>> de | en | fr  N° 22-2005 / 08.04.2005
 

Versicherungsschutz der Ehepartner/lebenspartner(in)(1) der angeschlossenen Personen

Anwendung der Artikel 3 und 6 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Aktualisierung für 2005

Nach Artikel 3 der genannten Regelung ist der Ehepartner/lebenspartner(in) der angeschlossenen Person primär durch die angeschlossene Person mitangeschlossen, sofern er keine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt. Falls Ihr Ehepartner/ lebenspartner(in) keine Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit, Altersrente, oder sonstige Leistungen (Arbeitslosengeld, Berufsunfähigkeit...) hat, müssen Sie uns nichts zusenden.

Übt er eine berufliche Erwerbstätigkeit(2) aus oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z. B. Altersrente, Invaliditätsrente oder sonstige Leistungen), so kann er zusätzliche Erstattungen durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem unter zwei Voraussetzungen erhalten:

  1. Er muß aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen dieselben Risiken versichert sein, und
     
  2. sein Jahreseinkommen aus Berufstätigkeit darf vor Abzug der Steuern(3) nicht höher sein als das Jahresgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C*2, Dienstaltersstufe 1, auf das der Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in dem der Ehepartner/lebenspartner(in) die Einkünfte aus Berufstätigkeit bezieht. Die Beträge für die einzelnen Länder finden Sie am Ende des Dokuments.

    Die betroffenen angeschlossenen Personen haben die Belege über die beruflichen Einkünfte ihres Ehepartner/lebenspartner(in)s aus einer derzeitigen oder einer früher ausgeübten Tätigkeit zuzuleiten an: (siehe List), damit ihre Akte auf den neuesten Stand gebracht werden kann.

Dabei handelt es sich

  • bei Arbeitnehmern oder bei Rentnern um den Einkommensteuerbescheid für das vorangehende Jahr oder, bis dieser verfügbar ist, um eine Bescheinigung des Arbeitgebers, in der das während des Jahres 2004 bezogene Arbeitsentgelt im einzelnen angegeben ist. Hat der Ehepartner/lebenspartner(in) seine Berufstätigkeit erst kürzlich begonnen, so ist die neueste monatliche Gehaltsabrechnung mit der Angabe der Zahl der vorgesehenen monatlichen Zahlungen vorzulegen;
     
  • bei Selbständigen um den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 oder, bis dieser vorliegt, für das Jahr 2003. Selbständige in Belgien müssen einen Versicherungsnachweis gegen Kleinrisiken übermitteln.

Ab 1. Juli 2005 wird die Erstattung der Krankheitskosten der gegenwärtig zusätzlich versicherten Ehepartner/lebenspartner(in) ausgesetzt, bis die erforderlichen Belege eingegangen sind.

Außer bei Aufgabe der Berufstätigkeit durch den Ehepartner/lebenspartner(in) im Laufe des Jahres oder bei einer erheblichen Änderung seiner beruflichen Stellung (d.h. Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Halbzeitbeschäftigung und umgekehrt) gilt die Entscheidung über die zusätzliche Versicherung vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006.

Die angeschlossenen Personen haben der für sie zuständigen Abrechnungsstelle jede Änderung der Verhältnisse der durch sie Versicherten anzuzeigen und dabei Artikel 6 Absatz 1 der Regelung und Artikel 72 Absatz 4 des Statuts zu beachten, wonach die angeschlossene Person die Leistungen anzugeben hat, die diese Versicherten beanspruchen können und die ihnen im Rahmen eines anderen gesetzlichen Krankenversicherungs-systems gewährt werden.

Um einen Antrag auf eine zusätzliche Erstattung zu stellen, müssen Sie:
 

  1. einen Erstattungsantrag ausfüllen, aus dem der Name des Kranken hervorgeht;
     
  2. die entsprechenden Belege beifügen:
     
    • die Kopien der ärztlichen Bescheinigungen und die Originale für die Arzneimittel,
       
    • die Abrechnung der Krankenkasse;
       
  3. den Antrag mit allen Unterlagen an die Abrechnungsstelle senden.

Bruxelles + Karlsruhe

  • Commission-Comité économique et social-Comité des Régions-European Data Protection Supervisor

    ( 32-2-295.80.37
    Fax 32-2-295.20.39

    Adresse postale:
     
    • Commission européenne
      PMO/3 - Caisse de Maladie
      B-28 3-150
      B-1049 Bruxelles

    Attention : Pour les frais médicaux :
    Karlsruhe: Bureau liquidateur de Karlsruhe
    Bureau liquidateur de Bruxelles: B-28 02/180.

Conseil des Ministres

  • Mme Christiane Dooms
    (
    32-2-285.73.41
    Fax : 32-2-285.87.38
     
    • Adresse postale: 175, rue de la Loi (0370-FK-10)
      B-1048 Bruxelles

Luxembourg

  • Commission-Parlement-Cour des Comptes-Cour de Justice
    M. Ives Remacle
    (
    352-4301-36302
    Fax : 352-4301-36019
     
    • Adresse postale: Commission européenne
      PMO-5 - Caisse de Maladie
      WAG C1-34
      L-2920 Luxembourg

Ispra

  • ( 39-0332-785757
    Fax : 39-0332-789423
     
    • Adresse postale: C.C.R. Euratom
      PMO/6 - Ufficio Liquidatore
      TP 640
      I - 21020 Ispra (Varese)


 

Affiliation à la Caisse Maladie

Effet 1/1/2005

Contrevaleur

PAYS

Montant

Devise

Montant

ALLEMAGNE

62.927,01

DEM

32174,07

ALLEMAGNE/Bonn

59.817,97

DEM

30584,44

ALLEMAGNE/Münich

66.720,04

DEM

34113,42

ALLEMAGNE/Karlsruhe

59.320,52

DEM

30330,1

PAYS-BAS

77.418,05

NLG

35130,78

DANEMARK

323.019,64

DKK

43460,43

ROYAUME-UNI

30.314,89

GBP

45367,98

ROYAUME-UNI/Culham

24.515,33

GBP

36688,61

FRANCE

250.671,72

FRF

38214,66

IRLANDE

30.622,30

IEP

38882,3

ITALIE

67.591.760

ITL

34908,23

ITALIE/Varese

61.928.334

ITL

31983,32

GRECE

10.129.149

GRD

29726,04

ESPAGNE

5.321.576

ESP

31983,32

PORTUGAL

5.851.181

PTE

29185,57

BELGIQUE

1.282.509

BEF

31792,56

LUXEMBOURG

1.282.509

LUF

31792,56

USA/New York

39.201,73

USD

32937,09

USA/Washington

37.877,34

USD

31824,35

CANADA

39.345,73

CAD

25275,09

JAPON/Tokyo

5.674.217,52

JPY

43651,18

AUSTRALIE

52.436,99

AUD

31824,35

AUTRICHE

472.473,18

ATS

34335,96

SUEDE

340.679,06

SEK

37324,47

FINLANDE

225.701,79

FIM

37960,32

SUISSE

57.171,70

CHF

36911,16

CHYPRE

16.712,59

CYP

28740,47

ESTONIE

395.469,15

EEK

25275,09

HONGRIE

7.098.215

HUF

28072,83

LETTONIE

16.256,67

LVL

24766,4

LITUANIE

86.279,36

LTL

24988,95

MALTE

12.175,72

MTL

28581,51

POLOGNE

103.983

PLN

22890,64

REPUBLIQUE TCHEQUE

885.015

CZK

27691,32

SLOVAQUIE

1.154.966

SKK

28899,44

SLOVENIE

6.435.876

SIT

26832,92

______________________
Footnotes

(1) Siehe Artikel 72 §1 des Statuts

(2) Auch wenn die Berufstätigkeit keine Vollzeitbeschäftigung darstellt oder mit ihr nur geringe Einkünfte erzielt werden, z.B. bei Free-Lance-Personal, Sachverständigen oder anderen freiberuflich Tätigen.

(3) Dies bedeutet das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten und Sozialabgaben.
 

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   Verfasser: PMO 03