BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2005
2005 läuft das Beförderungsverfahren zum dritten Mal nach der Regelung
ab, die die Kommission 2002 beschlossen hat. In der vorliegenden
Verwaltungsmitteilung wird diese Regelung in ihren Grundzügen dargestellt.
Dabei wird vor allem auf die wichtigsten Änderungen und Präzisierungen
eingegangen, die mit den am 23. Dezember 2004 beschlossenen
allgemeinen
Durchführungsbestimmungen (ADB) zu Artikel 45 des Statuts eingeführt
wurden.
- HAUPTMERKMALE DES SEIT 2003 GELTENDEN SYSTEMS
Die neue Beförderungsregelung fand erstmals 2003 Anwendung. Das gesamte
Beförderungsverfahren wird seither anhand des Moduls "Beförderung" in
Sysper 2 durchgeführt. Jeder Beamte kann mit Hilfe seines geheimen
persönlichen Kennworts seine Beförderungsakte einsehen. Die Akte umfasst
insbesondere Angaben über die Vergabe von Prioritätspunkten im Rahmen
des Beförderungsverfahrens sowie über die auf dem eigenen Punktekonto
angesammelten Verdienst- und Prioritätspunkte.
1.1. Grundzüge des Systems
- Jeder Beamte hat ein Punktekonto, dem alljährlich im Rahmen des
Beförderungsverfahrens Verdienst- und Prioritätspunkte zugeschlagen
werden. Die auf dem Punktekonto angesammelten Punkte werden ins
nächste Beförderungsverfahren mitgenommen.
- Befördert werden im Zuge des jährlichen Beförderungsverfahrens
- alle Beamten, deren Punkteguthaben die Beförderungsschwelle
übersteigt (1) , sowie
- die Beamten, deren Punkteguthaben genau der Beförderungsschwelle
entspricht, sofern die budgetären Möglichkeiten dies zulassen. Die
Entscheidung darüber, welche von diesen Beamten mit gleicher
Punktezahl, den so genannten "ex-aequo"-Fällen, befördert werden,
erfolgt nach einem speziellen Verfahren auf Vorschlag der
Beförderungsausschüsse.
- Vom Punktekonto der beförderten Beamten wird die Anzahl von
Punkten abgezogen, die der Beförderungsschwelle entspricht.
Ausführlich dargestellt werden diese dem neuen Beförderungssystem
zugrunde liegenden Regeln in der Verwaltungsmitteilung Nr. 34-2003 vom
2. Mai 2003
(http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2003/206.htm).
1.2. Wie sammelt man Verdienst- und Prioritätspunkte an?
Alljährlich erhält der Beamte Verdienstpunkte und gegebenenfalls
Prioritätspunkte.
- Die Anzahl der Verdienstpunkte ergibt sich aus der Gesamtnote bei
der jährlichen Beurteilung. Diese Note liegt zwischen 0 und 20. Hat
ein Beamter in der Beurteilung für das Jahr 2004 eine Note von 12
erhalten, so werden ihm für das Beförderungsverfahren 2005 12
Verdienstpunkte zugesprochen.
Zu dieser Grundregel gibt es allerdings gewisse Ausnahmen, z.B. wenn
für den Beamten mehrere Beurteilungen für jeweils einen Teil des
letzten Jahres erstellt wurden, wenn er in eine andere Laufbahngruppe
aufgestiegen ist oder wenn er nicht während des gesamten
Bezugszeitraums im aktiven Dienst stand. In solchen Fällen werden die
Verdienstpunkte anteilig für die in der Besoldungsgruppe abgeleistete
Dienstzeit berechnet.
- Bei den Prioritätspunkten sind mehrere Arten zu unterscheiden:
- Prioritätspunkte der Generaldirektion: Sie werden – im
Rahmen des verfügbaren Kontingents (siehe unter 1.3.) - von den
Generaldirektoren an die Beamten vergeben, die als am
verdienstvollsten gelten, wobei
– die Beamten, die hervorragende Leistungen unter Beweis gestellt
haben, zwischen 6 bis 10 Punkte und
– die anderen Beamten bis zu 4 Punkte erhalten können.
Beamte, deren letzte Beurteilung ein "mangelhaft" oder
"unzureichend" enthält, können keine Prioritätspunkte erhalten.
Die Kriterien für diese Punktevergabe sind dem Personal der
betreffenden Generaldirektion zur Kenntnis zu bringen. Sie werden
der GD ADMIN mitgeteilt, die wiederum die Personalvertretung darüber
unterrichtet.
Die Vorschläge für die Prioritätspunktevergabe durch die
Generaldirektoren (die „förmlichen Punktevergabepläne“) werden von
der GD ADMIN bekannt gegeben (siehe Punkt 3 des Zeitplans für das
Beförderungsverfahren).
- Prioritätspunkte „in Anerkennung von im Interesse des Organs
ausgeübten Aufgaben“: Die Beförderungsausschüsse können
vorschlagen, an Beamte, die nicht zu ihren üblichen Tätigkeiten
zählende Aufgaben im Interesse der Kommission ausgeübt haben,
Prioritätspunkte zu vergeben. Das Verzeichnis der betreffenden
Tätigkeiten findet sich in
Anhang I der ADB zu Artikel 45
(von der
Kommission am 23. Dezember 2004 beschlossen). In diesem Rahmen
können jährlich bis zu 2 Punkte je Beamten vergeben werden.
Der Stelleninhaber hat selbst anzugeben, welche Tätigkeiten dieser
Art er ausgeübt und wie viele Arbeitstage er hierauf verwendet hat.
Hierzu hat er bei seiner Selbstbeurteilung ein Abrollmenü mit der
Liste der Aktivitäten zu benutzen, für die diese Art von Punkten
vergeben werden können; darin sind insbesondere alle paritätischen
Ausschüsse aufgeführt.
Die GD ADMIN hat das Europäische Amt für Personalauswahl und die
Vorsitzenden der einzelnen paritätischen Ausschüsse um eine
detaillierte Aufstellung der Kommissionsbeamten gebeten, die an den
Arbeiten der entsprechenden Gremien mitgewirkt haben.
Die Vorschläge für die Vergabe dieser Prioritätspunkte werden dem
Personal vor dem Zusammentreten der Beförderungsausschüsse zur
Kenntnis gebracht (siehe Punkt 3 des Zeitplans für das
Beförderungsverfahren). Ist ein Beamter der Auffassung, die Anzahl
der Prioritätspunkte, die er in diesem Rahmen erhalten soll,
entspreche nicht den Aufgaben, die er im Jahre 2004 im Interesse der
Kommission erfüllt hat, so kann er bei dem entsprechenden Ausschuss
Einspruch erheben.
- Übergangspunkte der Anstellungsbehörde: An Beamte, deren
Dienstalter in der Besoldungsgruppe am 1. Januar 2005 das
durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe bei den
Beförderungen 2004 übersteigt, vergibt die Anstellungsbehörde so
genannte „Übergangspunkte“. Wie viele Punkte der einzelne Beamte in
diesem Rahmen erhält, hängt von seiner Gesamtnote bei der
Beurteilung für 2003 ab. Maximal können an einen Beamten vier Punkte
vergeben werden. Die Anzahl der zu vergebenden Übergangspunkte
ergibt sich aus der Matrix unter Punkt 2.3 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45.
- Übergangspunkte der Beförderungsausschüsse: Die
Beförderungsausschüsse verfügen über die Möglichkeit, bei besonderen
Problemen des Übergangs zur neuen Beförderungsregelung die Vergabe
von bis zu drei kompensatorischen Prioritätspunkten vorzuschlagen.
- Sonderpunkte der Beförderungsausschüsse aufgrund eines
Einspruchs: Beamten, die gegen die Vergabe von Prioritätspunkten
durch die Generaldirektion Einspruch beim Beförderungsausschuss
eingelegt haben, können auf Vorschlag des Ausschusses besondere
Prioritätspunkte zugesprochen werden. Der Ausschuss hat den
Einspruch für gerechtfertigt zu erklären und seinen Vorschlag zur
Vergabe von Sonderpunkten zu begründen. Für die Anzahl der
besonderen Prioritätspunkte, die aufgrund eines Einspruchs vergeben
werden können, besteht keine Obergrenze.
1.3. Wie berechnen sich die Prioritätspunktekontingente der
einzelnen Generaldirektionen?
Jede Generaldirektion und jeder Dienst verfügt für die einzelnen
Besoldungsgruppen jeweils über ein Kontingent an Prioritätspunkten,
welches dem 2,5-fachen der Anzahl der Beamten in der Besoldungsgruppe
entspricht (Stichtag 31. Dezember 2004), die folgende Voraussetzungen
erfüllen:
- Die Beurteilung oder Beurteilungen für das Jahr 2004 ist/sind
abgeschlossen.
- Der Beamte verfügt über bestätigte Zielvorgaben für 2005.
- Er hat einen Fortbildungsplan angelegt, der sich mindestens auf
das Jahr 2005 erstreckt.
Das Prioritätspunktekontingent einer Generaldirektion für eine
bestimmte Besoldungsgruppe wird verringert, wenn der Mittelwert der in
der Besoldungsgruppe vergebenen Gesamtnoten um mehr als einen Punkt über
dem erwarteten Mittelwert für die Gesamtnoten liegt. Die
Generaldirektionen können allerdings eine Ausnahme von der Regel
beantragen. Ausnahmeanträge werden von einer paritätischen Gruppe
geprüft, deren Vorsitz der Generaldirektor der GD ADMIN innehat und der
vier Mitglieder für die Verwaltung und vier von der Personalvertretung
bestellte Mitglieder angehören.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der erwartete Mittelwert
für die Gesamtnoten je Besoldungsgruppe im Sinne des Artikels 8 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts für das
Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2005 auf 14,25 festgesetzt
wurde.
1.4. Wie werden die Beförderungsschwellen festgesetzt?
Die Beförderungsschwellen stehen nicht von vornherein fest. Vielmehr
wird erst nach Abschluss des jährlichen Beförderungsverfahrens von den
Beförderungsausschüssen und der Anstellungsbehörde die jeweilige
Beförderungsschwelle in den einzelnen Besoldungsgruppen festgestellt.
Wie hoch sie liegt, hängt von den für Beförderungen zur Verfügung
stehenden Haushaltsmitteln und dem Ergebnis der Punktevergabe durch die
Generaldirektionen fest.
Konkret sieht dies so aus: Es wird eine Rangliste der Beamten
entsprechend der Anzahl der angesammelten Punkte aufgestellt. Oben auf
der Liste steht der Beamte mit den meisten Punkten. Gestatten es die
Haushaltsmittel, 100 Beamte aus der Besoldungsgruppe X in die
Besoldungsgruppe Y zu befördern, so werden die 100 Beamten mit dem
größten Punkteguthaben befördert. Die festgestellte Beförderungsschwelle
entspricht der Anzahl der Punkte, die der Beamte mit Platz 100 auf der
Rangliste auf seinem Punktekonto hatte.
Dieser Mechanismus bringt es mit sich, dass sich die endgültige
Beförderungsschwelle für eine gegebene Besoldungsgruppe zu Beginn des
Verfahrens nicht vorherbestimmen lässt.
Allerdings führt die GD ADMIN zu Beginn des Beförderungsverfahrens
statistische Simulationen durch und berechnet auf diese Weise
Schätzwerte für die Beförderungsschwellen; diese dienen nur als
Anhaltswerte. Die vorausgeschätzten Beförderungsschwellen für 2005 sind
im Anhang zu dieser Verwaltungsmitteilung aufgeführt.
1.5. Wer wird befördert?
Die Beamten, deren Gesamtzahl von Punkten über der Beförderungsschwelle
liegt, werden befördert, sofern sie die im Statut geforderten
Voraussetzungen erfüllen (Mindestdienstalter in der Besoldungsgruppe, im
aktiven Dienst stehend). Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer bei
der letzten Beurteilung eine Note unter 10 hatte, kann nicht befördert
werden, selbst wenn er mit seinem Punkteguthaben über der
Beförderungsschwelle lag.
Beamte, deren Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle
entspricht, können möglicherweise befördert werden. Erlauben es die
verfügbaren Haushaltsmittel nicht, alle Beamten zu befördern, die genau
die Beförderungsschwelle erreicht haben, so schlagen die
Beförderungsausschüsse diejenigen Beamten mit dieser Punktezahl vor, die
befördert werden können; bei dieser Differenzierung zwischen Beamten mit
gleicher Punktezahl ("ex-aequo") legen die Ausschüsse subsidiäre
Kriterien zugrunde, wie z. B. Dienstalter in der Besoldungsgruppe und
Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder
der Art der ausgeübten Funktionen. Es sei daran erinnert, dass Beamte
mit gleicher Gesamtpunktezahl (unabhängig davon, woher die Punkte
stammen) als gleich verdienstvoll gelten.
1.6. Welche Einspruchsmöglichkeiten gibt es?
Es sei daran erinnert, dass die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 43 des Statuts (Personalbeurteilung) Einspruchsmöglichkeiten für
die Beamten vorsehen, die mit ihrer Beurteilung und insbesondere der
Gesamtnote, die sie erhalten haben, nicht einverstanden sind. Bei jeder
Generaldirektion besteht ein paritätischer Evaluierungsausschuss, der
sich mit diesen Einsprüchen befasst (2).
Beim eigentlichen Beförderungsverfahren können die Beamten, die mit der
Anzahl der Prioritätspunkte, die sie von der Generaldirektion oder für
„Aufgaben im Interesse des Organs“ bekommen sollen, nicht einverstanden
sind, bei dem zuständigen Beförderungsausschuss Einspruch einlegen.
Hierbei gilt Folgendes:
- Nachdem die Generaldirektoren ihre Pläne für die
Prioritätspunktevergabe festgelegt haben, bringt die GD ADMIN dem
Personal die Listen der Beamten in den einzelnen Besoldungsgruppen zur
Kenntnis, die von der Generaldirektion Prioritätspunkte erhalten
sollen, sowie die Listen derjenigen Beamten, die Prioritätspunkte für
„Aufgaben im Interesse des Organs“ erhalten könnten. Die Beamten sind
dann aufgefordert, ihre Beförderungsakte einzusehen.
- Ab Bekanntgabe dieser Listen können die Beamten innerhalb von fünf
Arbeitstagen via Sysper 2 Einspruch beim zuständigen
Beförderungsausschuss einlegen.
- Die (drei) Beförderungsausschüsse (3)
haben zur Aufgabe,
- Vorschläge zur Vergabe bestimmter Prioritätspunkte abzugeben
(siehe unter 1.2),
- Einsprüche einzelner Beamter zu prüfen und
- bei "ex-aequo"-Fällen eine Differenzierung vorzunehmen (siehe
unter 1.5).
- Prioritätspunkte, die die Anstellungsbehörde im Anschluss an die
Arbeiten der Beförderungsausschüsse vergeben hat, werden in der
Beförderungsakte der betreffenden Beamten ausgewiesen. Außerdem gibt
die GD ADMIN die Ranglisten der Beamten, die im Anschluss an die
Arbeiten der Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten gelten
(4) ,
die Listen der Beamten, die Punkte für Aufgaben im Interesse des
Organs erhalten haben, und die Beförderungslisten bekannt.
Nach Abschluss des Beförderungsverfahrens kann der Beamte außerdem
- gegen den Umstand, dass er nicht befördert wurde;
- gegen die Berechnung der Verdienstpunkte aufgrund der in den
betreffenden Beurteilungen erhaltenen Noten (Einsprüche gegen die
Gesamtnote als solche sind, wie bereits erwähnt, im Rahmen des
Beurteilungsverfahrens zu erheben); und
- gegen die Gesamtzahl der Prioritätspunkte, die er beim
Beförderungsverfahren erhalten hat, unabhängig von der Art dieser
Punkte,
bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2
des Statuts einlegen.
- WAS AM BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2005 NEU IST
Die wichtigen Änderungen ergeben sich aus dem Inkrafttreten des neuen
Beamtenstatuts am 1. Mai 2004.
2.1. Die neue Laufbahnstruktur
Das Beförderungsverfahren 2005 erfolgt im Rahmen der Laufbahnstruktur,
wie sie in Artikel 2 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehen ist.
Aus folgender Aufstellung geht hervor, welche
Übergangs-Besoldungsgruppen (die vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006
gelten) den Besoldungsgruppen des alten Statuts entsprechen:
Laufbahngruppe A* |
|
|
|
|
|
|
A3 |
LA3 |
A*14 |
|
|
|
|
|
|
|
|
A*13 |
|
|
|
|
|
|
A4 |
LA4 |
A*12 |
Laufbahngruppe B* |
|
|
|
|
A5 |
LA5 |
A*11 |
|
B*11 |
|
|
|
|
A6 |
LA6 |
A*10 |
B1 |
B*10 |
|
|
|
|
|
|
A*9 |
|
B*9 |
|
|
|
|
A7 |
LA7 |
A*8 |
B2 |
B*8 |
Laufbahnschiene C |
|
|
A8 |
LA8 |
A*7 |
B3 |
B*7 |
|
C*7 |
Laufbahnschiene D |
|
|
A*6 |
B4 |
B*6 |
C1 |
C*6 |
|
|
|
|
A*5 |
B5 |
B*5 |
C2 |
C*5 |
|
D*5 |
|
|
|
|
B*4 |
C3 |
C*4 |
D1 |
D*4 |
|
|
|
|
B*3 |
C4 |
C*3 |
D2 |
D*3 |
|
|
|
|
|
C5 |
C*2 |
D3 |
D*2 |
|
|
|
|
|
|
C*1 |
D4 |
D*1 |
2.2. Das Beförderungsverfahren betrifft erstmals auch Beamte der
Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4
Bisher waren Beamte der Besoldungsgruppen A*12 (früher A4/LA4), B*10
(früher B1), C*6 (früher C1) und D*4 (früher D1) aus dem
Beförderungsverfahren ausgeschlossen.
Für Beamte dieser so genannten „Laufbahnende“-Besoldungsgruppen sieht
das Statut nun eine neue Beförderungsmöglichkeit vor. Die Neuregelung
wird erstmals beim Beförderungsverfahren 2005 angewandt.
Eine erste Prioritätspunktevergabe für das Jahr 2004 wurde für diese
Beamten inzwischen bereits vorgenommen. Die Punktevergabepläne der
Generaldirektoren wurden von der GD ADMIN am 25. Mai 2005 bekannt
gegeben (siehe Verwaltungsmitteilungen Nr.36).
Im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 können Beamten der
Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 erneut Prioritätspunkte der
Generaldirektion zugesprochen werden, diesmal für das Jahr 2005.
Außerdem können sie Prioritätspunkte für 2004 im Interesse des Organs
ausgeübte Tätigkeiten sowie Übergangspunkte erhalten, falls sie die in
den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 genannten
Voraussetzungen erfüllen.
Gegen die förmlichen Prioritätspunktevergabepläne für die Jahre 2004 und
2005 sowie gegen die Vorschläge für die Vergabe von Punkten für Aufgaben
im Interesse des Organs können die betreffenden Beamten beim zuständigen
Beförderungsausschuss Einspruch einlegen.
2.3. Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen werden wie aktiver
Dienst behandelt
Mit den Artikeln 42a und 42b des Statuts wurden zwei neue Formen des
Urlaubs eingeführt: Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen. Im
Rahmen des Beförderungsverfahrens werden beide Urlaubstypen so
behandelt, als habe der Beamte in der betreffenden Zeit im aktiven
Dienst gestanden. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der
Verdienstpunkte keine anteilige Berücksichtigung der Gesamtnote erfolgt.
- ZEITPLAN FÜR DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2005
Das Beförderungsverfahren 2005 läuft zeitlich wie folgt ab:
- Mai:
- Die Verdienstpunkte, die nach den oben beschriebenen Modalitäten
berechnet wurden, sowie die Übergangsprioritätspunkte der
Anstellungsbehörde werden den einzelnen Beamten via Sysper 2 bekannt
gegeben (Beförderungsakte „2005“).
- Juni:
- Generaldirektionen, die den erwarteten Mittelwert für die
Gesamtnoten für 2004 um mehr als einen Punkt überschritten haben,
legen gegebenenfalls Ausnahmeanträge vor.
- Die einzelnen Generaldirektionen bringen ihrem Personal die
Kriterien für die Prioritätspunktevergabe zur Kenntnis.
- Die paritätische Gruppe für die Prüfung der Ausnahmeanträge
tritt zusammen und prüft etwaige Anträge.
- Die Generaldirektionen legen den paritätischen
Beurteilungsausschüssen ihre Vorschläge für die
Prioritätspunktevergabe vor.
- Juli:
- Die GD ADMIN gibt die förmlichen Prioritätspunktevergabepläne,
die Ranglisten mit den verdienstvollsten Beamten und die Vorschläge
für die Vergabe von Prioritätspunkten für Aufgaben im Interesse des
Organs bekannt.
- Ende Juli: Frist für Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen.
- September:
- Die Beförderungsausschüsse treten zusammen.
- Oktober:
- Die GD ADMIN gibt die nach Abschluss der Arbeiten der
Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten geltenden Beamten,
die Beförderungslisten und die Liste der Beamten, die Punkte für
Aufgaben im Interesse des Organs erhalten haben, bekannt.
Weitere Auskünfte über das Beförderungsverfahren sind
erhältlich über:http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_en.html
ANHANG
Beförderungsschwellen für 2005 (Anhaltswerte)
Wie unter 1.4. angegeben, stehen die endgültigen Beförderungsschwellen
erst zum Abschluss des Beförderungsverfahrens fest. Sie lassen sich erst
berechnen, wenn die Anzahl der Beförderungsmöglichkeiten bekannt ist und
die endgültigen Punktezahl-Ranglisten für die einzelnen Besoldungsgruppen
vorliegen.
Die Anhaltswerte für die Beförderungsschwellen, die die GD ADMIN vor
Beginn des Beförderungsverfahrens bekannt zu geben hat, gehen auf
statistische Vorausschätzungen zurück. Diese beruhen auf einer Anzahl von
Annahmen über den Ablauf des Verfahrens. Damit stellen sie die
bestmöglichen Schätzungen dar.
Die Vorausschätzungen basieren auf den Werten für die aus dem
Verwaltungshaushalt besoldeten Beamten, die die größte Gruppe darstellen,
gelten aber auch für die anderen Gruppen.
Wie schon in den letzten Jahren könnten die tatsächlichen
Beförderungsschwellen um 0,5 bis 1 Punkt über den Anhaltswerten liegen.
Für die Eingangsbesoldungsgruppen A*7, B*5 und C*2 gibt es inzwischen eine
feste Beförderungsschwelle: Wer diese Schwelle erreicht oder über ihr
liegt, wird befördert, soweit es die budgetären Möglichkeiten erlauben.
Bei allen anderen Besoldungsgruppen steigen die Beförderungsschwellen
weniger stark an als bei den Beförderungsverfahren 2003 und 2004.
Folgende Aufstellung enthält die vorausgeschätzten Beförderungsschwellen
sowie bestimmte Referenzinformationen:
Beförderungsschwellen (Anhaltswerte)
Voraus
geschätzte Besoldungs
gruppe
|
Beförde
rungs
schwelle 2005
(Anhaltswert)
(1) |
Mittelwert
des Dienstalters der Beförderten
in der Besoldungsgruppe 2000-04
(2) |
Stabilisierte theoretische
Schwelle
(3) |
(1)/(3) in %
(4)
|
Endgültige
Beförderungsschwelle 2004
(5) |
(1)_(5)
(6) |
A*12 |
76 |
|
|
|
|
|
A*11 |
66 |
6,9 |
117 |
56% |
50 |
16 |
A*10 |
58,5 |
5,0 |
85 |
69% |
45 |
13,5 |
A*08 |
57,5 |
4,6 |
78 |
74% |
44,5 |
13 |
A*07 |
33 |
2,1 |
33 |
100% |
30 |
3 |
B*10 |
76 |
|
|
|
|
|
B*08 |
65,5 |
7,6 |
129 |
51% |
51,5 |
14 |
B*07 |
62,5 |
6,1 |
104 |
60% |
49 |
13,5 |
B*06 |
59,5 |
5,5 |
94 |
64% |
46,5 |
13 |
B*05 |
38 |
2,4 |
38 |
100% |
31 |
7 |
C*06 |
74 |
|
|
|
|
|
C*05 |
66,5 |
8,3 |
141 |
47% |
51 |
15,5 |
C*04 |
61 |
5,8 |
99 |
62% |
48,5 |
12,5 |
C*03 |
59 |
5,6 |
95 |
62% |
46 |
13 |
C*02 |
38 |
2,4 |
38 |
100% |
35,5 |
2,5 |
D*04 |
73 |
|
|
|
|
|
D*03 |
60,5 |
5,3 |
90 |
67% |
46 |
14,5 |
D*02 |
48,5 |
4,2 |
71 |
68% |
41,5 |
7 |
Legende:
- Spalte (1): Anhaltswert für die Beförderungsschwelle im
Beförderungsverfahren 2005.
- Spalte (2): Mittelwert des Dienstalters in der Besoldungsgruppe zum
Zeitpunkt der Beförderung, berechnet anhand der im Zeitraum 2000-2004
beförderten Beamten.
- Spalte (3): Der theoretische Wert für die stabilisierte
Beförderungsschwelle ergibt sich, indem das mittlere Dienstalter in der
Besoldungsgruppe der Beförderten (Spalte 2) mit 17 multipliziert wird. Der
Faktor 17 ist eine gute Schätzung der in jedem Jahr vergebenen
durchschnittlichen Punktezahl (5). Die stabilisierte theoretische Schwelle
entspricht dem Maximalwert, den die Schwelle im Übergangszeitraum für die
jeweilige Besoldungsgruppe erreichen kann. Dieser Maximalwert dürfte für
die meisten Besoldungsgruppen niemals erreicht werden. Diese Information
ist nur für die Beamten von Belang, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt
wurden. Für die anderen Beamten ergeben sich die Beförderungsschwellen aus
der Anwendung von Artikel 6 des Statuts.
- Spalte (4): Anhaltswert für die Beförderungsschwelle 2005, ausgedrückt
als Prozentsatz der stabilisierten theoretischen Beförderungsschwelle.
- Spalte (5): Für 2004 festgestellte endgültige Beförderungsschwelle.
- Spalte (6): Differenz zwischen der vorläufigen Beförderungsschwelle
2005 und der endgültigen Beförderungsschwelle 2004
__________
Footnotes
(1) Allerdings mit Ausnahme einiger
spezieller Fälle, z.B. wenn der betreffende Beamte zum Zeitpunkt der
Beförderungsverfügung nicht im aktiven Dienst der Kommission steht, wenn
er beim letzten Beurteilungsverfahren eine Gesamtnote unter 10 erhalten
hat oder wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren läuft.
(2) Bei Anlaufen des Beförderungsverfahrens
ist dieser Beschwerdeweg also im Prinzip erschöpft.
(3) Es gibt drei Beförderungsausschüsse:
einen für die Laufbahngruppe A*, einen für die Laufbahngruppe B* und einen
für die Laufbahngruppen C* und D*. Außerdem gibt es einen besonderen
Unterausschuss für die Beförderung des aus Mitteln des Forschungshaushalts
bezahlten Personals.
(4) Auf diesen Listen, die getrennt für die
einzelnen Besoldungsgruppen erstellt werden, erscheinen die Namen
derjenigen Beamten, die mit ihrem Punkteguthaben die Beförderungsschwelle
überschreiten oder gerade erreichen bzw. denen nicht mehr als 5 Punkte bis
zu dieser Schwelle fehlen.
(5) Diese Schätzung schließt alle Punkte ein. |