LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN 2007
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Das Leistungsnachweisverfahren 2007 wird auf Grundlage der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen durchgeführt, die von der
Kommission am 20. November
2007
verabschiedet wurden, und gemäß der in den zwei
nachstehenden Beschlüssen der Anstellungsbehörde festgelegten
Modalitäten:
- Beschluss bezüglich der Anzahl der zur Teilname am
Fortbildungsprogramm berechtigten Beamten, der die Anzahl auf 110
festlegt;
- Beschluss bezüglich der detaillierten Regeln zur Anwendung der
Kriterien bezüglich der Zulassung, Erstellung einer Rangliste und
Vorauswahl der Bewerber
Diese beiden Entscheidungen werden nachstehend veröffentlicht.
BESCHLUSS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE
BEZÜGLICH DER ANZAHL DER ZUR TEILNAHME
AM FORTBILDUNGSPROGRAMM BERECHTIGTEN BEAMTEN
Laut Artikel 4 des Beschlusses vom
20. November 2007
über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel
45a des Statuts(1) legt die
Anstellungsbehörde alljährlich nach Anhörung des Paritätischen
Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren die Anzahl der Beamten
fest, die an dem obligatorischen Fortbildungsprogramm gemäß Artikel 45a
Absatz 1 des Statuts teilnehmen dürfen.
Für 2007 wird die Anzahl der Beamten, die zu dem Fortbildungsprogramm
zugelassen werden, auf 110 festgesetzt.
Der Paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren wurde am
8. Oktober 2007 angehört.
Brüssel, den 20. November
2007
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Roland Schenkel |
Irène Souka |
Generaldirektor Direktor |
Personal und Laufbahnen |
Gemeinsame Forschungsstelle |
Generaldirektion „Personal und
Verwaltung“ |
BESCHLUSS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEZÜGLICH DER DETAILLIERTEN
BESTIMMUNGEN ZUR ANWENDUNG DER KRITERIEN FÜR ZULASSUNG, ERSTELLUNG EINER
RANGFOLGE UND VORAUSWAHL DER BEWERBER
Laut Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses vom
20. November 2007
über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel
45a des Statuts(1) legt die
Anstellungsbehörde alljährlich nach Anhörung des Paritätischen
Ausschusses für das Leistungsnachweisverfahren die detaillierten
Bestimmungen zur Anwendung der Zulassungskriterien fest, ausgehend von
den folgenden Kriterien:
- mit Hinblick auf die Erfordernisse der Dienstellen, ein
Mindestdienstalter von 3 Jahren in der Besoldungsgruppe 5 oder höher
– mit Ausnahme der Laufbahnschiene ex-C* oder ex-D*;
- die positive Beurteilung des erforderlichen Potenzials zur
Wahrnehmung der Aufgaben eines Administrators, wie in einer oder
mehreren jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung –
nachstehend BBE – enthalten.
Die detaillierten Bestimmungen zur Anwendung der
Zulassungskriterien für das Leistungsnachweisverfahren befinden sich in
Anhang 1
.
Artikel 5 Absatz 3 desselben Beschlusses vom
20. November 2007 präzisiert, dass
die Anstellungsbehörde nach der Zulassungsphase eine Rangfolge der
Bewerber erstellt, ausgehend von den folgenden Kriterien:
- die Verdienste, wie sie den jährlichen Beurteilungen zur
beruflichen Entwicklung zu entnehmen sind;
- das Ausbildungsniveau, wie durch staatlich anerkannte
Titel/Diplome bestätigt;
- die in jüngerer Vergangenheit bei den Institutionen erworbene
Berufserfahrung in Bereichen, für die die Kommission besonderen
Bedarf ermittelt hat.
Auf dieser Grundlage stellt die Anstellungsbehörde zwei Verzeichnisse
auf:
- das Erste verbindet Verdienste und Ausbildungsniveau;
- das zweite Verzeichnis setzt sich zusammen aus Verdiensten und
Berufserfahrung.
Die auf den beiden Listen bestplatzierten Bewerber bis zu dem Rang,
der als Anzahl der zum Fortbildungsprogramm zugelassenen Bewerber
festgelegt wurde, gelten als die Vorauswahl erfolgreich bestanden.
Die Festlegung der Anzahl an Bewerbern je Liste, die zur Vorauswahl
zugelassen werden, sowie die detaillierten Bestimmungen bezüglich der
Anwendungskriterien für die Erstellung der Rangfolge für das
Leistungsnachweisverfahren 2007 sind in
Anhang 2
aufgeführt..
Der Paritätische Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren hat seine
Stellungnahme am 8. Oktober 2007 abgegeben.
Brüssel, den 20. November
2007
Irène Souka
Direktor Personal und Laufbahnen
Generaldirektion „Personal und Verwaltung“
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Footnotes
(1) Beschluss K(2007) vom
5694 om 20. November 2007
über allgemeine
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts
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