INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
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Erziehungszulage im Sinne von Artikel
3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts - Auslegung des Sachverhalts
eines regelmäßigen und vollzeitlichen Besuchs einer Lehranstalt
(Unterabsatz 1)
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Am 7. April 2005 hat das Kollegium der Verwaltungschefs auf seiner 241.
Sitzung die Schlussfolgerung 237/05 (siehe Anhang) angenommen, die
innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2005 Anwendung findet.Claude CHENE
Anhang
Luxemburg, den 19. April 2005
SCHLUSSFOLGERUNG 237/05
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 241. SITZUNG
VOM 7. APRIL 2005
Betrifft:
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Erziehungszulage im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII
des Statuts - Auslegung des Sachverhalts eines regelmäßigen und
vollzeitlichen Besuchs einer Lehranstalt (Unterabsatz 1) |
- Nach Ansicht der Verwaltungsleiter ist die in Artikel 3 Absatz 1
Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts für die Gewährung der
Erziehungszulage vorgesehene Voraussetzung, dass das Kind „vollzeitlich“
eine Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, erfüllt,
- Nach Ansicht der Verwaltungsleiter ist die in Artikel 3 Absatz 1
Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts für die Gewährung der
Erziehungszulage vorgesehene Voraussetzung, dass das Kind „regelmäßig“
eine Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, dann
erfüllt, wenn der Schüler oder Student die Lehranstalt für einen
Ausbildungsabschnitt mit einer Mindestdauer von drei Monaten besucht.
Diese Schlussfolgerung gilt ab dem 1. Mai 2005.
Sie ersetzt die Schlussfolgerung Nr. 166/87, die die Verwaltungsleiter auf
der 160. Sitzung vom 15. Januar 1987 angenommen haben.
Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
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