>> de | en | fr  N° 35-2005 / 23.05.2005
 

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Erziehungszulage im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts - Auslegung des Sachverhalts eines regelmäßigen und vollzeitlichen Besuchs einer Lehranstalt (Unterabsatz 1)
 
Am 7. April 2005 hat das Kollegium der Verwaltungschefs auf seiner 241. Sitzung die Schlussfolgerung 237/05 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2005 Anwendung findet.

Claude CHENE

Anhang

Luxemburg, den 19. April 2005

SCHLUSSFOLGERUNG 237/05

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 241. SITZUNG
VOM 7. APRIL 2005

Betrifft:      Erziehungszulage im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts - Auslegung des Sachverhalts eines regelmäßigen und vollzeitlichen Besuchs einer Lehranstalt (Unterabsatz 1)
  1. Nach Ansicht der Verwaltungsleiter ist die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts für die Gewährung der Erziehungszulage vorgesehene Voraussetzung, dass das Kind „vollzeitlich“ eine Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, erfüllt,
     
    • (a) wenn die besuchte Lehranstalt für den betreffenden Schüler oder Studenten wöchentlich sechzehn Unterrichtsstunden bzw. praktische Arbeiten vorsieht; oder
       
    • (b) in dem Fall, in dem diese Stundenzahl nicht erreicht wird, nur dann, wenn

      es sich bei dem besuchten Unterricht um einen vollständigen und staatlich anerkannten Studienzyklus handelt

      und

      der Betreffende dem normalen Stundenplan für diese Art von Unterricht unterliegt.
       

  2. Nach Ansicht der Verwaltungsleiter ist die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts für die Gewährung der Erziehungszulage vorgesehene Voraussetzung, dass das Kind „regelmäßig“ eine Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, dann erfüllt, wenn der Schüler oder Student die Lehranstalt für einen Ausbildungsabschnitt mit einer Mindestdauer von drei Monaten besucht.

    Diese Schlussfolgerung gilt ab dem 1. Mai 2005.

    Sie ersetzt die Schlussfolgerung Nr. 166/87, die die Verwaltungsleiter auf der 160. Sitzung vom 15. Januar 1987 angenommen haben.

    Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

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   Verfasser:ADMIN B1