>> de | en | fr  N° 2-2007 / 05.01.2007
 

Ausscheiden aus dem Dienst - Ausgleichszahlung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Beamten und sonstigen Bediensteten, die endgültig aus dem Dienst ausscheiden und ihren Jahresurlaub nicht vollständig in Anspruch genommen haben.

Die Schlussfolgerung, die durch das Kollegium der Verwaltungsleiter angenommen wurde, sieht vor, dass auf die Ausgleichszahlung die Sonderabgabe (Artikel 66a des Statuts) zu zahlen ist, die auf die Dienstbezüge angewandt wird, die die Gemeinschaften dem Personal im aktiven Dienst zahlen.

Diese Ausgleichszahlung gilt nämlich als Teil der Dienstbezüge für einen Zeitraum, in dem der Beamte oder sonstige Bedienstete im aktiven Dienst war.

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betr. :     Sonderabgabe auf die Ausgleichszahlung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage

Auf seiner 246. Sitzung vom 19. Oktober 2006 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die Schlussfolgerung 250/06 (siehe Anhang) angenommen. Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. November 2006.

Claude CHENE

Anhang


Luxemburg, den 23. Oktober 2006

SCHLUSSFOLGERUNG 250/06

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 246. SITZUNG VOM 19. OKTOBER 2006

Betr.:    Sonderabgabe auf die Ausgleichszahlung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage  

Artikel 66 a Absatz 1 des Statuts sieht vor, dass "eine auf den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2012 befristete Maßnahme — die so genannte „Sonderabgabe“ — auf die Dienstbezüge angewandt wird, die die Gemeinschaften dem Personal im aktiven Dienst zahlen."

Zum Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung gilt die Ausgleichszahlung an einen ausscheidenden Beamten, der seinen Jahresurlaub nicht vollständig in Anspruch genommen hat, als Teil seiner Dienstbezüge für einen Zeitraum, in dem dieser Beamte im aktiven Dienst war.

Auf diese Ausgleichszahlung ist daher nach Maßgabe von Artikel 66a des Statuts die Sonderabgabe zu zahlen.

Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. November 2006.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
 

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   Verfasser: ADMIN B1