INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
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Anwendung des Artikels 2 Absatz 4 des
Anhangs VII des Statuts (Gleichstellung einer Person mit einem
unterhaltsberechtigten Kind) für den Fall, dass sich der Beamte im
Urlaub aus persönlichen Gründen befindet
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Am 7. April 2005 hat das Kollegium der Verwaltungschefs auf seiner 241.
Sitzung die Schlussfolgerung 236/05 (siehe Anhang) angenommen, die
innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2005 Anwendung findet.Claude CHENE
Anhang
Luxemburg, den 19. April 2005
SCHLUSSFOLGERUNG 236/05
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 241. SITZUNG
VOM 7. APRIL 2005
Betrifft:
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Anwendung des Artikels 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts
(Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind) für
den Fall, dass sich der Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen befindet
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Die Verwaltungsleiter kommen überein, dass die Gleichstellung einer Person
mit einem unterhaltsberechtigten Kind gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs
VII des Statuts auch dann gegeben ist, wenn sich die Beamtin/der Beamte im
Urlaub aus persönlichen Gründen befindet (Artikel 40 des Statuts); die
Gleichstellung besteht in dem gesamten Zeitraum, auf den sich die
betreffende Entscheidung bezieht.
Während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen wird keinem Antrag auf
Gleichstellung oder Verlängerung der Gleichstellung stattgegeben.
Diese grundsätzlichen Bestimmungen gelten entsprechend auch für
Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, denen ein unbezahlter Urlaub
aus zwingenden persönlichen Gründen gemäß Artikel 17 bzw. Artikel 91 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gewährt wurde.
Diese Schlussfolgerung gilt ab dem 1. Mai 2005.
Sie ersetzt die Schlussfolgerung 100/84, die die Verwaltungsleiter auf der
149. Sitzung am 6. April 1984 angenommen haben.Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
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