LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN 2008:
Durchführungsbestimmungen
Das Leistungsnachweisverfahren ermöglicht Beamten der Funktionsgruppe
Assistenz (AST), die keiner Einschränkung der Laufbahn unterliegen und
mindestens der Besoldungsgruppe AST5 angehören, auf eine Planstelle der
Funktionsgruppe AD ernannt zu werden und somit in die Funktionsgruppe AD
zu wechseln.
Das Leistungsnachweisverfahren 2008 wird auf Grundlage der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen(1), die von der Kommission am 20. November 2007
verabschiedet wurden, und gemäß den in den zwei nachstehenden Beschlüssen
der Anstellungsbehörde festgelegten Modalitäten durchgeführt:
- Beschluss bezüglich der Zahl der zur Teilnahme am
Fortbildungsprogramm berechtigten Beamten, der die Zahl auf 110
festlegt;
- Beschluss bezüglich der detaillierten Regeln zur Anwendung der
Kriterien bezüglich der Zulassung, Erstellung einer Rangliste und
Vorauswahl der Bewerber
Diese beiden Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.
Anhang 1
Beschluss der Anstellungsbehörde bezüglich der Zahl der zur Teilnahme am
Fortbildungsprogramm berechtigten Beamten
Die Anstellungsbehörde legt alljährlich nach Anhörung des Paritätischen
Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren die Zahl der Beamten fest,
die an dem obligatorischen Fortbildungsprogramm gemäß Artikel 45a Absatz 1
des Statuts teilnehmen dürfen.(2)
Für das Leistungsnachweisverfahren 2008 wird die Zahl der Beamten, die zu
dem Fortbildungsprogramm zugelassen werden, per Beschluss der
Anstellungsbehörde vom 3. November 2008 auf 110 festgesetzt. Der
Paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren wurde am 31.
Oktober 2008 angehört.
Anhang 2
Beschluss der Anstellungsbehörde bezüglich der detaillierten Bestimmungen
zur Anwendung der Kriterien für Zulassung, Erstellung einer Rangfolge und
Vorauswahl der Bewerber
Die Anstellungsbehörde legt alljährlich nach Anhörung des Paritätischen
Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren die detaillierten
Bestimmungen zur Anwendung der Zulassungskriterien fest.(3) Maßgeblich
hierfür sind folgende Kriterien:
- im Hinblick auf die Erfordernisse der Dienstellen: ein
Mindestdienstalter von 3 Jahren in der Besoldungsgruppe 5 oder höher –
mit Ausnahme der Laufbahnschiene C oder D;
- die positive Beurteilung des erforderlichen Potenzials zur
Wahrnehmung der Aufgaben eines Administrators, wie in einer oder
mehreren jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung enthalten.
Nach der Zulassungsphase erstellt die Anstellungsbehörde eine Rangfolge
der Bewerber.(4) Dies erfolgt nach Maßgabe folgender Kriterien:
- die Verdienste laut den jährlichen Beurteilungen zur beruflichen
Entwicklung,
- das Ausbildungsniveau, wie durch staatlich anerkannte Titel/Diplome
bestätigt,
- die in jüngerer Vergangenheit bei den Institutionen erworbene
Berufserfahrung in Bereichen, für die die Kommission einen besonderen
Bedarf ermittelt hat.
Auf dieser Grundlage stellt die Anstellungsbehörde zwei Listen auf:
- eine Liste, die die Verdienste und das Ausbildungsniveau verbindet
sowie
- eine Liste, die die Verdienste und die unlängst erworbene
Berufserfahrung verbindet.
Für die auf den beiden Listen bestplatzierten Bewerber bis zu dem Rang,
der als Zahl der zum Fortbildungsprogramm zugelassenen Bewerber festgelegt
wurde, gilt die Vorauswahl als erfolgreich bestanden.
Für das Leistungsnachweisverfahren 2008 werden die detaillierten
Bestimmungen zur Anwendung der Zulassungskriterien, die Zahl der auf jeder
Liste aufzuführenden Bewerber mit bestandener Vorauswahl und die
detaillierten Bestimmungen für die Festlegung der Rangfolge per Beschluss
der Anstellungsbehörde vom 3. November 2008 festgelegt und nachfolgend
aufgeführt. Der Paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren
wurde am 31. Oktober 2008 angehört.
- DIE ZULASSUNGSKRITERIEN
Beamte der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5, die auf eine
Dauerplanstelle bei der Kommission ernannt sind und zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen für das
Leistungsnachweisverfahren 2008 im dienstlichen Interesse abgeordnet, im
aktiven Dienst, im Elternurlaub oder im Familienurlaub sind, sind
zugelassen, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie weisen am 16. Januar 2009 ein Mindestdienstalter von drei
Jahren in der Besoldungsgruppe 5 oder höher auf. Dienstalter, das als
Bediensteter auf Zeit erworben wurde, wird berücksichtigt, wenn es
zwischen der Dienstzeit als Bediensteter auf Zeit und der als Beamter
keine Unterbrechung gegeben hat. Dienstalter, das in der
Laufbahnschiene AST mit Laufbahnbeschränkung erworben wurde
(Laufbahnschiene C oder D) sowie Zeiträume von Urlaub aus persönlichen
Gründen (CCP) werden nicht angerechnet.
- Ihr Potenzial, Aufgaben eines Administrators wahrzunehmen, wurde
in mindestens einer jährlichen Beurteilung der beruflichen Entwicklung
für die Zeiträume 2004, 2005, 2006 und 2007 positiv bewertet.(5)
- DIE KRITERIEN FÜR DIE ERSTELLUNG EINER RANGFOLGE
2.1. Gesamtnoten
- Es wird der Mittelwert aus den drei besten Gesamtnoten der sechs
letzten Beurteilungszeiträume errechnet.(6)
- Es werden alle Gesamtnoten berücksichtigt, wobei die Gesamtnoten
etwaiger Zwischenberichte entsprechend den abgedeckten Zeiträumen
anteilsmäßig angerechnet werden.
- Probezeitberichte und jährliche Beurteilungen für Zeiträume, in
denen sich der Bewerber in der Laufbahnschiene C oder D befand, werden
nicht berücksichtigt.
2.2. Ausbildungsniveau
Je nach ihrem durch staatlich anerkannte Titel/Diplome bescheinigtem
Ausbildungsniveau werden den Bewerbern wie folgt Punkte zugeteilt:
Höchster vom
Bewerber erworbener Bildungsabschluss |
Punkte |
a) |
Grundschule |
0 |
b) |
Realschulabschluss |
c) |
Abitur, Hochschulreife |
2 |
d) |
Fachschule/Grundstudium von mindestens
zweijähriger Dauer |
4 |
e) |
Fachhochschulabschluss von mindestens
dreijähriger Dauer |
6 |
f) |
Hochschulabschluss von mindestens vierjähriger
Dauer |
8 |
g) |
Promotion |
Der Beamte muss angeben, welchen höchsten Abschluss er erworben hat,
bei welcher Ausbildungsstätte dies erfolgte und wann die Erteilung
erfolgte. Gegebenenfalls ist die Personalakte mit dem Original oder
einer beglaubigten Kopie des Diploms zu vervollständigen. Bewerber, die
verschiedene Abschlüsse erworben haben, erhalten nur die Punkte, die dem
jeweils höchsten Bildungsabschluss entsprechen.
2.3. In jüngerer Zeit bei den Institutionen gesammelte
Berufserfahrung in Bereichen mit besonderem Bedarf
Die Kommission hat besonderen Bedarf in den folgenden 17 Bereichen
(nachfolgend „Schwerpunktbereiche“) festgestellt:
(1) |
Planung, Qualitätsmanagement und Evaluierung;
|
(2) |
Politik; |
(3) |
Juristischer Bereich; |
(4) |
Interinstitutionelle Beziehungen; |
(5) |
Auswärtige Beziehungen; |
(6) |
Information, Kommunikation und
Veröffentlichungen; |
(7) |
Haushalt, Finanzen und Verträge |
(8) |
Programme, Projekte, Maßnahmen und Fonds; |
(9) |
Kontrolle der Übereinstimmung und Bearbeitung
von Verstößen; |
(10) |
Statistik; |
(11) |
Kontrolle und Inspektion; |
(12) |
Audit; |
(13) |
Analyse und Beratung; |
(14) |
Wissenschaftliche Forschung; |
(15) |
Personalverwaltung; |
(16) |
Linguistischer Bereich; |
(17) |
Informationstechnologie. |
Beamten, die während der letzten 10 Jahre bei den
Gemeinschaftsorganen Berufserfahrung gesammelt haben, werden zwischen 0
und 17 Punkten gemäß den folgenden Modalitäten zugeteilt:
- 2 Punkte für jedes vollständige Jahr bei Berufserfahrung, die
zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2008 erworben wurde.
Entspricht die erworbene Berufserfahrung keinem vollständigen Jahr, so
werden für jeden vollständigen Monat 2/12 Punkte vergeben.
- 1,25 Punkte für jedes vollständige Jahr bei Berufserfahrung, die
zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2002 erworben wurde.
Entspricht die erworbene Berufserfahrung keinem vollständigen Jahr, so
werden für jeden vollständigen Monat 1,25/12 Punkte vergeben.
- Es wird nur die Berufserfahrung berücksichtigt, die laut
jährlicher Beurteilungen als Beamter oder Bediensteter auf Zeit in der
Laufbahngruppe „Verwaltungsassistent“ oder höher erworben wurde – und
dies unabhängig davon, ob es zwischen den Dienstzeiten als
Bediensteter auf Zeit und als Beamter Unterbrechungen gegeben hat.
- Jeder Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember
2008 muss durch eine Erklärung im Bewerbungsbogen abgedeckt sein, die
Angaben enthält zum Anfang- und Enddatum, der Generaldirektion und dem
Referat, dem Zusammenhang mit einem der Bedarfsbereiche sowie den
ausgeübten Funktionen, den Aufgaben und den Verantwortungsbereichen.
Sollte die Berufserfahrung des Bewerbers in einem der Zeiträume in
mehreren Schwerpunktbereichen erworben worden sein, entscheidet sich
der Bewerber für den angemessensten Bereich.
- RANGFOLGE DER ZUGELASSENEN BEWERBER
3.1. Zwei Endergebnisse je zugelassenem Bewerber
Jeder Beamter, der zum Leistungsnachweisverfahren 2008 zugelassen wird,
erhält zwei Endergebnisse entsprechend den unter Punkt 1 festgelegten
Vorgaben und gemäß der folgenden Gewichtung:
ENDERGEBNIS 1 |
Kombination von zugeteilten Punkten für
Verdienste (gewichtet mit 60 %) und für Berufserfahrung in den
Schwerpunktbereichen (gewichtet mit 40 %) |
ENDERGEBNIS 2 |
Kombination von zugeteilten Punkten für
Verdienste (gewichtet mit 60 %) und für einen durch einen staatlich
anerkannten Titel oder ein eben solches Diplom bescheinigten
Bildungsabschluss (gewichtet mit 40 %) |
3.2. Erstellung von zwei Listen durch die Anstellungsbehörde
Die Anstellungsbehörde erstellt die Rangfolge der zugelassenen Bewerber
sowie die zwei folgenden Listen:
LISTE 1 |
Rangfolge der zugelassenen Bewerber gemäß Endergebnis 1
(Kombination aus Punkten für Verdienste und Punkten für Berufserfahrung
in Schwerpunktbereichen) |
LISTE 2 |
Rangfolge der zugelassenen Bewerber gemäß Endergebnis 2
(Kombination aus Punkten für Verdienste und Punkten für den
Bildungsabschluss) |
- VORAUSWAHL DER BESTPLATZIERTEN ZUGELASSENEN BEWERBER
4.1. Zahl der zur Vorauswahl zugelassenen Bewerber
Die Zahl der zur Vorauswahl zugelassenen Bewerber entspricht der
zweifachen Zahl der Beamten, die berechtigt sein werden, an dem
Fortbildungsprogramm für das Leistungsnachweisverfahren 2008
teilzunehmen (festgelegt auf 110). Dies entspricht einer Vorauswahl von
mindestens 220 zugelassenen Bewerbern.
4.2. Vorauswahl der Bestplatzierten der beiden Listen
Die Bestplatzierten der beiden Listen kommen in die Vorauswahl. Dies
geschieht wie folgt:
- die 132 (d.h. 60 % von 220) Bewerber, die auf Liste 1 am besten
platziert sind, und
- die 88 (d.h. 40 % von 220) Bewerber, die auf Liste 2 am besten
platziert sind.
Die Namen der Bewerber, die in die Vorauswahl kommen, erscheinen auf
einer einzigen Liste, unabhängig davon, von welcher Rangfolge sie
ausgewählt wurden.
Sollten mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl aufweisen wie die
Bewerber auf Platz 132 bzw. 88, werden sie alle zur Vorauswahl
zugelassen.
Die Namen der Bewerber, die die Vorauswahl erfolgreich bestanden haben,
erscheinen in einer einzigen vorläufigen Liste, die gemäß Artikel 5
Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen veröffentlicht wird.
Wenn ein Bewerber die Vorauswahl entsprechend den beiden Rangfolgen
erfolgreich bestanden hat (sich also mindestens auf Position 132 bzw. 88
der Rangfolge befindet), wird er in die vorläufige Liste der Bewerber
aufgenommen, die die Vorauswahl bestanden haben. Die Anstellungsbehörde
berücksichtigt hierbei die Zahl der Bewerber, damit die Gesamtzahl der
Bewerber, die die Vorauswahl erfolgreich besteht, mindestens 220
beträgt. Gegebenenfalls wird auch der Bewerber in die Liste aufgenommen,
der sich auf der nächsten Position hinter dem letzten Bewerber befindet,
welcher die Vorauswahl vorläufig bestanden hat. Hierbei wird die oben
genannte Aufteilung berücksichtigt.
- VON DEN VORAUSGEWÄHLTEN BEWERBERN VORZULEGENDE UNTERLAGEN
Bewerber, deren Name in der endgültigen Liste der vorausgewählten
Bewerber aufgenommen wurde, haben für die zwischen dem 1. Januar 2003
und dem 31. Dezember 2008 erworbene Berufserfahrung eine vom
Personalabteilungsleiter der Dienststelle, bei der die Berufserfahrung
erworben wurde, unterzeichnete Bescheinigung vorzulegen, die die
Korrektheit der gemachten Angaben bestätigt.
_____________________
Footnotes
(1) Beschluss C(2007) 5694 vom
20. November 2007 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a
des Statuts.
(2) Auf der Grundlage von Artikel 4
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen.
(3) Auf der Grundlage von Artikel 5
Absatz 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen.
(4) Auf der Grundlage von Artikel 5
Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen.
(5) Ein Jahresbericht der
beruflichen Entwicklung umfasst einen Zeitraum, der am 31. Dezember des
betreffenden Jahres endet.
(6) Die sechs letzten
Beurteilungszeiträume waren 2001-02, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007.
Berücksichtigt werden jeweils die Gesamtnoten des Jahresberichts der
beruflichen Entwicklung sowie anteilsmäßig (d.h. entsprechend der Länge
des abgedeckten Zeitraums) die Gesamtnoten etwaiger Zwischenberichte („REC
intermédiaires“). |