ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBER DIE
EINSTUFUNGSKRITERIEN IM BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2005
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses vom 7. April 2004 mit
Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren(1)
stellt die Anstellungsbehörde anhand der Kriterien Schul- und
Berufsbildungsabschluss,
Dienstalter in der Laufbahnschiene C oder D sowie Erfahrung und Verdienste
laut den vorliegenden Beurteilungen der beruflichen Entwicklung eine
Rangliste der zugelassenen Beamten auf.
In Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 mit
Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren ist festgelegt, dass
die Anstellungsbehörde nach Anhörung des paritätischen Ausschusses für das
Bescheinigungsverfahren über den Wert der Einstufungskriterien und ihre
Gewichtung entscheidet.
Der Wert der Einstufungskriterien und ihre Gewichtung im
Bescheinigungsverfahren 2005 sind im Anhang angeführt. Der paritätische
Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren hat sich auf seiner Sitzung vom
13. April 2004 einstimmig für diesen Vorschlag ausgesprochen.
Brüssel, den 11.05.2005.
Claude Chêne
Generaldirektor der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“
EINSTUFUNGSKRITERIEN IM BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2005
- WERT DER EINSTUFUNGSKRITERIEN
1.1. Erfahrung laut Beurteilungen der beruflichen Entwicklung
Damit der zum Bescheinigungsverfahren zugelassene Beamte in die Liste
gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 7. April
2004 aufgenommen werden kann, muss sein Potenzial zur Wahrnehmung der
Aufgaben, die der Laufbahngruppe B* entsprechen, in seiner Beurteilung
der beruflichen Entwicklung des Jahres 2004 anerkannt worden sein.
1.2. Dienstalter in der Laufbahnschiene C oder D
- Jeder gemäß Artikel 5 des Beschlusses der Kommission vom 7. April
2004 zugelassene Beamte erhält je nach Dienstalter in der
Laufbahngruppe C oder D Punkte, die nach folgender Methode vergeben
werden:
- ein Punkt für ein Dienstalter von mindestens fünf und weniger
als 10 Jahren;
- zwei Punkte für ein Dienstalter von mindestens 10 und weniger
als 15 Jahren;
- drei Punkte für ein Dienstalter von mindestens 15 und weniger
als 20 Jahren;
- vier Punkte für ein Dienstalter von mindestens 20 und weniger
als 25 Jahren;
- fünf Punkte für ein Dienstalter von mindestens 25 Jahren.
- Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird das in der Laufbahngruppe
C* oder D* erworbene Dienstalter als Beamter oder Bediensteter auf
Zeit berücksichtigt. Das Dienstalter als Bediensteter auf Zeit wird
unter der Voraussetzung berücksichtigt, dass es zwischen den als
Bediensteter auf Zeit und als Beamter abgeleisteten Dienstzeiten keine
Unterbrechungen gegeben hat.
- Berücksichtigt wird jenes Dienstalter, das der Beamte am 31.
Dezember 2005 erreicht hat.
1.3. Schul- und Berufsbildungsabschluss
- Jeder gemäß Artikel 5 des Beschlusses der Kommission vom 7. April
2004 zugelassene Beamte erhält je nach Art seines Hochschulabschlusses
Punkte, die nach folgender Methode vergeben werden:
- zwei Punkte für den Abschluss eines Kurzstudiums;
- drei Punkte für einen Hochschulabschluss, der dem Grad eines
„Bachelor“ entspricht;
- vier Punkte für einen Abschluss, der einem Grad zwischen
„Bachelor“ und „Master“ entspricht;
- fünf Punkte für einen Abschluss, der dem Grad eines „Master“
oder einem höheren Grad entspricht.
- Eine Tabelle über die Hochschulabschlüssen wird dem Personal zur
Kenntnis gebracht.
- Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird nur der höchste
Hochschulabschluss berücksichtigt.
1.4. Verdienste laut Beurteilungen der beruflichen Entwicklung
- Aus den Gesamtnoten der letzten drei jährlichen Beurteilungen der
beruflichen Entwicklung wird ein Mittelwert berechnet.
- Die Gesamtnoten werden ohne anteilige Anpassung berücksichtigt.
- GEWICHTUNG DER KRITERIEN UND AUFSTELLUNG DER RANGLISTE UND DER
LISTE DER BEAMTEN, DIE SICH AUF FREIE PLANSTELLEN DER FUNKTIONSGRUPPE
„ASSISTENZ“ BEWERBEN KÖNNEN
2.1. Rangliste
Im Vorbereitungsstadium werden zwei Listen anhand der folgenden
Kriterien aufgestellt:
- Die erste Liste wird anhand der Kriterien des Dienstalters und der
Verdienste aufgestellt. Die Beamten werden nach der Zahl der Punkte
eingestuft, die sie anhand dieser beiden Kriterien gemäß Ziffer 1
erreicht haben.
- Die zweite Liste wird anhand der Kriterien des Schul- und
Berufsbildungsabschlusses und der Verdienste aufgestellt. Die Beamten
werden nach der Zahl der Punkte eingestuft, die sie anhand dieser
beiden Kriterien gemäß Ziffer 1 erreicht haben.
Um eine Auswahl zwischen Beamten mit gleicher Punktezahl in jeder der
beiden Listen zu treffen, werden die Kriterien der Besoldungsgruppe und
der Chancengleichheit herangezogen sowie die Angaben in Abschnitt 6.5.2.
der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr 2004 über das
Potenzial des Beamten zur Wahrnehmung der der Laufbahngruppe B*
entsprechenden Aufgaben.
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses der Kommission vom 7. April
2004 wird den Beamten mitgeteilt, welchen Rang sie in jeder der Listen
einnehmen und welche Punktezahl sie erreicht haben.
2.2. Liste der Beamten, die sich auf freie Planstellen bewerben
können
Wenn die gemäß Artikel 4 des Beschlusses der Kommission vom 7. April
2004 festgelegte Anzahl der freien Planstellen, die mit Beamten besetzt
werden können, denen die Bescheinigung erteilt wurde, gleich N ist, wird
die Liste der 2xN Beamten gemäß Artikel 7 des Beschlusses der Kommission
vom 7. April 2004 anhand der beiden im Vorbereitungsstadium erstellten
Listen im Sinne von Ziffer 2.1. aufgestellt.
Im Jahr 2005 besteht die Liste der Beamten, die sich auf speziell für
die Zwecke des Bescheinigungsverfahrens vorgesehene freie Planstellen
bewerben können,
- zu zwei Dritteln aus den bestplatzierten Beamten auf der im
Vorbereitungsstadium anhand der Kriterien des Dienstalters und der
Verdienste erstellten Liste;
- zu einem Drittel aus den bestplatzierten Beamten auf der im
Vorbereitungsstadium anhand der Kriterien des Schul- und
Berufsbildungsabschlusses und der Verdienste erstellten Liste.
Befindet sich ein Beamter auf jeder der beiden im
Vorbereitungsstadium erstellten Listen unter den Bestplatzierten, so
wird die Liste der Beamten, die sich auf eine freie Planstelle bewerben
können, durch den Namen des Beamten ergänzt, der sich auf dem Rang
unmittelbar nach dem letzten Beamten auf jeder der beiden im
Vorbereitungsstadium erstellten Listen befindet; dabei wird nach dem
oben erläuterten Verteilungsschlüssel vorgegangen.
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Footnote
(1) Beschluss vom 7. April 2004 mit
Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren
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