Unterbrechung der Probezeit bei Elternurlaub oder Urlaub
aus familiären Gründen
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft Beamte, Bedienstete auf Zeit und
Vertragsbedienstete, die während ihrer Probezeit nach Artikel 34 des
Statuts Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen nehmen.
Die Verwaltungschefs haben entschieden (vgl. die im Anhang beigefügte
Dienstanweisung der Kommission), dass in Fällen, in denen einem Beamten,
einem Bediensteten auf Zeit oder einem Vertragsbediensteten während der
Probezeit Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen auf
Vollzeitbasis gewährt wird, die Probezeit für die Dauer des
Elternurlaubs oder des Urlaubs aus familiären Gründen unterbrochen wird.
Soweit es sich um Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete handelt,
dürfen diese Urlaube nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauern.
DIENSTANWEISUNG DER KOMMISSION
Brüssel, den ADMIN B1 D
(2009) 15652
Betr.:
|
Unterbrechung der Probezeit
nach Artikel 34 des Statuts bei Elternurlaub oder Urlaub aus
familiären Gründen nach Artikel 42 a bzw. 42 b des Statuts |
Das Kollegium der Verwaltungschefs hat auf seiner 256. Sitzung vom
18. Juni 2009 die im Anhang beigefügte Schlussfolgerung 256/09
gebilligt, die ab 1. Juli 2009 in der Kommission gilt.
Irène Souka
Anlage: Schlussfolgerung 256/09
Anlage
Luxemburg, den 19. Juni
2009
SCHLUSSFOLGERUNG 256/09
ANGENOMMEN VON DEN VERWALTUNGSCHEFS
AUF IHRER 256. SITZUNG VOM 18. JUNI 2009
Betr.: |
Unterbrechung der Probezeit bei
Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen |
- Jeder Beamte hat entsprechend den in Artikel 42 a bzw.
42 b des Statuts festgelegten Bedingungen nach seiner Ernennung
jederzeit Anspruch auf Elternurlaub oder Urlaub aus familiären
Gründen, somit auch während der Probezeit, die er gemäß Artikel 34
des Statuts abzuleisten hat.
- Daher ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten auf
Probe zu regeln, der einen solchen Urlaub auf Vollzeitbasis in
Anspruch nimmt, obwohl er im Sinne von Artikel 35 Buchstabe a des
Statuts nicht im aktiven Dienst steht, und dessen dienstrechtliche
Stellung demzufolge nicht mit derjenigen eines Beamten im Sinne von
Artikel 34 Absatz 1 zu vergleichen ist, der durch Krankheit,
Mutterschaftsurlaub oder Unfall verhindert ist, seine Tätigkeit
auszuüben.
- Nach Maßgabe der Artikel 16 und 91 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten die
Bestimmungen des Statuts über Elternurlaub und Urlaub aus familiären
Gründen entsprechend für Zeit- und Vertragsbedienstete. Gleichwohl
dürfen diese Urlaube nicht über die Vertragslaufzeit hinaus
andauern.
SCHLUSSFOLGERUNG:
Nimmt ein Beamter, Zeit- oder Vertragsbediensteter während der Probezeit
einen Elternurlaub oder einen Urlaub aus familiären Gründen auf
Vollzeitbasis in Anspruch, wird die Probezeit für die Dauer des
Elternurlaubs bzw. des Urlaubs aus familiären Gründen unterbrochen.
Die Unterbrechung der Probezeit hat bei einem Zeit- oder
Vertragsbediensteten keine Auswirkungen auf das Ende der
Vertragslaufzeit.
Diese Schlussfolgerung gilt ab 1. Juli 2009.
Für das Kollegium der
Verwaltungschefs |