>> de | en | fr | N° 79-2005 / 25.10.2005 | |
INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Auf seiner 243. Sitzung vom 6. Oktober 2005 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die Schlussfolgerung 241/05 angenommen (siehe Anhang); diese findet in der Kommission ab dem 1. November 2005 Anwendung. Claude CHENE Anhang
SCHLUSSFOLGERUNG 241/05
Gemäß Artikel 4 erster Unterabsatz des Anhangs IVa des Statuts „erhält ein Beamter, der mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem zur Vorbereitung seiner Versetzung in den Ruhestand die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist, ein gekürztes Grundgehalt, das dem höheren der folgenden Prozentsätze des Grundgehalts bei Vollzeitbeschäftigung entspricht:
Um jeglichen Zweifel an der Auslegung dieser Bestimmungen auszuräumen,
kommen die Verwaltungsleiter überein, dass bei der Berechnung des
Prozentsatzes im Sinne des Buchstaben b) die Ruhegehaltsansprüche, die der
Beamte in Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII des
Statuts erworben hat, nicht berücksichtigt werden. Für das Kollegium der Verwaltungsleiter |
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Verfasser: ADMIN B1 |