>> de | en | fr  N° 1-2010 / 08.01.2010
 

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem –

Versicherungsschutz für anerkannte Lebenspartner
Aktualisierung 2009

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft alle dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) angeschlossenen Personen, deren anerkanntem Lebenspartner vom GKFS Versicherungsschutz nach Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 gewährt wird oder gewährt werden könnte.

Im Anschluss an das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2009 in der Rechtssache T-58/08 P sind die Bedingungen für die Anerkennung einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ präzisiert worden, welche eine Voraussetzung für den Anspruch des Lebenspartners auf Versicherungsschutz durch das GKFS ist.

Damit der Lebenspartner als solcher anerkannt und über die angeschlossene Person mitversichert werden kann, müssen lediglich die ersten drei in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII zum Statuts genannten Bedingungen erfüllt sein:

i) Die beiden Lebenspartner haben eine amtliche, von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorzulegen, mit der ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt wird.

  • Eine amtliche Urkunde eines Nicht-EU-Landes kann als Bescheinigung für den Status des nichtehelichen Lebenspartners nicht in Betracht gezogen werden, wenn dieser nicht als solcher von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt ist.
     
  • Im Hinblick auf die Anerkennung des Status einer stabilen nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann jedwedes Dokument in Betracht gezogen, mit dem der Nachweis für das Bestehen einer durch eine gewisse Stabilität gekennzeichneten Lebensgemeinschaft erbracht wird (z.B. Bescheinigung über das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder ein Vertrag über eine häusliche Lebensgemeinschaft).
     
  • Die vorgelegte Bescheinigung muss von einer in dem betreffenden Mitgliedstaat amtlich anerkannten und zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung ermächtigten Instanz ausgestellt worden sein.

    Je nach Mitgliedstaat und nach Art der Bescheinigung kann es sich dabei um einen Notar, einen Standesbeamten, die Gemeindeverwaltung, das Konsulat oder den Familienrichter handeln.

ii) Keiner der beiden Lebenspartner darf verheiratet sein oder in einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.

  • Jeder der beiden Lebenspartner hat eine ehrenwörtliche Erklärung vorzulegen, dass er unverheiratet ist und nicht in einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleich welcher Rechtsform lebt.

    Für diese ehrenwörtlichen Erklärungen sind die dieser Verwaltungsmitteilung als Anhänge 1 und 2 beiliegenden Formulare zu verwenden.
     
  • Mit ihrer Unterschrift auf den vorgenannten Formularen verpflichten sich beide Lebenspartner rechtlich, die Abrechnungsstelle des GFKS unverzüglich über jedwede Änderung des Status ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Ende der Lebensgemeinschaft oder Heirat) in Kenntnis zu setzen.

iii) Zwischen den beiden Lebenspartnern darf keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse bestehen: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter.

  • Die angeschlossene Person hat eine ehrenwörtliche Erklärung vorzulegen, dass zwischen ihr und ihrem bzw. ihrer Lebenspartner(in) keines der oben genannten Verwandtschaftsverhältnisse besteht.

Damit die Lebensgemeinschaft vom GKFS anerkannt werden kann, sind der Abrechnungsstelle des GKFS folgende Formulare und Bescheinigungen vorzulegen:

  • die beiden Anträge auf Anerkennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (die beiden als Anhänge 1 und 2 beiliegenden Formulare des GKFS). Die angeschlossene Person und ihr(e) Lebenspartner(in) haben jeweils ein Formular auszufüllen;
     
  • eine amtliche, von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde, mit der die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt wird. Diese ist im Original vorzulegen, wird der angeschlossenen Person jedoch wieder ausgehändigt;
     
  • eine Standesurkunde des Lebenspartners, aus der hervorgeht, dass dieser zum einen nicht mit der angeschlossenen Person verwandt und zum anderen ledig ist;
     
  • eine beidseitige Fotokopie des Personalausweises oder des Reisepasses des Lebenspartners;
     
  • eine „vertrauliche Erklärung“ über den Versicherungsschutz des Lebenspartners (Anhang 3) ;
     
  • ein Nachweis des steuerpflichtigen Einkommens des Lebenspartners, anhand dessen bestimmt wird, ob der gewährte Versicherungsschutz primäre oder zusätzliche Erstattungen umfasst (siehe hierzu die Verwaltungsmitteilung Nr. 41-2009). Als einziger Nachweis wird der letzte Einkommensbescheid des Lebenspartners anerkannt.

Diese aktualisierten Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz des Lebenspartners durch das GKFS gelten für alle seit dem 5. Oktober 2009 eingereichten Anträge auf Anerkennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

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   Verfasser: PMO