Zulage für die Lebensbedingungen
in Drittländern
(Artikel 10 des Anhangs X des Statuts)
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe
des Ortes, an dem der Beamte, Vertrags- oder Zeitbedienstete dienstlich
verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie
wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde
(Generaldirektor) nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.
Mit Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags wurde eine Rechtsgrundlage
geschaffen, der zufolge der Anhang X des Statuts (Sondervorschriften für
die Beamten, die in einem Drittland Dienst tun) für Beamte, die in den
neuen Mitgliedstaaten nach dem Beitritt noch maximal 15 Monate weiter
tätig sind, weiter angewendet werden kann. Während dieses Zeitraumes,
erhalten die betreffenden Beamten die vor dem 1. Mai 2004 festgesetzte
Zulage für die Lebensbedingungen.
Die Anstellungsbehörde nahm am 20. Dezember 2004 den Beschluss zur
Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen für die genannten
Drittländer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 an.
In der beigefügten Tabelle sind für diese Dienstorte die entsprechenden
Sätze der Zulage für die Lebensbedingungen aufgeführt.
Die Beamten werden auf die Einstufung von fünf Ländern (Australien,
Bulgarien, Kroatien, Neukaledonien und Neuseeland) mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2005 hingewiesen, in deren Fall die rückwirkende Senkung des
Zulagensatzes Gegenstand von Verhandlungen mit Gewerkschaften ist. Die
Anstellungsbehörde wird am Ende des Haushaltsjahrs 2005 zur Halbzeit
darüber beschließen.
RELEX/K.2 (REG. D(2004) 527135)
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION
GESTÜTZT
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auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
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GESTÜTZT |
auf das Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung
(EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1)
, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 857/2004(2)
, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X,
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GESTÜTZT |
auf den Beitrittsvertrag der zehn neuen
Mitgliedstaaten, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,
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GESTÜTZT |
auf den Beschluss der Kommission vom 28. April
2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im
Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten
Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten (BBSB) übertragen worden sind,
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nach Anhörung der
Personalvertretung und des Lenkungsausschusses für den Außendienst,
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IN ERWÄGUNG |
der von den zuständigen Dienststellen der
Kommission durchgeführten Analysen, der von den Delegationen
beantworteten Fragebogen über die Lebensbedingungen, der Härtezulagen
der Vereinten Nationen und anderer den Dienststellen zur Verfügung
stehender Elemente,
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IN ERWÄGUNG |
der Vorschläge des Medizinischen Dienstes, des
Sicherheitsdienstes der GD RELEX und der Verwaltungsdienststelle und
der Stellungnahme der technischen Gruppe vom 15. Oktober 2004 zur
Überprüfung der jährlich für alle Dienstorte festgelegten Zulage für
die Lebensbedingungen durch die Anstellungsbehörde,
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B E S C H L I E S S T
DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE
Die Zulage für die Lebensbedingungen wird für die in Drittländern
Dienst tuenden Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen
Gemeinschaften sowie für einen Teil der Beamten, die auf ihren
Dienstposten in den zehn neuen Mitgliedstaaten verbleiben, während eines
Zeitraums von höchstens 15 Monaten ab dem 1. Mai 2004, nach Maßgabe des
Ortes der dienstlichen Verwendung entsprechend dem Anhang festgesetzt.
Brüssel, den 20. Dezember 2004
Eneko LANDABURU
Generaldirektor
Außenbeziehungen
[Unterschrift]
Visa: Frau Merla GD RELEX/K.4
Verteiler: Frau/Herr |
Schwaiger |
CA.12 |
Pragnell |
GD TRADE/A.1 |
|
Servoz |
SG/C.1 |
Craig McQuaide |
GD DEV/A.4 |
|
Currall |
SJ |
Zilhao |
GD ELARG/E.1 |
|
Ter Haar |
GD RELEX/01 |
Levêque |
AIDCO/H.1 |
|
Ruiz Serrano |
GD RELEX/I.1 |
Guth |
ECHO/5 |
|
Falkowski |
GD RELEX/K |
Pastor |
GD ADMIN/B.1 (f.f.) |
|
Rosin |
GD RELEX/K.3 |
Bertrand |
GD BUDG/A.5 |
|
de Rossi |
GD RELEX/K.7 |
Bioul |
Medizinischer Dienst |
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FOOTNOTES
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 11.
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