>> de | en | fr  N° 13-2005 / 18.02.2005
 

Zulage für die Lebensbedingungen

in Drittländern
(Artikel 10 des Anhangs X des Statuts)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte, Vertrags- oder Zeitbedienstete dienstlich verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde (Generaldirektor) nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.

Mit Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, der zufolge der Anhang X des Statuts (Sondervorschriften für die Beamten, die in einem Drittland Dienst tun) für Beamte, die in den neuen Mitgliedstaaten nach dem Beitritt noch maximal 15 Monate weiter tätig sind, weiter angewendet werden kann. Während dieses Zeitraumes, erhalten die betreffenden Beamten die vor dem 1. Mai 2004 festgesetzte Zulage für die Lebensbedingungen.

Die Anstellungsbehörde nahm am 20. Dezember 2004 den Beschluss zur Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen für die genannten Drittländer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 an.
In der beigefügten Tabelle sind für diese Dienstorte die entsprechenden Sätze der Zulage für die Lebensbedingungen aufgeführt.

Die Beamten werden auf die Einstufung von fünf Ländern (Australien, Bulgarien, Kroatien, Neukaledonien und Neuseeland) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 hingewiesen, in deren Fall die rückwirkende Senkung des Zulagensatzes Gegenstand von Verhandlungen mit Gewerkschaften ist. Die Anstellungsbehörde wird am Ende des Haushaltsjahrs 2005 zur Halbzeit darüber beschließen.
 

RELEX/K.2 (REG. D(2004) 527135)

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION

GESTÜTZT         auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
 
GESTÜTZT auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 857/2004(2) , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X,
 
GESTÜTZT auf den Beitrittsvertrag der zehn neuen Mitgliedstaaten, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,
 
GESTÜTZT auf den Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) übertragen worden sind,
 
nach Anhörung der Personalvertretung und des Lenkungsausschusses für den Außendienst,
 
IN ERWÄGUNG der von den zuständigen Dienststellen der Kommission durchgeführten Analysen, der von den Delegationen beantworteten Fragebogen über die Lebensbedingungen, der Härtezulagen der Vereinten Nationen und anderer den Dienststellen zur Verfügung stehender Elemente,
 
IN ERWÄGUNG der Vorschläge des Medizinischen Dienstes, des Sicherheitsdienstes der GD RELEX und der Verwaltungsdienststelle und der Stellungnahme der technischen Gruppe vom 15. Oktober 2004 zur Überprüfung der jährlich für alle Dienstorte festgelegten Zulage für die Lebensbedingungen durch die Anstellungsbehörde,
 

B E S C H L I E S S T
DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE

Die Zulage für die Lebensbedingungen wird für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie für einen Teil der Beamten, die auf ihren Dienstposten in den zehn neuen Mitgliedstaaten verbleiben, während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten ab dem 1. Mai 2004, nach Maßgabe des Ortes der dienstlichen Verwendung entsprechend dem Anhang festgesetzt.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Eneko LANDABURU
Generaldirektor
Außenbeziehungen
[Unterschrift]

Visa: Frau Merla GD RELEX/K.4

Verteiler: Frau/Herr Schwaiger CA.12 Pragnell GD TRADE/A.1
  Servoz SG/C.1 Craig McQuaide GD DEV/A.4
  Currall SJ Zilhao GD ELARG/E.1
  Ter Haar GD RELEX/01 Levêque AIDCO/H.1
  Ruiz Serrano GD RELEX/I.1 Guth ECHO/5
  Falkowski GD RELEX/K Pastor GD ADMIN/B.1 (f.f.)
  Rosin GD RELEX/K.3 Bertrand GD BUDG/A.5
  de Rossi GD RELEX/K.7 Bioul Medizinischer Dienst

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FOOTNOTES

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2) ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 11.
 

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   Author: RELEX K2