KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 31.05.2006
KOM(2006)
BESCHLUSS DER KOMMISSION
zur Änderung des Beschlusses der
Kommission K(2005) 1792 vom 16. Juni 2005 über die Ausübung der
Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten übertragen sind
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften,
gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Gemeinschaften,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Mit dem Beschluss vom 16. Juni 2005(1)
hat die Kommission die Ausübung der Befugnisse, die der
Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten übertragen sind, geregelt.
- Aufgrund der Erfahrung und der Änderungen der Personalstruktur des
Organs ist die Aufrechterhaltung einer Regelung für das aus den Mitteln
für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal, die
sich von jener für das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal
wesentlich unterscheidet, nicht mehr gerechtfertigt. Die Übersichten
über die Anstellungsbehörden für die Generaldirektion RTD und die
Generaldirektion GFS müssen daher geändert werden, um der Annäherung
Rechnung zu tragen, die im Laufe der letzten Jahre zwischen den
Politiken für die beiden vorgenannten Personalkategorien stattgefunden
hat, -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss der Kommission K(2005) 1792 vom 16. Juni 2005 über die
Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum
Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind,
wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Der vorliegende Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme.
Brüssel, den 31.05.2006
Für die Kommission
[…]
Mitglied der Kommission
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FOOTNOTES
(1) Siehe Verwaltungsmitteilung
der Kommission Nr. 47-2005 vom 24.
Juni 2005.
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