>> de | en | fr  N° 17-2007 / 20.02.2007
 

Zulage für die Lebensbedingungen in Drittländern

(Artikel 10 des Anhangs X des Statuts)
 

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte, Vertrags- oder Zeitbedienstete dienstlich verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde (Generaldirektor) nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.

Die Anstellungsbehörde nahm am 14. Feber 2007 den Beschluss zur Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen für die genannten Drittländer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 an.

In der beigefügten Tabelle sind für diese Dienstorte die entsprechenden Sätze der Zulage für die Lebensbedingungen aufgeführt.

Brüssel, den
K.4/RM D(2007) 500437

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
GESTÜTZT auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005(2) , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X,
GESTÜTZT auf die am 10. Oktober 1987 in Kraft getretenen internen Richtlinien über die Zulage für die Lebensbedingungen und die zusätzliche Zulage, die in Artikel 10 des Anhangs X des Statuts der Beamten genannt sind,
GESTÜTZT auf den Beschluss der Kommission vom 16.6.2005 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) übertragen worden sind, zuletzt geändert durch den Beschluss der Kommission vom 31. Mai 2006,
GESTÜTZT auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

nach Anhörung der Personalvertretung und des Lenkungsausschusses für den Außendienst,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

  1. Den von den zuständigen Dienststellen der Kommission durchgeführten Analysen, den von den Delegationen beantworteten Fragebogen über die Lebensbedingungen, den Härtezulagen der Vereinten Nationen und anderen den Dienststellen zur Verfügung stehender Elemente ist Rechnung zu tragen.
     

  2. Dem Vorschlag der technischen Gruppe vom 16.Oktober 2006 über die Evaluierung der für alle Dienstorte ab 1. Januar 2007 festgelegten Zulage für die Lebensbedingungen durch die Anstellungsbehörde ist Rechnung zu tragen.
     

  3. Dem Vorschlag der technischen Gruppe vom 16.Oktober 2006 über die nachstehenden Änderungen der Zulage für die Lebensbedingungen durch die Anstellungsbehörde ab dem 1. Januar 2007 ist Rechnung zu tragen:
     

    • Erhöhung der Zulage für die Lebensbedingungen für die Komoren (Moroni) (von 30 auf 35%), Dschibuti (Dschibuti) (von 30 auf 35%), Eritrea (Asmara) (von 30 auf 35%), Gabun (Libreville) (von 20 auf 25%), den Libanon (Beirut) (von 15 auf 20%), Marokko (Rabat) (von 10 auf 15%), Sri Lanka (Colombo) (von 30 auf 35%), den Jemen (Sanaa) (von 35 auf 40%) und Simbabwe (Harare) (von 25 auf 30%);
       

    • Senkung der Zulage für die Lebensbedingungen für Algerien (Algier) (von 30 auf 25%), Armenien (Eriwan) (von 30 auf 25%), Bulgarien (Sofia) (von 15 auf 10%), Kap Verde (Praia) (von 25 auf 20%), Kasachstan (Almaty) (von 30 auf 25%), Malaisia (Kuala Lumpur) (von 20 auf 15%), Rumänien (Bukarest) (von 15 auf 10%), Togo (Lomé) (von 35 auf 30%) und Vietnam (Hanoi) (von 30 auf 25%);
       

    • Streichung der Zulage für die Lebensbedingungen für Japan (Naka), Kiribati (Bairiki) und Tonga (Nuku'alofa) -
       

BESCHLIESST
DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE:

Die Zulage für die Lebensbedingungen für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften wird nach Maßgabe des Ortes der dienstlichen Verwendung entsprechend dem Anhang festgesetzt.

Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Beschlusses vom 1. Juli 2006, der damit aufgehoben wird.

 

Brüssel, den

Eneko LANDABURU
Generaldirektor - Außenbeziehungen


LISTE DER DIENSTORTE UND SÄTZE DER ZULAGE FÜR DIE LEBENSBEDINGUNGEN
mit Wirkung vom: 1.1.2007


40%

35%

30%

25%

20%

15%

10%

Keine Zulage

Afghanistan

Angola

Albanien

Algerien

Südafrika

Argentinien

Barbados

Australien

Bangladesch

Burundi

Burkina Faso

Saudi-Arabien

Ehem. jug. Rep. Mazedonien

Botswana

Brasilien

Kanada

Indonesien (Banda Aceh)

Kamerun

Kambodscha

Armenien

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)

Chile

Bulgarien

Kroatien

Irak

Komoren

Äthiopien

Belarus

Bosnien und Herzegowina (Sarajewo)

China (Hongkong)

Mauritius

Vereinigte Staaten (New York)

Liberia

Kongo

Indien

Benin

Kap Verde

Costa Rica

Rumänien

Vereinigte Staaten (Washington)

Papua-Neuguinea

Côte d’Ivoire

Kasachstan (Astana)

Bolivien

Südkorea

Japan (Tokyo)

Tunesien

Norwegen

Zentralafrikanische Republik

Dschibuti

Kosovo (Pristina)

China (Beijing)

El Salvador

Jordanien

Uruguay

Neuseeland

Sierra Leone

Eritrea

Mali

Westjordanland − Gazastreifen

Israel

Malaysia

 

Schweiz

Sudan

Georgien

Mosambik

Kolumbien

Lesotho

Marokko

 

 

Südsudan

Guinea

Usbekistan

Kuba

Libanon

Namibia

 

 

Tschad

Guinea-Bissau

Tansania

Ägypten

Mexiko

Neukaledonien

 

 

Osttimor

Guyana

Togo

Ecuador

Mikronesien

Panama

 

 

Jemen

Haiti

Sambia

Gabun

Montenegro

Paraguay

 

 

 

Salomonen

Simbabwe

Gambia

Samoa

Dominik. Rep.

 

 

 

Indonesien (Jakarta)

 

Ghana

Serbien

Senegal

 

 

 

Kirgisistan

 

Guatemala

Swasiland

Singapur

 

 

 

Laos

 

Honduras

Syrien

Taiwan

 

 

 

Mauretanien

 

Fidschi

Thailand

Türkei

 

 

 

Nepal

 

Jamaika

Trinidad und Tobago

 

 

 

 

Niger

 

Kasachstan (Almaty)

Vanuatu

 

 

 

 

Nigeria

 

Kenia

 

 

 

 

 

Pakistan

 

Madagaskar

 

 

 

 

 

Zentralafrikanische Dem. Rep. Kongo

 

Malawi

 

 

 

 

 

Ruanda

 

Moldau

 

 

 

 

 

Sri Lanka

 

Nicaragua

 

 

 

 

 

Tadschikistan

 

Uganda

 

 

 

 

 

 

 

Peru

 

 

 

 

 

 

 

Philippinen

 

 

 

 

 

 

 

Russische Föderation

 

 

 

 

 

 

 

Suriname

 

 

 

 

 

 

 

Ukraine

 

 

 

 

 

 

 

Venezuela

 

 

 

 

 

 

 

Vietnam

 

 

 

 


___________________
Footnotes

(1)ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7.

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   Verfasser: RELEX K4