KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 16.06.2005
KOM(2005)
BESCHLUSS DER KOMMISSION
über die Ausübung der Befugnisse, die der
Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten übertragen sind
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften,
gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten (BBSB),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Am 28. April 2004(1)
hat die Kommission einen Beschluss über die Ausübung der Befugnisse
gefasst, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten übertragen sind.
- Mit dem Beschluss vom 28. April 2004 wurden die früheren Beschlüsse
der Kommission in dieser Angelegenheit kodifiziert, rationalisiert,
aktualisiert und an die am 1. Mai 2004 in Kraft getretene Neufassung des
Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten angepasst.
- Mit dem Beschluss vom 7. Juli 2004 wurde der Beschluss vom 28. April
2004 geändert, um die Befugnisse, welche die Anstellungsbehörde und die
zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde gegenüber dem
Personal der Besoldungsgruppe AD14 ausübt, zu rationalisieren, die
gegenüber dem Direktor des OLAF ausgeübten Befugnisse zu präzisieren und
die gegenüber den Leitern von Vertretungen ausgeübten Befugnisse
festzulegen.
- In Artikel 6 des Beschlusses des Europäischen Parlaments, des Rates,
der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts-
und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000
über das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen
Gemeinschaften sind die Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf
das Personal dieses Amtes festgelegt.
- In Artikel 7 des Beschlusses der Generalsekretäre des Europäischen
Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes,
der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und
Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des
Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über das Amt für Personalauswahl
der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) sind die Befugnisse der
Anstellungsbehörde in Bezug auf das Personal dieses Amtes festgelegt.
- Gemäß Artikel 6 des Beschlusses der Kommission vom 28. April 1999
über das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übt dessen
Direktor in Bezug auf das Personal des OLAF, ausgenommen den Direktor
selbst, alle Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus. Die Ausübung dieser Befugnisse
wurde mit Beschluss der Kommission vom 28. April 2004(1)
rationalisiert unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 11. Februar
2003 über die Befugnisse der Anstellungsbehörde des Amtes für die
Feststellung und Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO).
- Es sind präzise Regeln für die Ausübung der Befugnisse vorzusehen,
die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den BBSB bezüglich des in das
Kabinett eines Kommissionsmitglieds eingewiesenen Kommissionspersonals
übertragen worden sind, und der Beschluss vom 28. April 2004 muss
angepasst werden.
- Im Interesse der Transparenz ist die Befugnis der Anstellungsbehörde
und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde zu
kodifizieren, und die Beschlüsse vom 28. April 2004 und vom 7. Juli 2004
sind aufzuheben -
BESCHLIESST:
Artikel 1: Aus Verwaltungsmitteln besoldetes Personal
Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum
Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind,
werden im Falle des aus Verwaltungsmitteln besoldeten Personals der
Kommission und des aus Mitteln für Forschung und technologische
Entwicklung besoldeten Personals der Generaldirektionen Unternehmen und
Informationsgesellschaft je nach Fall und vorbehaltlich der folgenden
Bestimmungen von der Kommission, dem für Personal zuständigen
Kommissionsmitglied, das ggf. gemeinsam mit dem für den einheitlichen
Außendienst zuständigen Kommissionsmitglied handelt, dem Generaldirektor
für Personal und den anderen Generaldirektoren, einschließlich der Leiter
von Diensten und der Direktoren des Amtes für die Feststellung und
Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO), des Amtes für Gebäude, Anlagen
und Logistik - Brüssel (OIB) und des Amtes für Gebäude, Anlagen und
Logistik – Luxemburg (OIL), sowie den Direktoren, Referatsleitern und
Bereichsleitern der zuständigen Generaldirektionen gemäß den in
Anhang I festgelegten Bestimmungen ausgeübt.
Die vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung
individueller finanzieller Ansprüche gemäß Anhang I werden vom Direktor
des PMO unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgeübt.
Einige der vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung
von Auswahlverfahren werden vom Direktor des EPSO gemäß den in
Anhang I festgelegten Bestimmungen ausgeübt.
Artikel 2: Aus den Mitteln für Forschung und
Entwicklung besoldetes Personal
Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum
Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind,
werden im Falle des aus Mitteln für Forschung und Entwicklung besoldeten
Personals, mit Ausnahme des in die Generaldirektionen Unternehmen und
Informationsgesellschaft eingewiesenen Personals, auf das Artikel 1
angewandt wird, von der Kommission, dem für Personal zuständigen
Kommissionsmitglied, das ggf. im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft,
Forschung und Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglied handelt, dem
Generaldirektor für Personal, dem Generaldirektor für Forschung und
bezüglich des Personals der Gemeinsamen Forschungsstelle dem
Generaldirektor der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle gemäß den
in Anhang II festgelegten Bestimmungen ausgeübt.
Die vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung
individueller finanzieller Ansprüche im Sinne von Anhang II werden vom
Direktor des PMO gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen
ausgeübt. Einige der vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der
Durchführung von Auswahlverfahren werden vom Direktor des EPSO gemäß den
in Anhang II festgelegten Bestimmungen ausgeübt.
Artikel 3: Personal des OLAF
Für die Beamten und sonstigen Bediensteten des OLAF werden die
Befugnisse, die der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde in Bezug auf das Personal des OLAF
mit Ausnahme des Direktors übertragen sind, gemäß den in
Anhang III festgelegten Bestimmungen ausgeübt.
Die Befugnisse der Anstellungsbehörde betreffend den Direktor des OLAF
werden gemäß dem Beschluss der Kommission vom 28. April 1999 über das OLAF
von der Kommission ausgeübt, die sie gemäß Anhang
III teilweise delegiert.
Die oben genannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung
individueller finanzieller Ansprüche im Sinne von Anhang III werden vom
Direktor des PMO gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen
ausgeübt. Einige der vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der
Durchführung von Auswahlverfahren werden vom Direktor des EPSO gemäß den
in Anhang III festgelegten Bestimmungen
ausgeübt.
Artikel 4: Kommissionspersonal, das seinen Dienst bei
einem Mitglied der Kommisison versieht
Für die Beamten der Kommission, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe
a zweiter Spiegelstrich des Statuts zu einem Mitglied der Kommission
abgeordnet sind, sowie für die Bediensteten, die gemäß Artikel 2 Buchstabe
c der BBSB eingestellt wurden, werden die der Anstellungsbehörde und der
zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragenen
Befugnisse von der Kommission, dem für Personal zuständigen Mitglied der
Kommission, dem Generaldirektor der Herkunftsgeneraldirektion
(„betroffener Generaldirektor“) und, wenn dies ausdrücklich vorgesehen
ist, von dem Mitglied der Kommission, zu dem das Kabinett gehört, oder vom
Kabinettchef ausgeübt. Für die Ausübung dieser Befugnisse gelten die in
Anhang I festgelegten Bestimmungen und die dem Anhang beigefügte
Übersicht. Für die Ausübung dieser Befugnisse gegenüber dem Kabinettchef
und dem stellvertretenden Kabinettchef werden letztere einem Direktor und
einem Referatsleiter gleichgestellt.
Artikel 5 – Befugnisübertragung
Die Generaldirektoren sind befugt, ihre Befugnisse den
stellvertretenden Generaldirektoren, den Direktoren, den Referatsleitern
oder den Bereichsleitern zu übertragen.
Der Direktor des PMO ist außerdem befugt, seine Befugnisse im Bereich der
Feststellung, Abwicklung und Zahlung der sich aus dem Statut ergebenden
finanziellen Ansprüche den unmittelbar dem Referatsleiter unterstellten
oder den für bestimmte Tätigkeitsbereiche zuständigen Beamten zu
übertragen.
Diese Befugnisübertragungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht und
dem Personal zur Kenntnis gebracht.
Artikel 6 – Vorschriften für die Stellvertretung
Die Befugnisse, die in den Artikeln 1, 2 und 3 den Generaldirektoren,
einschliesslich des Direktors des PMO übertragen sind, werden bei deren
Verhinderung gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgeübt, die die
Geschäftsordnung der Kommission für Vertretungen vorsieht.
Personen, denen Befugnisse im Sinne von Artikel 5 übertragen sind, werden
im Falle einer Verhinderung gemäß den allgemeinen Bestimmungen vertreten,
die die Geschäftsordnung der Kommission für Vertretungen vorsieht.
Artikel 7
Die Anhänge I, II und III sind Bestandteil dieses Beschlusses.
Artikel 8 - Schlussbestimmungen
Mit diesem Beschluss wird der Beschluss der Kommission vom 28. April
2004 (C(2004) 1606), geändert durch den Beschluss der Kommisson vom 7.
Juli 2004 (C(2004)2286/3), aufgehoben.
Dieser Beschluss wird am 17/06/2005 wirksam.
Brüssel, den 16.06.2005
Für die Kommission
[…]
Mitglied der Kommission
ANHANG I
Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und
der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind,
in Bezug auf
das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem
Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal
der Generaldirektionen Unternehmen und Informationsgesellschaft
Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss
von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:
- Die der Anstellungsbehörde in Artikel 25 und Artikel 90 Absatz 1(2)
des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Behörden ausgeübt,
die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses für den betreffenden
Bereich als Anstellungsbehörde gelten.
- Sind der Anstellungsbehörde durch eine Bestimmung des Statuts, die
entsprechend oder durch einen Verweis auch für die sonstigen
Bediensteten gilt, Befugnisse übertragen, so übt sie diese Befugnisse
gegenüber den Bediensteten, die unter die Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten fallen, als zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigte Behörde aus.
- Die vorstehend nicht bezeichneten Befugnisse, die der
Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten für das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und
das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung
besoldete Personal der Generaldirektionen Unternehmen und
Informationsgesellschaft übertragen sind, werden nach Maßgabe der
nachstehenden Übersichten ausgeübt.
- Die durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten übertragenen und in den nachstehenden Übersichten
nicht bezeichneten Befugnisse werden vom Generaldirektor für Personal
ausgeübt.
- Die Sondervorschriften für das in Drittländern Dienst tuende
Personal des Außendienstes sind nachstehend in Übersicht X festgelegt.
ANHANG II
Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und
der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind,
in Bezug auf
das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung
besoldete Personal mit Ausnahme des Personals der Generaldirektionen
Unternehmen und Informationsgesellschaft
Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss
von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:
- Die der Anstellungsbehörde in Artikel 25 und Artikel 90 Absatz 1(2)
des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Behörden ausgeübt,
die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses für den betreffenden
Bereich als Anstellungsbehörde gelten.
- Sind der Anstellungsbehörde durch eine Bestimmung des Statuts, die
entsprechend oder durch einen Verweis auch für die sonstigen
Bediensteten gilt, Befugnisse übertragen, so übt sie diese Befugnisse
gegenüber den Bediensteten, die unter die Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten fallen, als zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigte Behörde aus.
- Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum
Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für das aus dem
Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal
mit Ausnahme des Personals der Generaldirektionen Unternehmen und
Informationsgesellschaft übertragen sind, werden vorbehaltlich des
Artikels 2 dieses Beschlusses nach Maßgabe der nachstehenden Übersichten
ausgeübt.
- Die durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten übertragenen und in den nachstehenden Übersichten
nicht bezeichneten Befugnisse werden vom Generaldirektor für Personal
und Verwaltung ausgeübt.
ANHANG III
Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und
der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind,
in Bezug auf
das Personal des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum
Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind,
werden wie folgt ausgeübt:
- Die der Anstellungsbehörde in Artikel 25 und Artikel 90 Absatz 1(2)
des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Behörden ausgeübt,
die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses für den betreffenden
Bereich als Anstellungsbehörde gelten.
- Sind der Anstellungsbehörde durch eine Bestimmung des Statuts, die
entsprechend oder durch einen Verweis auch für die sonstigen
Bediensteten gilt, Befugnisse übertragen, so übt sie diese Befugnisse
gegenüber den Bediensteten, die unter die Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten fallen, als zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigte Behörde aus.
- Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum
Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für das
Personal des OLAF übertragen sind, werden vorbehaltlich des Artikels 3
dieses Beschlusses nach Maßgabe der nachstehenden Übersichten ausgeübt.
- Die durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten übertragenen und in den nachstehenden Übersichten
nicht bezeichneten Befugnisse werden vom Direktor des OLAF ausgeübt.
__________
Footnotes
(1) Siehe Verwaltungsmitteilungen der
Kommission Nr. 31-2004 vom 5. Mai 2004;
geändert durch den Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2004
(C(2004)2286/3, veröffentlicht in den VM
Nr. 99-2004 vom 19. Juli 2004.
(2) Der Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 ist
an die Generaldirektion Personal und Verwaltung zu richten (siehe VM
Nr. 110-2004).
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