>> de | en | fr  N° 7-2006 / 01.02.2006
 

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Anspruch auf Erziehungszulage bei Beamten, deren Kinder die Vorschule im französischen Erziehungssystem (maternelle) besuchen, sowie Situation in Bezug auf Drittländer

Auf seiner 243. Sitzung vom 6. Oktober 2005 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die Schlussfolgerung 243/05 (siehe Anhang) angenommen. Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. November 2005.

Claude CHENE

Anhang

Luxemburg, den 11. Oktober 2005

SCHLUSSFOLGERUNG 243/05

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER
243. SITZUNG VOM 6. OKTOBER 2005

Betrifft:      Anspruch auf Erziehungszulage bei Beamten, deren Kinder die Vorschule im französischen Erziehungssystem (maternelle) besuchen, sowie Situation in Bezug auf Drittländer
  1. Nach Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts erhalten Beamte „für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des genannten Anhangs, „das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage“.
     
  2. Die letzte Vorschulklasse (grande section de maternelle) einer Schulanstalt des französischen Erziehungssystems gilt bei Anwendung des genannten Artikels nicht als Primarschule.
     
  3. Jedoch kann für Kinder, die die Vorschule (école maternelle) des französischen Erziehungssystems besuchen, die Zulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII sowie Artikel 15 des Anhangs XIII des Statuts gezahlt werden.
     
  4. Was die Kinder von in Drittländern Dienst tuenden Beamten anbetrifft, so beziehen sich die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs X (d. h. Artikel 15) auf die Übernahme der Schulbesuchskosten bei Besuch einer Primarschule, nicht aber auf den in Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII genannten Fall.

Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. November 2005.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
 

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   Verfasser: ADMIN B1