>> de | en | fr  N° 18-2008 / 08.04.2008
 

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Brüssel, den 25. Februar 2008
ADMIN B1 (2008) D 4428

Betrifft:     Versicherungsmathematische Anpassung von als Bediensteter auf Zeit erworbenen Ansprüchen (Artikel 28 des Anhangs XIII des Statuts)

Auf seiner 251. Sitzung vom 14. Februar 2008 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die im Anhang beigefügte Schlussfolgerung 253/08 gebilligt. Sie gilt bei der Kommission ab dem 1. März 2008.

Claude CHENE

Anhang: Schlussfolgerung 253/08

Anhang

Luxemburg, den 15. Februar 2008

SCHLUSSFOLGERUNG 253/08

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 251. SITZUNG VOM 14. FEBRUAR 2008

Betrifft: Versicherungsmathematische Anpassung von als Bediensteter auf Zeit erworbenen Ansprüchen (Artikel 28 des Anhangs XIII des Statuts)
  1. Gemäß Artikel 28 des Anhangs XIII zum Statut haben Bedienstete im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Mai 2004 aufgrund eines Arbeitsvertrags bei den Gemeinschaften angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt wurden, beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die als Zeitbediensteter erworbenen Ruhegehaltsansprüche eine versicherungsmathematische Anpassung erfahren, bei der der Änderung ihres Ruhestandsalters im Sinne des Artikels 77 des Statuts Rechnung getragen wird.
     
  2. In Artikel 22 Absatz 1 des Anhangs XIII ist festgelegt, ab welchem Alter ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten hat, Anspruch auf ein Ruhegehalt hat.
     
  3. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten die Vorschriften des Anhangs XIII des Statuts entsprechend für die am 30. April 2004 bereits eingestellten Bediensteten.
     
  4. Entsprechend den vorgenannten Vorschriften und aufgrund der Untersuchung des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) legt die in diese Schlussfolgerung aufgenommene Tabelle die versicherungsmathematische Anpassung fest, die gemäß Artikel 28 des Anhangs XIII je nach dem Alter vorzunehmen ist, das der Bedienstete am 1. Mai 2004 hatte.

SCHLUSSFOLGERUNG

Die in Artikel 28 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehene versicherungsmathematische Anpassung erfolgt durch Anwendung des dem Alter des Bediensteten am 1. Mai 2004 entsprechenden Koeffizienten nach der nachstehenden Tabelle:

Alter am 01.05.2004 Ruhestands-alter Koeffizient Art. 28XIII
>=50 60J 1,178
49 60J 2M 1,168
48 60J 4M 1,158
47 60J 6M 1,149
46 60J 8M 1,139
45 60J 10M 1,130
44 61J 1,121
43 61J 2M 1,111
42 61J 4M 1,101
41 61J 6M 1,091
40 61J 8M 1,082
39 61J 10M 1,072
38 61J 11M 1,068
37 62J 1,063
36 62J 1M 1,058
35 62J 2M 1,052
34 62J 4M 1,042
33 62J 5M 1,036
32 62J 6M 1,031
31 62J 7M 1,026
30 62J 8M 1,021
<=29 63J 1,000

Diese Schlussfolgerung gilt ab dem 1. März 2008.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

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   Verfasser: PMO