>> de | en | fr  N° 21-2010 / 17.03.2010
 

Beförderungsverfahren 2010

Liste der Beamten, die im Jahr 2009 Tätigkeiten im Interesse des Organs wahrgenommen haben

Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft diejenigen Beamten, die im Jahr 2009 Tätigkeiten im Interesse des Organs wahrgenommen haben und deren Namen im Anhang veröffentlicht sind. Der Begriff "Tätigkeiten im Interesse des Organs" umfasst eine Reihe fest definierter Tätigkeiten, die - sofern sie wahrgenommen wurden - als eines von vier Kriterien bei der Vergabe der Beförderungspunkte berücksichtigt werden. Im aktuellen Beurteilungs- und Beförderungssystem gibt es hingegen keine Prioritätspunkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs (sog. PPII) mehr.

  1. Kriterien für die Vergabe von Beförderungspunkten

    Die 4 Kriterien, die bei der Vergabe der Beförderungspunkte insbesondere zu berücksichtigen sind, ergeben sich aus Artikel 4 Absatz 6 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts, welche die das Beförderungsverfahren betreffenden Vorschriften enthalten:
     
    1. "die individuelle qualitative Bewertung in der Beurteilung;
       
    2. der Gebrauch anderer Sprachen in der Ausübung des Amtes als der Sprache, in der der Beamte, wie in der Anlage zur Beurteilung dargelegt, gemäß Artikel 28 Buchstabe f) des Statuts gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat;
       
    3. das Maß der während des Beurteilungszeitraums vor dem Beförderungsjahr getragenen Verantwortung, wie in der Anlage zu der Beurteilung dargelegt;
       
    4. im Interesse des Organs durchgeführte Tätigkeiten".

    Der Begriff " im Interesse des Organs durchgeführte Tätigkeiten" umfasst folgende Aufgaben, sofern sie nicht zu den üblichen Aufgaben des Beamten und oder dessen Stellenbeschreibung zählen:
     

    • Vorsitzender/Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Bediensteten auf Zeit,
       
    • Beisitzer eines Prüfungsausschusses,
       
    • Korrektor bei einer schriftlichen Prüfung,
       
    • Vorsitzender/Mitglied eines paritätischen Ausschusses

    Diese 4 Kriterien müssen alle bei der Vergabe der Beförderungspunkte innerhalb des Gesamtleistungsniveaus, dem die Leistung des Beamten als Ergebnis des jährlichen Beurteilungsverfahrens entspricht, berücksichtigt werden. Das wichtigste Kriterium ist das Kriterium (a), das sich auf den Beurteilungsbericht bezieht. Im Hinblick auf die drei anderen Kriterien gibt es keine besondere Rangfolge.
     

  2. Liste der Beamten, die Tätigkeiten im Interesse des Organs wahrgenommen haben

    Die GD HR hat eine Liste derjenigen Beamten erstellt, die im Jahr 2009 Aufgaben wahrgenommen haben, die als Tätigkeiten im Interesse des Organs anerkannt werden. Die Liste ist aufgeschlüsselt nach Generaldirektion sowie Besoldungsgruppe und alphabetischer Reihenfolge (Anhang I).

    Die Liste wurde auf der Grundlage von Angaben des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) aufgestellt – in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Auswahlverfahren – sowie von Angaben der Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse. Die Auswahlverfahren zur Einstellung eines Zeitbediensteten oder von Vertragsbediensteten wurden nicht berücksichtigt.

    GD HR hat diese Liste an die betreffenden Dienststellen übermittelt. Diese Information dient als Grundlage zur Berücksichtigung des Kriteriums "im Interesse des Organs durchgeführte Tätigkeiten", wenn die Generaldirektoren ihre förmlichen Pläne hinsichtlich der Vergabe der Beförderungspunkte aufstellen.
     
  3. Korrekturen der Liste

    Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie im Jahr 2009 unter Punkt 1 genannte Tätigkeiten im Interesse des Organs wahrgenommen haben und dass Ihr Name somit auf der Liste stehen sollte, richten Sie bitte innerhalb von 5 Werktagen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eine Email an folgende Anschrift:

HR MAIL B4

Ihr Verlangen, der Liste hinzugefügt zu werden, muss entsprechend begründet sein. Sie müssen insbesondere Unterlagen beifügen, aus denen Ihre Teilnahme an einer der unter Punkt 1 (d) genannten Tätigkeiten hervorgeht.

Ihr Recht zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren einen Einspruch zum Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss gegen die gegen die förmlichen Pläne zur Vergabe der Beförderungspunkte im Sinne des Artikels 6 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts einzulegen, bleibt hiervon unberührt.

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   Verfasser: HR.B.4