Ausscheiden aus dem Dienst - Ausgleichszahlung für nicht
in Anspruch genommene Urlaubstage
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Beamten und sonstigen
Bediensteten, die endgültig aus dem Dienst ausscheiden und ihren
Jahresurlaub nicht vollständig in Anspruch genommen haben.
Die Schlussfolgerung, die durch das Kollegium der Verwaltungsleiter
angenommen wurde, sieht vor, dass auf die Ausgleichszahlung die
Sonderabgabe (Artikel 66a des Statuts) zu zahlen ist, die auf die
Dienstbezüge angewandt wird, die die Gemeinschaften dem Personal im
aktiven Dienst zahlen.
Diese Ausgleichszahlung gilt nämlich als Teil der Dienstbezüge für einen
Zeitraum, in dem der Beamte oder sonstige Bedienstete im aktiven Dienst
war.
INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betr. : |
Sonderabgabe auf die Ausgleichszahlung für
nicht in Anspruch genommene Urlaubstage |
Auf seiner 246. Sitzung vom 19. Oktober 2006 hat das Kollegium der
Verwaltungsleiter die Schlussfolgerung 250/06 (siehe Anhang) angenommen.
Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. November 2006.
Claude CHENE
Anhang
Luxemburg, den 23. Oktober 2006
SCHLUSSFOLGERUNG 250/06
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 246. SITZUNG VOM 19. OKTOBER
2006
Betr.: Sonderabgabe auf
die Ausgleichszahlung für nicht in Anspruch genommene
Urlaubstage |
|
Artikel 66 a Absatz 1 des Statuts sieht vor, dass "eine auf den
Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2012 befristete Maßnahme —
die so genannte „Sonderabgabe“ — auf die Dienstbezüge angewandt wird,
die die Gemeinschaften dem Personal im aktiven Dienst zahlen."
Zum Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung gilt die Ausgleichszahlung an
einen ausscheidenden Beamten, der seinen Jahresurlaub nicht vollständig
in Anspruch genommen hat, als Teil seiner Dienstbezüge für einen
Zeitraum, in dem dieser Beamte im aktiven Dienst war.
Auf diese Ausgleichszahlung ist daher nach Maßgabe von Artikel 66a des
Statuts die Sonderabgabe zu zahlen.
Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. November 2006.
Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter
|