>> de | en | fr  N° 43-2008 / 11.11.2008
 

LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN 2008:

Durchführungsbestimmungen

Das Leistungsnachweisverfahren ermöglicht Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST), die keiner Einschränkung der Laufbahn unterliegen und mindestens der Besoldungsgruppe AST5 angehören, auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt zu werden und somit in die Funktionsgruppe AD zu wechseln.

Das Leistungsnachweisverfahren 2008 wird auf Grundlage der allgemeinen Durchführungsbestimmungen(1), die von der Kommission am 20. November 2007 verabschiedet wurden, und gemäß den in den zwei nachstehenden Beschlüssen der Anstellungsbehörde festgelegten Modalitäten durchgeführt:

  • Beschluss bezüglich der Zahl der zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm berechtigten Beamten, der die Zahl auf 110 festlegt;
     
  • Beschluss bezüglich der detaillierten Regeln zur Anwendung der Kriterien bezüglich der Zulassung, Erstellung einer Rangliste und Vorauswahl der Bewerber

Diese beiden Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.

Anhang 1

Beschluss der Anstellungsbehörde bezüglich der Zahl der zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm berechtigten Beamten

Die Anstellungsbehörde legt alljährlich nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren die Zahl der Beamten fest, die an dem obligatorischen Fortbildungsprogramm gemäß Artikel 45a Absatz 1 des Statuts teilnehmen dürfen.(2)

Für das Leistungsnachweisverfahren 2008 wird die Zahl der Beamten, die zu dem Fortbildungsprogramm zugelassen werden, per Beschluss der Anstellungsbehörde vom 3. November 2008 auf 110 festgesetzt. Der Paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren wurde am 31. Oktober 2008 angehört.

Anhang 2

Beschluss der Anstellungsbehörde bezüglich der detaillierten Bestimmungen zur Anwendung der Kriterien für Zulassung, Erstellung einer Rangfolge und Vorauswahl der Bewerber

Die Anstellungsbehörde legt alljährlich nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren die detaillierten Bestimmungen zur Anwendung der Zulassungskriterien fest.(3) Maßgeblich hierfür sind folgende Kriterien:

  1. im Hinblick auf die Erfordernisse der Dienstellen: ein Mindestdienstalter von 3 Jahren in der Besoldungsgruppe 5 oder höher – mit Ausnahme der Laufbahnschiene C oder D;
     
  2. die positive Beurteilung des erforderlichen Potenzials zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Administrators, wie in einer oder mehreren jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung enthalten.

Nach der Zulassungsphase erstellt die Anstellungsbehörde eine Rangfolge der Bewerber.(4) Dies erfolgt nach Maßgabe folgender Kriterien:

  • die Verdienste laut den jährlichen Beurteilungen zur beruflichen Entwicklung,
     
  • das Ausbildungsniveau, wie durch staatlich anerkannte Titel/Diplome bestätigt,
     
  • die in jüngerer Vergangenheit bei den Institutionen erworbene Berufserfahrung in Bereichen, für die die Kommission einen besonderen Bedarf ermittelt hat.

Auf dieser Grundlage stellt die Anstellungsbehörde zwei Listen auf:

  • eine Liste, die die Verdienste und das Ausbildungsniveau verbindet sowie
     
  • eine Liste, die die Verdienste und die unlängst erworbene Berufserfahrung verbindet.

Für die auf den beiden Listen bestplatzierten Bewerber bis zu dem Rang, der als Zahl der zum Fortbildungsprogramm zugelassenen Bewerber festgelegt wurde, gilt die Vorauswahl als erfolgreich bestanden.

Für das Leistungsnachweisverfahren 2008 werden die detaillierten Bestimmungen zur Anwendung der Zulassungskriterien, die Zahl der auf jeder Liste aufzuführenden Bewerber mit bestandener Vorauswahl und die detaillierten Bestimmungen für die Festlegung der Rangfolge per Beschluss der Anstellungsbehörde vom 3. November 2008 festgelegt und nachfolgend aufgeführt. Der Paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren wurde am 31. Oktober 2008 angehört.

  1. DIE ZULASSUNGSKRITERIEN

    Beamte der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5, die auf eine Dauerplanstelle bei der Kommission ernannt sind und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen für das Leistungsnachweisverfahren 2008 im dienstlichen Interesse abgeordnet, im aktiven Dienst, im Elternurlaub oder im Familienurlaub sind, sind zugelassen, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
     
    • Sie weisen am 16. Januar 2009 ein Mindestdienstalter von drei Jahren in der Besoldungsgruppe 5 oder höher auf. Dienstalter, das als Bediensteter auf Zeit erworben wurde, wird berücksichtigt, wenn es zwischen der Dienstzeit als Bediensteter auf Zeit und der als Beamter keine Unterbrechung gegeben hat. Dienstalter, das in der Laufbahnschiene AST mit Laufbahnbeschränkung erworben wurde (Laufbahnschiene C oder D) sowie Zeiträume von Urlaub aus persönlichen Gründen (CCP) werden nicht angerechnet.
       
    • Ihr Potenzial, Aufgaben eines Administrators wahrzunehmen, wurde in mindestens einer jährlichen Beurteilung der beruflichen Entwicklung für die Zeiträume 2004, 2005, 2006 und 2007 positiv bewertet.(5)
       
  2. DIE KRITERIEN FÜR DIE ERSTELLUNG EINER RANGFOLGE

    2.1. Gesamtnoten
     
    • Es wird der Mittelwert aus den drei besten Gesamtnoten der sechs letzten Beurteilungszeiträume errechnet.(6)
       
    • Es werden alle Gesamtnoten berücksichtigt, wobei die Gesamtnoten etwaiger Zwischenberichte entsprechend den abgedeckten Zeiträumen anteilsmäßig angerechnet werden.
       
    • Probezeitberichte und jährliche Beurteilungen für Zeiträume, in denen sich der Bewerber in der Laufbahnschiene C oder D befand, werden nicht berücksichtigt.

    2.2. Ausbildungsniveau

    Je nach ihrem durch staatlich anerkannte Titel/Diplome bescheinigtem Ausbildungsniveau werden den Bewerbern wie folgt Punkte zugeteilt:

    Höchster vom Bewerber erworbener Bildungsabschluss

    Punkte

    a) Grundschule 0
    b) Realschulabschluss
    c) Abitur, Hochschulreife 2
    d) Fachschule/Grundstudium von mindestens zweijähriger Dauer 4
    e) Fachhochschulabschluss von mindestens dreijähriger Dauer 6
    f) Hochschulabschluss von mindestens vierjähriger Dauer 8
    g) Promotion

    Der Beamte muss angeben, welchen höchsten Abschluss er erworben hat, bei welcher Ausbildungsstätte dies erfolgte und wann die Erteilung erfolgte. Gegebenenfalls ist die Personalakte mit dem Original oder einer beglaubigten Kopie des Diploms zu vervollständigen. Bewerber, die verschiedene Abschlüsse erworben haben, erhalten nur die Punkte, die dem jeweils höchsten Bildungsabschluss entsprechen.

    2.3. In jüngerer Zeit bei den Institutionen gesammelte Berufserfahrung in Bereichen mit besonderem Bedarf

    Die Kommission hat besonderen Bedarf in den folgenden 17 Bereichen (nachfolgend „Schwerpunktbereiche“) festgestellt:

    (1) Planung, Qualitätsmanagement und Evaluierung;
    (2) Politik;
    (3) Juristischer Bereich;
    (4) Interinstitutionelle Beziehungen;
    (5) Auswärtige Beziehungen;
    (6) Information, Kommunikation und Veröffentlichungen;
    (7) Haushalt, Finanzen und Verträge
    (8) Programme, Projekte, Maßnahmen und Fonds;
    (9) Kontrolle der Übereinstimmung und Bearbeitung von Verstößen;
    (10) Statistik;
    (11) Kontrolle und Inspektion;
    (12) Audit;
    (13) Analyse und Beratung;
    (14) Wissenschaftliche Forschung;
    (15) Personalverwaltung;
    (16) Linguistischer Bereich;
    (17) Informationstechnologie.

    Beamten, die während der letzten 10 Jahre bei den Gemeinschaftsorganen Berufserfahrung gesammelt haben, werden zwischen 0 und 17 Punkten gemäß den folgenden Modalitäten zugeteilt:
     

    • 2 Punkte für jedes vollständige Jahr bei Berufserfahrung, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2008 erworben wurde. Entspricht die erworbene Berufserfahrung keinem vollständigen Jahr, so werden für jeden vollständigen Monat 2/12 Punkte vergeben.
       
    • 1,25 Punkte für jedes vollständige Jahr bei Berufserfahrung, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2002 erworben wurde. Entspricht die erworbene Berufserfahrung keinem vollständigen Jahr, so werden für jeden vollständigen Monat 1,25/12 Punkte vergeben.
       
    • Es wird nur die Berufserfahrung berücksichtigt, die laut jährlicher Beurteilungen als Beamter oder Bediensteter auf Zeit in der Laufbahngruppe „Verwaltungsassistent“ oder höher erworben wurde – und dies unabhängig davon, ob es zwischen den Dienstzeiten als Bediensteter auf Zeit und als Beamter Unterbrechungen gegeben hat.
       
    • Jeder Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2008 muss durch eine Erklärung im Bewerbungsbogen abgedeckt sein, die Angaben enthält zum Anfang- und Enddatum, der Generaldirektion und dem Referat, dem Zusammenhang mit einem der Bedarfsbereiche sowie den ausgeübten Funktionen, den Aufgaben und den Verantwortungsbereichen. Sollte die Berufserfahrung des Bewerbers in einem der Zeiträume in mehreren Schwerpunktbereichen erworben worden sein, entscheidet sich der Bewerber für den angemessensten Bereich.
       
  3. RANGFOLGE DER ZUGELASSENEN BEWERBER

    3.1. Zwei Endergebnisse je zugelassenem Bewerber


    Jeder Beamter, der zum Leistungsnachweisverfahren 2008 zugelassen wird, erhält zwei Endergebnisse entsprechend den unter Punkt 1 festgelegten Vorgaben und gemäß der folgenden Gewichtung:
     
    ENDERGEBNIS 1 Kombination von zugeteilten Punkten für Verdienste (gewichtet mit 60 %) und für Berufserfahrung in den Schwerpunktbereichen (gewichtet mit 40 %)

    ENDERGEBNIS 2 Kombination von zugeteilten Punkten für Verdienste (gewichtet mit 60 %) und für einen durch einen staatlich anerkannten Titel oder ein eben solches Diplom bescheinigten Bildungsabschluss (gewichtet mit 40 %)

    3.2. Erstellung von zwei Listen durch die Anstellungsbehörde

    Die Anstellungsbehörde erstellt die Rangfolge der zugelassenen Bewerber sowie die zwei folgenden Listen:
     
    LISTE 1 Rangfolge der zugelassenen Bewerber gemäß Endergebnis 1 (Kombination aus Punkten für Verdienste und Punkten für Berufserfahrung in Schwerpunktbereichen)

    LISTE 2 Rangfolge der zugelassenen Bewerber gemäß Endergebnis 2 (Kombination aus Punkten für Verdienste und Punkten für den Bildungsabschluss)
     

  4. VORAUSWAHL DER BESTPLATZIERTEN ZUGELASSENEN BEWERBER

    4.1. Zahl der zur Vorauswahl zugelassenen Bewerber


    Die Zahl der zur Vorauswahl zugelassenen Bewerber entspricht der zweifachen Zahl der Beamten, die berechtigt sein werden, an dem Fortbildungsprogramm für das Leistungsnachweisverfahren 2008 teilzunehmen (festgelegt auf 110). Dies entspricht einer Vorauswahl von mindestens 220 zugelassenen Bewerbern.

    4.2. Vorauswahl der Bestplatzierten der beiden Listen

    Die Bestplatzierten der beiden Listen kommen in die Vorauswahl. Dies geschieht wie folgt:
     
    • die 132 (d.h. 60 % von 220) Bewerber, die auf Liste 1 am besten platziert sind, und
       
    • die 88 (d.h. 40 % von 220) Bewerber, die auf Liste 2 am besten platziert sind.

    Die Namen der Bewerber, die in die Vorauswahl kommen, erscheinen auf einer einzigen Liste, unabhängig davon, von welcher Rangfolge sie ausgewählt wurden.

    Sollten mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl aufweisen wie die Bewerber auf Platz 132 bzw. 88, werden sie alle zur Vorauswahl zugelassen.

    Die Namen der Bewerber, die die Vorauswahl erfolgreich bestanden haben, erscheinen in einer einzigen vorläufigen Liste, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen veröffentlicht wird.

    Wenn ein Bewerber die Vorauswahl entsprechend den beiden Rangfolgen erfolgreich bestanden hat (sich also mindestens auf Position 132 bzw. 88 der Rangfolge befindet), wird er in die vorläufige Liste der Bewerber aufgenommen, die die Vorauswahl bestanden haben. Die Anstellungsbehörde berücksichtigt hierbei die Zahl der Bewerber, damit die Gesamtzahl der Bewerber, die die Vorauswahl erfolgreich besteht, mindestens 220 beträgt. Gegebenenfalls wird auch der Bewerber in die Liste aufgenommen, der sich auf der nächsten Position hinter dem letzten Bewerber befindet, welcher die Vorauswahl vorläufig bestanden hat. Hierbei wird die oben genannte Aufteilung berücksichtigt.
     

  5. VON DEN VORAUSGEWÄHLTEN BEWERBERN VORZULEGENDE UNTERLAGEN

    Bewerber, deren Name in der endgültigen Liste der vorausgewählten Bewerber aufgenommen wurde, haben für die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2008 erworbene Berufserfahrung eine vom Personalabteilungsleiter der Dienststelle, bei der die Berufserfahrung erworben wurde, unterzeichnete Bescheinigung vorzulegen, die die Korrektheit der gemachten Angaben bestätigt.

_____________________
Footnotes

(1) Beschluss C(2007) 5694 vom 20. November 2007 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts.
(2) Auf der Grundlage von Artikel 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen.
(3) Auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen.
(4) Auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen.
(5) Ein Jahresbericht der beruflichen Entwicklung umfasst einen Zeitraum, der am 31. Dezember des betreffenden Jahres endet.
(6) Die sechs letzten Beurteilungszeiträume waren 2001-02, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007. Berücksichtigt werden jeweils die Gesamtnoten des Jahresberichts der beruflichen Entwicklung sowie anteilsmäßig (d.h. entsprechend der Länge des abgedeckten Zeitraums) die Gesamtnoten etwaiger Zwischenberichte („REC intermédiaires“).

top

   Verfasser: ADMIN A6