>> de | en | fr  N° 10-2008 / 11.02.2008
 

Gewährung von Erholungsurlaub

bei dienstlicher Verwendung in Drittländern
(Anhang X Artikel 8 des Statuts)

Die Verwaltungsmitteilung 44-2007 vom 28.9.2007 wird hiermit aufgehoben

Nach Anhang X Artikel 8 des Statuts kann die Anstellungsbehörde dem Beamten, Vertrags- oder Zeitbediensteten in Ausnahmefällen einen Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort seiner dienstlichen Verwendung gewähren.

Die Anstellungsbehörde hat am 1. Februar 2008 den Beschluss über die Gewährung von Erholungsurlaub bei dienstlicher Verwendung in Drittländern für das Jahr 2008 gefasst.

In der Tabelle im Anhang sind die für die betreffenden Dienstorte geltenden Ansprüche auf Erholungsurlaub aufgeführt.

Anhänge:
Beschluss der Anstellungsbehörde
Liste der betreffenden Dienstorte

Brüssel, den 1. Februar 2008
K.4/ D(2008)501094

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION

DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE -

 

GESTÜTZT    auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
GESTÜTZT auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006(2) , insbesondere auf Artikel 8 von Anhang X des Statuts,
GESTÜTZT auf den Beschluss der Kommission vom 30. November 2007 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen worden sind, zuletzt geändert durch den Beschluss der Kommission vom 13. Juni 2006,

nach Stellungnahme des Lenkungsausschusses des Außendienstes und Konsultation der politischen Sekretäre der Gewerkschaften und Berufsverbände,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
 

  1. Es ist angebracht, dass die Anstellungsbehörde den Beamten, Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun, in Ausnahmefällen einen Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort ihrer dienstlichen Verwendung gewähren kann.
     
  2. Die Dienstorte, an denen die Gewährung dieses Sonderurlaubs in Betracht kommt, werden nach Maßgabe der für die Festlegung der Zulage für die Lebensbedingungen geltenden Kriterien ermittelt -

B E S C H L I E S S T:

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird in einem Drittland diensttuenden Beamten, Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften für das Jahr 2007 nach Maßgabe der für die Festlegung der Zulage für die Lebensbedingungen (ZL) geltenden Kriterien wie folgt ein Erholungsurlaub gewährt:

ZL = 11 Punkte = 6 Arbeitstage in maximal 2 Abschnitten;
ZL = 12 Punkte = 9 Arbeitstage in maximal 3 Abschnitten;
ZL = 13/14 Punkte = 12 Arbeitstage in maximal 4 Abschnitten;
ZL = 15/16 Punkte = 15 Arbeitstage in maximal 5 Abschnitten.
Dieser Beschluss setzt den Beschluss vom 30. August 2008 außer Kraft und ersetzt ihn.

Brüssel, den 1. Februar 2008

Eneko LANDABURU
[Unterschrift]    

Zur Abzeichnung an: Herrn Brueser GD RELEX/K.1

Kopie an Frau/Herr:     Jessen TRADE/A.1
  Leardini SG/C.1 Graykowski DEV/A.1
  Currall SJ Di Bucci ELARG/E.2
  Graham RELEX/L.1 Levêque AIDCO/G.3
  Ruiz Serrano RELEX/I.1 Guth ECHO/B.3
  de Saint Maurice RELEX/K Moricca ADMIN/B.1
  Perez Jimenez RELEX/K.7 Dalpozzo BUDG/A.5
  Hasson RELEX/K.8 Fracchia ADMIN/C.4

_______________
Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6.

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   Verfasser: RELEX K4