>> de | en | fr  N° 53-2005 / 04.07.2005
 

BESCHLUSS DER KOMMISSION

Brüssel, den 15.06.2005
C(2005) 1870

zur Aufhebung allgemeiner Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: das Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) ,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004(2) wurden das Statut sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften grundlegend geändert. Die Änderungen betreffen u.a. die Bereiche, die Gegenstand der von der Kommission am 11. Februar 1985 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Artikel 67 und 68 des Statuts und der Artikel 1, 2 und 3 des Anhangs VII(3) des Statuts betreffend die Familienzulagen sowie der von der Kommission am 12. Dezember 1996 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts(4) betreffend die einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellten Personen sind. Dementsprechend wurden in diesen Bereichen neue Durchführungsbestimmungen erlassen.
     
  2. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sind die gegenstandslos gewordenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen ausdrücklich aufzuheben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die von der Kommission am 11. Februar 1985 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Artikel 67 und 68 des Statuts und der Artikel 1, 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts sowie die von der Kommission am 12. Dezember 1996 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Bestimmungen werden am Tag nach ihrer Annahme wirksam.

Brüssel, den 15.06.2005


Für die Kommission
S. KALLAS
Vizepräsident

______________________
Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

(2) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S 1.

(3) Verwaltungsmitteilungen Nr. 495 vom 17. Februar 1986.

(4) Verwaltungsmitteilungen Nr. 968 vom 10. Januar 1997.
 

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   Verfasser: ADMIN B1