>> de | en | fr  N° 8-2005 / 01.02.2005
 

Zulage für die Lebensbedingungen in Drittländern

Artikel 10 von Anhang X des Statuts
Halbjahresbilanz für 2004
(1)

Gemäß Artikel 10 erster Absatz von Anhang X des Statuts wird eine Zulage für die Lebensbedingungen nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte, Vertrags- oder Zeitbedienstete verwendet wird, festgesetzt, jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert (vgl. Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) (Generaldirektor) übertragen worden sind).

Mit Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die für Beamte, die in den neuen Mitgliedstaaten auf ihrem Dienstposten verbleiben, eine Verlängerung der Anwendung des Anhangs X des Statuts (Sondervorschriften für die Beamten, die in einem Drittland Dienst tun) während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt ermöglicht. Während dieses Zeitraums erhalten die genannten Beamten die vor dem Beitritt festgesetzte Zulage für die Lebensbedingungen.

Für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie – während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt – für einen Teil der Beamten, die auf ihrem Dienstposten in den zehn neuen Mitgliedstaaten verbleiben, wird eine Zulage für die Lebensbedingungen wie folgt festgesetzt:

  • Änderung für die folgenden Dienstorte mit Wirkung vom 1. Juli 2004: Guyana (35 %), Bolivien (25 %), Malaysia (20 %), Saudi-Arabien (25 %), Nepal (30 %), Haiti (35 %);
     
  • Änderung für die folgenden Dienstorte mit Wirkung vom 1. Januar 2005: El Salvador (15 %), Honduras (15 %).

RELEX/K.2 (REG. D(2004) 524504)

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
GESTÜTZT auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, EGKS, Euratom) Nr. 259/68(2) , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 857/2004(3) , insbesondere auf Artikel 10 erster Absatz des Anhangs X,
GESTÜTZT auf den Beitrittsvertrag der zehn neuen Mitgliedstaaten, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,
GESTÜTZT auf den Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) übertragen worden sind,

nach Anhörung der Personalvertretung und des Lenkungsausschusses für den Außendienst,
 

IN ERWÄGUNG der von den zuständigen Dienststellen der Kommission durchgeführten Analysen, der von den Delegationen beantworteten Fragebogen über die Lebensbedingungen, der Härtezulagen der Vereinten Nationen und anderer den Dienststellen zur Verfügung stehender Elemente,
IN ERWÄGUNG des Vorschlags der technischen Arbeitsgruppe vom 15. Juni 2004 über die Änderung der Zulage für die Lebensbedingungen für die folgenden Dienstorte mit Wirkung vom 1. Juli 2004: Guyana (35 %), Bolivien (25 %), Malaysia (20 %), Saudi-Arabien (25 %), Nepal (30 %) und Haiti (35 %),
IN ERWÄGUNG des Vorschlags der technischen Gruppe vom 15. Juni 2004 betreffend die Änderung der Zulage für die Lebensbedingungen für die folgenden Dienstorte mit Wirkung vom 1. Januar 2005: El Salvador (15 %) und Honduras (15 %) –

BESCHLIESST
DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE

Die Zulage für die Lebensbedingungen wird für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie für einen Teil der Beamten, die auf ihrem Dienstposten in den zehn neuen Mitgliedstaaten verbleiben, während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten ab dem 1. Mai 2004, nach Maßgabe des Ortes der dienstlichen Verwendung entsprechend dem Anhang festgesetzt.

Brüssel, den 25. November 2004

Eneko LANDABURU
Generaldirektor
Außenbeziehungen
[Unterschrift]


Visa: Frau Merla DG RELEX/K.4

Verteiler: Frau/Herrn Servoz SG/C.1 Pragnell DG TRADE/A.1
  Currall SJ Craig McQuaide DG DEV/A.4
  Ter Haar DG RELEX/01 Zilhao DG ELARG/E.1
  Ruiz Serrano DG RELEX/I.1 Levêque AIDCO/H.1
  Falkowski DG RELEX/K Guth ECHO/5
  Rosin DG RELEX/K.3 Schmitt DG ADMIN/B.1
  de Rossi DG RELEX/K.7 Bertrand DG BUDG/A.5


VERZEICHNIS DER ORTE DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG UND DER SÄTZE DER ZULAGE FÜR DIE LEBENSBEDINGUNGEN (*)
Stichtag: 1.7.2004 (1.1.2005 für El Salvador und Honduras)

Halbjahresbilanz für 2004
(4)

40 %

35 %

30 %

25 %

20 %

15 %

10 %

Keine Zulage

Afghanistan

Algerien

Albanien

Saudi-Arabien

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Südafrika

Australien

Kanada

Bangladesch

Angola

Burkina Faso

Benin

Bosnien und Herzegowina

Argentinien

Barbados

Vereinigte Staaten (New York)

Liberia

Armenien

Kambodscha

Bolivien

Bulgarien

Botsuana

Brasilien

Vereinigte Staaten (Washington)

Papua-Neuguinea

Burundi

Kap Verde

China (Peking)

Südkorea

Chile

Kroatien

Norwegen

Zentralafrikanische Republik

Kamerun

Dschibuti

Westjordanland – Gazastreifen

Kuba

China (Hongkong)

Jordanien

Schweiz

Sierra Leone

Kongo

Äthiopien

Kolumbien

Gabun

Costa Rica

Marokko

 

Sudan

Côte d'Ivoire

Indien

Ägypten

Israel

El Salvador (1.1.2005)

Mauritius

 

Tschad

Georgien

Indonesien

Ecuador

Lesotho

Honduras (1.1.2005)

Namibia

 
 

Guinea

Laos

Eritrea

Malaysia

Jamaika

Neuseeland

 
 

Guinea-Bissau

Mali

Gambia

Mexiko

Japan (Tokio)

Dominikanische Republik

 
 

Guyana

Mosambik

Ghana

Rumänien

Libanon

Trinidad und Tobago

 
 

Haiti

Nepal

Guatemala

Serbien und Montenegro (Belgrad)

Neukaledonien

Tunesien

 
 

Salomonen

Pakistan

Fidschi

Swasiland

Paraguay

Uruguay

 
 

Kasachstan

Sri Lanka

Japan (Naka)

Syrien

Senegal

   
 

Kirgisistan

Tansania

Kenia

Thailand

Singapur

   
 

Mauretanien

Vietnam

Madagaskar

Vanuatu

Taiwan

   
 

Niger

Sambia

Malawi

Simbabwe

Türkei

   
 

Nigeria

 

Nicaragua

       
 

Dem. Rep. Kongo

 

Uganda

       
 

Ruanda

 

Peru

       
 

Serbien und Montenegro (Pristina)

 

Philippinen

       
 

Tadschikistan

 

Russland

       
 

Togo

 

Suriname

       
 

Jemen

 

Ukraine

       
     

Venezuela

       

* Einige der nach dem Beitritt in diesen neuen Mitgliedstaaten verbleibenden Beamten erhalten die vor dem Beitritt festgesetzte Zulage für die Lebensbedingungen während eines Übergangszeitraums von höchstens 15 Monaten ab dem 1. Mai 2004.

_____________________
Footnotes

(1) Die Bilanz für 2005 wird später veröffentlicht.

(2) ABL. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(3) ABL. L 161 vom 30.4.2004, S. 11.

(4) Die Bilanz für 2005 wird später veröffentlicht.

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   Author: RELEX K2