INFORMATIONSVERMERK
Betrifft: |
Übertragung von in belgischen
Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen
Änderung der belgischen Rechtsvorschriften |
Mit Gesetz vom 21. Mai 1991 legte Belgien in Anwendung von
Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts die Modalitäten für die
Übertragung der vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften in einem
belgischen Versorgungssystem (ONP/RVP, INASTI/RSVZ und OSSOM/DOSZ)
erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung für die Beamten
der Gemeinschaften fest. Diese Modalitäten basieren auf einem System, in
dem das Gemeinschaftsorgan in die Rechte des Betreffenden eintritt,
monatlich Beträge zu erhalten, die dem aus der nationalen
Versorgungsordnung gezahlten Ruhegehalt des Beamten entsprechen, der sich
für die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche entschieden hat. Die
Methode zur Berechnung des ruhegehaltsfähigen Zeitraums infolge dieses
Eintritts in die Rechte basiert auf dem „versicherungsmathematischen
Gegenwert“ des Ruhegehalts aus der nationalen Versorgungsordnung.
Nach dem Gesetz vom 10. Februar 2003, das sich auf die ab 1. Januar
2002 bei dem Gemeinschaftsorgan eingereichten Übertragungsanträge auswirkt
(Artikel 28), wird die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche auf Basis des
„Rückkaufswerts“ der an die belgischen Versorgungssysteme gezahlten
Beiträge berechnet.
Da diese Änderung der belgischen Rechtsvorschriften im Allgemeinen zu
einer Erhöhung des Betrags der übertragbaren Ruhegehaltsansprüche im
Vergleich zu dem nach dem Gesetz von 1991 berechneten Betrag führt, haben
zahlreiche Kollegen einzeln oder im Kollektiv einen Antrag oder eine
Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts eingereicht. Damit wollen sie
erreichen, einen neuen Übertragungsantrag stellen zu können in der
Hoffnung, dass die belgischen Behörden den übertragbaren Betrag ihrer
Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des Gesetzes aus dem Jahre 2003 neu
berechnen. Gleichzeitig haben einige Beamte das Organ um Beistand im Sinne
von Artikel 24 des Statuts ersucht, um gegen die ihrer Auffassung nach
diskriminierende Behandlung juristisch vorzugehen.
Sämtliche Antragsteller und Beschwerdeführer werden per E-Mail einen
individuellen Bescheid erhalten.
Am 19. April erörterte der Generaldirektor der GD ADMIN mit den
Gewerkschaften und Berufsverbänden die verschiedenen Aspekte dieser
Angelegenheit. Dabei haben die GD ADMIN und das PMO erklärt, dass die
belgischen Rechtsvorschriften – das Gesetz von 1991 und das Gesetz von
2003 – mit dem Gemeinschaftsrecht nicht unvereinbar sind und sie haben
darauf hingewiesen, dass das von einigen Gewerkschaften und
Berufsverbänden vorgeschlagene Vorgehen für die betreffenden Beamten mit
juristischen und finanziellen Risiken verbunden sein kann. Dementsprechend
wurde empfohlen, in dieser Angelegenheit äußerst vorsichtig vorzugehen.
Am 23. Juni wandte sich Vizepräsident Kallas schriftlich an den Ständigen
Vertreter Belgiens bei der EU, um die Aufmerksamkeit der belgischen
Behörden auf die Frage zu lenken.
Sollten sich in der Angelegenheit wichtige Entwicklungen ergeben, erfolgt
ein weiterer Informationsvermerk. |