N°22-2003 / 27.02.2003

MITTEILUNG AN DAS PERSONAL

Betrifft: Anwendung des erhöhten Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder bei in Belgien einkommensteuerpflichtigen Ehepartnern von Beamten oder Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Am 9. März 2001, am 13. Mai und am 21. November 2002 hat die GD ADMIN drei Verwaltungsmitteilungen (Nr. 20-2001, 41-2002 bzw. 97-2002) veröffentlicht, in denen es um den Standpunkt der belgischen Verwaltung zum erhöhten Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder in den Fällen geht, in denen ein Ehepartner Beamter oder Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften und der andere Ehepartner in Belgien einkommensteuerpflichtig ist.

Da die belgische Verwaltungspraxis nach Auffassung der Kommission diskriminierend war, hat sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien eingeleitet und im Juli 2001 ein Fristsetzungsschreiben sowie im Juni 2002 ein weiteres Fristsetzungsschreiben an den belgischen Staat gerichtet.

Die Antwort auf das zweite Schreiben ist der Kommission von den belgischen Behörden am 25. Oktober 2002 übermittelt worden. Diesem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen:

  • Der Steuerpflichtige entscheidet durch das Ausfüllen des entsprechenden Feldes seiner Steuererklärung selbst, ob er die Unterhaltspflicht für die gemeinsamen Kinder übernimmt, wobei eine ordnungsgemäß ausgefüllte und eingereichte Erklärung bis zum Beweis des Gegenteils ausreichend ist.

  • Prinzipiell ist es nicht Sache der belgischen Steuerbehörden, die Richtigkeit der Entscheidung der Steuerpflichtigen zu bewerten. Nur wenn zwei Steuerpflichtige die Unterhaltspflicht für ein und dieselbe Person beanspruchen, behält sich die Steuerbehörde das Recht vor, die Angelegenheit anhand von Beweismitteln des allgemeinen Rechts zu entscheiden.

Somit überlassen die belgischen Steuerbehörden die Entscheidung, wem die unterhaltsberechtigten Kinder in steuerlicher Hinsicht zugeordnet werden sollen, den Ehepartnern. Daher sollte es keine Probleme mehr geben, wenn nur der Ehepartner des Gemeinschaftsbeamten die unterhaltsberechtigten Kinder in seiner Steuererklärung angibt, und die betreffende Person sollte den erhöhten Freibetrag für unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder in Anspruch nehmen und die Betreuungskosten für diese Kinder absetzen können.

Die belgischen Behörden hatten auch erklärt, dass sie binnen zwei Monaten eine geänderte Fassung ihres Runderlasses vom 10. Juni 1999, auf den sich die diskriminierenden Maßnahmen stützten, an die zuständigen nationalen Dienststellen senden werden.

Die Kommission hat die belgischen Behörden auch ersucht, die Fehler der betreffenden Finanzämter automatisch zu korrigieren, und sie hat den Personen, die derzeit in dieser Angelegenheit einen Rechtsstreit mit den Steuerbehörden führen, empfohlen, Beschwerden oder gerichtliche Klagen einzureichen oder aufrechtzuerhalten, um ihre Rechte zu wahren und sicherzustellen, dass sich die Steuerbehörden nicht mit der Begründung, dass diese Rechte wegen des Ablaufs der Beschwerde- oder Klagefristen verwirkt sind, weigern, eine Berichtigung vorzunehmen.

Die belgischen Behörden haben uns den neuen Runderlass (Ci.RH.331/517.844) vom 20. November 2002 übermittelt, der in allen Punkten der Antwort entspricht, die Belgien auf das Fristsetzungsschreiben vom Juni 2002 erteilt hat. Die belgischen Beamten sind selbstverständlich gehalten, diesen Runderlass zu befolgen und die Fehler erforderlichenfalls zu korrigieren. Daher wird die Kommission wohl in Kürze diesen Vorgang abschließen und das Vertragsverletzungsverfahren einstellen.

Die betroffenen Personen werden, sofern sie noch immer Steuernachveranlagungen erhalten oder sofern sie eine Beschwerde eingereicht haben, aufgefordert, sich mit der für sie zuständigen belgischen Steuerbehörde in Verbindung zu setzen. Bleibt das Problem bestehen, so können sie sich schriftlich an Herrn Jean-Pierre Grillo, Referat ADMIN.B.3, wenden und ihr Problem darlegen.

Horst REICHENBACH

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  Auteur: ADMIN - Direction B.3 Gestion des droits individuels