LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN („ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN")
2006 - DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Das Leistungsnachweisverfahren 2006 wird auf den selben Grundlagen
wie denen des vorhergehenden Verfahrens durchgeführt und gemäss der in
den zwei nachstehenden Beschlüssen der Anstellungsbehörde festgelegten
Bedingungen:
- Beschluss bezüglich der Anzahl der zur Teilname am
Fortbildungsprogramm berechtigten Beamten, der die Anzahl auf 110
festlegt;
- Beschluss bezüglich Inhalt, Wert und Gewichtung der Kriterien
zur Aufstellung einer Rangliste. Die Rangliste der Beamten, die die
Vorauswahl bestanden haben, wird gemäss einer Prioritätenordnung
nach den folgenden Kriterien aufgestellt:
a) in den Organen erworbene Berufserfahrung und Niveau der
Berufsbildung in Bereichen, in denen die Kommission einen besonderen
Bedarf hat;
b) Gesamtnoten in den letzten jährlichen Beurteilungen der
beruflichen Entwicklung. Die Details der Kriterien zur Aufstellung einer Rangliste sind
Anhang 1 zu entnehmen.
BESCHLUSS BEZÜGLICH DER ANZAHL DER ZUR TEILNAHME AM
FORTBILDUNGSPROGRAMM BERECHTIGTEN BEAMTEN
Laut Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses vom 22. Juni 2005 über
allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts(1) legt
die Anstellungsbehörde alljährlich nach Anhörung des paritätischen
Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren die Anzahl der
Beamten fest, die an dem obligatorischen Fortbildungsprogramm gemäß
Artikel 45a Absatz 1 des Statuts teilnehmen dürfen.
Für 2006 wird die Anzahl der Beamten, die zu dem
Fortbildungsprogramm zugelassen werden, auf 110 festgesetzt.
Der paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren wurde
am 25. Januar 2007 konsultiert.
Brüssel, den 02.02.2007
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Roland Schenkel |
Irène Souka |
Generaldirektor |
Direktor Personal und Laufbahnen
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Gemeinsame
Forschungsstelle |
Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ |
BESCHLUSS BEZÜGLICH INHALT, WERT UND GEWICHTUNG DER KRITERIEN ZUR
AUFSTELLUNG EINER RANGLISTE
Laut Artikel 4 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen
vom 22. Juni 2005 zu Artikel 45a) des Statuts(1) erstellt die
Anstellungsbehörde nach der Vorauswahlphase anhand folgender
Kriterien eine Rangliste der Beamten:
- in den Organen erworbene Berufserfahrung und Niveau der
Berufsbildung in Bereichen, in denen die Kommission einen besonderen
Bedarf hat;
- Gesamtnoten in den letzten jährlichen Beurteilungen der
beruflichen Entwicklung.
Die Anstellungsbehörde legt vor Bekanntgabe des Aufrufs zur
Einreichung von Bewerbungen und nach Stellungnahme des paritätischen
Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren den genauen Inhalt
und den Wert der Kriterien sowie ihre Gewichtung fest.
Die Details der Kriterien zur Aufstellung der Rangordnung des
Leistungsnachweisverfahrens 2006 sind Anhang 1 zu entnehmen.
Der paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren hat
seine Stellungnahme am 25. Januar 2007 abgegeben.
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Brüssel, den 02. Februar 2007 |
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Irène Souka |
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Direktor Personal und Laufbahnen Generaldirektion „Personal und
Verwaltung“ |
Beschluss C(2005) 1940 vom 22.6.2005 über allgemeine
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts.
Anhang 1
KRITERIEN FÜR DIE AUFSTELLUNG EINER RANGLISTE IM
LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN 2006
- FESTLEGUNG DER KRITERIEN
1.1. Berufserfahrung und Ausbildungsniveau in den Bereichen, in
denen die Kommission vorrangigen Bedarf hat
1.1.1. Für das Leistungsnachweisfahren 2006 festgelegte Bereiche
Für 2006 hat die Kommission in folgenden Bereichen und Tätigkeiten
einen vorrangigen Bedarf festgestellt:
- Politik externer Kommunikation
- Haushalt, Finanzen und Verträge
- Programm- und Projektverwaltung
- Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und Verfahren bei Verstößen
- Audit
- Personalverwaltung
- Informationstechnologie
Die in diesen Bereichen auszuübenden Tätigkeiten sind in Anhang 2
aufgeführt.
1.1.2. Definition der Berufserfahrung
Beamte, die in den zehn vergangenen Jahren in den
Gemeinschaftsorganen in den oben genannten Bereichen Berufserfahrung
erworben haben, erhalten dafür wie folgt Punkte:
- 2 Punkte für jedes vollständige Jahr bei Berufserfahrung, die
zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 erworben
wurde. Entspricht die erworbene Berufserfahrung keinem vollständigen
Jahr, so werden für jeden vollständigen Monat 2/12 Punkte vergeben.
- 1,25 Punkte für jedes vollständige Jahr bei Berufserfahrung, die
zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 erworben
wurde. Entspricht die erworbene Berufserfahrung keinem vollständigen
Jahr, so werden für jeden vollständigen Monat 1,25/12 Punkte
vergeben.
- Es wird nur Berufserfahrung als Beamter oder Zeitbediensteter in
der Laufbahngruppe B* oder höher berücksichtigt.
1.1.3. Niveau der Berufsbildung
3 zusätzliche Punkte für Beamte, die einen Hochschulabschluss oder
einen gleichwertigen, im Rahmen der Berufsbildung erworbenen
Abschluss in einem der genannten Tätigkeitsbereiche nachweisen.
1.1.4. Praktische Einzelheiten
Die Beamten müssen sich in ihrer Bewerbung für einen der genannten
Bereiche entscheiden.
Zur Berufserfahrung müssen die Beamten in ihrer Bewerbung für jeden
Bereich angeben:
- die Zeiträume, in denen sie in diesem Bereich tätig waren;
- die Generaldirektion und Dienststelle, in der sie diese Tätigkeit
ausgeübt haben.
Zur Ausbildung sind die Art des Abschlusses, der mit einem der in
Ziffer 1.1.1 genannten Bereiche in Zusammenhang steht, die
ausstellende Einrichtung und das Ausstellungsdatum anzugeben.
Gegebenenfalls ist der Personalakte das Originalexemplar des
Abschlusses oder eine beglaubigte Kopie beizufügen.
1.2. Gesamtnoten
- Es wird der Mittelwert der in den vier letzten jährlichen
Beurteilungen der beruflichen Entwicklung erhaltenen Gesamtnoten
errechnet.
- Die Gesamtnoten werden ohne anteilige Berechnungen berücksichtigt.
- AUFSTELLUNG DER LISTE DER BEAMTEN, DIE ZU DEM
FORTBILDUNGSPROGRAMM ZUGELASSEN SIND
2.1. Rangfolge der Beamten nach der Vorauswahl
Die Beamten, die die Vorauswahl erfolgreich bestanden haben, werden
nach den in Ziffer 1 genannten Kriterien eingestuft.
Für zwischen dem 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2006 erworbene
Berufserfahrung müssen Bewerber, deren Name in das vorläufige
Verzeichnis der zum Fortbildungsprogramm zugelassenen Beamten
aufgenommen wurde (siehe Artikel 4(4) Absatz 1 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen), ihrer Bewerbungsakte eine Bescheinigung
beifügen, die ausgestellt vom Referatsleiter der Personalabteilung
der Dienststelle, wo die Berufserfahrung erworben wurde, die
Richtigkeit der eingereichten Informationen bestätigt.
2.2. Liste der Beamten, die an dem Fortbildungsprogramm teilnehmen
dürfen
In die Liste der Beamten, die an dem Fortbildungsprogramm teilnehmen
dürfen, werden aufgenommen
- die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Politik der
externen Kommunikation“ gewählt haben;
- die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Einhaltung des
Gemeinschaftsrecht und Verfahren bei Verstößen“ gewählt haben;
- die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Haushalt,
Finanzen und Verträge“ gewählt haben;
- die 20 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Programm- und
Projektverwaltung“ gewählt haben;
- die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Audit“ gewählt
haben;
- die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich
„Personalverwaltung“ gewählt haben;
- die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich
„Informationstechnologie“ gewählt haben;
2.3. Vorgehen bei Punktegleichheit
Ist es in Anbetracht der Zahl der angebotenen Stellen erforderlich,
eine Auswahl unter den Beamten mit gleicher Punktezahl zu treffen,
so sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
- zunächst einmal das Dienstalter in der Laufbahngruppe B*;
- und sodann bei gleichem Dienstalter die Chancengleichheit.
Für die Feststellung des Dienstalters in der Laufbahngruppe B*
werden die Dienstjahre als Beamter oder Zeitbediensteter
berücksichtigt.
Anhang 2
LISTE DER TÄTIGKEITEN IN DEN EINZELNEN BEREICHEN
(EN)
_______________________ Footnotes
(1) Beschluss C(2005) 1940 vom 22.6.2005 über allgemeine
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts. |