>> de | en | fr | N° 22-2009 / 27.03.2009 | |
Zulage für die Lebensbedingungen in Drittländern Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe
des Ortes, an dem der Beamte, Vertrags- oder Zeitbedienstete dienstlich
verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie
wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde
(Generaldirektor) nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.
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Verfasser: RELEX K4 |