NEUEINSTUFUNG DER VERTRAGSBEDIENSTETEN i. S. v. Art. 3a
im Jahr 2009
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Neueinstufung von
Vertragsbedienstete i.S.v. Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten im Jahr 2009.
In Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten können Vertragsbedienstete i.S.v. Artikel 3a
(nachstehend „Vertragsbedienstete“), die die nachstehend aufgelisteten
Voraussetzungen erfüllen, durch Verfügung der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde (nachstehend „Anstellungsbehörde“)
in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ihrer
Funktionsgruppe ernannt werden. Dieses Verfahren wird nachstehend als
„Neueinstufung“ bezeichnet.
2007 und 2008 wurde die Neueinstufung, wie in Artikel 87 Absatz 1 der
Beschäftigungsbedingungen vorgesehen, zeitgleich mit dem
Beurteilungsverfahren vorgenommen. Dieses Jahr soll die Neueinstufung
rückwirkend zum 1. Januar 2009 erfolgen, ohne dass zuvor ein
Beurteilungsbericht erstellt wird.
- BETROFFENE VERTRAGSBEDIENSTETE
Lediglich Vertragsbedienstete i.S.v. Artikel 3a kommen für eine
Neueinstufung in Betracht, d.h. Vertragsbedienstete der
Funktionsgruppe I aus sämtlichen Dienststellen der Kommission sowie
Vertragsbedienstete der Funktionsgruppen II, III und IV, die in
einem Amt, einer Vertretung oder einer Delegation der Europäischen
Kommission beschäftigt sind.
Zusätzlich müssen die in Betracht kommenden Vertragsbediensteten
folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen am 1. November 2009 eine Mindestdienstzeit von
zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben und
- Sie müssen mit der Kommission einen Vertrag (oder mehrere
aufeinanderfolgende Verträge) mit einer Gesamtlaufzeit von
mindestens drei Jahren geschlossen haben.
Die Vertragsbediensteten, die diese beiden Voraussetzungen
erfüllen, gelten als „neueinstufungsfähig“.
- ABWÄGUNG DER VERDIENSTE
Die Anstellungsbehörde nimmt gemäß Artikel 87 Absatz 3 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eine
Abwägung der jeweiligen Verdienste vor. Im Haushaltsjahr 2009
erfolgt diese Abwägung ohne vorherigen Beurteilungsbericht für 2008,
da ein solcher Bericht nur alle zwei Jahre zu erstellen ist. In den
Beurteilungsberichten des Jahres 2010 werden hingegen die Jahre 2008
und 2009 zugrunde gelegt.
Die Abwägung der Verdienste erfolgt auf einer einheitlichen
Grundlage unter Heranziehung bestehender Beurteilungsberichte
(Beurteilungsbericht und/oder Bericht über die Probezeit) und
anderer relevanter sowie vergleichbarer Informationen.
2.1. Vorbereitung der Abwägung der Verdienste durch die GD ADMIN
Zur Vorbereitung der Abwägung der Verdienste und der Beschlüsse der
Anstellungsbehörde wird sich die GD ADMIN auf die im vergangenen
Jahr angewandte Methode stützen, wie sie in den allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 87 Absatz 3 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 2008
(Durchführungsbestimmungen, die nicht mehr in Kraft sind)
beschrieben ist. Die „neueinstufungsfähigen“ Bediensteten werden
sieben von der stärksten zur schwächsten mit 1 bis 7
durchnummerierten Leistungskategorien zugeordnet. Nur die in die
stärksten Leistungskategorien eingeordneten Vertragsbediensteten
kommen für eine Neueinstufung in Betracht.
Die GD ADMIN wird auf der Grundlage der Beurteilungen der
neueinstufungsfähigen Vertragsbediensteten eine Liste nach den
Leistungskategorien 1 bis 7 erstellen und den Generaldirektionen und
Dienststellen zur Prüfung zuleiten.
2.2. Prüfung und Vorschläge durch die Generaldirektionen und
Dienststellen
Alle Generaldirektionen und Dienststellen werden gebeten, der GD
ADMIN Folgendes mitzuteilen:
- Auslassungen und/oder Fehler in den Listen der
Vertragsbediensteten der betreffenden Dienststelle
- Die Namen jener Vertragsbediensteten, die offensichtlich
nicht länger in die ihnen in ihrer Beurteilung zugeordnete
Leistungskategorie gehören. Dazu zählen beispielsweise
Vertragsbedienstete, gegenüber denen ein Entlassungsverfahren
eingeleitet wurde oder die wegen eines Dienstvergehens
schriftlich verwarnt wurden. Diese Vertragsbediensteten haben
nicht länger Anspruch auf eine Berücksichtigung ihrer früheren
Verdienste und sind gegebenenfalls aus den Listen der
entsprechenden Leistungsgruppen zu streichen.
- Vertragsbedienstete, die 2007 eingestellt wurden und noch
kein Beurteilungsverfahren absolviert haben. Die Verdienste
der betreffenden Vertragsbediensteten sind ordnungsgemäß zu
würdigen; in Ermangelung eines Beurteilungsberichts sind hierfür
andere in ihrer Personalakte enthaltene Informationen zu ihren
Verdiensten heranzuziehen (beispielsweise Probezeitberichte und
Stellenbeschreibungen).
2.3. Abgleich und Vorschlag des paritätischen Ausschusses
Anschließend wird die GD ADMIN die Vorschläge der GD/Dienststellen
zusammenfassen und dem paritätischen Ausschuss unterbreiten, um
einen Vergleich der Verdienste auf Ebene der gesamten Kommission und
einen Beschluss der Anstellungsbehörde vorzubereiten. Der
paritätische Ausschuss wird über alle Dokumente verfügen, die ihm in
seiner Arbeit nützlich sein können.
Nachdem aufgrund der Arbeiten des Ausschusses eine neue Liste
neueinstufungsfähiger und verdienter Vertragsbediensteter erstellt
wurde, schlägt der Ausschuss unter Berücksichtigung der
Haushaltslage eine Liste pro Besoldungsgruppe mit jenen
Vertragsbediensteten vor, die für eine Neueinstufung im Jahr 2009 in
Betracht kommen. Bei Gleichstand (mehrere Vertragsbedienstete mit
gleichen Verdiensten, die aber nicht alle neu eingestuft werden
können) wird der Ausschuss weitere Kriterien wie das Dienstalter in
der Besoldungsgruppe vorschlagen, anhand derer über die Neuenstufung
entschieden wird.
2.4. Beschluss der Anstellungsbehörde
Bei Abschluss des Verfahrens kann die Anstellungsbehörde ihre
Abwägung der Verdienste auf eine dreistufige Analyse stützen: die
Vorbereitung durch die GD ADMIN, die Prüfung der Generaldirektionen
und Dienststellen und ihre Änderungsvorschläge sowie schließlich die
Empfehlungen des paritätischen Ausschusses. Die Anstellungsbehörde
untersucht vor allem die Empfehlungen des paritätischen Ausschusses
und trifft die endgültige Entscheidung bzgl. der 2009 neu
einzustufenden Vertragsbediensteten. Der Beschluss über die
Neueinstufungen wird Mitte November getroffen werden.
Anschließend wird eine neue Verwaltungsmitteilung mit der Liste
jener Vertragsbediensteter veröffentlicht, die 2009 in eine höhere
Besoldungsgruppe eingewiesen wurden. Die betreffenden
Vertragsbediensteten werden gemäß Artikel 87 Absatz 3 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in die
erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ernannt.
Die Neueinstufung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 im Falle
jener Vertragsbediensteten, die zu diesem Datum ein Dienstalter von
zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe aufwiesen. Die zur
Neueinstufung vorgeschlagenen Vertragsbediensteten, die dieses
Dienstalter im Laufe des Jahres 2009 erreichen, werden rückwirkend
zum ersten Tag des Monats neu eingestuft, der auf den Monat folgt, in dem sie das
erforderliche Dienstalter von zwei Jahren erreichen.
Die mit der Neueinstufung fällige Erhöhung der Dienstbezüge wird mit
der Überweisung der Bezüge für den Monat Dezember gezahlt.
Vertragsbedienstete, die nicht in der Liste der neu eingestuften
Vertragsbediensteten aufgeführt sind, können binnen drei Monaten ab
Veröffentlichung der Liste gegen den Beschluss der
Anstellungsbehörde eine Beschwerde gemäß Artikel 46 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und Artikel
90 Absatz 2 des Beamtenstatuts, der entsprechend gilt, einlegen.
Fragen im Zusammenhang mit der Neueinstufung können an das für
Personalfragen zuständige Referat jeder Generaldirektion bzw.
Dienststelle oder per E-Mail an
ADMIN CA
EVALUATION gerichtet werden.
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