>> de | en | fr | nl   N° 58-2005 / 19.07.2005
 

INFORMATIONSVERMERK

Betrifft: Übertragung von in belgischen Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen
Änderung der belgischen Rechtsvorschriften

Mit Gesetz vom 21. Mai 1991 legte Belgien in Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts die Modalitäten für die Übertragung der vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften in einem belgischen Versorgungssystem (ONP/RVP, INASTI/RSVZ und OSSOM/DOSZ) erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung für die Beamten der Gemeinschaften fest. Diese Modalitäten basieren auf einem System, in dem das Gemeinschaftsorgan in die Rechte des Betreffenden eintritt, monatlich Beträge zu erhalten, die dem aus der nationalen Versorgungsordnung gezahlten Ruhegehalt des Beamten entsprechen, der sich für die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche entschieden hat. Die Methode zur Berechnung des ruhegehaltsfähigen Zeitraums infolge dieses Eintritts in die Rechte basiert auf dem „versicherungsmathematischen Gegenwert“ des Ruhegehalts aus der nationalen Versorgungsordnung.

Nach dem Gesetz vom 10. Februar 2003, das sich auf die ab 1. Januar 2002 bei dem Gemeinschaftsorgan eingereichten Übertragungsanträge auswirkt (Artikel 28), wird die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche auf Basis des „Rückkaufswerts“ der an die belgischen Versorgungssysteme gezahlten Beiträge berechnet.

Da diese Änderung der belgischen Rechtsvorschriften im Allgemeinen zu einer Erhöhung des Betrags der übertragbaren Ruhegehaltsansprüche im Vergleich zu dem nach dem Gesetz von 1991 berechneten Betrag führt, haben zahlreiche Kollegen einzeln oder im Kollektiv einen Antrag oder eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts eingereicht. Damit wollen sie erreichen, einen neuen Übertragungsantrag stellen zu können in der Hoffnung, dass die belgischen Behörden den übertragbaren Betrag ihrer Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des Gesetzes aus dem Jahre 2003 neu berechnen. Gleichzeitig haben einige Beamte das Organ um Beistand im Sinne von Artikel 24 des Statuts ersucht, um gegen die ihrer Auffassung nach diskriminierende Behandlung juristisch vorzugehen.

Sämtliche Antragsteller und Beschwerdeführer werden per E-Mail einen individuellen Bescheid erhalten.

Am 19. April erörterte der Generaldirektor der GD ADMIN mit den Gewerkschaften und Berufsverbänden die verschiedenen Aspekte dieser Angelegenheit. Dabei haben die GD ADMIN und das PMO erklärt, dass die belgischen Rechtsvorschriften – das Gesetz von 1991 und das Gesetz von 2003 – mit dem Gemeinschaftsrecht nicht unvereinbar sind und sie haben darauf hingewiesen, dass das von einigen Gewerkschaften und Berufsverbänden vorgeschlagene Vorgehen für die betreffenden Beamten mit juristischen und finanziellen Risiken verbunden sein kann. Dementsprechend wurde empfohlen, in dieser Angelegenheit äußerst vorsichtig vorzugehen.

Am 23. Juni wandte sich Vizepräsident Kallas schriftlich an den Ständigen Vertreter Belgiens bei der EU, um die Aufmerksamkeit der belgischen Behörden auf die Frage zu lenken.

Sollten sich in der Angelegenheit wichtige Entwicklungen ergeben, erfolgt ein weiterer Informationsvermerk.

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   Verfasser: PMO 4