Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem
Versicherungsschutz für Ehegatten/anerkannte Lebenspartner, die in Belgien selbständig tätig sind
Bis Ende 2007 war die Krankenversicherung in Belgien für Selbständige
unterteilt in einen Versicherungsschutz für größere Risiken (Behandlung in
Krankenhäusern) und für kleinere Risiken (Beratungen, Arzneimittel usw.
außerhalb von Krankenhäusern). Nach belgischem Recht war nur die
Versicherung gegen größere Risiken Pflicht. Die Versicherung gegen
kleinere Risiken war freiwillig.
Personen, die nach dem 1. Juli 2006 eine selbständige Tätigkeit aufnahmen,
wurde eine kostenlose Versicherung gegen kleinere Risiken angeboten.
Seit 1. Januar 2008 ist es nach belgischem Recht für Selbständige
vorgeschrieben, sich gegen größere und kleinere Risiken zu versichern.
Diejenigen, die seit dem 1. Juli 2006 kostenlos gegen kleinere Risiken
versichert sind, werden dafür ab 1. Januar 2008 bezahlen müssen. Die
Krankenversicherung im Rahmen des belgischen nationalen Systems wird daher
für Selbständige und Arbeitnehmer gleich sein.
Diejenigen, die sich nicht gegen kleinere Risiken versichern konnten, weil
sie mit mehr als 50 Jahren selbständig wurden, können ab 1. Januar 2008
eine Versicherung gegen kleinere Risiken abschließen, auch wenn sie
seitdem in den Ruhestand gegangen sind und noch immer von der Versicherung
gegen kleinere Risiken ausgeschlossen sind, sofern sie ihre Beiträge zur
Versicherung gegen größere Risiken ordnungsgemäß geleistet haben.
Dies hat folgende Auswirkungen auf den Versicherungsschutz des GKFS für
selbständige Ehegatten/anerkannte Lebenspartner und ihre Kinder:
- Ehegatten/anerkannte Lebenspartner, die in den Genuss eines primären
Versicherungsschutzes kamen, weil sie von der Versicherung gegen
kleinere Risiken ausgeschlossen waren, werden nicht länger Anspruch auf
eine primäre Deckung für kleinere Risiken haben, sondern Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (sowohl für größere als auch für kleinere Risiken),
sofern ihr jährliches steuerpflichtiges Einkommen die Obergrenze für das
Einkommen von Ehegatten/anerkannten Lebenspartnern nicht überschreitet
(siehe Verwaltungsmitteilung Nr.
36-2007). Eine neue Fassung wird in Kürze veröffentlicht.
- Ehegatten/anerkannte Lebenspartner, die keinen Anspruch auf
Versicherungsschutz durch das GKFS hatten, weil sie keine eigene
Versicherung gegen kleinere Risiken abgeschlossen hatten, können nun
Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen, sofern ihr jährliches
steuerpflichtiges Einkommen nicht die Obergrenze für das Einkommen von
Ehegatten/anerkannten Lebenspartnern überschreitet (siehe
Verwaltungsmitteilung Nr. 36-2007).
Wenn Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen wollen, senden Sie bitte
einen Nachweis des steuerpflichtigen Einkommens ihres
Ehegatten/anerkannten Lebenspartners an ihre zuständige
Abrechnungsstelle (siehe
die Liste der
Kontaktpersonen auf unserer Website). Als einziger
Nachweis, wird der letzte Einkommensbescheid „Avertissement – Extrait
de Rôle / Aanslagbiljet over de inkomsten”, über den Ihr
Ehegatte/Lebenspartner verfügt, anerkannt.
- Ehegatten/anerkannte Lebenspartner, die Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben, müssen nicht mehr jedes Jahr nachweisen,
dass sie eine eigene Versicherung für kleinere Risiken besitzen.
- Unterhaltsberechtigte Kinder können nun in die gesetzliche belgische
Krankenversicherung aufgenommen werden, ohne dass dies zu einer Erhöhung
der Beiträge führt (wie dies bereits für Ehegatten/anerkannte
Lebenspartner mit Arbeitnehmerstatus in Belgien der Fall ist). Dies
bedeutet, dass Ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die bisher primär
durch das GKFS versichert waren, nicht mehr für einen primären
Versicherungsschutz in Betracht kommen, sondern für Ergänzungsleistungen
im Rahmen des GKFS.
In den kommenden Monaten werden wir uns an diejenigen, die hiervon
betroffen sind, individuell wenden, um ihnen Bescheinigungen
auszustellen, aus denen hervorgeht, dass der Versicherungsschutz für
ihre Kinder im Rahmen des GKFS endet. Ihr Ehegatte/anerkannter
Lebenspartner sollte diese Bescheinigung bei seiner
„mutuelle/mutualiteit” einreichen und die Mitversicherung der Kinder
beantragen. Die Kinder sind ab diesem Zeitpunkt automatisch als
Anspruchsberechtigte unserer Ergänzungsleistungen registriert
Falls es Probleme bei der Aufnahme Ihrer Kinder in die „mutuelle/
mutualiteit” geben sollte, oder falls Sie aufgefordert werden
sollten, zusätzliche Beiträge für die Grundversicherung Ihrer Kinder zu
zahlen, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden.
Falls Sie Ihre Kinder bereits jetzt im belgischen
Krankenversicherungssystem registrieren lassen möchten, beantragen Sie
bitte eine Bescheinigung diesbezüglich bei Ihrem Team für Mitgliedschaft:
PMO-RCAM-BRU-ATTESTATION@ec.europa.eu (für diejenigen, die in die
Zuständigkeit der Abrechnungsstelle Brüssel fallen)
Nicole.VanVijle@consilium.europa.eu (für aktive Mitarbeiter des
Ministerrats)
PMO-RCAM-LUX-ATTESTATION@ec.europa.eu (für das Europäische Parlament
und diejenigen, die in die Zuständigkeit der Abrechnungsstelle Luxemburg
fallen)
PMO-RCAM-IPR-AFFIL@ec.europa.eu (für diejenigen, die in die
Zuständigkeit der Abrechnungsstelle Ispra fallen)
Bitte machen Sie folgende Angaben:
Ihren Namen, Personal-/Ruhegehaltsnummer und ob sie die Bescheinigung in
Französisch oder Niederländisch benötigen.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an PMO Contact +32-2-29.97777
oder senden Sie eine E-Mail an:
PMO-CONTACT@ec.europa.eu
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