BESCHLUSS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE
ÜBER DIE ANWENDUNG DER KRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUM
BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2006
Zum Bescheinigungsverfahren zugelassen werden Bewerber, die die vier
Kriterien erfüllen, die für den Schul- oder Berufsbildungsabschluss, das
Dienstalter, das Potenzial für Aufgaben der Ebene "Verwaltungsassistent"
sowie die Qualität der Leistung gelten. Diese Kriterien sind in Artikel
5 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 29. November 2006 mit
Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren im Einzelnen
angegeben(1) .
Gemäß Artikel 4 des genannten Kommissionsbeschlusses legt die
Anstellungsbehörde alljährlich nach Anhörung des Paritätischen
Ausschusses für das Bescheinigungsverfahren die Vorschriften für die
Anwendung dieser Zulassungskriterien im Einzelnen fest.
Die detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Kriterien für die
Zulassung zum Bescheinigungsverfahren 2006 sind im Anhang beigefügt. Der
Paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren wurde in seiner
Sitzung vom 8. Dezember 2006 gehört.
Brüssel, den 14. Dezember
2006
Irène Souka
Direktor Personal und Laufbahnen Generaldirektion
Personal und Verwaltung
VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER KRITERIEN FÜR DIE
ZULASSUNG ZUM BESCHEINIGUNGSVERFAHREN 2006
In das endgültige Verzeichnis der zum Bescheinigungsverfahren 2006
zugelassenen Bewerber wird aufgenommen, wer jedes der vier
Zulassungskriterien im Sinne der nachstehenden Vorschriften erfüllt.
- DIENSTALTER IN DER LAUFBAHNGRUPPE C* ODER D*
- Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird das in der
Laufbahngruppe C* oder D* bzw. in einer höheren Laufbahngruppe
erworbene Dienstalter als Beamter oder Bediensteter auf Zeit
berücksichtigt.
- Das Dienstalter als Bediensteter auf Zeit wird auch dann
berücksichtigt, wenn es zwischen den als Bediensteter auf Zeit
und als Beamter abgeleisteten Dienstzeiten Unterbrechungen
gegeben hat.
- Die Dienstzeiten, die in der dienstrechtlichen Stellung der
Abordnung im dienstlichen Interesse oder auf Antrag (bei einem
anderen Gemeinschaftsorgan, einer Gemeinschafts- oder
Durchführungsagentur oder Gemeinschaftseinrichtung) abgeleistet
wurden, werden berücksichtigt.
- Der Urlaub aus persönlichen Gründen wird nicht
berücksichtigt.
- Maßgeblich ist das Dienstalter, das der Beamte am 16. Januar.
2007 erreicht hat.
- AUSBILDUNGSNIVEAU UND AUSGLEICH
- Das Ausbildungsniveau (postsekundäre nichtuniversitäre
Ausbildung oder universitärer Kurzzeitstudiengang mit einer
Mindestregelstudienzeit von 2 Jahren) muss der in Artikel 5
Absatz 3 Buchstabe a) Absatz i) des Statuts für die Einweisung
in eine Planstelle für Beamte der Funktionsgruppe AST
geforderten "postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt
durch ein Diplom" mindestens gleichwertig sein.
- Ein darunter liegendes Ausbildungsniveau kann jedoch durch
Berufserfahrung ausgeglichen werden, die (ggf. auch ohne Beamten-
oder Zeitbedienstetenstatus) bei den Gemeinschaftsorganen oder
anderweitig erworben wurde. Dieser Ausgleich erfolgt nach
folgendem Ansatz:
AUSBILDUNGSNIVEAU |
Höchster Bildungsabschluss Mindest-dienstalter C*/D* |
Zusätzliche
Berufs-erfahrung |
a) Grund- und Hauptschulabschluss
|
5 Jahre |
9 Jahre |
b) Sekundarschulabschluss ohne
Hochschulreife |
5 Jahre |
c) Sekundarschulabschluss mit
Hochschulreife |
2 Jahre |
d) Postsekundärer Bildungsabschluss
(der im Rahmen einer postsekundären nichtuniversitären
Ausbildung oder eines universitären Kurzzeitstudiengangs
mit einer Regelstudienzeit von mindestens 2 Jahren
erworben wurde) |
0 |
e) Hochschulabschluss, der im Rahmen
eines Universitätsstudiums mit eine Regelstudienzeit von
mindestens 3 Jahren erworben wurde |
f) Hochschulabschluss, der im Rahmen
eines Universitätsstudiums mit eine Regelstudienzeit von
mindestens 4 Jahren erworben wurde |
g) Promotion |
- Berücksichtigt werden ausschließlich Ausbildungen, bei
denen ein Abschluss erworben wurde, der in dem Mitgliedstaat
oder Drittland der Ausstellung staatlich anerkannt ist.
- Ein Verzeichnis der Ausbildungsabschlüsse wird dem Personal
zur Kenntnis gebracht. Es hat hinweisenden Charakter und ist
nicht erschöpfend.
- DAS POTENZIAL
- Die Potenzial, Aufgaben der Ebene "Verwaltungsassistent"
wahrzunehmen, muss in der Beurteilung für den
Beurteilungszeitraum 2005 positiv beurteilt worden sein.
- Für dieses Zulassungskriterium sind lediglich die
Beurteilungen für das Jahr 2005 maßgeblich, die sich auf einen
Beurteilungszeitraum von mindestens 6 Monaten beziehen.
- QUALITÄT DER LEISTUNG
- Zum Bescheinigungsverfahren 2006 wird ein Bewerber nicht
zugelassen, wenn in der Beurteilung für das Jahr 2005 seine
fachliche Leistung als ungenügend oder unzulänglich wurden.
- Gemäß Kommissionsbeschluss C(2004) 1597 vom 28.4.2004 zur
Sicherung des Leistungsniveaus wird bei unzulänglicher
fachlicher Leistung die Leistungsnote 9,5 oder darunter vergeben.
- Bei ungenügender Leistung enthält eine der drei Rubriken der
Beurteilung die Bemerkung "unzureichend" bzw. "schwach".
- SONSTIGE BESTIMMUNGEN
5.1. Überprüfung der Angaben der Bewerber im Bewerbungsbogen
- Die GD ADMIN überprüft systematisch sämtliche Angaben in der
Bewerbung jedes einzelnen Bewerbers, der in die Liste gemäß
Artikel 5 Absatz 4 des Kommissionsbeschlusses aufgenommen wird;
diese Überprüfung erfolgt nach der Veröffentlichung der Liste,
spätestens jedoch, wenn der Antrag auf Bescheinigung des
zugelassenen Bewerbers bearbeitet wird.
- Wenn die Angaben in der Bewerbung nicht mit den in der
Personalakte des Bewerbers enthaltenen Angaben und Unterlagen
übereinstimmen, kann keine Bescheinigung erteilt werden.
5.2. Modul gezielter Schulungen
- Der Inhalt des in Paragraph 6 Absatz 2 erwähnten Moduls
gezielter Schulungen wird den Kandidaten zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der endgültigen Liste der zum
Bescheinigungsverfahren 2006 zugelassen Bewerbern mitgeteilt.
_____________________
Footnotes
(1)
Beschluss C(2006) 5788 vom 29. November 2006 mit
Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren. |