>> de | en | fr  N° 44-2005 / 16.06.2005
 

Brüssel, den 13. Juni 2005
K.2/AK/MDH REG.D(2005) 512818
VM 174/05

MITTEILUNG AN ALLE AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT DIENSTTUENDEN BEAMTEN

Betrifft:      Erziehungszulage Typ B – Antrag – Vorschuss - Schuljahr 2005/2006
[in Einklang mit Anhang VII Artikel 3, Anhang X Artikel 15 und den allgemeinen Durchführungsbestimmungen]

Alle außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten werden hiermit darauf hingewiesen, dass die Erziehungszulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind jedes Schuljahr anhand des beigefügten Formulars (Anhang 1) neu beantragt werden muss. Dies gilt für Kinder, die mindestens fünf Jahre alt sind und regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besuchen.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formblatt ist zusammen mit den Originalen der erforderlichen Bescheinigungen und Belege bis spätestens 15. November 2005 für Schüler der nördlichen Hemisphäre und bis spätestens 15. März für Schüler der südlichen Hemisphäre (verbindliche Fristen) der zuständigen Dienststelle [RELEX/K.2] zu übersenden. Sollte das Formular nicht vor Ablauf der genannten Fristen übermittelt werden, wird die Zahlung der Zulage ausgesetzt.

Die Zulagen werden bis zur abschließenden Bearbeitung der Anträge des betreffenden Jahres auf der Grundlage des vorherigen Schuljahres weitergezahlt. Sollten nachträgliche Anpassungen erforderlich sein, so gelten diese rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist.

Für außergewöhnlich hohe Schulgebühren kann auf Antrag des/der Beamten/in ein Vorschuss (80%) gewährt werden – alle weiteren Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Mitteilung RELEX/K.2 Nr. 514734/VM 150/04 vom 07.06.2004 über die neuen Regeln. Ein Vorschuss auf die Erziehungszulage kann nur gewährt werden, wenn die Unterlagen des vorherigen Schuljahres vollständig sind (Bescheinigungen über den Schulbesuch und etwaige Vorschusszahlungen).

Um Verzögerungen bei der Prüfung der Anträge zu vermeiden, werden die Antragsteller gebeten, verständliche und vollständige Unterlagen vorzulegen.

Unvollständige Anträge werden mit dem Vermerk gemäß Anhang 2 an den Antragsteller zurückgeschickt.

Übersicht über die Verwaltungsverfahren für die Erlangung der Erziehungszulage des Typs „B“:

Maßnahme Jährlicher Antrag
+
Bescheinigung über den Schulbesuch
Erstattung der Schulgebühren Vorschuss auf Schulge-bühren Abrechnung des Vorschusses
FRIST bis 15. November für die nördliche Hemisphäre

bis 15. März für die südliche Hemisphäre

auf Antrag, der vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gestellt werden kann auf Antrag, dem die jährlichen Gesamtkosten zugrunde liegen müssen, sofern die Schulge-bühren das halbe monatliche Grundgehalt übersteigen 6 Monate nach Erhalt der Vorschuss-zahlung
BEIZUFÜGEN-DE UNTER-LAGEN Antrag auf Erziehungszulage und das Original der Bescheinigung über den Schulbesuch (mit Dienstsiegel der Schule) Originale der Rechnungen und Zahlungsbelege Proforma-Rechnung der Schule mit Angabe der Zahlungsfrist Originale der Rechungen und Zahlungsbelege

Anträge auf Überschreitung des Höchstbetrags müssen gemeinsam mit dem Antrag auf Erziehungszulage für 2005/2006 eingereicht werden. Diesem Antrag sind eine ausreichende Begründung (Kosten der Schulen vor Ort, mangelnde Alternativen, pädagogische Erfordernisse usw.) sowie alle weiteren für die Antragsgenehmigung relevanten Unterlagen beizufügen.

Nach Prüfung aller Anträge auf Überschreitung des Höchstbetrags werden die Genehmigungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erteilt. Für jede erteilte Genehmigung wird die Anstellungsbehörde einen Pauschalbetrag festlegen der sich auf bis zu 100% der erstattungsfähigen Kosten belaufen kann. (siehe Allgemeine Durchführungsbestimmungen).

Die Genehmigungen werden anhand folgender Kriterien erteilt:

  • Preisniveau und Verfügbarkeit der Primar- und Sekundarschulen am Dienstort
     
  • Gewährleistung der Kontinuität des Unterrichts
     
  • familiäre Situation
     
  • die über dem Höchstbetrag liegenden Kosten übersteigen > 50 % des Grundgehalts
     
  • betrifft nur Beamte, die an Nachschulungsmaßnahmen teilnehmen: erstattet werden nur Kosten für die letzten beiden Schuljahre der Sekundarstufe.

Dieser Vermerk gilt nicht für Kinder die eine Vorschule besuchen und für die eine Erziehungszulage Typ A gewährt wird. Das Verfahren für die Erziehungszulage Typ A läuft im November 2005 an und die entsprechenden Anträge werden im ersten Quartal 2005/2006 veröffentlicht. Verwenden Sie daher dieses Antragsformular NICHT für die Erziehungszulage Typ A (Kinder unter 8 Jahren, die noch keine Primarschule besuchen).

Allen außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten empfehle ich daher die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Gewährung der Erziehungszulage (Anhang VII Artikel 3 des Statuts) auf der Website http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2004/ia04053_de.html sowie die Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun, insbesondere die Höchstbeträge für die Erziehungszulage (Anhang X Artikel 15 ) auf der Website: http://www.cc.cec/statut/anglais/ann149.htm einzusehen.


Stefan HUBER
unterschrieben

Anhänge:
1) Antrag auf Erziehungszulage und Formular für die Erstattung der Kosten für die Beförderung mit privaten Verkehrsmitteln
2) Standard-Vermerk für die Rücksendung unvollständiger Unterlagen
 

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   Verfasser: RELEX K2