>> de | en | fr  N° 78-2005 / 25.10.2005
 

BESCHLUSS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBER DIE ANZAHL DER BEAMTEN, DIE 2005 DIE GENEHMIGUNG ERHALTEN, DAS FORTBILDUNGSPROGRAMM IM RAHMEN DES LEISTUNGSNACHWEISVERFAHRENS („ZERTIFIZIERUNG") ZU DURCHLAUFEN

Laut Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses vom 22. Juni 2005 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts(1) legt die Anstellungsbehörde alljährlich nach Anhörung des paritätischen Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren die Anzahl der Beamten fest, die an dem obligatorischen Fortbildungsprogramm gemäß Artikel 45a Absatz 1 des Statuts teilnehmen dürfen.

Der paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren wurde am 13. September 2005 konsultiert.

Für 2005 wird die Anzahl der Beamten, die zu dem Fortbildungsprogramm zugelassen werden, auf 110 festgesetzt.

Brüssel, den 17.10.2005

Claude Chêne
Generaldirektor der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“


BESCHLUSS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU DEN KRITERIEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER RANGFOLGE IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG DES LEISTUNGSNACHWEISVERFAHRENS („ZERTIFIZIERUNG") 2005

Laut Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses vom 22. Juni 2005 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts(1) erstellt die Anstellungsbehörde nach der Vorauswahlphase anhand folgender Kriterien eine Rangliste der Beamten:

  1. in den Organen erworbene Berufserfahrung und Niveau der Berufsbildung in Bereichen, in denen die Kommission einen besonderen Bedarf hat;
     
  2. Gesamtnoten in den letzten jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung.

Vor Bekanntgabe des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen und nach Stellungnahme des paritätischen Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren legt die Anstellungsbehörde den genauen Inhalt und den Wert der Kriterien sowie ihre Gewichtung fest.

Der paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren hat seine Stellungnahme am 26. September 2005 abgegeben.

Der Wert der Kriterien für die Aufstellung der Rangordnung und ihre Gewichtung für das Leistungsnachweisverfahren 2005 sind dem Anhang zu entnehmen. Die Kriterien werden alljährlich im Lichte der Ergebnisse des vorausgegangenen Verfahrens überprüft.

Brüssel, den 17.10.2005

Claude Chêne
Generaldirektor der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“

KRITERIEN FÜR DIE AUFSTELLUNG EINER RANGLISTE IM LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN 2005

  1. FESTLEGUNG DER KRITERIEN

    1.1. Berufserfahrung und Ausbildungsniveau in den Bereichen, in denen die Kommission vorrangigen Bedarf hat
    1.1.1. Für 2005 festgelegte Bereiche

    Für 2005 hat die Kommission in folgenden Bereichen und Tätigkeiten einen vorrangigen Bedarf festgestellt:
    •  1) Externe Kommunikation
       
    •  2) Haushalt, Finanzen und Verträge
       
    •  3) Programm- und Projektverwaltung
       
    •  4) Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und Verfahren bei Verstößen
       
    •  5) Audit und interne Kontrolle
       
    •  6) Personalverwaltung
       
    •  7) Informationstechnologie
    Die in diesen Bereichen auszuübenden Tätigkeiten sind in Anhang I aufgeführt.

    1.1.2. Definition der Berufserfahrung

    Beamte, die in den zehn vergangenen Jahren in den Gemeinschaftsorganen in den oben genannten Bereichen Berufserfahrung erworben haben, erhalten dafür wie folgt Punkte:
    • 2 Punkte für jedes vollständige Jahr bei Berufserfahrung, die zwischen dem 1. Oktober 1999 und dem 20. September 2005 erworben wurde. Entspricht die erworbene Berufserfahrung keinem vollständigen Jahr, so werden für jeden vollständigen Monat 2/12 Punkte vergeben.
       
    • 1,25 Punkte für jedes vollständige Jahr bei Berufserfahrung, die zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 30. September 1999 erworben wurde.
       
    • Es wird nur Berufserfahrung als Beamter oder Zeitbediensteter ab der Laufbahngruppe B* berücksichtigt.
    1.1.3. Niveau der Berufsbildung

    3 Zusatzpunkte für Beamte, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen, im Rahmen der Berufsbildung erworbenen Abschluss in einem der genannten Tätigkeitsbereiche nachweisen.

    1.1.4. Praktische Einzelheiten

    Die Beamten müssen sich in ihrer Bewerbung für einen der genannten Bereiche entscheiden.

    Zur Berufserfahrung müssen die Beamten in ihrer Bewerbung für jeden Bereich angeben:
    • die Zeiträume, in denen sie in diesem Bereich tätig waren;
       
    • die Generaldirektion und Dienststelle, in der sie diese Tätigkeit ausgeübt haben.
    Für die zwischen dem 1. Oktober 1999 und dem 30. September 2005 erworbene Berufserfahrung sind zur Bestätigung der in der Bewerbung gemachten Angaben Bescheinigungen erforderlich. Diese Bescheinigungen sind vom Referatsleiter des Personalverwaltungsreferats des Dienstes auszustellen, in dem die Berufserfahrung erworben wurde, und der Bewerbung beizufügen.

    Zur Ausbildung sind die Art des Abschlusses, der mit einem der in Ziffer 1.1.1 genannten Bereiche in Zusammenhang steht, die ausstellende Einrichtung und das Ausstellungsdatum anzugeben. Gegebenenfalls ist der Personalakte das Originalexemplar des Abschlusses oder eine beglaubigte Kopie beizugeben und es ist nachzuweisen, dass der Abschluss in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem er ausgestellt wurde, amtlich anerkannt ist.
    1.2. Gesamtnoten
     
    • Es wird der Mittelwert der in den drei letzten jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung erhaltenen Gesamtnoten errechnet.
       
    • Die Gesamtnoten werden ohne anteilige Berechnungen berücksichtigt.
       
  2. AUFSTELLUNG DER LISTE DER BEAMTEN, DIE ZU DEM FORTBILDUNGSPROGRAMM ZUGELASSEN SIND

    2.1. Rangfolge der Beamten nach der Vorauswahl

    Die Beamten, die die Vorauswahl erfolgreich bestanden haben, werden nach den in Ziffer 1 genannten Kriterien eingestuft.

    2.2. Liste der Beamten, die an dem Fortbildungsprogramm teilnehmen dürfen

    In die Liste der Beamten, die an dem Fortbildungsprogramm teilnehmen dürfen, werden aufgenommen
     
    • die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Externe Kommunikation“ gewählt haben;
       
    • die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Einhaltung des Gemeinschaftsrecht und Verfahren bei Verstößen“ gewählt haben;
       
    • die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Haushalt, Finanzen und Verträge“ gewählt haben;
       
    • die 20 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Programm- und Projektverwaltung“ gewählt haben;
       
    • die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Audit“ gewählt haben;
       
    • die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Personalverwaltung“ gewählt haben;
       
    • die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Informationstechnologie“ gewählt haben;
       
    2.3. Vorgehen bei Punktegleichheit

    Ist es in Anbetracht der Zahl der angebotenen Stellen erforderlich, eine Auswahl unter den Beamten mit gleicher Punktezahl zu treffen, so sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
     
    • zunächst einmal das Dienstalter in der Laufbahngruppe B*;
       
    • und sodann bei gleichem Dienstalter die Chancengleichheit.

    Für die Feststellung des Dienstalters in der Laufbahngruppe B* werden die Dienstjahre als Beamter oder Zeitbediensteter berücksichtigt.

ANHANG I:

LISTE DER TÄTIGKEITEN IN DEN EINZELNEN BEREICHEN
(en - updated 25/10/2005 16:00)

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Footnotes

(1) Beschluss C(2005) 1940 vom 22.6.2005 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts.

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   Verfasser: ADMIN A6