>> de | en | fr  N° 40-2005 / 27.05.2005
 

BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2005

2005 läuft das Beförderungsverfahren zum dritten Mal nach der Regelung ab, die die Kommission 2002 beschlossen hat. In der vorliegenden Verwaltungsmitteilung wird diese Regelung in ihren Grundzügen dargestellt. Dabei wird vor allem auf die wichtigsten Änderungen und Präzisierungen eingegangen, die mit den am 23. Dezember 2004 beschlossenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) zu Artikel 45 des Statuts eingeführt wurden.

  1. HAUPTMERKMALE DES SEIT 2003 GELTENDEN SYSTEMS

    Die neue Beförderungsregelung fand erstmals 2003 Anwendung. Das gesamte Beförderungsverfahren wird seither anhand des Moduls "Beförderung" in Sysper 2 durchgeführt. Jeder Beamte kann mit Hilfe seines geheimen persönlichen Kennworts seine Beförderungsakte einsehen. Die Akte umfasst insbesondere Angaben über die Vergabe von Prioritätspunkten im Rahmen des Beförderungsverfahrens sowie über die auf dem eigenen Punktekonto angesammelten Verdienst- und Prioritätspunkte.

    1.1. Grundzüge des Systems
     
    • Jeder Beamte hat ein Punktekonto, dem alljährlich im Rahmen des Beförderungsverfahrens Verdienst- und Prioritätspunkte zugeschlagen werden. Die auf dem Punktekonto angesammelten Punkte werden ins nächste Beförderungsverfahren mitgenommen.
       
    • Befördert werden im Zuge des jährlichen Beförderungsverfahrens
       
      • alle Beamten, deren Punkteguthaben die Beförderungsschwelle übersteigt (1) , sowie
         
      • die Beamten, deren Punkteguthaben genau der Beförderungsschwelle entspricht, sofern die budgetären Möglichkeiten dies zulassen. Die Entscheidung darüber, welche von diesen Beamten mit gleicher Punktezahl, den so genannten "ex-aequo"-Fällen, befördert werden, erfolgt nach einem speziellen Verfahren auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse.
         
    • Vom Punktekonto der beförderten Beamten wird die Anzahl von Punkten abgezogen, die der Beförderungsschwelle entspricht.

      Ausführlich dargestellt werden diese dem neuen Beförderungssystem zugrunde liegenden Regeln in der Verwaltungsmitteilung Nr. 34-2003 vom 2. Mai 2003 (http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2003/206.htm).

    1.2. Wie sammelt man Verdienst- und Prioritätspunkte an?

    Alljährlich erhält der Beamte Verdienstpunkte und gegebenenfalls Prioritätspunkte.
     

    • Die Anzahl der Verdienstpunkte ergibt sich aus der Gesamtnote bei der jährlichen Beurteilung. Diese Note liegt zwischen 0 und 20. Hat ein Beamter in der Beurteilung für das Jahr 2004 eine Note von 12 erhalten, so werden ihm für das Beförderungsverfahren 2005 12 Verdienstpunkte zugesprochen.
      Zu dieser Grundregel gibt es allerdings gewisse Ausnahmen, z.B. wenn für den Beamten mehrere Beurteilungen für jeweils einen Teil des letzten Jahres erstellt wurden, wenn er in eine andere Laufbahngruppe aufgestiegen ist oder wenn er nicht während des gesamten Bezugszeitraums im aktiven Dienst stand. In solchen Fällen werden die Verdienstpunkte anteilig für die in der Besoldungsgruppe abgeleistete Dienstzeit berechnet.
       
    • Bei den Prioritätspunkten sind mehrere Arten zu unterscheiden:
       
      • Prioritätspunkte der Generaldirektion: Sie werden – im Rahmen des verfügbaren Kontingents (siehe unter 1.3.) - von den Generaldirektoren an die Beamten vergeben, die als am verdienstvollsten gelten, wobei
        – die Beamten, die hervorragende Leistungen unter Beweis gestellt haben, zwischen 6 bis 10 Punkte und
        – die anderen Beamten bis zu 4 Punkte erhalten können.
        Beamte, deren letzte Beurteilung ein "mangelhaft" oder "unzureichend" enthält, können keine Prioritätspunkte erhalten.

        Die Kriterien für diese Punktevergabe sind dem Personal der betreffenden Generaldirektion zur Kenntnis zu bringen. Sie werden der GD ADMIN mitgeteilt, die wiederum die Personalvertretung darüber unterrichtet.

        Die Vorschläge für die Prioritätspunktevergabe durch die Generaldirektoren (die „förmlichen Punktevergabepläne“) werden von der GD ADMIN bekannt gegeben (siehe Punkt 3 des Zeitplans für das Beförderungsverfahren).
         
      • Prioritätspunkte „in Anerkennung von im Interesse des Organs ausgeübten Aufgaben“: Die Beförderungsausschüsse können vorschlagen, an Beamte, die nicht zu ihren üblichen Tätigkeiten zählende Aufgaben im Interesse der Kommission ausgeübt haben, Prioritätspunkte zu vergeben. Das Verzeichnis der betreffenden Tätigkeiten findet sich in Anhang I der ADB zu Artikel 45 (von der Kommission am 23. Dezember 2004 beschlossen). In diesem Rahmen können jährlich bis zu 2 Punkte je Beamten vergeben werden.

        Der Stelleninhaber hat selbst anzugeben, welche Tätigkeiten dieser Art er ausgeübt und wie viele Arbeitstage er hierauf verwendet hat. Hierzu hat er bei seiner Selbstbeurteilung ein Abrollmenü mit der Liste der Aktivitäten zu benutzen, für die diese Art von Punkten vergeben werden können; darin sind insbesondere alle paritätischen Ausschüsse aufgeführt.

        Die GD ADMIN hat das Europäische Amt für Personalauswahl und die Vorsitzenden der einzelnen paritätischen Ausschüsse um eine detaillierte Aufstellung der Kommissionsbeamten gebeten, die an den Arbeiten der entsprechenden Gremien mitgewirkt haben.

        Die Vorschläge für die Vergabe dieser Prioritätspunkte werden dem Personal vor dem Zusammentreten der Beförderungsausschüsse zur Kenntnis gebracht (siehe Punkt 3 des Zeitplans für das Beförderungsverfahren). Ist ein Beamter der Auffassung, die Anzahl der Prioritätspunkte, die er in diesem Rahmen erhalten soll, entspreche nicht den Aufgaben, die er im Jahre 2004 im Interesse der Kommission erfüllt hat, so kann er bei dem entsprechenden Ausschuss Einspruch erheben.
         
      • Übergangspunkte der Anstellungsbehörde: An Beamte, deren Dienstalter in der Besoldungsgruppe am 1. Januar 2005 das durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe bei den Beförderungen 2004 übersteigt, vergibt die Anstellungsbehörde so genannte „Übergangspunkte“. Wie viele Punkte der einzelne Beamte in diesem Rahmen erhält, hängt von seiner Gesamtnote bei der Beurteilung für 2003 ab. Maximal können an einen Beamten vier Punkte vergeben werden. Die Anzahl der zu vergebenden Übergangspunkte ergibt sich aus der Matrix unter Punkt 2.3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45.
         
      • Übergangspunkte der Beförderungsausschüsse: Die Beförderungsausschüsse verfügen über die Möglichkeit, bei besonderen Problemen des Übergangs zur neuen Beförderungsregelung die Vergabe von bis zu drei kompensatorischen Prioritätspunkten vorzuschlagen.
         
      • Sonderpunkte der Beförderungsausschüsse aufgrund eines Einspruchs: Beamten, die gegen die Vergabe von Prioritätspunkten durch die Generaldirektion Einspruch beim Beförderungsausschuss eingelegt haben, können auf Vorschlag des Ausschusses besondere Prioritätspunkte zugesprochen werden. Der Ausschuss hat den Einspruch für gerechtfertigt zu erklären und seinen Vorschlag zur Vergabe von Sonderpunkten zu begründen. Für die Anzahl der besonderen Prioritätspunkte, die aufgrund eines Einspruchs vergeben werden können, besteht keine Obergrenze.

    1.3. Wie berechnen sich die Prioritätspunktekontingente der einzelnen Generaldirektionen?

    Jede Generaldirektion und jeder Dienst verfügt für die einzelnen Besoldungsgruppen jeweils über ein Kontingent an Prioritätspunkten, welches dem 2,5-fachen der Anzahl der Beamten in der Besoldungsgruppe entspricht (Stichtag 31. Dezember 2004), die folgende Voraussetzungen erfüllen:
     

    • Die Beurteilung oder Beurteilungen für das Jahr 2004 ist/sind abgeschlossen.
    • Der Beamte verfügt über bestätigte Zielvorgaben für 2005.
    • Er hat einen Fortbildungsplan angelegt, der sich mindestens auf das Jahr 2005 erstreckt.

    Das Prioritätspunktekontingent einer Generaldirektion für eine bestimmte Besoldungsgruppe wird verringert, wenn der Mittelwert der in der Besoldungsgruppe vergebenen Gesamtnoten um mehr als einen Punkt über dem erwarteten Mittelwert für die Gesamtnoten liegt. Die Generaldirektionen können allerdings eine Ausnahme von der Regel beantragen. Ausnahmeanträge werden von einer paritätischen Gruppe geprüft, deren Vorsitz der Generaldirektor der GD ADMIN innehat und der vier Mitglieder für die Verwaltung und vier von der Personalvertretung bestellte Mitglieder angehören.

    In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der erwartete Mittelwert für die Gesamtnoten je Besoldungsgruppe im Sinne des Artikels 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts für das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2005 auf 14,25 festgesetzt wurde.

    1.4. Wie werden die Beförderungsschwellen festgesetzt?

    Die Beförderungsschwellen stehen nicht von vornherein fest. Vielmehr wird erst nach Abschluss des jährlichen Beförderungsverfahrens von den Beförderungsausschüssen und der Anstellungsbehörde die jeweilige Beförderungsschwelle in den einzelnen Besoldungsgruppen festgestellt. Wie hoch sie liegt, hängt von den für Beförderungen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und dem Ergebnis der Punktevergabe durch die Generaldirektionen fest.

    Konkret sieht dies so aus: Es wird eine Rangliste der Beamten entsprechend der Anzahl der angesammelten Punkte aufgestellt. Oben auf der Liste steht der Beamte mit den meisten Punkten. Gestatten es die Haushaltsmittel, 100 Beamte aus der Besoldungsgruppe X in die Besoldungsgruppe Y zu befördern, so werden die 100 Beamten mit dem größten Punkteguthaben befördert. Die festgestellte Beförderungsschwelle entspricht der Anzahl der Punkte, die der Beamte mit Platz 100 auf der Rangliste auf seinem Punktekonto hatte.

    Dieser Mechanismus bringt es mit sich, dass sich die endgültige Beförderungsschwelle für eine gegebene Besoldungsgruppe zu Beginn des Verfahrens nicht vorherbestimmen lässt.

    Allerdings führt die GD ADMIN zu Beginn des Beförderungsverfahrens statistische Simulationen durch und berechnet auf diese Weise Schätzwerte für die Beförderungsschwellen; diese dienen nur als Anhaltswerte. Die vorausgeschätzten Beförderungsschwellen für 2005 sind im Anhang zu dieser Verwaltungsmitteilung aufgeführt.

    1.5. Wer wird befördert?

    Die Beamten, deren Gesamtzahl von Punkten über der Beförderungsschwelle liegt, werden befördert, sofern sie die im Statut geforderten Voraussetzungen erfüllen (Mindestdienstalter in der Besoldungsgruppe, im aktiven Dienst stehend). Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer bei der letzten Beurteilung eine Note unter 10 hatte, kann nicht befördert werden, selbst wenn er mit seinem Punkteguthaben über der Beförderungsschwelle lag.

    Beamte, deren Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle entspricht, können möglicherweise befördert werden. Erlauben es die verfügbaren Haushaltsmittel nicht, alle Beamten zu befördern, die genau die Beförderungsschwelle erreicht haben, so schlagen die Beförderungsausschüsse diejenigen Beamten mit dieser Punktezahl vor, die befördert werden können; bei dieser Differenzierung zwischen Beamten mit gleicher Punktezahl ("ex-aequo") legen die Ausschüsse subsidiäre Kriterien zugrunde, wie z. B. Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder der Art der ausgeübten Funktionen. Es sei daran erinnert, dass Beamte mit gleicher Gesamtpunktezahl (unabhängig davon, woher die Punkte stammen) als gleich verdienstvoll gelten.

    1.6. Welche Einspruchsmöglichkeiten gibt es?

    Es sei daran erinnert, dass die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts (Personalbeurteilung) Einspruchsmöglichkeiten für die Beamten vorsehen, die mit ihrer Beurteilung und insbesondere der Gesamtnote, die sie erhalten haben, nicht einverstanden sind. Bei jeder Generaldirektion besteht ein paritätischer Evaluierungsausschuss, der sich mit diesen Einsprüchen befasst (2).

    Beim eigentlichen Beförderungsverfahren können die Beamten, die mit der Anzahl der Prioritätspunkte, die sie von der Generaldirektion oder für „Aufgaben im Interesse des Organs“ bekommen sollen, nicht einverstanden sind, bei dem zuständigen Beförderungsausschuss Einspruch einlegen. Hierbei gilt Folgendes:
     

    • Nachdem die Generaldirektoren ihre Pläne für die Prioritätspunktevergabe festgelegt haben, bringt die GD ADMIN dem Personal die Listen der Beamten in den einzelnen Besoldungsgruppen zur Kenntnis, die von der Generaldirektion Prioritätspunkte erhalten sollen, sowie die Listen derjenigen Beamten, die Prioritätspunkte für „Aufgaben im Interesse des Organs“ erhalten könnten. Die Beamten sind dann aufgefordert, ihre Beförderungsakte einzusehen.
       
    • Ab Bekanntgabe dieser Listen können die Beamten innerhalb von fünf Arbeitstagen via Sysper 2 Einspruch beim zuständigen Beförderungsausschuss einlegen.
       
    • Die (drei) Beförderungsausschüsse (3) haben zur Aufgabe,
       
      • Vorschläge zur Vergabe bestimmter Prioritätspunkte abzugeben (siehe unter 1.2),
      • Einsprüche einzelner Beamter zu prüfen und
      • bei "ex-aequo"-Fällen eine Differenzierung vorzunehmen (siehe unter 1.5).
         
    • Prioritätspunkte, die die Anstellungsbehörde im Anschluss an die Arbeiten der Beförderungsausschüsse vergeben hat, werden in der Beförderungsakte der betreffenden Beamten ausgewiesen. Außerdem gibt die GD ADMIN die Ranglisten der Beamten, die im Anschluss an die Arbeiten der Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten gelten (4) , die Listen der Beamten, die Punkte für Aufgaben im Interesse des Organs erhalten haben, und die Beförderungslisten bekannt.

      Nach Abschluss des Beförderungsverfahrens kann der Beamte außerdem
       
    • gegen den Umstand, dass er nicht befördert wurde;
       
    • gegen die Berechnung der Verdienstpunkte aufgrund der in den betreffenden Beurteilungen erhaltenen Noten (Einsprüche gegen die Gesamtnote als solche sind, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens zu erheben); und
       
    • gegen die Gesamtzahl der Prioritätspunkte, die er beim Beförderungsverfahren erhalten hat, unabhängig von der Art dieser Punkte,

      bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen.


       
  2. WAS AM BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2005 NEU IST

    Die wichtigen Änderungen ergeben sich aus dem Inkrafttreten des neuen Beamtenstatuts am 1. Mai 2004.

    2.1. Die neue Laufbahnstruktur

    Das Beförderungsverfahren 2005 erfolgt im Rahmen der Laufbahnstruktur, wie sie in Artikel 2 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehen ist.

    Aus folgender Aufstellung geht hervor, welche Übergangs-Besoldungsgruppen (die vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 gelten) den Besoldungsgruppen des alten Statuts entsprechen:


    Laufbahngruppe A*            
    A3 LA3 A*14            
        A*13            
    A4 LA4 A*12 Laufbahn­gruppe B*        
    A5 LA5 A*11   B*11        
    A6 LA6 A*10 B1 B*10        
        A*9   B*9        
    A7 LA7 A*8 B2 B*8 Laufbahnschiene C    
    A8 LA8 A*7 B3 B*7   C*7 Laufbahnschiene D
        A*6 B4 B*6 C1 C*6    
        A*5 B5 B*5 C2 C*5   D*5
            B*4 C3 C*4 D1 D*4
            B*3 C4 C*3 D2 D*3
              C5 C*2 D3 D*2
                C*1 D4 D*1


    2.2. Das Beförderungsverfahren betrifft erstmals auch Beamte der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4

    Bisher waren Beamte der Besoldungsgruppen A*12 (früher A4/LA4), B*10 (früher B1), C*6 (früher C1) und D*4 (früher D1) aus dem Beförderungsverfahren ausgeschlossen.

    Für Beamte dieser so genannten „Laufbahnende“-Besoldungsgruppen sieht das Statut nun eine neue Beförderungsmöglichkeit vor. Die Neuregelung wird erstmals beim Beförderungsverfahren 2005 angewandt.

    Eine erste Prioritätspunktevergabe für das Jahr 2004 wurde für diese Beamten inzwischen bereits vorgenommen. Die Punktevergabepläne der Generaldirektoren wurden von der GD ADMIN am 25. Mai 2005 bekannt gegeben (siehe Verwaltungsmitteilungen Nr.36).

    Im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 können Beamten der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 erneut Prioritätspunkte der Generaldirektion zugesprochen werden, diesmal für das Jahr 2005. Außerdem können sie Prioritätspunkte für 2004 im Interesse des Organs ausgeübte Tätigkeiten sowie Übergangspunkte erhalten, falls sie die in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 genannten Voraussetzungen erfüllen.

    Gegen die förmlichen Prioritätspunktevergabepläne für die Jahre 2004 und 2005 sowie gegen die Vorschläge für die Vergabe von Punkten für Aufgaben im Interesse des Organs können die betreffenden Beamten beim zuständigen Beförderungsausschuss Einspruch einlegen.

    2.3. Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen werden wie aktiver Dienst behandelt

    Mit den Artikeln 42a und 42b des Statuts wurden zwei neue Formen des Urlaubs eingeführt: Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen. Im Rahmen des Beförderungsverfahrens werden beide Urlaubstypen so behandelt, als habe der Beamte in der betreffenden Zeit im aktiven Dienst gestanden. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der Verdienstpunkte keine anteilige Berücksichtigung der Gesamtnote erfolgt.
     
  3. ZEITPLAN FÜR DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2005

    Das Beförderungsverfahren 2005 läuft zeitlich wie folgt ab:
     
    • Mai:
       
      • Die Verdienstpunkte, die nach den oben beschriebenen Modalitäten berechnet wurden, sowie die Übergangsprioritätspunkte der Anstellungsbehörde werden den einzelnen Beamten via Sysper 2 bekannt gegeben (Beförderungsakte „2005“).
    •  Juni:
       
      • Generaldirektionen, die den erwarteten Mittelwert für die Gesamtnoten für 2004 um mehr als einen Punkt überschritten haben, legen gegebenenfalls Ausnahmeanträge vor.
      • Die einzelnen Generaldirektionen bringen ihrem Personal die Kriterien für die Prioritätspunktevergabe zur Kenntnis.
      • Die paritätische Gruppe für die Prüfung der Ausnahmeanträge tritt zusammen und prüft etwaige Anträge.
      • Die Generaldirektionen legen den paritätischen Beurteilungsausschüssen ihre Vorschläge für die Prioritätspunktevergabe vor.
         
    • Juli:
       
      • Die GD ADMIN gibt die förmlichen Prioritätspunktevergabepläne, die Ranglisten mit den verdienstvollsten Beamten und die Vorschläge für die Vergabe von Prioritätspunkten für Aufgaben im Interesse des Organs bekannt.
      • Ende Juli: Frist für Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen.
         
    • September:
       
      • Die Beförderungsausschüsse treten zusammen.
         
    • Oktober:
       
      • Die GD ADMIN gibt die nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten geltenden Beamten, die Beförderungslisten und die Liste der Beamten, die Punkte für Aufgaben im Interesse des Organs erhalten haben, bekannt.

Weitere Auskünfte über das Beförderungsverfahren sind erhältlich über:http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_en.html


ANHANG
Beförderungsschwellen für 2005 (Anhaltswerte)

Wie unter 1.4. angegeben, stehen die endgültigen Beförderungsschwellen erst zum Abschluss des Beförderungsverfahrens fest. Sie lassen sich erst berechnen, wenn die Anzahl der Beförderungsmöglichkeiten bekannt ist und die endgültigen Punktezahl-Ranglisten für die einzelnen Besoldungsgruppen vorliegen.

Die Anhaltswerte für die Beförderungsschwellen, die die GD ADMIN vor Beginn des Beförderungsverfahrens bekannt zu geben hat, gehen auf statistische Vorausschätzungen zurück. Diese beruhen auf einer Anzahl von Annahmen über den Ablauf des Verfahrens. Damit stellen sie die bestmöglichen Schätzungen dar.

Die Vorausschätzungen basieren auf den Werten für die aus dem Verwaltungshaushalt besoldeten Beamten, die die größte Gruppe darstellen, gelten aber auch für die anderen Gruppen.

Wie schon in den letzten Jahren könnten die tatsächlichen Beförderungsschwellen um 0,5 bis 1 Punkt über den Anhaltswerten liegen.

Für die Eingangsbesoldungsgruppen A*7, B*5 und C*2 gibt es inzwischen eine feste Beförderungsschwelle: Wer diese Schwelle erreicht oder über ihr liegt, wird befördert, soweit es die budgetären Möglichkeiten erlauben. Bei allen anderen Besoldungsgruppen steigen die Beförderungsschwellen weniger stark an als bei den Beförderungsverfahren 2003 und 2004.

Folgende Aufstellung enthält die vorausgeschätzten Beförderungsschwellen sowie bestimmte Referenzinformationen:

Beförderungsschwellen (Anhaltswerte)

Voraus­
geschätzte Besoldungs­
gruppe



 

Beförde­
rungs­
schwelle 2005

(Anhaltswert)

(1)

Mittelwert
des Dienstalters der Beförderten
in der Besol­dungsgruppe 2000-04

(2)

Stabilisierte theoretische Schwelle




(3)

(1)/(3) in %





(4)

Endgültige Beförderungs­schwelle 2004




(5)

(1)_(5)




 

(6)

A*12

76

 

 

 

 

 

A*11

66

6,9

117

56%

50

16

A*10

58,5

5,0

85

69%

45

13,5

A*08

57,5

4,6

78

74%

44,5

13

A*07

33

2,1

33

100%

30

3

B*10

76

 

 

 

 

 

B*08

65,5

7,6

129

51%

51,5

14

B*07

62,5

6,1

104

60%

49

13,5

B*06

59,5

5,5

94

64%

46,5

13

B*05

38

2,4

38

100%

31

7

C*06

74

 

 

 

 

 

C*05

66,5

8,3

141

47%

51

15,5

C*04

61

5,8

99

62%

48,5

12,5

C*03

59

5,6

95

62%

46

13

C*02

38

2,4

38

100%

35,5

2,5

D*04

73

 

 

 

 

 

D*03

60,5

5,3

90

67%

46

14,5

D*02

48,5

4,2

71

68%

41,5

7


Legende:

  • Spalte (1): Anhaltswert für die Beförderungsschwelle im Beförderungsverfahren 2005.
     
  • Spalte (2): Mittelwert des Dienstalters in der Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Beförderung, berechnet anhand der im Zeitraum 2000-2004 beförderten Beamten.
     
  • Spalte (3): Der theoretische Wert für die stabilisierte Beförderungsschwelle ergibt sich, indem das mittlere Dienstalter in der Besoldungsgruppe der Beförderten (Spalte 2) mit 17 multipliziert wird. Der Faktor 17 ist eine gute Schätzung der in jedem Jahr vergebenen durchschnittlichen Punktezahl (5). Die stabilisierte theoretische Schwelle entspricht dem Maximalwert, den die Schwelle im Übergangszeitraum für die jeweilige Besoldungsgruppe erreichen kann. Dieser Maximalwert dürfte für die meisten Besoldungsgruppen niemals erreicht werden. Diese Information ist nur für die Beamten von Belang, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden. Für die anderen Beamten ergeben sich die Beförderungsschwellen aus der Anwendung von Artikel 6 des Statuts.
     
  • Spalte (4): Anhaltswert für die Beförderungsschwelle 2005, ausgedrückt als Prozentsatz der stabilisierten theoretischen Beförderungsschwelle.
     
  • Spalte (5): Für 2004 festgestellte endgültige Beförderungsschwelle.
     
  • Spalte (6): Differenz zwischen der vorläufigen Beförderungsschwelle 2005 und der endgültigen Beförderungsschwelle 2004

__________
Footnotes

(1) Allerdings mit Ausnahme einiger spezieller Fälle, z.B. wenn der betreffende Beamte zum Zeitpunkt der Beförderungsverfügung nicht im aktiven Dienst der Kommission steht, wenn er beim letzten Beurteilungsverfahren eine Gesamtnote unter 10 erhalten hat oder wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren läuft.

(2) Bei Anlaufen des Beförderungsverfahrens ist dieser Beschwerdeweg also im Prinzip erschöpft.

(3) Es gibt drei Beförderungsausschüsse: einen für die Laufbahngruppe A*, einen für die Laufbahngruppe B* und einen für die Laufbahngruppen C* und D*. Außerdem gibt es einen besonderen Unterausschuss für die Beförderung des aus Mitteln des Forschungshaushalts bezahlten Personals.

(4) Auf diesen Listen, die getrennt für die einzelnen Besoldungsgruppen erstellt werden, erscheinen die Namen derjenigen Beamten, die mit ihrem Punkteguthaben die Beförderungsschwelle überschreiten oder gerade erreichen bzw. denen nicht mehr als 5 Punkte bis zu dieser Schwelle fehlen.

(5) Diese Schätzung schließt alle Punkte ein.

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   Verfasser: ADMIN A6