>> de | en | fr  N° 53-2009 / 22.07.2009
 

Unterbrechung der Probezeit bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, die während ihrer Probezeit nach Artikel 34 des Statuts Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen nehmen.

Die Verwaltungschefs haben entschieden (vgl. die im Anhang beigefügte Dienstanweisung der Kommission), dass in Fällen, in denen einem Beamten, einem Bediensteten auf Zeit oder einem Vertragsbediensteten während der Probezeit Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen auf Vollzeitbasis gewährt wird, die Probezeit für die Dauer des Elternurlaubs oder des Urlaubs aus familiären Gründen unterbrochen wird. Soweit es sich um Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete handelt, dürfen diese Urlaube nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauern.

DIENSTANWEISUNG DER KOMMISSION

Brüssel, den ADMIN B1 D (2009) 15652

Betr.:      Unterbrechung der Probezeit nach Artikel 34 des Statuts bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen nach Artikel 42 a bzw. 42 b des Statuts

Das Kollegium der Verwaltungschefs hat auf seiner 256. Sitzung vom 18. Juni 2009 die im Anhang beigefügte Schlussfolgerung 256/09 gebilligt, die ab 1. Juli 2009 in der Kommission gilt.

Irène Souka

Anlage: Schlussfolgerung 256/09

Anlage

Luxemburg, den 19. Juni 2009

SCHLUSSFOLGERUNG 256/09

ANGENOMMEN VON DEN VERWALTUNGSCHEFS
AUF IHRER 256. SITZUNG VOM 18. JUNI 2009

Betr.: Unterbrechung der Probezeit bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen
  1. Jeder Beamte hat entsprechend den in Artikel 42 a bzw. 42 b des Statuts festgelegten Bedingungen nach seiner Ernennung jederzeit Anspruch auf Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen, somit auch während der Probezeit, die er gemäß Artikel 34 des Statuts abzuleisten hat.
     
  2. Daher ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten auf Probe zu regeln, der einen solchen Urlaub auf Vollzeitbasis in Anspruch nimmt, obwohl er im Sinne von Artikel 35 Buchstabe a des Statuts nicht im aktiven Dienst steht, und dessen dienstrechtliche Stellung demzufolge nicht mit derjenigen eines Beamten im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 zu vergleichen ist, der durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder Unfall verhindert ist, seine Tätigkeit auszuüben.
     
  3. Nach Maßgabe der Artikel 16 und 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten die Bestimmungen des Statuts über Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen entsprechend für Zeit- und Vertragsbedienstete. Gleichwohl dürfen diese Urlaube nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauern.

SCHLUSSFOLGERUNG:

Nimmt ein Beamter, Zeit- oder Vertragsbediensteter während der Probezeit einen Elternurlaub oder einen Urlaub aus familiären Gründen auf Vollzeitbasis in Anspruch, wird die Probezeit für die Dauer des Elternurlaubs bzw. des Urlaubs aus familiären Gründen unterbrochen.

Die Unterbrechung der Probezeit hat bei einem Zeit- oder Vertragsbediensteten keine Auswirkungen auf das Ende der Vertragslaufzeit.

Diese Schlussfolgerung gilt ab 1. Juli 2009.

Für das Kollegium der Verwaltungschefs

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   Verfasser: ADMIN B1