Gewährung von Erholungsurlaub
bei dienstlicher Verwendung in Drittländern
(Anhang X Artikel 8 des Statuts)
Die Verwaltungsmitteilung 44-2007 vom
28.9.2007 wird hiermit aufgehoben
Nach Anhang X Artikel 8 des Statuts kann die Anstellungsbehörde dem
Beamten, Vertrags- oder Zeitbediensteten in Ausnahmefällen einen
Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort
seiner dienstlichen Verwendung gewähren.
Die Anstellungsbehörde hat am 1. Februar 2008 den Beschluss über die
Gewährung von Erholungsurlaub bei dienstlicher Verwendung in
Drittländern für das Jahr 2008 gefasst.
In der Tabelle im Anhang sind die für die betreffenden Dienstorte
geltenden Ansprüche auf Erholungsurlaub aufgeführt.
Anhänge:
Beschluss der Anstellungsbehörde
Liste der betreffenden Dienstorte
Brüssel, den 1. Februar 2008
K.4/ D(2008)501094
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION
DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE -
GESTÜTZT |
auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, |
GESTÜTZT |
auf das Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch
die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) und zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006(2) ,
insbesondere auf Artikel 8 von Anhang X des Statuts, |
GESTÜTZT |
auf den Beschluss der Kommission vom 30.
November 2007 über die Ausübung der Befugnisse, die der
Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen worden sind, zuletzt geändert durch den Beschluss der
Kommission vom 13. Juni 2006, |
nach Stellungnahme des Lenkungsausschusses des Außendienstes und
Konsultation der politischen Sekretäre der Gewerkschaften und
Berufsverbände,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
- Es ist angebracht, dass die Anstellungsbehörde den Beamten,
Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten der Europäischen
Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun, in Ausnahmefällen
einen Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher
Lebensbedingungen am Ort ihrer dienstlichen Verwendung gewähren
kann.
- Die Dienstorte, an denen die Gewährung dieses Sonderurlaubs in
Betracht kommt, werden nach Maßgabe der für die Festlegung der
Zulage für die Lebensbedingungen geltenden Kriterien ermittelt -
B E S C H L I E S S T:
Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird in einem Drittland diensttuenden
Beamten, Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten der Europäischen
Gemeinschaften für das Jahr 2007 nach Maßgabe der für die Festlegung der
Zulage für die Lebensbedingungen (ZL) geltenden Kriterien wie folgt ein
Erholungsurlaub gewährt:
ZL = 11 Punkte = 6 Arbeitstage in maximal 2 Abschnitten;
ZL = 12 Punkte = 9 Arbeitstage in maximal 3 Abschnitten;
ZL = 13/14 Punkte = 12 Arbeitstage in maximal 4 Abschnitten;
ZL = 15/16 Punkte = 15 Arbeitstage in maximal 5 Abschnitten. Dieser Beschluss setzt den Beschluss vom 30. August 2008 außer Kraft und
ersetzt ihn.
Brüssel, den 1. Februar 2008Eneko LANDABURU
[Unterschrift]
Zur Abzeichnung an: Herrn Brueser GD RELEX/K.1
Kopie an Frau/Herr: |
|
|
Jessen |
TRADE/A.1 |
|
Leardini |
SG/C.1 |
Graykowski |
DEV/A.1 |
|
Currall |
SJ Di |
Bucci |
ELARG/E.2 |
|
Graham |
RELEX/L.1 |
Levêque |
AIDCO/G.3 |
|
Ruiz Serrano |
RELEX/I.1 |
Guth |
ECHO/B.3 |
|
de Saint Maurice |
RELEX/K |
Moricca |
ADMIN/B.1 |
|
Perez Jimenez |
RELEX/K.7 |
Dalpozzo |
BUDG/A.5 |
|
Hasson |
RELEX/K.8 |
Fracchia |
ADMIN/C.4 |
_______________
Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6. |