>> de | en | fr  N° 40-2008 / 16.10.2008
 

BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2008:

Zulassungskriterien

Durch das Bescheinigungsverfahren können Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (nachstehend: Funktionsgruppe AST), die derzeit der Laufbahnschiene C (AST1-7) und D (AST1-5) angehören, Zugang zur Laufbahn ohne Einschränkung erhalten, in der Beförderungen bis zur Besoldungsgruppe AST11 möglich sind. Dieses Verfahren wurde mit Artikel 10 Absatz 3 des Anhangs XIII zum Statut eingeführt.

Zum Bescheinigungsverfahren zugelassen werden Bewerber, die die vier Kriterien erfüllen, die für das Dienstalter, den Schul- oder Berufsbildungsabschluss (einschließlich der Berufserfahrung, durch die ein unter den Mindestanforderungen liegendes Ausbildungsniveau ausgeglichen werden kann), die Befähigung für Aufgaben der Ebene „Verwaltungsassistent“ sowie die Qualität der Leistung gelten. Diese Kriterien sind in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 29. November 2006 (VM 55-2007) mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren im Einzelnen angegeben.(1)

Die detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Kriterien für die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren 2008 wurden von der Anstellungsbehörde am 25. September 2008 gemäß Artikel 4 des genannten Kommissionsbeschlusses festgelegt. Der Paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren wurde am 19. September 2008 gehört.

Anhang

BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2008:
Detaillierte Vorschriften zur Anwendung der Zulassungskriterien

In das endgültige Verzeichnis der zum Bescheinigungsverfahren 2008 zugelassenen Bewerber wird aufgenommen, wer jedes der vier Zulassungskriterien im Sinne der nachstehenden Vorschriften erfüllt.

  1. Dienstalter in der Laufbahngruppe C oder D
     
    • Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird das in der Laufbahngruppe C, D oder einer höheren Laufbahngruppe erworbene Dienstalter als Beamter oder Bediensteter auf Zeit berücksichtigt.
       
    • Das Dienstalter als Bediensteter auf Zeit wird auch dann berücksichtigt, wenn es zwischen den als Bediensteter auf Zeit und als Beamter abgeleisteten Dienstzeiten Unterbrechungen gegeben hat.
       
    • Die Dienstzeiten, die in der dienstrechtlichen Stellung der Abordnung im dienstlichen Interesse oder auf Antrag (bei einem anderen Gemeinschaftsorgan, einer Gemeinschafts- oder Durchführungsagentur oder Gemeinschaftseinrichtung) abgeleistet wurden, werden berücksichtigt.
       
    • Die Zeiten, in denen Sie sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befanden, werden nicht berücksichtigt.
       
    • Maßgeblich ist das Dienstalter, das der Beamte am 16. Januar 2009 erreicht hat.
       
  2. Ausbildungsniveau und Ausgleich
     
    • Das Ausbildungsniveau muss dem in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) Absatz i) des Statuts für die Einweisung in eine Planstelle für Beamte der Funktionsgruppe AST geforderten "postsekundären Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom" (postsekundäre nichtuniversitäre Ausbildung oder universitärer Kurzzeitstudiengang mit einer Mindestregelstudienzeit von 2 Jahren) mindestens gleichwertig sein.
       
    • Ein darunter liegendes Ausbildungsniveau kann jedoch durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, die - ggf. auch ohne Beamten- oder Zeitbedienstetenstatus - bei den Gemeinschaftsorganen oder anderweitig erworben wurde. Dieser Ausgleich erfolgt nach folgendem Ansatz:
       
    BILDUNGSABSCHLÜSSE
    Höchster Bildungsabschluss
    Mindest-dienstalter C/D Zusätzliche Berufserfahrung
    a) Grundschule 5 Jahre + 9 Jahre
    b) Realschulabschluss + 5 Jahre
    c) Abitur/Hochschulreife + 2 Jahre
    d) Fachschule/Grundstudium 0
    e) Fachhochschulabschluss (Dauer mindestens 3 Jahre)
    f) Hochschulabschluss (Dauer mindestens 4 Jahre)
    g) Promotion

    • Es werden ausschließlich Ausbildungen berücksichtigt, bei denen ein Abschluss erworben wurde, der in dem Mitgliedstaat oder Drittland der Ausstellung staatlich anerkannt ist.
       
    • Ein Verzeichnis der Ausbildungsabschlüsse wird dem Personal zur Kenntnis gebracht. Es hat hinweisenden Charakter und ist nicht erschöpfend.
       
  3. Berufserfahrung: Fähigkeit, Aufgaben der Ebene “Verwaltungsassistent” auszuüben
     
    • Nur Bewerber mit positiver Bewertung ihres Nachweises der Befähigung, Aufgaben und/oder Funktionen der Ebene "Verwaltungsassistent" wahrzunehmen, werden zum Bescheinigungsverfahren 2008 zugelassen.
       
    • In seiner Bewerbung um die Teilnahme am Bescheinigungsverfahren erklärt der Bewerber, bei welcher Gelegenheit/welchen Gelegenheiten er diese Befähigung zwischen dem 1. September 2005 und 31. August 2008 seiner Meinung nach unter Beweis gestellt hat.
       
    • Auf dieser Grundlage und nach Konsultation des Beurteilenden des Bewerbers beurteilt der gegenzeichnende Beamte den vom Bewerber erbrachten Nachweis seiner Befähigung, Aufgaben und/oder Funktionen der Ebene "Verwaltungsassistent" wahrzunehmen.
       
    • Der gegenzeichnende und der beurteilende Beamte werden je nach dienstlicher Verwendung des Bewerbers am Tag der Unterzeichnung seiner Bewerbung um eine Teilnahme am Bescheinigungsverfahren bestimmt.
       
  4. Qualität der Leistung
     
    • Zum Bescheinigungsverfahren 2008 wird ein Bewerber nicht zugelassen, wenn in der Beurteilung für das Jahr 2007 seine fachliche Leistung als unzulänglich oder ungenügend beurteilt wurden.
       
    • Gemäß Kommissionsbeschluss K(2004) 1597 vom 28.4.2004 zur Sicherung des Leistungsniveaus wird bei unzulänglicher fachlicher Leistung die Leistungsnote 9,5 oder darunter vergeben.
       
    • Bei ungenügender Beschäftigung enthält eine der drei Rubriken der Beurteilung den Zusatz "unzureichend" bzw. "schwach".
       
  5. Sonstige Bestimmungen

    5.1. Überprüfung der Angaben der Bewerber im Bewerbungsbogen
     
    • Die GD ADMIN überprüft systematisch sämtliche Angaben zu den vorgenannten Punkten 1 und 2 in der Bewerbung jedes einzelnen Bewerbers, der in die Liste nach Artikel 5 Absatz 4 des Kommissionsbeschlusses vom 29. November 2006 aufgenommen wird. Diese Überprüfung erfolgt nach Veröffentlichung der Liste, spätestens jedoch, wenn der Antrag auf Bescheinigung des zugelassenen Bewerbers bearbeitet wird.
       
    • Wenn die Angaben in der Bewerbung nicht mit den in der Personalakte des Bewerbers enthaltenen Angaben und Unterlagen übereinstimmen, kann keine Bescheinigung erteilt werden.
       
    • Diese systematische Kontrolle erlaubt es nicht, eine Information oder eine Berufserfahrung, die der Bewerber unter Umständen zu erwähnen versäumt hat, hinzuzufügen.
       
    5.2. Empfohlene gezielte Schulungen
     
    • Das Verzeichnis der in Abschnitt 6 Absatz 2 erwähnten gezielten Schulungen wird den Bewerbern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der endgültigen Liste der zum Bescheinigungsverfahren 2008 zugelassen Bewerbern übermittelt.
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Footnotes

(1) Beschluss K(2006) 5788 vom 29. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren.

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   Verfasser: ADMIN A6