>> de | en | fr  N° 34-2005 / 23.05.2005
 

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Anwendung des Artikels 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts (Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind) für den Fall, dass sich der Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen befindet
 
Am 7. April 2005 hat das Kollegium der Verwaltungschefs auf seiner 241. Sitzung die Schlussfolgerung 236/05 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2005 Anwendung findet.

Claude CHENE

Anhang

Luxemburg, den 19. April 2005

SCHLUSSFOLGERUNG 236/05

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 241. SITZUNG
VOM 7. APRIL 2005

Betrifft:       Anwendung des Artikels 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts (Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind) für den Fall, dass sich der Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen befindet
 
Die Verwaltungsleiter kommen überein, dass die Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts auch dann gegeben ist, wenn sich die Beamtin/der Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen befindet (Artikel 40 des Statuts); die Gleichstellung besteht in dem gesamten Zeitraum, auf den sich die betreffende Entscheidung bezieht.

Während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen wird keinem Antrag auf Gleichstellung oder Verlängerung der Gleichstellung stattgegeben.

Diese grundsätzlichen Bestimmungen gelten entsprechend auch für Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, denen ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gemäß Artikel 17 bzw. Artikel 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gewährt wurde.

Diese Schlussfolgerung gilt ab dem 1. Mai 2005.

Sie ersetzt die Schlussfolgerung 100/84, die die Verwaltungsleiter auf der 149. Sitzung am 6. April 1984 angenommen haben.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
 

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   Verfasser: ADMIN B1