>> de | en | fr  N° 36-2010 / 23.06.2010
 

ZUSTÄNDIGKEITEN ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE INNERHALB DER KOMMISSION

In den unten aufgelisteten Anlagen wird der neue Beschluss der Kommission über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen sind, veröffentlicht. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss der Kommission K(2007)5730 vom 30. November 2007 (in geänderter Fassung).

Hauptziel der Neufassung ist eine weitere Vereinfachung von Verwaltungsabläufen. So werden bestimmte Arten von Entscheidungen in Bezug auf Beamte der höheren Führungsebene (z.B. über Teilzeitbeschäftigung, Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen) nicht mehr, wie bislang, vom Kollegium getroffen, sondern auf das für Humanressourcen zuständige Mitglied der Kommission oder auf die GD HR übertragen. Andere Materien, wie etwa die Beurteilung des persönlichen Interesses eines Beamten oder sonstigen Bediensteten oder die Beurteilung der Erwerbstätigkeit seines oder ihres Ehegatten, werden ganz oder teilweise dezentralisiert, d.h., sie brauchen in den meisten Fällen nicht mehr der GD HR unterbreitet zu werden, sondern werden von der GD, der der Bedienstete zugewiesen ist, entschieden.

Der Beschluss wurde auf der Grundlage von Artikel 2 des Statuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) angenommen. Nach diesen Vorschriften bestimmt jedes Organ, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut und die der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den BBSB übertragenen Befugnisse ausübt. In dem Beschluss wird damit festgelegt, wer zuständig ist,

  • die im Statut vorgesehenen Entscheidungen in Bezug auf die Beamten zu treffen (dies sind Entscheidungen der Anstellungsbehörde);
     
  • die in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Entscheidungen in Bezug auf die Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten sowie Sonderberater zu treffen (dies sind Entscheidungen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde).

Während der Hauptteil des Beschlusses allgemeine Regeln hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen beinhaltet, sind die Einzelheiten der Befugnisübertragung auf die Dienststellen der Kommission in drei Anhängen niedergelegt: Anhang I für das gesamte Personal mit Ausnahme desjenigen der Gemeinsamen Forschungsstelle und von OLAF, Anhang II für das Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle und Anhang III für das Personal von OLAF. Jeder dieser drei Anhänge umfasst ein Deckblatt mit allgemeinen Erläuterungen sowie eine Anzahl von Übersichten über die Zuständigkeitsverteilung, geordnet nach Sachgebieten sowie nach Organen und Amtsträgern, die für Entscheidungen in Bezug auf verschiedene Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten zuständig sind.

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   Verfasser: HR.D.1