>> de | en | fr  N° 46-2006 / 21.09.2006
 

Verwaltungsmitteilung zur Änderung der VM 59-2005 vom 20. Juli 2005

EINSTUFUNG IN DIE LAUFBAHNSTRUKTUR SEIT DEM 1. MAI 2006 (ANWENDUNG DES ARTIKELS 13 ABSATZ 1 DES ANHANGES XIII DES STATUTES)

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft ausschließlich Beamte, die ein vor dem 1. Mai 2004 bekanntgemachtes Auswahlverfahren bestanden haben und seit dem 1. Mai 2006 eingestellt worden sind.

Am 20. Juli 2005 hat die Anstellungsbehörde eine Verwaltungsmitteilung (VM Nr. 59-2005) veröffentlicht, um ihre Zusage kundzutun, ein etwaiges Urteil des Gerichtes erster Instanz, das den gegen Artikel 12 Absatz 3 des Anhanges XIII des Statutes gerichteten Anfechtungsklagen stattgebe, auf alle Beamten anzuwenden, deren Einstufung in die Laufbahnstruktur gemäß diesem Artikel erfolgt sei. Dies gelte unabhängig von einer Anfechtung der jeweiligen Einstufungsentscheidung.

Artikel 12 Absatz 3 des Anhanges XIII des Statutes galt für Einstellungen zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006. Seit dem 1. Mai 2006 gilt für die Einstufung neu eingestellter Beamter Artikel 13 Absatz 1 des Anhanges XIII des Statutes, dessen Wortlaut berücksichtigt, dass die Laufbahnbezeichnung „A*“ in „AD“, die Laufbahnbezeichnungen „B*“ und „C*“ hingegen in „AST“ unbenannt sind.

Da nun der jeweilige Wortlaut der Artikel 13 Absatz 1 bzw. 12 Absatz 3 des Anhanges XIII des Statutes ansonsten in jeder Hinsicht übereinstimmt, und ersterer somit lediglich der Umbenennung der Einstellungsdienstgrade Rechnung trägt, bestätigt die Anstellungsbehörde, dass ihre in der VM 59-2005 veröffentlichte Zusage sich auch auf Beamte erstreckt, die ein vor dem 1. Mai 2004 bekanntgemachtes Auswahlverfahren bestanden haben und deren Einstellungsdatum nach dem 30. April 2006 liegt. Die Zusage gilt unter den selben Bedingungen, die besagte vorherige VM wiedergibt.
 

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   Verfasser: ADMIN B2