>> de | en | fr  N° 47-2005 / 24.06.2005
 

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 16.06.2005
KOM(2005)

BESCHLUSS DER KOMMISSION

über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind
 

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB),

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Am 28. April 2004(1) hat die Kommission einen Beschluss über die Ausübung der Befugnisse gefasst, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind.
     
  2. Mit dem Beschluss vom 28. April 2004 wurden die früheren Beschlüsse der Kommission in dieser Angelegenheit kodifiziert, rationalisiert, aktualisiert und an die am 1. Mai 2004 in Kraft getretene Neufassung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten angepasst.
     
  3. Mit dem Beschluss vom 7. Juli 2004 wurde der Beschluss vom 28. April 2004 geändert, um die Befugnisse, welche die Anstellungsbehörde und die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde gegenüber dem Personal der Besoldungsgruppe AD14 ausübt, zu rationalisieren, die gegenüber dem Direktor des OLAF ausgeübten Befugnisse zu präzisieren und die gegenüber den Leitern von Vertretungen ausgeübten Befugnisse festzulegen.
     
  4. In Artikel 6 des Beschlusses des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften sind die Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf das Personal dieses Amtes festgelegt.
     
  5. In Artikel 7 des Beschlusses der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) sind die Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf das Personal dieses Amtes festgelegt.
     
  6. Gemäß Artikel 6 des Beschlusses der Kommission vom 28. April 1999 über das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übt dessen Direktor in Bezug auf das Personal des OLAF, ausgenommen den Direktor selbst, alle Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus. Die Ausübung dieser Befugnisse wurde mit Beschluss der Kommission vom 28. April 2004(1) rationalisiert unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 11. Februar 2003 über die Befugnisse der Anstellungsbehörde des Amtes für die Feststellung und Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO).
     
  7. Es sind präzise Regeln für die Ausübung der Befugnisse vorzusehen, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den BBSB bezüglich des in das Kabinett eines Kommissionsmitglieds eingewiesenen Kommissionspersonals übertragen worden sind, und der Beschluss vom 28. April 2004 muss angepasst werden.
     
  8. Im Interesse der Transparenz ist die Befugnis der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde zu kodifizieren, und die Beschlüsse vom 28. April 2004 und vom 7. Juli 2004 sind aufzuheben -

BESCHLIESST:

Artikel 1: Aus Verwaltungsmitteln besoldetes Personal

Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden im Falle des aus Verwaltungsmitteln besoldeten Personals der Kommission und des aus Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Personals der Generaldirektionen Unternehmen und Informationsgesellschaft je nach Fall und vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen von der Kommission, dem für Personal zuständigen Kommissionsmitglied, das ggf. gemeinsam mit dem für den einheitlichen Außendienst zuständigen Kommissionsmitglied handelt, dem Generaldirektor für Personal und den anderen Generaldirektoren, einschließlich der Leiter von Diensten und der Direktoren des Amtes für die Feststellung und Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO), des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik - Brüssel (OIB) und des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik – Luxemburg (OIL), sowie den Direktoren, Referatsleitern und Bereichsleitern der zuständigen Generaldirektionen gemäß den in Anhang I festgelegten Bestimmungen ausgeübt.

Die vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung individueller finanzieller Ansprüche gemäß Anhang I werden vom Direktor des PMO unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgeübt. Einige der vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung von Auswahlverfahren werden vom Direktor des EPSO gemäß den in Anhang I festgelegten Bestimmungen ausgeübt.

Artikel 2: Aus den Mitteln für Forschung und Entwicklung besoldetes Personal

Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden im Falle des aus Mitteln für Forschung und Entwicklung besoldeten Personals, mit Ausnahme des in die Generaldirektionen Unternehmen und Informationsgesellschaft eingewiesenen Personals, auf das Artikel 1 angewandt wird, von der Kommission, dem für Personal zuständigen Kommissionsmitglied, das ggf. im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglied handelt, dem Generaldirektor für Personal, dem Generaldirektor für Forschung und bezüglich des Personals der Gemeinsamen Forschungsstelle dem Generaldirektor der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle gemäß den in Anhang II festgelegten Bestimmungen ausgeübt.

Die vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung individueller finanzieller Ansprüche im Sinne von Anhang II werden vom Direktor des PMO gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen ausgeübt. Einige der vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung von Auswahlverfahren werden vom Direktor des EPSO gemäß den in Anhang II festgelegten Bestimmungen ausgeübt.

Artikel 3: Personal des OLAF

Für die Beamten und sonstigen Bediensteten des OLAF werden die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in Bezug auf das Personal des OLAF mit Ausnahme des Direktors übertragen sind, gemäß den in Anhang III festgelegten Bestimmungen ausgeübt.

Die Befugnisse der Anstellungsbehörde betreffend den Direktor des OLAF werden gemäß dem Beschluss der Kommission vom 28. April 1999 über das OLAF von der Kommission ausgeübt, die sie gemäß Anhang III teilweise delegiert.

Die oben genannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung individueller finanzieller Ansprüche im Sinne von Anhang III werden vom Direktor des PMO gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen ausgeübt. Einige der vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung von Auswahlverfahren werden vom Direktor des EPSO gemäß den in Anhang III festgelegten Bestimmungen ausgeübt.

Artikel 4: Kommissionspersonal, das seinen Dienst bei einem Mitglied der Kommisison versieht

Für die Beamten der Kommission, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Spiegelstrich des Statuts zu einem Mitglied der Kommission abgeordnet sind, sowie für die Bediensteten, die gemäß Artikel 2 Buchstabe c der BBSB eingestellt wurden, werden die der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragenen Befugnisse von der Kommission, dem für Personal zuständigen Mitglied der Kommission, dem Generaldirektor der Herkunftsgeneraldirektion („betroffener Generaldirektor“) und, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist, von dem Mitglied der Kommission, zu dem das Kabinett gehört, oder vom Kabinettchef ausgeübt. Für die Ausübung dieser Befugnisse gelten die in Anhang I festgelegten Bestimmungen und die dem Anhang beigefügte Übersicht. Für die Ausübung dieser Befugnisse gegenüber dem Kabinettchef und dem stellvertretenden Kabinettchef werden letztere einem Direktor und einem Referatsleiter gleichgestellt.

Artikel 5 – Befugnisübertragung

Die Generaldirektoren sind befugt, ihre Befugnisse den stellvertretenden Generaldirektoren, den Direktoren, den Referatsleitern oder den Bereichsleitern zu übertragen.

Der Direktor des PMO ist außerdem befugt, seine Befugnisse im Bereich der Feststellung, Abwicklung und Zahlung der sich aus dem Statut ergebenden finanziellen Ansprüche den unmittelbar dem Referatsleiter unterstellten oder den für bestimmte Tätigkeitsbereiche zuständigen Beamten zu übertragen.

Diese Befugnisübertragungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht und dem Personal zur Kenntnis gebracht.

Artikel 6 – Vorschriften für die Stellvertretung

Die Befugnisse, die in den Artikeln 1, 2 und 3 den Generaldirektoren, einschliesslich des Direktors des PMO übertragen sind, werden bei deren Verhinderung gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgeübt, die die Geschäftsordnung der Kommission für Vertretungen vorsieht.

Personen, denen Befugnisse im Sinne von Artikel 5 übertragen sind, werden im Falle einer Verhinderung gemäß den allgemeinen Bestimmungen vertreten, die die Geschäftsordnung der Kommission für Vertretungen vorsieht.

Artikel 7

Die Anhänge I, II und III sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 8 - Schlussbestimmungen

Mit diesem Beschluss wird der Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 (C(2004) 1606), geändert durch den Beschluss der Kommisson vom 7. Juli 2004 (C(2004)2286/3), aufgehoben.

Dieser Beschluss wird am 17/06/2005 wirksam.

Brüssel, den 16.06.2005

Für die Kommission
[…]
Mitglied der Kommission


ANHANG I

Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, in Bezug auf

das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der Generaldirektionen Unternehmen und Informationsgesellschaft


Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

  1. Die der Anstellungsbehörde in Artikel 25 und Artikel 90 Absatz 1(2) des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Behörden ausgeübt, die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses für den betreffenden Bereich als Anstellungsbehörde gelten.
     
  2. Sind der Anstellungsbehörde durch eine Bestimmung des Statuts, die entsprechend oder durch einen Verweis auch für die sonstigen Bediensteten gilt, Befugnisse übertragen, so übt sie diese Befugnisse gegenüber den Bediensteten, die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallen, als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde aus.
     
  3. Die vorstehend nicht bezeichneten Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der Generaldirektionen Unternehmen und Informationsgesellschaft übertragen sind, werden nach Maßgabe der nachstehenden Übersichten ausgeübt.
     
  4. Die durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen und in den nachstehenden Übersichten nicht bezeichneten Befugnisse werden vom Generaldirektor für Personal ausgeübt.
     
  5. Die Sondervorschriften für das in Drittländern Dienst tuende Personal des Außendienstes sind nachstehend in Übersicht X festgelegt.

ANHANG II

Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, in Bezug auf

das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal mit Ausnahme des Personals der Generaldirektionen Unternehmen und Informationsgesellschaft


Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

  1. Die der Anstellungsbehörde in Artikel 25 und Artikel 90 Absatz 1(2) des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Behörden ausgeübt, die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses für den betreffenden Bereich als Anstellungsbehörde gelten.
     
  2. Sind der Anstellungsbehörde durch eine Bestimmung des Statuts, die entsprechend oder durch einen Verweis auch für die sonstigen Bediensteten gilt, Befugnisse übertragen, so übt sie diese Befugnisse gegenüber den Bediensteten, die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallen, als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde aus.
     
  3. Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal mit Ausnahme des Personals der Generaldirektionen Unternehmen und Informationsgesellschaft übertragen sind, werden vorbehaltlich des Artikels 2 dieses Beschlusses nach Maßgabe der nachstehenden Übersichten ausgeübt.
     
  4. Die durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen und in den nachstehenden Übersichten nicht bezeichneten Befugnisse werden vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung ausgeübt.

ANHANG III

Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, in Bezug auf

das Personal des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

  1. Die der Anstellungsbehörde in Artikel 25 und Artikel 90 Absatz 1(2) des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Behörden ausgeübt, die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses für den betreffenden Bereich als Anstellungsbehörde gelten.
     
  2. Sind der Anstellungsbehörde durch eine Bestimmung des Statuts, die entsprechend oder durch einen Verweis auch für die sonstigen Bediensteten gilt, Befugnisse übertragen, so übt sie diese Befugnisse gegenüber den Bediensteten, die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallen, als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde aus.
     
  3. Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für das Personal des OLAF übertragen sind, werden vorbehaltlich des Artikels 3 dieses Beschlusses nach Maßgabe der nachstehenden Übersichten ausgeübt.
     
  4. Die durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen und in den nachstehenden Übersichten nicht bezeichneten Befugnisse werden vom Direktor des OLAF ausgeübt.

__________
Footnotes

(1) Siehe Verwaltungsmitteilungen der Kommission Nr. 31-2004 vom 5. Mai 2004; geändert durch den Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2004 (C(2004)2286/3, veröffentlicht in den VM Nr. 99-2004 vom 19. Juli 2004.

(2) Der Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 ist an die Generaldirektion Personal und Verwaltung zu richten (siehe VM Nr. 110-2004).
 

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   Verfasser: ADMIN B1