BESCHLUSS DER KOMMISSION
Brüssel, den 15.06.2005
C(2005) 1870
zur Aufhebung allgemeiner Durchführungsbestimmungen
zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und zu den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im
Folgenden: das Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG,
Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1)
,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
nach Anhörung der Personalvertretung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22.
März 2004(2) wurden das Statut sowie die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften grundlegend geändert. Die Änderungen
betreffen u.a. die Bereiche, die Gegenstand der von der Kommission am
11. Februar 1985 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur
Anwendung der Artikel 67 und 68 des Statuts und der Artikel 1, 2 und 3
des Anhangs VII(3) des
Statuts betreffend die Familienzulagen sowie der von der Kommission am
12. Dezember 1996 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts(4)
betreffend die einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellten
Personen sind. Dementsprechend wurden in diesen Bereichen neue
Durchführungsbestimmungen erlassen.
- Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sind die
gegenstandslos gewordenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen
ausdrücklich aufzuheben -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die von der Kommission am 11. Februar 1985 erlassenen
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Artikel 67 und 68
des Statuts und der Artikel 1, 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts sowie
die von der Kommission am 12. Dezember 1996 erlassenen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des
Statuts werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Bestimmungen werden am Tag nach ihrer Annahme
wirksam.
Brüssel, den 15.06.2005
Für die Kommission
S. KALLAS
Vizepräsident
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968,
S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr.
31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).
(2) ABl. L 124 vom
27.4.2004, S 1.
(3) Verwaltungsmitteilungen
Nr. 495 vom 17. Februar 1986.
(4) Verwaltungsmitteilungen
Nr. 968 vom 10. Januar 1997.
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