ZUSTÄNDIGKEITEN ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE INNERHALB DER
KOMMISSION
In den unten aufgelisteten Anlagen wird der neue Beschluss der
Kommission über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde
und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde
übertragen sind, veröffentlicht. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss
der Kommission K(2007)5730 vom 30. November 2007 (in geänderter
Fassung).
Hauptziel der Neufassung ist eine weitere Vereinfachung von
Verwaltungsabläufen. So werden bestimmte Arten von Entscheidungen in
Bezug auf Beamte der höheren Führungsebene (z.B. über
Teilzeitbeschäftigung, Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen)
nicht mehr, wie bislang, vom Kollegium getroffen, sondern auf das für
Humanressourcen zuständige Mitglied der Kommission oder auf die GD HR
übertragen. Andere Materien, wie etwa die Beurteilung des persönlichen
Interesses eines Beamten oder sonstigen Bediensteten oder die
Beurteilung der Erwerbstätigkeit seines oder ihres Ehegatten, werden
ganz oder teilweise dezentralisiert, d.h., sie brauchen in den meisten
Fällen nicht mehr der GD HR unterbreitet zu werden, sondern werden von
der GD, der der Bedienstete zugewiesen ist, entschieden.
Der Beschluss wurde auf der Grundlage von Artikel 2 des Statuts und von
Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
(BBSB) angenommen. Nach diesen Vorschriften bestimmt jedes Organ, wer in
seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut und die der
zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den BBSB
übertragenen Befugnisse ausübt. In dem Beschluss wird damit festgelegt,
wer zuständig ist,
- die im Statut vorgesehenen Entscheidungen in Bezug auf die
Beamten zu treffen (dies sind Entscheidungen der
Anstellungsbehörde);
- die in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten vorgesehenen Entscheidungen in Bezug auf die
Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten sowie Sonderberater zu
treffen (dies sind Entscheidungen der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde).
Während der Hauptteil des Beschlusses allgemeine Regeln hinsichtlich
der Übertragung von Befugnissen beinhaltet, sind die Einzelheiten der
Befugnisübertragung auf die Dienststellen der Kommission in drei
Anhängen niedergelegt: Anhang I für das gesamte Personal mit Ausnahme
desjenigen der Gemeinsamen Forschungsstelle und von OLAF,
Anhang II für
das Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle und
Anhang III für das
Personal von OLAF. Jeder dieser drei Anhänge umfasst ein Deckblatt mit
allgemeinen Erläuterungen sowie eine Anzahl von Übersichten über die
Zuständigkeitsverteilung, geordnet nach Sachgebieten sowie nach Organen
und Amtsträgern, die für Entscheidungen in Bezug auf verschiedene
Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten zuständig sind. |