>> de | en | fr  N° 26-2008 / 16.05.2008
 

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Versicherungsschutz für Ehegatten/anerkannte Lebenspartner, die in Belgien selbständig tätig sind

Bis Ende 2007 war die Krankenversicherung in Belgien für Selbständige unterteilt in einen Versicherungsschutz für größere Risiken (Behandlung in Krankenhäusern) und für kleinere Risiken (Beratungen, Arzneimittel usw. außerhalb von Krankenhäusern). Nach belgischem Recht war nur die Versicherung gegen größere Risiken Pflicht. Die Versicherung gegen kleinere Risiken war freiwillig.

Personen, die nach dem 1. Juli 2006 eine selbständige Tätigkeit aufnahmen, wurde eine kostenlose Versicherung gegen kleinere Risiken angeboten.

Seit 1. Januar 2008 ist es nach belgischem Recht für Selbständige vorgeschrieben, sich gegen größere und kleinere Risiken zu versichern. Diejenigen, die seit dem 1. Juli 2006 kostenlos gegen kleinere Risiken versichert sind, werden dafür ab 1. Januar 2008 bezahlen müssen. Die Krankenversicherung im Rahmen des belgischen nationalen Systems wird daher für Selbständige und Arbeitnehmer gleich sein.

Diejenigen, die sich nicht gegen kleinere Risiken versichern konnten, weil sie mit mehr als 50 Jahren selbständig wurden, können ab 1. Januar 2008 eine Versicherung gegen kleinere Risiken abschließen, auch wenn sie seitdem in den Ruhestand gegangen sind und noch immer von der Versicherung gegen kleinere Risiken ausgeschlossen sind, sofern sie ihre Beiträge zur Versicherung gegen größere Risiken ordnungsgemäß geleistet haben.

Dies hat folgende Auswirkungen auf den Versicherungsschutz des GKFS für selbständige Ehegatten/anerkannte Lebenspartner und ihre Kinder:

  1. Ehegatten/anerkannte Lebenspartner, die in den Genuss eines primären Versicherungsschutzes kamen, weil sie von der Versicherung gegen kleinere Risiken ausgeschlossen waren, werden nicht länger Anspruch auf eine primäre Deckung für kleinere Risiken haben, sondern Anspruch auf Ergänzungsleistungen (sowohl für größere als auch für kleinere Risiken), sofern ihr jährliches steuerpflichtiges Einkommen die Obergrenze für das Einkommen von Ehegatten/anerkannten Lebenspartnern nicht überschreitet (siehe Verwaltungsmitteilung Nr. 36-2007). Eine neue Fassung wird in Kürze veröffentlicht.
  2. Ehegatten/anerkannte Lebenspartner, die keinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch das GKFS hatten, weil sie keine eigene Versicherung gegen kleinere Risiken abgeschlossen hatten, können nun Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen, sofern ihr jährliches steuerpflichtiges Einkommen nicht die Obergrenze für das Einkommen von Ehegatten/anerkannten Lebenspartnern überschreitet (siehe Verwaltungsmitteilung Nr. 36-2007). Wenn Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen wollen, senden Sie bitte einen Nachweis des steuerpflichtigen Einkommens ihres Ehegatten/anerkannten Lebenspartners an ihre zuständige Abrechnungsstelle (siehe die Liste der Kontaktpersonen auf unserer Website). Als einziger Nachweis, wird der letzte Einkommensbescheid „Avertissement – Extrait de Rôle / Aanslagbiljet over de inkomsten”, über den Ihr Ehegatte/Lebenspartner verfügt, anerkannt.
  3. Ehegatten/anerkannte Lebenspartner, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, müssen nicht mehr jedes Jahr nachweisen, dass sie eine eigene Versicherung für kleinere Risiken besitzen.
  4. Unterhaltsberechtigte Kinder können nun in die gesetzliche belgische Krankenversicherung aufgenommen werden, ohne dass dies zu einer Erhöhung der Beiträge führt (wie dies bereits für Ehegatten/anerkannte Lebenspartner mit Arbeitnehmerstatus in Belgien der Fall ist). Dies bedeutet, dass Ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die bisher primär durch das GKFS versichert waren, nicht mehr für einen primären Versicherungsschutz in Betracht kommen, sondern für Ergänzungsleistungen im Rahmen des GKFS.

    In den kommenden Monaten werden wir uns an diejenigen, die hiervon betroffen sind, individuell wenden, um ihnen Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht, dass der Versicherungsschutz für ihre Kinder im Rahmen des GKFS endet. Ihr Ehegatte/anerkannter Lebenspartner sollte diese Bescheinigung bei seiner „mutuelle/mutualiteit” einreichen und die Mitversicherung der Kinder beantragen. Die Kinder sind ab diesem Zeitpunkt automatisch als Anspruchsberechtigte unserer Ergänzungsleistungen registriert

    Falls es Probleme bei der Aufnahme Ihrer Kinder in die „mutuelle/ mutualiteit” geben sollte, oder falls Sie aufgefordert werden sollten, zusätzliche Beiträge für die Grundversicherung Ihrer Kinder zu zahlen, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden.

Falls Sie Ihre Kinder bereits jetzt im belgischen Krankenversicherungssystem registrieren lassen möchten, beantragen Sie bitte eine Bescheinigung diesbezüglich bei Ihrem Team für Mitgliedschaft:

PMO-RCAM-BRU-ATTESTATION@ec.europa.eu (für diejenigen, die in die Zuständigkeit der Abrechnungsstelle Brüssel fallen)
Nicole.VanVijle@consilium.europa.eu (für aktive Mitarbeiter des Ministerrats)
PMO-RCAM-LUX-ATTESTATION@ec.europa.eu (für das Europäische Parlament und diejenigen, die in die Zuständigkeit der Abrechnungsstelle Luxemburg fallen)
PMO-RCAM-IPR-AFFIL@ec.europa.eu (für diejenigen, die in die Zuständigkeit der Abrechnungsstelle Ispra fallen)

Bitte machen Sie folgende Angaben:

Ihren Namen, Personal-/Ruhegehaltsnummer und ob sie die Bescheinigung in Französisch oder Niederländisch benötigen.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an PMO Contact +32-2-29.97777 oder senden Sie eine E-Mail an: PMO-CONTACT@ec.europa.eu

top

   Verfasser: PMO