>> de | en | fr  N° 79-2005 / 25.10.2005
 

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Bestimmung des Grundgehalts der Beamten, die zur Vorbereitung ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Halbzeitbeschäftigung ausüben dürfen (Artikel 4 des Anhangs IV a des Statuts)

Auf seiner 243. Sitzung vom 6. Oktober 2005 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die Schlussfolgerung 241/05 angenommen (siehe Anhang); diese findet in der Kommission ab dem 1. November 2005 Anwendung.

Claude CHENE

Anhang


Luxemburg, den 11. Oktober 2005

SCHLUSSFOLGERUNG 241/05

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN
AUF DER 243. SITZUNG VOM 6. OKTOBER 2005

Betrifft:      Bestimmung des Grundgehalts der Beamten, die zur Vorbereitung ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Halbzeitbeschäftigung ausüben dürfen (Artikel 4 des Anhangs IV a des Statuts)

Gemäß Artikel 4 erster Unterabsatz des Anhangs IVa des Statuts „erhält ein Beamter, der mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem zur Vorbereitung seiner Versetzung in den Ruhestand die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist, ein gekürztes Grundgehalt, das dem höheren der folgenden Prozentsätze des Grundgehalts bei Vollzeitbeschäftigung entspricht:

  1. 60 % oder
     
  2. dem Prozentsatz nach Maßgabe der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhangs VIII Artikel 2, 3, 4, 5, 9 und 9 a zu Beginn der Halbzeitbeschäftigung, zuzüglich 10 %.“

Um jeglichen Zweifel an der Auslegung dieser Bestimmungen auszuräumen, kommen die Verwaltungsleiter überein, dass bei der Berechnung des Prozentsatzes im Sinne des Buchstaben b) die Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte in Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts erworben hat, nicht berücksichtigt werden.

Die vorliegende Schlussfolgerung findet ab dem 1. November 2005 Anwendung.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

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   Verfasser: ADMIN B1