>> de | en | fr  N° 59-2006 / 21.12.2006
 

BESCHLUSS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBER DIE ANWENDUNG DER KRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUM BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2006

Zum Bescheinigungsverfahren zugelassen werden Bewerber, die die vier Kriterien erfüllen, die für den Schul- oder Berufsbildungsabschluss, das Dienstalter, das Potenzial für Aufgaben der Ebene "Verwaltungsassistent" sowie die Qualität der Leistung gelten. Diese Kriterien sind in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 29. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren im Einzelnen angegeben(1) .

Gemäß Artikel 4 des genannten Kommissionsbeschlusses legt die Anstellungsbehörde alljährlich nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses für das Bescheinigungsverfahren die Vorschriften für die Anwendung dieser Zulassungskriterien im Einzelnen fest.

Die detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Kriterien für die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren 2006 sind im Anhang beigefügt. Der Paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren wurde in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2006 gehört.

Brüssel, den 14. Dezember 2006

Irène Souka
Direktor Personal und Laufbahnen Generaldirektion
Personal und Verwaltung

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER KRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUM BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2006

In das endgültige Verzeichnis der zum Bescheinigungsverfahren 2006 zugelassenen Bewerber wird aufgenommen, wer jedes der vier Zulassungskriterien im Sinne der nachstehenden Vorschriften erfüllt.

  1. DIENSTALTER IN DER LAUFBAHNGRUPPE C* ODER D*
     
    • Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird das in der Laufbahngruppe C* oder D* bzw. in einer höheren Laufbahngruppe erworbene Dienstalter als Beamter oder Bediensteter auf Zeit berücksichtigt.
       
    • Das Dienstalter als Bediensteter auf Zeit wird auch dann berücksichtigt, wenn es zwischen den als Bediensteter auf Zeit und als Beamter abgeleisteten Dienstzeiten Unterbrechungen gegeben hat.
       
    • Die Dienstzeiten, die in der dienstrechtlichen Stellung der Abordnung im dienstlichen Interesse oder auf Antrag (bei einem anderen Gemeinschaftsorgan, einer Gemeinschafts- oder Durchführungsagentur oder Gemeinschaftseinrichtung) abgeleistet wurden, werden berücksichtigt.
       
    • Der Urlaub aus persönlichen Gründen wird nicht berücksichtigt.
       
    • Maßgeblich ist das Dienstalter, das der Beamte am 16. Januar. 2007 erreicht hat.
       
  2. AUSBILDUNGSNIVEAU UND AUSGLEICH
     
    • Das Ausbildungsniveau (postsekundäre nichtuniversitäre Ausbildung oder universitärer Kurzzeitstudiengang mit einer Mindestregelstudienzeit von 2 Jahren) muss der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) Absatz i) des Statuts für die Einweisung in eine Planstelle für Beamte der Funktionsgruppe AST geforderten "postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom" mindestens gleichwertig sein.
       
    • Ein darunter liegendes Ausbildungsniveau kann jedoch durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, die (ggf. auch ohne Beamten- oder Zeitbedienstetenstatus) bei den Gemeinschaftsorganen oder anderweitig erworben wurde. Dieser Ausgleich erfolgt nach folgendem Ansatz:
       
      AUSBILDUNGSNIVEAU Höchster Bildungsabschluss Mindest-dienstalter C*/D*  Zusätzliche Berufs-erfahrung
      a) Grund- und Hauptschulabschluss

      5 Jahre

      9 Jahre
      b) Sekundarschulabschluss ohne Hochschulreife 5 Jahre
      c) Sekundarschulabschluss mit Hochschulreife 2 Jahre
      d) Postsekundärer Bildungsabschluss (der im Rahmen einer postsekundären nichtuniversitären Ausbildung oder eines universitären Kurzzeitstudiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens 2 Jahren erworben wurde) 0
      e) Hochschulabschluss, der im Rahmen eines Universitätsstudiums mit eine Regelstudienzeit von mindestens 3 Jahren erworben wurde
      f) Hochschulabschluss, der im Rahmen eines Universitätsstudiums mit eine Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren erworben wurde
      g) Promotion

    • Berücksichtigt werden ausschließlich Ausbildungen, bei denen ein Abschluss erworben wurde, der in dem Mitgliedstaat oder Drittland der Ausstellung staatlich anerkannt ist.
       
    • Ein Verzeichnis der Ausbildungsabschlüsse wird dem Personal zur Kenntnis gebracht. Es hat hinweisenden Charakter und ist nicht erschöpfend.
       
  3. DAS POTENZIAL
     
    • Die Potenzial, Aufgaben der Ebene "Verwaltungsassistent" wahrzunehmen, muss in der Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 2005 positiv beurteilt worden sein.
       
    • Für dieses Zulassungskriterium sind lediglich die Beurteilungen für das Jahr 2005 maßgeblich, die sich auf einen Beurteilungszeitraum von mindestens 6 Monaten beziehen.
       
  4. QUALITÄT DER LEISTUNG
     
    • Zum Bescheinigungsverfahren 2006 wird ein Bewerber nicht zugelassen, wenn in der Beurteilung für das Jahr 2005 seine fachliche Leistung als ungenügend oder unzulänglich wurden.
       
    • Gemäß Kommissionsbeschluss C(2004) 1597 vom 28.4.2004 zur Sicherung des Leistungsniveaus wird bei unzulänglicher fachlicher Leistung die Leistungsnote 9,5 oder darunter vergeben.
       
    • Bei ungenügender Leistung enthält eine der drei Rubriken der Beurteilung die Bemerkung "unzureichend" bzw. "schwach".
       
  5. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    5.1. Überprüfung der Angaben der Bewerber im Bewerbungsbogen
     
    • Die GD ADMIN überprüft systematisch sämtliche Angaben in der Bewerbung jedes einzelnen Bewerbers, der in die Liste gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Kommissionsbeschlusses aufgenommen wird; diese Überprüfung erfolgt nach der Veröffentlichung der Liste, spätestens jedoch, wenn der Antrag auf Bescheinigung des zugelassenen Bewerbers bearbeitet wird.
       
    • Wenn die Angaben in der Bewerbung nicht mit den in der Personalakte des Bewerbers enthaltenen Angaben und Unterlagen übereinstimmen, kann keine Bescheinigung erteilt werden.

    5.2. Modul gezielter Schulungen
     

    • Der Inhalt des in Paragraph 6 Absatz 2 erwähnten Moduls gezielter Schulungen wird den Kandidaten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der endgültigen Liste der zum Bescheinigungsverfahren 2006 zugelassen Bewerbern mitgeteilt.

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Footnotes

(1) Beschluss C(2006) 5788 vom 29. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren.

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   Verfasser: ADMIN A6