Informations
Administratives
29.11.2002
N° 97-2002
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
Sommaire  

MITTEILUNG AN DAS PERSONAL


Betr.: Anwendung des erhöhten Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder bei in Belgien einkommensteuerpflichtigen Ehepartnern von Beamten oder Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Am 9. März 2001 und am 13. Mai 2002, hat die GD ADMIN zwei Verwaltungsmitteilungen (Nr. 20-2001 und 41-2002) veröffentlicht, in denen es um den Standpunkt der belgischen Verwaltung zum erhöhten Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder in jenen Fällen geht, in denen einer der Ehepartner Beamter oder Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften ist und das Berufseinkommen des anderen Ehepartners in Belgien steuerpflichtig ist.

Da die Kommission die Ansicht vertritt, dass die belgische Verwaltungspraxis diskriminierend ist, hat sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien eingeleitet und im Juli 2001 ein Fristsetzungsschreiben sowie im Juni 2002 ein weiteres Fristsetzungsschreiben an den belgischen Staat gerichtet.

Die Antwort auf das letztgenannte Schreiben wurde der Kommission von den belgischen Behörden mit Datum vom 25. Oktober 2002 übermittelt. Daraus war Folgendes zu entnehmen:

  • In der Regel entscheidet der Steuerpflichtige durch das Ausfüllen des entsprechenden Feldes seiner Steuererklärung selbst, ob er die Unterhaltspflicht für die Kinder übernimmt, wobei eine ordnungsgemäß ausgefüllte und zurückgesandte Erklärung bis zum Beweis des Gegenteils maßgebend ist.
  • Prinzipiell ist es nicht Sache der belgischen Steuerbehörden, über die Richtigkeit der Wahl der Steuerpflichtigen zu urteilen. Nur wenn zwei Steuerpflichtige die Unterhaltspflicht für ein und dieselbe Person beanspruchen, behält sich die Steuerbehörde das Recht vor, die Angelegenheit anhand von Beweismitteln des gemeinen Rechts zu entscheiden.

Somit stellen es die belgischen Steuerbehörden von nun an den Ehepartnern frei, wem von ihnen unterhaltsberechtigte Kinder in steuerlicher Hinsicht zugeordnet werden. Daher sollte es keine Probleme mehr geben, wenn nur der Ehepartner eines Gemeinschaftsbeamten unterhaltsberechtigte Kinder in seiner Steuererklärung angibt, und die betreffende Person sollte in den Genuss des erhöhten Freibetrags für unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder und des Abzugs der Betreuungskosten für diese Kinder kommen.

Die belgischen Behörden haben auch erklärt, dass eine geänderte Fassung ihres Runderlasses vom 10. Juni 1999, auf dem die diskriminierenden Maßnahmen beruhten, binnen zwei Monaten an die zuständigen nationalen Dienststellen gesandt wird.

Die Kommission wird diese Behörden in Kürze ersuchen, die Fehler der betreffenden Finanzämter von Amts wegen richtig zu stellen. Für den Augenblick wird jedoch Personen, die derzeit in dieser Angelegenheit einen Rechtsstreit mit den Steuerbehörden führen, empfohlen, Beschwerden oder gerichtliche Klagen einzureichen oder aufrechtzuerhalten, um ihre Rechte zu wahren und sicherzustellen, dass die Steuerbehörden nicht mit der Begründung, dass diese Rechte wegen des Ablaufs der Beschwerde- oder Klagefrist verwirkt sind, eine Steuernachzahlung einfordern.

Je nachdem, wie die belgischen Behörden auf dieses Ersuchen reagieren, wird die Kommission prüfen, ob das Vertragsverletzungsverfahren eingestellt werden kann.

Das Personal wird jedenfalls über die weiteren Maßnahmen in diesem Zusammenhang auf dem Laufenden gehalten.

Gezeichnet           
Horst REICHENBACH


Brüssel, den 21. November 2002
D (02) 54608


Sommaire  
Auteur : Personnel et Administration
Direction E.6 Gestion des droits pécuniaires individuels

Editeur : Personnel et Administration
Direction C.4 : Logistique et Services

Page créée le 27/11/2002 13:25:54, dernière modification le 27/11/2002 13:40:22