Zulage für die Lebensbedingungen in Drittländern
(Artikel 10 des Anhangs X des Statuts)
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe
des Ortes, an dem der Beamte, Vertrags- oder Zeitbedienstete dienstlich
verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie
wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde
(Generaldirektor) nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.
Die Anstellungsbehörde nahm am 15. Januar 2006 den Beschluss zur
Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen für die genannten
Drittländer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 an.
In der beigefügten Tabelle sind für diese Dienstorte die entsprechenden
Sätze der Zulage für die Lebensbedingungen aufgeführt.
Anlage
RELEX/K.2 (REG. D(2005) 528350)
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION
GESTÜTZT
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auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft,
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GESTÜTZT |
auf das Statut der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) , zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005(2) , insbesondere auf Artikel 10
Absatz 1 des Anhangs X,
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GESTÜTZT |
auf den Beschluss der Kommission vom
28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der
Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten (BBSB) übertragen worden sind, zuletzt
geändert durch den Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2005, |
nach Anhörung der Personalvertretung und des Lenkungsausschusses für
den Außendienst,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
- Den von den zuständigen Dienststellen der Kommission durchgeführten
Analysen, den von den Delegationen beantworteten Fragebogen über die
Lebensbedingungen, den Härtezulagen der Vereinten Nationen und anderen
den Dienststellen zur Verfügung stehender Elemente ist Rechnung zu
tragen.
- Dem Vorschlag der technischen Gruppe vom 12.10.2005 zur Evaluierung
der jährlich für alle Dienstorte festgelegten Zulage für die
Lebensbedingungen durch die Anstellungsbehörde ist Rechnung zu tragen.
- Der offiziellen Einführung neuer Dienstorte in der Republik Moldau
(Chisinau) (25%) und in Indonesien (Banda Aceh) (35%) am 1. Juli 2005
ist Rechnung zu tragen.
- Der offiziellen Einführung folgender neuer Dienstorte ab 1. Januar
2006 infolge der Umwandlung des Beschäftigungsstatus’ der örtlichen
Bediensteten (ALAT) und der individuellen Experten in einen
Vertragsbedienstetenstatus ist Rechnung zu tragen: Niederländische
Antillen (Willemstad) (10%), Belarus (Minsk) (25%), Bosnien und
Herzegowina (Banja Luka) (20%), Irak (Bagdad) (40%), Kiribati (Bairiki)
(20%), Mikronesien (Palikir) (20%), Montenegro (Podgorica) (20%),
Usbekistan (Taschkent) (30%), Panama (Panama) (25%), Samoa (Apia) (20%),
Timor-Leste (Dili) (35%) und Tonga (Nuku'alofa) (20%).
- Dem Umzug der Delegation in Kasachstan von Almaty (30%) nach Astana
(30%) ist Rechnung zu tragen -
BESCHLIESST
DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE
Die Zulage für die Lebensbedingungen für die in Drittländern Dienst
tuenden Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen
Gemeinschaften wird nach Maßgabe des Ortes der dienstlichen Verwendung
entsprechend dem Anhang festgesetzt.
Brüssel, den 15. Januar 2006
Eneko LANDABURU
Generaldirektor - Außenbeziehungen
[unterzeichnet]
Sichtvermerk:
|
Mme Merla |
DG RELEX/K.4 |
|
Kopie: |
Mmes/MM. Schwaiger |
CA.21 |
Jessen |
DG TRADE/A.1 |
|
Servoz |
SG/C.1 |
Craig McQuaide |
DG DEV/A.4 |
|
Currall |
SJ |
Zilhao |
DG ELARG/E.1 |
|
Ter Haar |
DG RELE X/L1 |
Levêque |
AIDCO/G.3 |
|
Ruiz Serrano |
DG RELEX/I.1 |
Guth |
ECHO/5 |
|
de Saint Maurice |
DG RELEX/K |
Moricca |
DG ADMIN/B.1 |
|
Rosin |
DG RELEX/K.3 |
Bertrand |
DG BUDG/A.5 |
|
de Rossi |
DG RELEX/K.7 |
Bioul |
Ärztlicher Dienst |
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1.
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