Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem –
Versicherungsschutz für anerkannte
Lebenspartner
Aktualisierung 2009
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft alle dem Gemeinsamen
Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) angeschlossenen Personen, deren
anerkanntem Lebenspartner vom GKFS Versicherungsschutz nach Artikel 72
Absatz 1 Unterabsatz 2 gewährt wird oder gewährt werden könnte.
Im Anschluss an das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2009
in der Rechtssache T-58/08 P sind die Bedingungen für die Anerkennung
einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ präzisiert worden, welche eine
Voraussetzung für den Anspruch des Lebenspartners auf Versicherungsschutz
durch das GKFS ist.
Damit der Lebenspartner als solcher anerkannt und über die angeschlossene
Person mitversichert werden kann, müssen lediglich die ersten drei in
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII zum Statuts genannten
Bedingungen erfüllt sein:
i) Die beiden Lebenspartner haben eine amtliche, von einem
Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats
anerkannte Urkunde vorzulegen, mit der ihre nichteheliche
Lebensgemeinschaft bescheinigt wird.
- Eine amtliche Urkunde eines Nicht-EU-Landes kann als Bescheinigung
für den Status des nichtehelichen Lebenspartners nicht in Betracht
gezogen werden, wenn dieser nicht als solcher von einem Mitgliedstaat
oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt ist.
- Im Hinblick auf die Anerkennung des Status einer stabilen
nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann jedwedes Dokument in Betracht
gezogen, mit dem der Nachweis für das Bestehen einer durch eine gewisse
Stabilität gekennzeichneten Lebensgemeinschaft erbracht wird (z.B.
Bescheinigung über das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
oder ein Vertrag über eine häusliche Lebensgemeinschaft).
- Die vorgelegte Bescheinigung muss von einer in dem betreffenden
Mitgliedstaat amtlich anerkannten und zur Ausstellung einer solchen
Bescheinigung ermächtigten Instanz ausgestellt worden sein.
Je nach Mitgliedstaat und nach Art der Bescheinigung kann es sich dabei
um einen Notar, einen Standesbeamten, die Gemeindeverwaltung, das
Konsulat oder den Familienrichter handeln.
ii) Keiner der beiden Lebenspartner darf verheiratet sein oder in
einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.
- Jeder der beiden Lebenspartner hat eine ehrenwörtliche Erklärung
vorzulegen, dass er unverheiratet ist und nicht in einer anderen
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleich welcher Rechtsform lebt.
Für diese ehrenwörtlichen Erklärungen sind die dieser
Verwaltungsmitteilung als Anhänge 1
und
2
beiliegenden Formulare zu
verwenden.
- Mit ihrer Unterschrift auf den vorgenannten Formularen verpflichten
sich beide Lebenspartner rechtlich, die Abrechnungsstelle des GFKS
unverzüglich über jedwede Änderung des Status ihrer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft (Ende der Lebensgemeinschaft oder Heirat) in Kenntnis
zu setzen.
iii) Zwischen den beiden Lebenspartnern darf keines der folgenden
Verwandtschaftsverhältnisse bestehen: Elternteil, Kind, Großelternteil,
Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn,
Schwiegertochter.
- Die angeschlossene Person hat eine ehrenwörtliche Erklärung
vorzulegen, dass zwischen ihr und ihrem bzw. ihrer Lebenspartner(in)
keines der oben genannten Verwandtschaftsverhältnisse besteht.
Damit die Lebensgemeinschaft vom GKFS anerkannt werden kann, sind der
Abrechnungsstelle des GKFS folgende Formulare und Bescheinigungen
vorzulegen:
- die beiden Anträge auf Anerkennung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft (die beiden als Anhänge 1
und
2
beiliegenden
Formulare des GKFS). Die angeschlossene Person und ihr(e)
Lebenspartner(in) haben jeweils ein Formular auszufüllen;
- eine amtliche, von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde, mit der die
nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt wird. Diese ist im Original
vorzulegen, wird der angeschlossenen Person jedoch wieder ausgehändigt;
- eine Standesurkunde des Lebenspartners, aus der hervorgeht, dass
dieser zum einen nicht mit der angeschlossenen Person verwandt und zum
anderen ledig ist;
- eine beidseitige Fotokopie des Personalausweises oder des
Reisepasses des Lebenspartners;
- eine „vertrauliche Erklärung“ über den Versicherungsschutz des
Lebenspartners (Anhang 3)
;
- ein Nachweis des steuerpflichtigen Einkommens des Lebenspartners,
anhand dessen bestimmt wird, ob der gewährte Versicherungsschutz primäre
oder zusätzliche Erstattungen umfasst (siehe hierzu die
Verwaltungsmitteilung Nr. 41-2009).
Als einziger Nachweis wird der letzte Einkommensbescheid des
Lebenspartners anerkannt.
Diese aktualisierten Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz des
Lebenspartners durch das GKFS gelten für alle seit dem 5. Oktober 2009
eingereichten Anträge auf Anerkennung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft. |