GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM
MITTEILUNG DES ZENTRALBÜROS
Erstattung der Kosten für Krankenpflege.
In dieser Mitteilung werden die Regeln der Abrechnungsstellen für die
vorherige Genehmigung von Krankenpflege und die Voraussetzungen für die
Erstattung der entstandenen Kosten erläutert.
Krankenpflege :
Es handelt sich im wesentlichen um häusliche Krankenpflege, die
während mehrerer Stunden bzw. während ganzer Tage / Nächte erfolgt.
Die Pflege kann je nach Qualifikation der Pflegekraft auch medizinische
Hilfsleistungen (Injektionen, Anlegen von Verbänden…) umfassen.
Antrag auf vorherige Genehmigung :
Die ärztliche Verordnung, die dem Antrag auf vorherige Genehmigung
beigefügt werden muss, muss folgende Informationen enthalten:
- die Diagnose und den Zustand des Patienten; gegebenenfalls kann der
Vertrauensarzt den behandelnden Arzt bitten, einen Fragebogen
auszufüllen;
- die Dauer der Pflege pro Tag und / oder pro Nacht (Stundenzahl);
- die voraussichtliche Gesamtdauer der Pflege.
Erforderliche Voraussetzungen :
- Die Pflegekräfte müssen zur Ausübung ihres Berufs berechtigt sein.
In Ländern, in denen der Beruf nicht gesetzlich geregelt ist und / oder
in Fällen, in denen keine offiziell anerkannte Pflegekraft gefunden
werden kann, muss der behandelnde Arzt in seiner Verordnung sowohl den
Namen der Person angeben, die Krankenpflege erbringen soll, als auch
ausdrücklich feststellen, dass diese betreffende Person über die zur
Krankenpflege notwendige Qualifikation verfügt. Ausserdem kann der
Berufsbefähigungsnachweis der Pflegekraft (z.B. ein Diplom) verlangt
werden.
- Die Rechnungen müssen mit den Rechtsvorschriften des Landes in
Einklang stehen, in dem sie ausgestellt wurden.
Falls die Pflegekräfte nicht bei einem anerkannten Träger (z.B. dem
Roten Kreuz) beschäftigt oder nicht selbständig tätig sind, müssen
sie angemeldet werden (ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag und / oder
Versicherungsvertrag für die Beschäftigung der Pflegekraft). Der
Nachweis der Anmeldung ist der Abrechnungsstelle vorzulegen.
Versicherte, die bereits eine Genehmigung für Krankenpflege erhalten
haben, müssen den Nachweis der Anmeldung bis spätestens 01. Juli 2005
bei ihrer Abrechnungsstelle einreichen.
Das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem erstattet in keinem Fall die
Vergütung für nicht angemeldete Pflegekräfte.
Liegen die erforderlichen Unterlagen nicht vor, können die
entsprechenden Leistungen nicht mehr erstattet werden.
Erstattung :
Die Kosten der Krankenpflege werden zu 80% erstattet, wobei
pauschale Höchstbeträge gelten, die unabhängig von der erbrachten
Stundenzahl sind. Die Stundenzahl muss mit den Angaben im Antrag auf
vorherige Genehmigung übereinstimmen. Die Höchstbeträge ändern sich
im Falle einer 100%igen Erstattung nicht und sind unabhängig von der
Zahl der beschäftigten Pflegekräfte.
Die derzeitige Regelung sieht drei Arten von häuslicher Krankenpflege vor:
- Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt, deren Dauer höchstens 45
Tage beträgt und einmal um die gleiche Dauer verlängert werden kann. Der
Höchstbetrag beläuft sich auf 59,87 € für 12 Stunden und auf 74,37 € für
24 Stunden (*);
- Pflege für eine Dauer von höchstens 90 Tagen. Der Höchstbetrag
beläuft sich auf 59,87 € für 24 Stunden (*);
- Pflege für eine Dauer von bis zu 12 Monaten, die erneuert werden
kann. Der Höchstbetrag wird wie folgt berechnet: Grundgehalt eines
Beamten der Besoldungsgruppe C*2/1 (derzeit 2 441,45 €) abzüglich 10%
des Grund- oder Ruhegehalts des/der Versicherten. Die Rechnungen müssen
monatlich eingereicht werden.
(*) Ohne Ausgleichskoeffizient
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