>> de | en | fr  N° 50-2007 / 22.11.2007
 

LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN 2007

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Das Leistungsnachweisverfahren 2007 wird auf Grundlage der allgemeinen Durchführungsbestimmungen durchgeführt, die von der Kommission am 20. November 2007 verabschiedet wurden, und gemäß der in den zwei nachstehenden Beschlüssen der Anstellungsbehörde festgelegten Modalitäten:

  • Beschluss bezüglich der Anzahl der zur Teilname am Fortbildungsprogramm berechtigten Beamten, der die Anzahl auf 110 festlegt;
     
  • Beschluss bezüglich der detaillierten Regeln zur Anwendung der Kriterien bezüglich der Zulassung, Erstellung einer Rangliste und Vorauswahl der Bewerber

Diese beiden Entscheidungen werden nachstehend veröffentlicht.

BESCHLUSS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEZÜGLICH DER ANZAHL DER ZUR TEILNAHME
AM FORTBILDUNGSPROGRAMM BERECHTIGTEN BEAMTEN

Laut Artikel 4 des Beschlusses vom 20. November 2007 über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts(1) legt die Anstellungsbehörde alljährlich nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren die Anzahl der Beamten fest, die an dem obligatorischen Fortbildungsprogramm gemäß Artikel 45a Absatz 1 des Statuts teilnehmen dürfen.

Für 2007 wird die Anzahl der Beamten, die zu dem Fortbildungsprogramm zugelassen werden, auf 110 festgesetzt.

Der Paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren wurde am 8. Oktober 2007 angehört.

Brüssel, den 20. November 2007
 
Roland Schenkel  Irène Souka
Generaldirektor Direktor  Personal und Laufbahnen
Gemeinsame Forschungsstelle  Generaldirektion „Personal und Verwaltung“


BESCHLUSS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEZÜGLICH DER DETAILLIERTEN BESTIMMUNGEN ZUR ANWENDUNG DER KRITERIEN FÜR ZULASSUNG, ERSTELLUNG EINER RANGFOLGE UND VORAUSWAHL DER BEWERBER

Laut Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses vom 20. November 2007 über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts(1) legt die Anstellungsbehörde alljährlich nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren die detaillierten Bestimmungen zur Anwendung der Zulassungskriterien fest, ausgehend von den folgenden Kriterien:

  1. mit Hinblick auf die Erfordernisse der Dienstellen, ein Mindestdienstalter von 3 Jahren in der Besoldungsgruppe 5 oder höher – mit Ausnahme der Laufbahnschiene ex-C* oder ex-D*;
     
  2. die positive Beurteilung des erforderlichen Potenzials zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Administrators, wie in einer oder mehreren jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung – nachstehend BBE – enthalten.
     

Die detaillierten Bestimmungen zur Anwendung der Zulassungskriterien für das Leistungsnachweisverfahren befinden sich in Anhang 1 .

Artikel 5 Absatz 3 desselben Beschlusses vom 20. November 2007 präzisiert, dass die Anstellungsbehörde nach der Zulassungsphase eine Rangfolge der Bewerber erstellt, ausgehend von den folgenden Kriterien:

  • die Verdienste, wie sie den jährlichen Beurteilungen zur beruflichen Entwicklung zu entnehmen sind;
     
  • das Ausbildungsniveau, wie durch staatlich anerkannte Titel/Diplome bestätigt;
     
  • die in jüngerer Vergangenheit bei den Institutionen erworbene Berufserfahrung in Bereichen, für die die Kommission besonderen Bedarf ermittelt hat.

Auf dieser Grundlage stellt die Anstellungsbehörde zwei Verzeichnisse auf:

  • das Erste verbindet Verdienste und Ausbildungsniveau;
     
  • das zweite Verzeichnis setzt sich zusammen aus Verdiensten und Berufserfahrung.

Die auf den beiden Listen bestplatzierten Bewerber bis zu dem Rang, der als Anzahl der zum Fortbildungsprogramm zugelassenen Bewerber festgelegt wurde, gelten als die Vorauswahl erfolgreich bestanden.

Die Festlegung der Anzahl an Bewerbern je Liste, die zur Vorauswahl zugelassen werden, sowie die detaillierten Bestimmungen bezüglich der Anwendungskriterien für die Erstellung der Rangfolge für das Leistungsnachweisverfahren 2007 sind in Anhang 2 aufgeführt..

Der Paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren hat seine Stellungnahme am 8. Oktober 2007 abgegeben.

Brüssel, den 20. November 2007

Irène Souka
Direktor Personal und Laufbahnen
Generaldirektion „Personal und Verwaltung“

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Footnotes

(1) Beschluss K(2007) vom 5694 om 20. November 2007 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts
 

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   Verfasser: ADMIN A6