>> de | en | fr N° 33-2005 / 20.05.2005
 

ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBER DIE EINSTUFUNGSKRITERIEN IM BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2005

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses vom 7. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren(1) stellt die Anstellungsbehörde anhand der Kriterien Schul- und Berufsbildungsabschluss,
Dienstalter in der Laufbahnschiene C oder D sowie Erfahrung und Verdienste laut den vorliegenden Beurteilungen der beruflichen Entwicklung eine Rangliste der zugelassenen Beamten auf.

In Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren ist festgelegt, dass die Anstellungsbehörde nach Anhörung des paritätischen Ausschusses für das Bescheinigungsverfahren über den Wert der Einstufungskriterien und ihre Gewichtung entscheidet.

Der Wert der Einstufungskriterien und ihre Gewichtung im Bescheinigungsverfahren 2005 sind im Anhang angeführt. Der paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren hat sich auf seiner Sitzung vom 13. April 2004 einstimmig für diesen Vorschlag ausgesprochen.

Brüssel, den 11.05.2005.


Claude Chêne
Generaldirektor der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“

EINSTUFUNGSKRITERIEN IM BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2005

  1. WERT DER EINSTUFUNGSKRITERIEN

    1.1. Erfahrung laut Beurteilungen der beruflichen Entwicklung

    Damit der zum Bescheinigungsverfahren zugelassene Beamte in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 aufgenommen werden kann, muss sein Potenzial zur Wahrnehmung der Aufgaben, die der Laufbahngruppe B* entsprechen, in seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Jahres 2004 anerkannt worden sein.

    1.2. Dienstalter in der Laufbahnschiene C oder D

     
    • Jeder gemäß Artikel 5 des Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 zugelassene Beamte erhält je nach Dienstalter in der Laufbahngruppe C oder D Punkte, die nach folgender Methode vergeben werden:
       
      • ein Punkt für ein Dienstalter von mindestens fünf und weniger als 10 Jahren;
         
      • zwei Punkte für ein Dienstalter von mindestens 10 und weniger als 15 Jahren;
         
      • drei Punkte für ein Dienstalter von mindestens 15 und weniger als 20 Jahren;
         
      • vier Punkte für ein Dienstalter von mindestens 20 und weniger als 25 Jahren;
         
      • fünf Punkte für ein Dienstalter von mindestens 25 Jahren.
         
    • Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird das in der Laufbahngruppe C* oder D* erworbene Dienstalter als Beamter oder Bediensteter auf Zeit berücksichtigt. Das Dienstalter als Bediensteter auf Zeit wird unter der Voraussetzung berücksichtigt, dass es zwischen den als Bediensteter auf Zeit und als Beamter abgeleisteten Dienstzeiten keine Unterbrechungen gegeben hat.
       
    • Berücksichtigt wird jenes Dienstalter, das der Beamte am 31. Dezember 2005 erreicht hat.

    1.3. Schul- und Berufsbildungsabschluss
     

    • Jeder gemäß Artikel 5 des Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 zugelassene Beamte erhält je nach Art seines Hochschulabschlusses Punkte, die nach folgender Methode vergeben werden:
       
      • zwei Punkte für den Abschluss eines Kurzstudiums;
         
      • drei Punkte für einen Hochschulabschluss, der dem Grad eines „Bachelor“ entspricht;
         
      • vier Punkte für einen Abschluss, der einem Grad zwischen „Bachelor“ und „Master“ entspricht;
         
      • fünf Punkte für einen Abschluss, der dem Grad eines „Master“ oder einem höheren Grad entspricht.
         
    • Eine Tabelle über die Hochschulabschlüssen wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.
       
    • Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird nur der höchste Hochschulabschluss berücksichtigt.

    1.4. Verdienste laut Beurteilungen der beruflichen Entwicklung
     

    • Aus den Gesamtnoten der letzten drei jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung wird ein Mittelwert berechnet.
       
    • Die Gesamtnoten werden ohne anteilige Anpassung berücksichtigt.
       
  2. GEWICHTUNG DER KRITERIEN UND AUFSTELLUNG DER RANGLISTE UND DER LISTE DER BEAMTEN, DIE SICH AUF FREIE PLANSTELLEN DER FUNKTIONSGRUPPE „ASSISTENZ“ BEWERBEN KÖNNEN

    2.1. Rangliste

    Im Vorbereitungsstadium werden zwei Listen anhand der folgenden Kriterien aufgestellt:
     
    • Die erste Liste wird anhand der Kriterien des Dienstalters und der Verdienste aufgestellt. Die Beamten werden nach der Zahl der Punkte eingestuft, die sie anhand dieser beiden Kriterien gemäß Ziffer 1 erreicht haben.
       
    • Die zweite Liste wird anhand der Kriterien des Schul- und Berufsbildungsabschlusses und der Verdienste aufgestellt. Die Beamten werden nach der Zahl der Punkte eingestuft, die sie anhand dieser beiden Kriterien gemäß Ziffer 1 erreicht haben.

    Um eine Auswahl zwischen Beamten mit gleicher Punktezahl in jeder der beiden Listen zu treffen, werden die Kriterien der Besoldungsgruppe und der Chancengleichheit herangezogen sowie die Angaben in Abschnitt 6.5.2. der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr 2004 über das Potenzial des Beamten zur Wahrnehmung der der Laufbahngruppe B* entsprechenden Aufgaben.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 wird den Beamten mitgeteilt, welchen Rang sie in jeder der Listen einnehmen und welche Punktezahl sie erreicht haben.

    2.2. Liste der Beamten, die sich auf freie Planstellen bewerben können

    Wenn die gemäß Artikel 4 des Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 festgelegte Anzahl der freien Planstellen, die mit Beamten besetzt werden können, denen die Bescheinigung erteilt wurde, gleich N ist, wird die Liste der 2xN Beamten gemäß Artikel 7 des Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 anhand der beiden im Vorbereitungsstadium erstellten Listen im Sinne von Ziffer 2.1. aufgestellt.

    Im Jahr 2005 besteht die Liste der Beamten, die sich auf speziell für die Zwecke des Bescheinigungsverfahrens vorgesehene freie Planstellen bewerben können,
     

    • zu zwei Dritteln aus den bestplatzierten Beamten auf der im Vorbereitungsstadium anhand der Kriterien des Dienstalters und der Verdienste erstellten Liste;
       
    • zu einem Drittel aus den bestplatzierten Beamten auf der im Vorbereitungsstadium anhand der Kriterien des Schul- und Berufsbildungsabschlusses und der Verdienste erstellten Liste.

    Befindet sich ein Beamter auf jeder der beiden im Vorbereitungsstadium erstellten Listen unter den Bestplatzierten, so wird die Liste der Beamten, die sich auf eine freie Planstelle bewerben können, durch den Namen des Beamten ergänzt, der sich auf dem Rang unmittelbar nach dem letzten Beamten auf jeder der beiden im Vorbereitungsstadium erstellten Listen befindet; dabei wird nach dem oben erläuterten Verteilungsschlüssel vorgegangen.

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Footnote

(1) Beschluss vom 7. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren
 

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   Verfasser: ADMIN A6