>> de | en | fr  N° 16-2006 / 23.03.2006
 

Versicherungsschutz der Ehepartner/lebenspartner(in)(1) der angeschlossenen Personen

Anwendung der Artikel 3 und 6 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Aktualisierung für 2006

Nach Artikel 3 der genannten Regelung ist der Ehepartner/lebenspartner(in) der angeschlossenen Person primär durch die angeschlossene Person mitangeschlossen, sofern er keine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt. Falls Ihr Ehepartner/ lebenspartner(in) keine Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit, Altersrente, oder sonstige Leistungen (Arbeitslosengeld, Berufsunfähigkeit...) hat, müssen Sie uns nichts zusenden.

Übt er eine berufliche Erwerbstätigkeit(2) aus oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z. B. Altersrente, Invaliditätsrente oder sonstige Leistungen), so kann er zusätzliche Erstattungen durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem unter zwei Voraussetzungen erhalten:

  1. Er muß aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen dieselben Risiken versichert sein, und
     
  2. sein Jahreseinkommen aus Berufstätigkeit darf vor Abzug der Steuern(3) nicht höher sein als das Jahresgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C*2 (künftig AST2), Dienstaltersstufe 1, auf das der Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in dem der Ehepartner/lebenspartner(in) die Einkünfte aus Berufstätigkeit bezieht. Die Beträge für die einzelnen Länder finden Sie am Ende des Dokuments.

Die betroffenen angeschlossenen Personen haben die Belege über die beruflichen Einkünfte ihres Ehepartner/lebenspartner(in)s aus einer derzeitigen oder einer früher ausgeübten Tätigkeit zuzuleiten anF: (siehe Seite 2), damit ihre Akte auf den neuesten Stand gebracht werden kann.
Dabei handelt es sich

  • bei Arbeitnehmern um einen Einkommensnachweis von allen Arbeitgebern für das Jahr 2005;
     
  • bei Rentnern, Beziehern von Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschaftsgeld, etc., um eine Bescheinigung der entsprechenden Behörde aus der die im Jahre 2005 gezahlten Beträge hervorgehen.
     
  • bei Arbeitnehmern, die erst seit kurzem beschäftigt sind, um die letzte Gehaltsabrechnung mit Angabe der voraussichtlichen Anzahl der monatlichen Zahlungen im laufenden Jahr (da die Rechte auf Versicherungsschutz beim GKFS neu bestimmt werden müssen)
     
  • bei Selbständigen um den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004. Selbständige in Belgien müssen einen Versicherungsnachweis gegen Kleinrisiken übermitteln.

Die Verwaltung behält sich das Recht vor, die Steuerbescheinigung über das Einkommen vom Jahr 2004 anzufordern.

Ab 1. Juli 2006 wird die Erstattung der Krankheitskosten der gegenwärtig zusätzlich versicherten Ehepartner/lebenspartner(in) ausgesetzt, bis die erforderlichen Belege eingegangen sind.

Außer bei Aufgabe der Berufstätigkeit durch den Ehepartner/lebenspartner(in) im Laufe des Jahres oder bei einer erheblichen Änderung seiner beruflichen Stellung (d.h. Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Halbzeitbeschäftigung und umgekehrt) gilt die Entscheidung über die zusätzliche Versicherung vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007.

Die angeschlossenen Personen haben der für sie zuständigen Abrechnungsstelle jede Änderung der Verhältnisse der durch sie Versicherten anzuzeigen und dabei Artikel 6 Absatz 1 der Regelung und Artikel 72 Absatz 4 des Statuts zu beachten, wonach die angeschlossene Person die Leistungen anzugeben hat, die diese Versicherten beanspruchen können und die ihnen im Rahmen eines anderen gesetzlichen Krankenversicherungs-systems gewährt werden.

Um einen Antrag auf eine zusätzliche Erstattung zu stellen, müssen Sie:

  1. einen Erstattungsantrag ausfüllen, aus dem der Name des Kranken hervorgeht;
  2. die entsprechenden Belege beifügen:
     
    • die Kopien der ärztlichen Bescheinigungen und die Originale für die Arzneimittel,
    • die Abrechnung der Krankenkasse;
       
  3. den Antrag mit allen Unterlagen an die Abrechnungsstelle senden.

Bruxelles + Karlsruhe
Commission-Comité économique et social-Comité des Régions-European Data Protection Supervisor
  (  32-2-295.80.37
  Fax 32-2-295.20.39
   
Adresse postale: Commission européenne
  PMO.3 - Caisse de Maladie
  SC27 1/21
  B-1049 BRUXELLES
   
Attention: Pour les frais médicaux :
  Karlsruhe: Bureau liquidateur de Karlsruhe
  Bureau liquidateur de Bruxelles: SC27 00/5
   
Conseil des Ministres
Mme Christiane Dooms ( 32-2-285.73.41
  Fax : 32-2-285.87.38
   
Adresse postale: 175, rue de la Loi (0370-FK-10)
  B-1048 BRUXELLES
   
Luxembourg
Commission-Parlement-Cour des Comptes-Cour de Justice
M. Ives Remacle (  352-4301-36302
  Fax : 352-4301-36019
   
Adresse postale: Commission européenne
  PMO.5 - Caisse de Maladie
  WAG C1-34
  L-2920 LUXEMBOURG
 
Ispra
  (   39-0332-785757
  Fax: 39-0332-789423
   
Adresse postale: C.C.R. Euratom
  PMO.6 - Ufficio Liquidatore
  TP 640
  I - 21020 ISPRA (VA)

 

Effet 1/1/2006     Contrevaleur
PAYS Montant Devise Montant
         
ALLEMAGNE 63.676,00 DEM 32557,02
PAYS-BAS 78.548,53 NLG 35643,77
DANEMARK 328.927,54 DKK 44156,68
ROYAUME-UNI 31.159,94 GBP 46723,55
FRANCE 253.629,25 FRF 38665,53
IRLANDE 31.321,63 IEP 39770,26
ITALIE 70.337.138 ITL 36326,1
GRECE 10.296.647 GRD 30217,6
ESPAGNE 5.471.094 ESP 32881,94
PORTUGAL 5.960.374 PTE 29730,22
BELGIQUE 1.310.726 BEF 32492,04
LUXEMBOURG 1.310.726 LUF 32492,04
AUTRICHE 478.844,27 ATS 34798,97
SUEDE 344.514,05 SEK 36521,05
FINLANDE 227.383,33 FIM 38243,13
CHYPRE 17.143,45 CYP 29892,68
ESTONIE 408.237,13 EEK 26091,11
HONGRIE 7.242.281 HUF 29242,84
LETTONIE 17.217,02 LVL 24726,44
LITUANIE 86.497,35 LTL 25051,36
MALTE 12.498,15 MTL 29112,87
POLOGNE 107.172 PLN 26448,52
REPUBLIQUE TCHEQUE 884.017 CZK 29437,79
SLOVAQUIE 1.159.319 SKK 30185,11
SLOVENIE 6.457.851 SIT 26968,39
USA 40.923,45 USD 33629,26
CANADA 40.341,21 CAD 24661,46
JAPON 5.735.506,92 JPY 43506,84
AUSTRALIE 53.269,68 AUD 30445,04
SUISSE 58.236,91 CHF 38113,16
USA 40.923,45 USD 33629,26

___________
 Footnotes

(1) Siehe Artikel 1§2 (c) des Anhangs VII des Statuts
(2) Auch wenn die Berufstätigkeit keine Vollzeitbeschäftigung darstellt oder mit ihr nur geringe Einkünfte erzielt werden, z.B. bei Free-Lance-Personal, Sachverständigen oder anderen freiberuflich Tätigen.
(3) Dies bedeutet das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten und Sozialabgaben.

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   Verfasser: PMO 03