>> de | en | fr  N° 33-2007 / 12.06.2007
 

Anspruch auf die Erziehungszulage des Typs "A" für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten und sonstigen Bediensteten

Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft die in Drittländern Dienst tuenden Beamten und sonstigen Bediensteten. Sie ersetzt die Verwaltungsmitteilung Nr. 7-2006 vom 1. Februar 2006 und zielt darauf ab, wieder die Erstattung der tatsächlich angefallenen Unterrichtskosten für Kinder zu ermöglichen, für die ein Anspruch auf die Erziehungszulage des Typs "A" besteht und die Anstalten für Vorschulunterricht besuchen.

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft: Anspruch auf Erziehungszulage bei Beamten, deren Kinder die Vorschule im französischen Erziehungssystem (maternelle) besuchen

Auf seiner 248. Sitzung vom 19. April 2007 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die revidierte Fassung der Schlussfolgerung 243/05 (siehe Anhang) angenommen. Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. Mai 2007.

Claude CHENE

Anhang


Luxemburg, den 20. April 2007


Revidierte Fassung der SCHLUSSFOLGERUNG 243/05

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 248. SITZUNG
VOM 19. APRIL 2007

Betrifft: Anspruch auf Erziehungszulage bei Beamten, deren Kinder die Vorschule im französischen Erziehungssystem (maternelle) besuchen
  1. Nach Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts erhalten Beamte „für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des genannten Anhangs, „das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage“.
     

  2. Die letzte Vorschulklasse (grande section de maternelle) einer Schulanstalt des französischen Erziehungssystems gilt bei Anwendung des genannten Artikels nicht als Primarschule.
     

  3. Jedoch kann für Kinder, die die Vorschule (école maternelle) des französischen Erziehungssystems besuchen, die Zulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII sowie Artikel 15 des Anhangs XIII des Statuts gezahlt werden.

Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. Mai 2007.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

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   Verfasser: ADMIN B1