>> de | en | fr  N° 2-2006 / 23.01.2006
 

Zulage für die Lebensbedingungen in Drittländern

(Artikel 10 des Anhangs X des Statuts)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte, Vertrags- oder Zeitbedienstete dienstlich verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde (Generaldirektor) nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.

Die Anstellungsbehörde nahm am 15. Januar 2006 den Beschluss zur Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen für die genannten Drittländer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 an.

In der beigefügten Tabelle sind für diese Dienstorte die entsprechenden Sätze der Zulage für die Lebensbedingungen aufgeführt.
 

Anlagen: Entscheidung der Anstellungsbehörde
  Tabelle der Dienstorte und entsprechenden Sätze der Zulage für die Lebensbedingungen

Anlage

RELEX/K.2 (REG. D(2005) 528350)

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION

GESTÜTZT       auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
 
GESTÜTZT auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005(2) , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X,
 
GESTÜTZT auf den Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) übertragen worden sind, zuletzt geändert durch den Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2005,

nach Anhörung der Personalvertretung und des Lenkungsausschusses für den Außendienst,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

  1. Den von den zuständigen Dienststellen der Kommission durchgeführten Analysen, den von den Delegationen beantworteten Fragebogen über die Lebensbedingungen, den Härtezulagen der Vereinten Nationen und anderen den Dienststellen zur Verfügung stehender Elemente ist Rechnung zu tragen.
     
  2. Dem Vorschlag der technischen Gruppe vom 12.10.2005 zur Evaluierung der jährlich für alle Dienstorte festgelegten Zulage für die Lebensbedingungen durch die Anstellungsbehörde ist Rechnung zu tragen.
     
  3. Der offiziellen Einführung neuer Dienstorte in der Republik Moldau (Chisinau) (25%) und in Indonesien (Banda Aceh) (35%) am 1. Juli 2005 ist Rechnung zu tragen.
     
  4. Der offiziellen Einführung folgender neuer Dienstorte ab 1. Januar 2006 infolge der Umwandlung des Beschäftigungsstatus’ der örtlichen Bediensteten (ALAT) und der individuellen Experten in einen Vertragsbedienstetenstatus ist Rechnung zu tragen: Niederländische Antillen (Willemstad) (10%), Belarus (Minsk) (25%), Bosnien und Herzegowina (Banja Luka) (20%), Irak (Bagdad) (40%), Kiribati (Bairiki) (20%), Mikronesien (Palikir) (20%), Montenegro (Podgorica) (20%), Usbekistan (Taschkent) (30%), Panama (Panama) (25%), Samoa (Apia) (20%), Timor-Leste (Dili) (35%) und Tonga (Nuku'alofa) (20%).
     
  5. Dem Umzug der Delegation in Kasachstan von Almaty (30%) nach Astana (30%) ist Rechnung zu tragen -

BESCHLIESST
DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE

Die Zulage für die Lebensbedingungen für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften wird nach Maßgabe des Ortes der dienstlichen Verwendung entsprechend dem Anhang festgesetzt.

Brüssel, den 15. Januar 2006


Eneko LANDABURU          
Generaldirektor - Außenbeziehungen
[unterzeichnet]             


 

Sichtvermerk:
 
Mme Merla DG RELEX/K.4  
Kopie: Mmes/MM. Schwaiger CA.21 Jessen DG TRADE/A.1
  Servoz SG/C.1 Craig McQuaide DG DEV/A.4
  Currall SJ Zilhao DG ELARG/E.1
  Ter Haar DG RELE X/L1 Levêque AIDCO/G.3
  Ruiz Serrano DG RELEX/I.1 Guth ECHO/5
  de Saint Maurice DG RELEX/K Moricca DG ADMIN/B.1
  Rosin DG RELEX/K.3 Bertrand DG BUDG/A.5
  de Rossi DG RELEX/K.7 Bioul Ärztlicher Dienst
 

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Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1.

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   Verfasser: RELEX/K2