Beförderungsverfahren 2010
Liste der Beamten, die im Jahr 2009
Tätigkeiten im Interesse des Organs wahrgenommen haben
Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft diejenigen Beamten, die
im Jahr 2009 Tätigkeiten im Interesse des Organs wahrgenommen haben und
deren Namen im Anhang veröffentlicht sind. Der Begriff "Tätigkeiten im
Interesse des Organs" umfasst eine Reihe fest definierter Tätigkeiten, die
- sofern sie wahrgenommen wurden - als eines von vier Kriterien bei der
Vergabe der Beförderungspunkte berücksichtigt werden. Im aktuellen
Beurteilungs- und Beförderungssystem gibt es hingegen keine
Prioritätspunkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs (sog. PPII) mehr.
- Kriterien für die Vergabe von Beförderungspunkten
Die 4 Kriterien, die bei der Vergabe der Beförderungspunkte
insbesondere zu berücksichtigen sind, ergeben sich aus Artikel 4 Absatz
6
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts,
welche die das Beförderungsverfahren betreffenden Vorschriften
enthalten:
- "die individuelle qualitative Bewertung in der Beurteilung;
- der Gebrauch anderer Sprachen in der Ausübung des Amtes als der
Sprache, in der der Beamte, wie in der Anlage zur Beurteilung
dargelegt, gemäß Artikel 28 Buchstabe f) des Statuts gründliche
Kenntnisse nachgewiesen hat;
- das Maß der während des Beurteilungszeitraums vor dem
Beförderungsjahr getragenen Verantwortung, wie in der Anlage zu der
Beurteilung dargelegt;
- im Interesse des Organs durchgeführte Tätigkeiten".
Der Begriff " im Interesse des Organs durchgeführte Tätigkeiten"
umfasst folgende Aufgaben, sofern sie nicht zu den üblichen Aufgaben des
Beamten und oder dessen Stellenbeschreibung zählen:
- Vorsitzender/Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines
paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Bediensteten auf Zeit,
- Beisitzer eines Prüfungsausschusses,
- Korrektor bei einer schriftlichen Prüfung,
- Vorsitzender/Mitglied eines paritätischen Ausschusses
Diese 4 Kriterien müssen alle bei der Vergabe der Beförderungspunkte
innerhalb des Gesamtleistungsniveaus, dem die Leistung des Beamten als
Ergebnis des jährlichen Beurteilungsverfahrens entspricht,
berücksichtigt werden. Das wichtigste Kriterium ist das Kriterium (a),
das sich auf den Beurteilungsbericht bezieht. Im Hinblick auf die drei
anderen Kriterien gibt es keine besondere Rangfolge.
- Liste der Beamten, die Tätigkeiten im Interesse des Organs
wahrgenommen haben
Die GD HR hat eine Liste derjenigen Beamten erstellt, die im
Jahr 2009 Aufgaben wahrgenommen haben, die als Tätigkeiten im Interesse
des Organs anerkannt werden. Die Liste ist aufgeschlüsselt nach
Generaldirektion sowie Besoldungsgruppe und alphabetischer Reihenfolge
(Anhang I).
Die Liste wurde auf der Grundlage von Angaben des Europäischen Amts für
Personalauswahl (EPSO) aufgestellt – in Bezug auf Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Auswahlverfahren – sowie von Angaben der Vorsitzenden
der paritätischen Ausschüsse. Die Auswahlverfahren zur Einstellung eines
Zeitbediensteten oder von Vertragsbediensteten wurden nicht
berücksichtigt.
GD HR hat diese Liste an die betreffenden Dienststellen übermittelt.
Diese Information dient als Grundlage zur Berücksichtigung des
Kriteriums "im Interesse des Organs durchgeführte Tätigkeiten", wenn die
Generaldirektoren ihre förmlichen Pläne hinsichtlich der Vergabe der
Beförderungspunkte aufstellen.
- Korrekturen der Liste
Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie im Jahr 2009 unter Punkt
1 genannte Tätigkeiten im Interesse des Organs wahrgenommen haben und
dass Ihr Name somit auf der Liste stehen sollte, richten Sie bitte
innerhalb von 5 Werktagen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung
eine Email an folgende Anschrift:
HR MAIL B4
Ihr Verlangen, der Liste hinzugefügt zu werden, muss entsprechend
begründet sein. Sie müssen insbesondere Unterlagen beifügen, aus denen
Ihre Teilnahme an einer der unter Punkt 1 (d) genannten Tätigkeiten
hervorgeht.
Ihr Recht zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren einen Einspruch zum
Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss gegen die gegen
die förmlichen Pläne zur Vergabe der Beförderungspunkte im Sinne des
Artikels 6 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 45 des Statuts einzulegen, bleibt hiervon unberührt.
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