>> de | en | fr  N° 66-2009 / 23.10.2009
 

NEUEINSTUFUNG DER VERTRAGSBEDIENSTETEN i. S. v. Art. 3a im Jahr 2009

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Neueinstufung von Vertragsbedienstete i.S.v. Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Jahr 2009.

In Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Vertragsbedienstete i.S.v. Artikel 3a (nachstehend „Vertragsbedienstete“), die die nachstehend aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen, durch Verfügung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (nachstehend „Anstellungsbehörde“) in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ihrer Funktionsgruppe ernannt werden. Dieses Verfahren wird nachstehend als „Neueinstufung“ bezeichnet.

2007 und 2008 wurde die Neueinstufung, wie in Artikel 87 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehen, zeitgleich mit dem Beurteilungsverfahren vorgenommen. Dieses Jahr soll die Neueinstufung rückwirkend zum 1. Januar 2009 erfolgen, ohne dass zuvor ein Beurteilungsbericht erstellt wird.

  1. BETROFFENE VERTRAGSBEDIENSTETE

    Lediglich Vertragsbedienstete i.S.v. Artikel 3a kommen für eine Neueinstufung in Betracht, d.h. Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe I aus sämtlichen Dienststellen der Kommission sowie Vertragsbedienstete der Funktionsgruppen II, III und IV, die in einem Amt, einer Vertretung oder einer Delegation der Europäischen Kommission beschäftigt sind.

    Zusätzlich müssen die in Betracht kommenden Vertragsbediensteten folgende Voraussetzungen erfüllen:
     
    • Sie müssen am 1. November 2009 eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben und
       
    • Sie müssen mit der Kommission einen Vertrag (oder mehrere aufeinanderfolgende Verträge) mit einer Gesamtlaufzeit von mindestens drei Jahren geschlossen haben.

    Die Vertragsbediensteten, die diese beiden Voraussetzungen erfüllen, gelten als „neueinstufungsfähig“.
     

  2. ABWÄGUNG DER VERDIENSTE

    Die Anstellungsbehörde nimmt gemäß Artikel 87 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eine Abwägung der jeweiligen Verdienste vor. Im Haushaltsjahr 2009 erfolgt diese Abwägung ohne vorherigen Beurteilungsbericht für 2008, da ein solcher Bericht nur alle zwei Jahre zu erstellen ist. In den Beurteilungsberichten des Jahres 2010 werden hingegen die Jahre 2008 und 2009 zugrunde gelegt.

    Die Abwägung der Verdienste erfolgt auf einer einheitlichen Grundlage unter Heranziehung bestehender Beurteilungsberichte (Beurteilungsbericht und/oder Bericht über die Probezeit) und anderer relevanter sowie vergleichbarer Informationen.

    2.1. Vorbereitung der Abwägung der Verdienste durch die GD ADMIN

    Zur Vorbereitung der Abwägung der Verdienste und der Beschlüsse der Anstellungsbehörde wird sich die GD ADMIN auf die im vergangenen Jahr angewandte Methode stützen, wie sie in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 87 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 2008 (Durchführungsbestimmungen, die nicht mehr in Kraft sind) beschrieben ist. Die „neueinstufungsfähigen“ Bediensteten werden sieben von der stärksten zur schwächsten mit 1 bis 7 durchnummerierten Leistungskategorien zugeordnet. Nur die in die stärksten Leistungskategorien eingeordneten Vertragsbediensteten kommen für eine Neueinstufung in Betracht.

    Die GD ADMIN wird auf der Grundlage der Beurteilungen der neueinstufungsfähigen Vertragsbediensteten eine Liste nach den Leistungskategorien 1 bis 7 erstellen und den Generaldirektionen und Dienststellen zur Prüfung zuleiten.

    2.2. Prüfung und Vorschläge durch die Generaldirektionen und Dienststellen

    Alle Generaldirektionen und Dienststellen werden gebeten, der GD ADMIN Folgendes mitzuteilen:
     
    • Auslassungen und/oder Fehler in den Listen der Vertragsbediensteten der betreffenden Dienststelle
       
    • Die Namen jener Vertragsbediensteten, die offensichtlich nicht länger in die ihnen in ihrer Beurteilung zugeordnete Leistungskategorie gehören. Dazu zählen beispielsweise Vertragsbedienstete, gegenüber denen ein Entlassungsverfahren eingeleitet wurde oder die wegen eines Dienstvergehens schriftlich verwarnt wurden. Diese Vertragsbediensteten haben nicht länger Anspruch auf eine Berücksichtigung ihrer früheren Verdienste und sind gegebenenfalls aus den Listen der entsprechenden Leistungsgruppen zu streichen.
       
    • Vertragsbedienstete, die 2007 eingestellt wurden und noch kein Beurteilungsverfahren absolviert haben. Die Verdienste der betreffenden Vertragsbediensteten sind ordnungsgemäß zu würdigen; in Ermangelung eines Beurteilungsberichts sind hierfür andere in ihrer Personalakte enthaltene Informationen zu ihren Verdiensten heranzuziehen (beispielsweise Probezeitberichte und Stellenbeschreibungen).

    2.3. Abgleich und Vorschlag des paritätischen Ausschusses

    Anschließend wird die GD ADMIN die Vorschläge der GD/Dienststellen zusammenfassen und dem paritätischen Ausschuss unterbreiten, um einen Vergleich der Verdienste auf Ebene der gesamten Kommission und einen Beschluss der Anstellungsbehörde vorzubereiten. Der paritätische Ausschuss wird über alle Dokumente verfügen, die ihm in seiner Arbeit nützlich sein können.

    Nachdem aufgrund der Arbeiten des Ausschusses eine neue Liste neueinstufungsfähiger und verdienter Vertragsbediensteter erstellt wurde, schlägt der Ausschuss unter Berücksichtigung der Haushaltslage eine Liste pro Besoldungsgruppe mit jenen Vertragsbediensteten vor, die für eine Neueinstufung im Jahr 2009 in Betracht kommen. Bei Gleichstand (mehrere Vertragsbedienstete mit gleichen Verdiensten, die aber nicht alle neu eingestuft werden können) wird der Ausschuss weitere Kriterien wie das Dienstalter in der Besoldungsgruppe vorschlagen, anhand derer über die Neuenstufung entschieden wird.

    2.4. Beschluss der Anstellungsbehörde

    Bei Abschluss des Verfahrens kann die Anstellungsbehörde ihre Abwägung der Verdienste auf eine dreistufige Analyse stützen: die Vorbereitung durch die GD ADMIN, die Prüfung der Generaldirektionen und Dienststellen und ihre Änderungsvorschläge sowie schließlich die Empfehlungen des paritätischen Ausschusses. Die Anstellungsbehörde untersucht vor allem die Empfehlungen des paritätischen Ausschusses und trifft die endgültige Entscheidung bzgl. der 2009 neu einzustufenden Vertragsbediensteten. Der Beschluss über die Neueinstufungen wird Mitte November getroffen werden.

    Anschließend wird eine neue Verwaltungsmitteilung mit der Liste jener Vertragsbediensteter veröffentlicht, die 2009 in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wurden. Die betreffenden Vertragsbediensteten werden gemäß Artikel 87 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ernannt.

    Die Neueinstufung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 im Falle jener Vertragsbediensteten, die zu diesem Datum ein Dienstalter von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe aufwiesen. Die zur Neueinstufung vorgeschlagenen Vertragsbediensteten, die dieses Dienstalter im Laufe des Jahres 2009 erreichen, werden rückwirkend zum ersten Tag des Monats neu eingestuft, der auf den Monat folgt, in dem sie das erforderliche Dienstalter von zwei Jahren erreichen.

    Die mit der Neueinstufung fällige Erhöhung der Dienstbezüge wird mit der Überweisung der Bezüge für den Monat Dezember gezahlt.

    Vertragsbedienstete, die nicht in der Liste der neu eingestuften Vertragsbediensteten aufgeführt sind, können binnen drei Monaten ab Veröffentlichung der Liste gegen den Beschluss der Anstellungsbehörde eine Beschwerde gemäß Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts, der entsprechend gilt, einlegen.

    Fragen im Zusammenhang mit der Neueinstufung können an das für Personalfragen zuständige Referat jeder Generaldirektion bzw. Dienststelle oder per E-Mail an ADMIN CA EVALUATION gerichtet werden.

 

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   Verfasser: ADMIN A6