>> de | en | fr  N° 26-2009 / 17.04.2009
 

Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009

Teilnahme von Beamten und sonstigen Bediensteten an der Wahlkampagne

Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden vom 4. bis 7. Juni 2009 statt. Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Beamten und sonstigen Bediensteten, die aus diesem Anlass an der Wahlkampagne teilnehmen wollen.

Auf ihrer Sitzung vom 8. April 2009 hat die Kommission hierzu einen Beschluss verabschiedet (siehe den nachfolgenden Text), der seit dem 9. April 2009 in Kraft ist.

Verhalten der Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009

  1. Einleitung:

     
    1.1.    Die Kommission sieht im Allgemeinen kein Hindernis für die Teilnahme von Beamten und sonstigen Bediensteten an der Wahlkampagne, wenn diese dies wünschen. Dabei müssen jedoch zwei Bedingungen eingehalten werden:
    • Bewerberinnen und Bewerber für ein öffentliches Wahlamt müssen ihre private Stellung als Kandidatin oder Kandidat klar und öffentlich von ihren Amtspflichten trennen.

    • Auch müssen insbesondere die allgemeinen Bestimmungen beachtet werden, die vorschreiben, dass jeder Beamte oder sonstige Bedienstete jederzeit die gebotene Zurückhaltung und Diskretion in Bezug auf Informationen an den Tag legen muss, von denen er im Laufe oder im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, und dass er sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten hat, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte. Außerdem muss jedem Beamten oder sonstigen Bediensteten bewusst sein, dass die Haltung gegenüber der Teilnahme von Beamten an Wahlkampagnen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich ist.
    1.2. Die Statutsbestimmungen, auf die sich diese Vorgehensweise stützt (Artikel 11, 11a, 12, 15, 17 und 17a des Statuts), sind daher auf die an einer solchen Kampagne teilnehmenden Beamten/Bediensteten in der Zeit vor den Wahlen zum Europäischen Parlament in vollem Umfang anwendbar.
     
  2. Als KANDIDATEN teilnehmende Beamte und sonstige Bedienstete:

     
    2.1.    Urlaub für Tätigkeiten im Rahmen einer Wahlkampagne :
    2.1.1     Die Tätigkeiten im Rahmen der Wahlkampagne müssen außerhalb der Dienststunden ausgeführt werden.
    Zu diesem Zweck können die als Kandidaten teilnehmenden Beamten und Bediensteten für die Zeit vor der offiziellen Wahlkampagne entweder Urlaub aus persönlichen Gründen(1) bis zu drei Monaten beantragen - wenn ihre berufliche Tätigkeit dies erlaubt - oder ihre Wahlverpflichtungen am Wochenende, vor oder nach den Dienststunden oder unter Verwendung ihres Jahresurlaubs erfüllen.
     
    2.1.2 In jedem Fall müssen die als Kandidaten aktiv teilnehmenden Beamten und Bediensteten in dem Zeitraum vor der Wahl für mindestens einen Monat Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen. Davon kann für diejenigen Beamten und Bediensteten abgewichen werden, die erklären, dass sie, insbesondere wegen ihrer Position auf der Kandidatenliste, nicht aktiv an der Wahlkampagne teilnehmen.
     
    2.1.3. Die als Kandidaten ausgewählten Beamten und Bediensteten müssen unverzüglich die GD ADMIN, Referat ADMIN.B.3, „Beschäftigungsbedingungen, Rechte und Pflichten nicht finanzieller Art, Adminfo“ (Kontaktperson: Frau SEMERARO, SC 11 3/026, Tel. 59882) davon in Kenntnis setzen.
    2.2.    Veröffentlichungen:

    Als Kandidaten teilnehmende Beamte und Bedienstete, die aufgerufen sind, allein oder mit Mitbewerbern verschiedene Texte (Wahlmanifeste, Plakate, Presseartikel usw.) zu veröffentlichen, sind befugt, diese Texte in eigener Verantwortung zu unterschreiben oder zu veröffentlichen, vorausgesetzt, dies geschieht in ihrer Eigenschaft als Kandidat und nicht als Beamter.

    Diese Befugnis beschränkt sich auf den Zeitraum von der Ernennung als Kandidat bis zum Zeitpunkt der Wahlen.
     
    2.3. Situation der gewählten Beamten oder sonstigen Bediensteten:
    2.3.1.    Die Beamten werden bereits jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass sie, wenn sie gewählt werden, für die Dauer ihres Mandats Urlaub aus persönlichen Gründen nehmen müssen, da dieses aufgrund der damit verbundenen Zwänge nicht mit der Ausübung ihres Amtes vereinbar ist.
     
    2.3.2. Dies gilt auch für Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, die im Falle ihrer Wahl Urlaub aus persönlichen Gründen für die Dauer ihres Mandats nehmen müssen, wobei dieser Urlaub die verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht überschreiten kann (Artikel 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten).
     
    2.3.3. Wird ein Beamter oder Bediensteter gewählt, muss er unverzüglich die GD ADMIN, Referat ADMIN.B.3, „Beschäftigungsbedingungen, Rechte und Pflichten nicht finanzieller Art, Adminfo“ (Kontaktperson: Frau SEMERARO, SC 11 13/026, Tel. 59882) davon in Kenntnis setzen.
  3. Beamte und sonstige Bedienstete, die NICHT als KANDIDATEN teilnehmen:

    Die politischen Tätigkeiten der Beamten und Bediensteten, die nicht als Kandidaten an der Wahl teilnehmen, müssen auf rein privater Basis und daher außerhalb der Dienststunden, am Wochenende oder unter Verwendung des Jahresurlaubs ausgeführt werden. Dabei muss streng auf die Einhaltung der oben genannten Statutsbestimmungen geachtet werden.
     
  4. Offizielle Tätigkeiten im Rahmen der Wahlkampagne: Dienstreisen
     
    4.1.    Ungeachtet der gewöhnlichen Informationstätigkeiten der Kommission ist die Teilnahme von Beamten und Bediensteten an der Wahlkampagne in amtlicher Eigenschaft untersagt. Möchte ein Beamter oder Bediensteter in amtlicher Eigenschaft an einer Tätigkeit im Zusammenhang mit den Wahlen teilnehmen, muss er nach dem üblichen Verfahren nicht nur die Genehmigung seiner Vorgesetzten, sondern auch die des für Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglieds und des Präsidenten einholen; dazu muss er einen mit Gründen versehenen Antrag an den Generaldirektor der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ richten, der dann die notwendigen Maßnahmen trifft.
     
    4.2. Dienstreisen:
    • Dienstreisen zur privaten Teilnahme (als Kandidat oder Nichtkandidat) an der Kampagne sind nicht gestattet;
       
    • die Genehmigung einer Dienstreise zur offiziellen Teilnahme an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kampagne muss bei den in Absatz 4.1. genannten Instanzen eingeholt werden.

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Footnotes

(1) Für Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete gelten die Artikel 17 und 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Bezug auf unbezahlten Urlaub.

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   Verfasser: ADMIN B3