Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009
Teilnahme von Beamten und sonstigen
Bediensteten an der Wahlkampagne
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden vom 4. bis 7. Juni 2009
statt. Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Beamten und sonstigen
Bediensteten, die aus diesem Anlass an der Wahlkampagne teilnehmen
wollen.
Auf ihrer Sitzung vom 8. April 2009 hat die Kommission hierzu einen
Beschluss verabschiedet (siehe den nachfolgenden Text), der seit dem 9.
April 2009 in Kraft ist.
Verhalten der Beamten und sonstigen
Bediensteten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009
- Einleitung:
1.1. |
Die Kommission sieht im Allgemeinen kein
Hindernis für die Teilnahme von Beamten und sonstigen
Bediensteten an der Wahlkampagne, wenn diese dies wünschen.
Dabei müssen jedoch zwei Bedingungen eingehalten werden:
- Bewerberinnen und Bewerber für ein öffentliches Wahlamt
müssen ihre private Stellung als Kandidatin oder Kandidat
klar und öffentlich von ihren Amtspflichten trennen.
- Auch müssen insbesondere die allgemeinen Bestimmungen
beachtet werden, die vorschreiben, dass jeder Beamte oder
sonstige Bedienstete jederzeit die gebotene Zurückhaltung
und Diskretion in Bezug auf Informationen an den Tag legen
muss, von denen er im Laufe oder im Zusammenhang mit der
Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, und dass er sich
jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen
Meinungsäußerung, zu enthalten hat, die dem Ansehen seines
Amtes abträglich sein könnte. Außerdem muss jedem Beamten
oder sonstigen Bediensteten bewusst sein, dass die Haltung
gegenüber der Teilnahme von Beamten an Wahlkampagnen in
jedem Mitgliedstaat unterschiedlich ist.
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1.2. |
Die Statutsbestimmungen, auf die sich
diese Vorgehensweise stützt (Artikel 11, 11a, 12, 15, 17 und
17a des Statuts), sind daher auf die an einer solchen
Kampagne teilnehmenden Beamten/Bediensteten in der Zeit vor
den Wahlen zum Europäischen Parlament in vollem Umfang
anwendbar.
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- Als KANDIDATEN teilnehmende Beamte und sonstige Bedienstete:
2.1. |
Urlaub für Tätigkeiten im Rahmen einer Wahlkampagne : |
2.1.1
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Die Tätigkeiten im Rahmen der Wahlkampagne müssen außerhalb
der Dienststunden ausgeführt werden. Zu diesem Zweck können die als Kandidaten teilnehmenden Beamten und
Bediensteten für die Zeit vor der offiziellen Wahlkampagne entweder
Urlaub aus persönlichen Gründen(1) bis zu drei Monaten beantragen -
wenn ihre berufliche Tätigkeit dies erlaubt - oder ihre
Wahlverpflichtungen am Wochenende, vor oder nach den Dienststunden
oder unter Verwendung ihres Jahresurlaubs erfüllen.
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2.1.2 |
In jedem Fall müssen die als Kandidaten aktiv teilnehmenden
Beamten und Bediensteten in dem Zeitraum vor der Wahl für mindestens
einen Monat Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen. Davon kann
für diejenigen Beamten und Bediensteten abgewichen werden, die
erklären, dass sie, insbesondere wegen ihrer Position auf der
Kandidatenliste, nicht aktiv an der Wahlkampagne teilnehmen.
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2.1.3. |
Die als Kandidaten ausgewählten Beamten und Bediensteten
müssen unverzüglich die GD ADMIN, Referat ADMIN.B.3,
„Beschäftigungsbedingungen, Rechte und Pflichten nicht finanzieller
Art, Adminfo“ (Kontaktperson: Frau SEMERARO, SC 11 3/026, Tel.
59882) davon in Kenntnis setzen. |
2.2. |
Veröffentlichungen:
Als Kandidaten teilnehmende Beamte und Bedienstete, die aufgerufen
sind, allein oder mit Mitbewerbern verschiedene Texte
(Wahlmanifeste, Plakate, Presseartikel usw.) zu veröffentlichen,
sind befugt, diese Texte in eigener Verantwortung zu unterschreiben
oder zu veröffentlichen, vorausgesetzt, dies geschieht in ihrer
Eigenschaft als Kandidat und nicht als Beamter.
Diese Befugnis beschränkt sich auf den Zeitraum von der Ernennung
als Kandidat bis zum Zeitpunkt der Wahlen.
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2.3. |
Situation der gewählten Beamten oder sonstigen Bediensteten: |
2.3.1.
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Die Beamten werden bereits jetzt darauf aufmerksam gemacht,
dass sie, wenn sie gewählt werden, für die Dauer ihres Mandats
Urlaub aus persönlichen Gründen nehmen müssen, da dieses aufgrund
der damit verbundenen Zwänge nicht mit der Ausübung ihres Amtes
vereinbar ist.
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2.3.2. |
Dies gilt auch für Bedienstete auf Zeit und
Vertragsbedienstete, die im Falle ihrer Wahl Urlaub aus persönlichen
Gründen für die Dauer ihres Mandats nehmen müssen, wobei dieser
Urlaub die verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht
überschreiten kann (Artikel 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten).
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2.3.3. |
Wird ein Beamter oder Bediensteter gewählt, muss er
unverzüglich die GD ADMIN, Referat ADMIN.B.3,
„Beschäftigungsbedingungen, Rechte und Pflichten nicht finanzieller
Art, Adminfo“ (Kontaktperson: Frau SEMERARO, SC 11 13/026, Tel.
59882) davon in Kenntnis setzen. |
- Beamte und sonstige Bedienstete, die NICHT als KANDIDATEN
teilnehmen:
Die politischen Tätigkeiten der Beamten und Bediensteten, die nicht
als Kandidaten an der Wahl teilnehmen, müssen auf rein privater
Basis und daher außerhalb der Dienststunden, am Wochenende oder
unter Verwendung des Jahresurlaubs ausgeführt werden. Dabei muss
streng auf die Einhaltung der oben genannten Statutsbestimmungen
geachtet werden.
- Offizielle Tätigkeiten im Rahmen der Wahlkampagne: Dienstreisen
4.1. |
Ungeachtet der gewöhnlichen Informationstätigkeiten der
Kommission ist die Teilnahme von Beamten und Bediensteten an der
Wahlkampagne in amtlicher Eigenschaft untersagt. Möchte ein Beamter
oder Bediensteter in amtlicher Eigenschaft an einer Tätigkeit im
Zusammenhang mit den Wahlen teilnehmen, muss er nach dem üblichen
Verfahren nicht nur die Genehmigung seiner Vorgesetzten, sondern
auch die des für Personal und Verwaltung zuständigen
Kommissionsmitglieds und des Präsidenten einholen; dazu muss er
einen mit Gründen versehenen Antrag an den Generaldirektor der
Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ richten, der dann die
notwendigen Maßnahmen trifft.
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4.2. |
Dienstreisen:- Dienstreisen zur privaten Teilnahme (als Kandidat oder
Nichtkandidat) an der Kampagne sind nicht gestattet;
- die Genehmigung einer Dienstreise zur offiziellen Teilnahme an
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kampagne muss bei den in Absatz 4.1. genannten Instanzen eingeholt werden.
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Footnotes
(1)
Für Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete gelten die Artikel 17
und 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in
Bezug auf unbezahlten Urlaub. |