Ausbildungsabschlüsse wird dem Personal zur
Kenntnis gebracht. Es hat hinweisenden Charakter und ist nicht
erschöpfend.
- Berufserfahrung: Fähigkeit, Aufgaben der Ebene
“Verwaltungsassistent” auszuüben
- Nur Bewerber mit positiver Bewertung ihres Nachweises der
Befähigung, Aufgaben und/oder Funktionen der Ebene
"Verwaltungsassistent" wahrzunehmen, werden zum
Bescheinigungsverfahren 2008 zugelassen.
- In seiner Bewerbung um die Teilnahme am Bescheinigungsverfahren
erklärt der Bewerber, bei welcher Gelegenheit/welchen Gelegenheiten er
diese Befähigung zwischen dem 1. September 2005 und 31. August 2008
seiner Meinung nach unter Beweis gestellt hat.
- Auf dieser Grundlage und nach Konsultation des Beurteilenden des
Bewerbers beurteilt der gegenzeichnende Beamte den vom Bewerber
erbrachten Nachweis seiner Befähigung, Aufgaben und/oder Funktionen
der Ebene "Verwaltungsassistent" wahrzunehmen.
- Der gegenzeichnende und der beurteilende Beamte werden je nach
dienstlicher Verwendung des Bewerbers am Tag der Unterzeichnung seiner
Bewerbung um eine Teilnahme am Bescheinigungsverfahren bestimmt.
- Qualität der Leistung
- Zum Bescheinigungsverfahren 2008 wird ein Bewerber nicht zugelassen,
wenn in der Beurteilung für das Jahr 2007 seine fachliche Leistung als
unzulänglich oder ungenügend beurteilt wurden.
- Gemäß Kommissionsbeschluss K(2004) 1597 vom 28.4.2004 zur Sicherung
des Leistungsniveaus wird bei unzulänglicher fachlicher Leistung die
Leistungsnote 9,5 oder darunter vergeben.
- Bei ungenügender Beschäftigung enthält eine der drei Rubriken der
Beurteilung den Zusatz "unzureichend" bzw. "schwach".
- Sonstige Bestimmungen
5.1. Überprüfung der Angaben der Bewerber im Bewerbungsbogen
- Die GD ADMIN überprüft systematisch sämtliche Angaben zu den
vorgenannten Punkten 1 und 2 in der Bewerbung jedes einzelnen
Bewerbers, der in die Liste nach Artikel 5 Absatz 4 des
Kommissionsbeschlusses vom 29. November 2006 aufgenommen wird. Diese
Überprüfung erfolgt nach Veröffentlichung der Liste, spätestens
jedoch, wenn der Antrag auf Bescheinigung des zugelassenen Bewerbers
bearbeitet wird.
- Wenn die Angaben in der Bewerbung nicht mit den in der Personalakte
des Bewerbers enthaltenen Angaben und Unterlagen übereinstimmen, kann
keine Bescheinigung erteilt werden.
- Diese systematische Kontrolle erlaubt es nicht, eine Information
oder eine Berufserfahrung, die der Bewerber unter Umständen zu
erwähnen versäumt hat, hinzuzufügen.
5.2. Empfohlene gezielte Schulungen
- Das Verzeichnis der in Abschnitt 6 Absatz 2 erwähnten gezielten
Schulungen wird den Bewerbern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
endgültigen Liste der zum Bescheinigungsverfahren 2008 zugelassen
Bewerbern übermittelt.
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Footnotes
(1) Beschluss K(2006) 5788 vom 29.
November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren. |