INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
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Anspruch auf Erziehungszulage bei
Beamten, deren Kinder die Vorschule im französischen Erziehungssystem
(maternelle) besuchen, sowie Situation in Bezug auf Drittländer |
Auf seiner 243. Sitzung vom 6. Oktober 2005 hat das Kollegium der
Verwaltungsleiter die Schlussfolgerung 243/05 (siehe Anhang) angenommen.
Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. November 2005.
Claude CHENE
Anhang
Luxemburg, den 11. Oktober
2005
SCHLUSSFOLGERUNG 243/05
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER
243. SITZUNG VOM 6. OKTOBER 2005
Betrifft:
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Anspruch auf Erziehungszulage bei
Beamten, deren Kinder die Vorschule im französischen Erziehungssystem
(maternelle) besuchen, sowie Situation in Bezug auf Drittländer |
- Nach Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts erhalten Beamte „für
jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind“ im Sinne
des Artikels 2 Absatz 2 des genannten Anhangs, „das regelmäßig und
vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw.
eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage“.
- Die letzte Vorschulklasse (grande section de maternelle) einer
Schulanstalt des französischen Erziehungssystems gilt bei Anwendung des
genannten Artikels nicht als Primarschule.
- Jedoch kann für Kinder, die die Vorschule (école maternelle) des
französischen Erziehungssystems besuchen, die Zulage gemäß Artikel 3
Absatz 2 des Anhangs VII sowie Artikel 15 des Anhangs XIII des Statuts
gezahlt werden.
- Was die Kinder von in Drittländern Dienst tuenden Beamten
anbetrifft, so beziehen sich die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs
X (d. h. Artikel 15) auf die Übernahme der Schulbesuchskosten bei Besuch
einer Primarschule, nicht aber auf den in Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs
VII genannten Fall.
Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. November 2005.
Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter
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