Verwaltungsmitteilung zur Änderung der
VM 59-2005 vom 20. Juli 2005
EINSTUFUNG IN DIE LAUFBAHNSTRUKTUR SEIT
DEM 1. MAI 2006 (ANWENDUNG DES ARTIKELS 13 ABSATZ 1 DES ANHANGES XIII DES
STATUTES)
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft ausschließlich Beamte, die ein vor
dem 1. Mai 2004 bekanntgemachtes Auswahlverfahren bestanden haben
und seit dem 1. Mai 2006 eingestellt worden sind.
Am 20. Juli 2005 hat die Anstellungsbehörde eine Verwaltungsmitteilung (VM
Nr. 59-2005) veröffentlicht, um ihre Zusage kundzutun, ein etwaiges
Urteil des Gerichtes erster Instanz, das den gegen Artikel 12 Absatz 3 des
Anhanges XIII des Statutes gerichteten Anfechtungsklagen stattgebe, auf
alle Beamten anzuwenden, deren Einstufung in die Laufbahnstruktur gemäß
diesem Artikel erfolgt sei. Dies gelte unabhängig von einer Anfechtung der
jeweiligen Einstufungsentscheidung.
Artikel 12 Absatz 3 des Anhanges XIII des Statutes galt für Einstellungen
zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006. Seit dem 1. Mai 2006 gilt
für die Einstufung neu eingestellter Beamter Artikel 13 Absatz 1 des
Anhanges XIII des Statutes, dessen Wortlaut berücksichtigt, dass die
Laufbahnbezeichnung „A*“ in „AD“, die Laufbahnbezeichnungen „B*“ und „C*“
hingegen in „AST“ unbenannt sind.
Da nun der jeweilige Wortlaut der Artikel 13 Absatz 1 bzw. 12 Absatz 3 des
Anhanges XIII des Statutes ansonsten in jeder Hinsicht übereinstimmt, und
ersterer somit lediglich der Umbenennung der Einstellungsdienstgrade
Rechnung trägt, bestätigt die Anstellungsbehörde, dass ihre in der
VM 59-2005 veröffentlichte Zusage
sich auch auf Beamte erstreckt, die ein vor dem 1. Mai 2004
bekanntgemachtes Auswahlverfahren bestanden haben und deren
Einstellungsdatum nach dem 30. April 2006 liegt. Die Zusage gilt unter den
selben Bedingungen, die besagte vorherige VM wiedergibt.
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