>> de | en | fr  N° 9-2007 / 05.02.2007
 

LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN („ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN") 2006 - DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Das Leistungsnachweisverfahren 2006 wird auf den selben Grundlagen wie denen des vorhergehenden Verfahrens durchgeführt und gemäss der in den zwei nachstehenden Beschlüssen der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen:

  • Beschluss bezüglich der Anzahl der zur Teilname am Fortbildungsprogramm berechtigten Beamten, der die Anzahl auf 110 festlegt;
     
  • Beschluss bezüglich Inhalt, Wert und Gewichtung der Kriterien zur Aufstellung einer Rangliste. Die Rangliste der Beamten, die die Vorauswahl bestanden haben, wird gemäss einer Prioritätenordnung nach den folgenden Kriterien aufgestellt:
    a) in den Organen erworbene Berufserfahrung und Niveau der Berufsbildung in Bereichen, in denen die Kommission einen besonderen Bedarf hat;

    b) Gesamtnoten in den letzten jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung.
    Die Details der Kriterien zur Aufstellung einer Rangliste sind Anhang 1 zu entnehmen.

BESCHLUSS BEZÜGLICH DER ANZAHL DER ZUR TEILNAHME AM FORTBILDUNGSPROGRAMM BERECHTIGTEN BEAMTEN

Laut Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses vom 22. Juni 2005 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts(1) legt die Anstellungsbehörde alljährlich nach Anhörung des paritätischen Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren die Anzahl der Beamten fest, die an dem obligatorischen Fortbildungsprogramm gemäß Artikel 45a Absatz 1 des Statuts teilnehmen dürfen.

Für 2006 wird die Anzahl der Beamten, die zu dem Fortbildungsprogramm zugelassen werden, auf 110 festgesetzt.

Der paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren wurde am 25. Januar 2007 konsultiert.

Brüssel, den 02.02.2007
 
 
Roland Schenkel Irène Souka
Generaldirektor Direktor Personal und Laufbahnen
Gemeinsame Forschungsstelle Generaldirektion „Personal und Verwaltung“

BESCHLUSS BEZÜGLICH INHALT, WERT UND GEWICHTUNG DER KRITERIEN ZUR AUFSTELLUNG EINER RANGLISTE

Laut Artikel 4 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 22. Juni 2005 zu Artikel 45a) des Statuts(1) erstellt die Anstellungsbehörde nach der Vorauswahlphase anhand folgender Kriterien eine Rangliste der Beamten:

  1. in den Organen erworbene Berufserfahrung und Niveau der Berufsbildung in Bereichen, in denen die Kommission einen besonderen Bedarf hat;
     
  2. Gesamtnoten in den letzten jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung.

Die Anstellungsbehörde legt vor Bekanntgabe des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen und nach Stellungnahme des paritätischen Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren den genauen Inhalt und den Wert der Kriterien sowie ihre Gewichtung fest.

Die Details der Kriterien zur Aufstellung der Rangordnung des Leistungsnachweisverfahrens 2006 sind Anhang 1 zu entnehmen.

Der paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren hat seine Stellungnahme am 25. Januar 2007 abgegeben.
 

  Brüssel, den 02. Februar 2007
 
  Irène Souka
  Direktor Personal und Laufbahnen Generaldirektion „Personal und Verwaltung“

Beschluss C(2005) 1940 vom 22.6.2005 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts.

Anhang 1

KRITERIEN FÜR DIE AUFSTELLUNG EINER RANGLISTE IM LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN 2006

  1. FESTLEGUNG DER KRITERIEN

    1.1. Berufserfahrung und Ausbildungsniveau in den Bereichen, in denen die Kommission vorrangigen Bedarf hat
    1.1.1. Für das Leistungsnachweisfahren 2006 festgelegte Bereiche

    Für 2006 hat die Kommission in folgenden Bereichen und Tätigkeiten einen vorrangigen Bedarf festgestellt:
     
    1. Politik externer Kommunikation
       
    2. Haushalt, Finanzen und Verträge
       
    3. Programm- und Projektverwaltung
       
    4. Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und Verfahren bei Verstößen
       
    5. Audit
       
    6. Personalverwaltung
       
    7. Informationstechnologie

    Die in diesen Bereichen auszuübenden Tätigkeiten sind in Anhang 2 aufgeführt.

    1.1.2. Definition der Berufserfahrung

    Beamte, die in den zehn vergangenen Jahren in den Gemeinschaftsorganen in den oben genannten Bereichen Berufserfahrung erworben haben, erhalten dafür wie folgt Punkte:

    • 2 Punkte für jedes vollständige Jahr bei Berufserfahrung, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 erworben wurde. Entspricht die erworbene Berufserfahrung keinem vollständigen Jahr, so werden für jeden vollständigen Monat 2/12 Punkte vergeben.
       
    • 1,25 Punkte für jedes vollständige Jahr bei Berufserfahrung, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 erworben wurde. Entspricht die erworbene Berufserfahrung keinem vollständigen Jahr, so werden für jeden vollständigen Monat 1,25/12 Punkte vergeben.
       
    • Es wird nur Berufserfahrung als Beamter oder Zeitbediensteter in der Laufbahngruppe B* oder höher berücksichtigt.

    1.1.3. Niveau der Berufsbildung

    3 zusätzliche Punkte für Beamte, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen, im Rahmen der Berufsbildung erworbenen Abschluss in einem der genannten Tätigkeitsbereiche nachweisen.

    1.1.4. Praktische Einzelheiten

    Die Beamten müssen sich in ihrer Bewerbung für einen der genannten Bereiche entscheiden.

    Zur Berufserfahrung müssen die Beamten in ihrer Bewerbung für jeden Bereich angeben:

    • die Zeiträume, in denen sie in diesem Bereich tätig waren;
       
    • die Generaldirektion und Dienststelle, in der sie diese Tätigkeit ausgeübt haben.

    Zur Ausbildung sind die Art des Abschlusses, der mit einem der in Ziffer 1.1.1 genannten Bereiche in Zusammenhang steht, die ausstellende Einrichtung und das Ausstellungsdatum anzugeben. Gegebenenfalls ist der Personalakte das Originalexemplar des Abschlusses oder eine beglaubigte Kopie beizufügen.

    1.2. Gesamtnoten
     
    • Es wird der Mittelwert der in den vier letzten jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung erhaltenen Gesamtnoten errechnet.
       
    • Die Gesamtnoten werden ohne anteilige Berechnungen berücksichtigt.
       
  2. AUFSTELLUNG DER LISTE DER BEAMTEN, DIE ZU DEM FORTBILDUNGSPROGRAMM ZUGELASSEN SIND

    2.1. Rangfolge der Beamten nach der Vorauswahl

    Die Beamten, die die Vorauswahl erfolgreich bestanden haben, werden nach den in Ziffer 1 genannten Kriterien eingestuft.

    Für zwischen dem 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2006 erworbene Berufserfahrung müssen Bewerber, deren Name in das vorläufige Verzeichnis der zum Fortbildungsprogramm zugelassenen Beamten aufgenommen wurde (siehe Artikel 4(4) Absatz 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen), ihrer Bewerbungsakte eine Bescheinigung beifügen, die ausgestellt vom Referatsleiter der Personalabteilung der Dienststelle, wo die Berufserfahrung erworben wurde, die Richtigkeit der eingereichten Informationen bestätigt.

    2.2. Liste der Beamten, die an dem Fortbildungsprogramm teilnehmen dürfen

    In die Liste der Beamten, die an dem Fortbildungsprogramm teilnehmen dürfen, werden aufgenommen
     
    • die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Politik der externen Kommunikation“ gewählt haben;
       
    • die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Einhaltung des Gemeinschaftsrecht und Verfahren bei Verstößen“ gewählt haben;
       
    • die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Haushalt, Finanzen und Verträge“ gewählt haben;
       
    • die 20 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Programm- und Projektverwaltung“ gewählt haben;
       
    • die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Audit“ gewählt haben;
       
    • die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Personalverwaltung“ gewählt haben;
       
    • die 15 bestplatzierten Beamten, die den Bereich „Informationstechnologie“ gewählt haben;

    2.3. Vorgehen bei Punktegleichheit

    Ist es in Anbetracht der Zahl der angebotenen Stellen erforderlich, eine Auswahl unter den Beamten mit gleicher Punktezahl zu treffen, so sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
     

    • zunächst einmal das Dienstalter in der Laufbahngruppe B*;
       
    • und sodann bei gleichem Dienstalter die Chancengleichheit.

    Für die Feststellung des Dienstalters in der Laufbahngruppe B* werden die Dienstjahre als Beamter oder Zeitbediensteter berücksichtigt.

Anhang 2

LISTE DER TÄTIGKEITEN IN DEN EINZELNEN BEREICHEN
(EN)



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Footnotes

(1) Beschluss C(2005) 1940 vom 22.6.2005 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts.

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   Verfasser: ADMIN A6