ÜBERTRAGUNG DER IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN BRITISCHEN UND
IRISCHEN RENTENSYSTEMS ERWORBENEN VERSORGUNGSANWARTSCHAFTEN –
AUSNAHMSWEISER NEUBEGINN DER FRISTEN
Diese Verwaltungsmitteilung richtet sich an diejenigen Beamten, die
im Rahmen des allgemeinen Rentensystems des Vereinigten Königreichs und
Irlands Versorgungsanwartschaften aufgebaut haben, die durch das
Department for Work & Pensions (DWP) und das Department of Social and
Family Affairs (DSFA) verwaltet werden. Auf Grund spezifischer Umstände,
wird den betroffenen Personen ausnahmsweise ein Neubeginn der im Statut
vorgesehenen Fristen zur Übertragung von diesen
Versorgungsanwartschaften auf das Versorgungssystem der Institutionen
der Europäischen Gemeinschaften (VSEG)(1)
erlaubt.
AUSNAHMSWEISER NEUBEGINN DER IM STATUT VORGESEHENEN FRISTEN
Um Versorgungsanwartschaften auf das VSEG zu übertragen, hat der
Bedienstete seinen Antrag spätestens binnen sechs Monaten nach Ablauf
des in Artikel 77 des Statuts genannten Mindestzeitraums(2),
der ihm einen Versorgungsanspruch bei den Gemeinschaften gewährt,
einzureichen. Ist dieser Zeitraum zu dem Zeitpunkt, an dem der
Bedienstete das Alter für die Versetzung in den Ruhestand im Sinne von
Artikel 77 des Statuts erreicht hat, noch nicht abgelaufen, so ist der
Antrag spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem
der Bedienstete dieses Alter erreicht hat.
Anträge sind innerhalb der im Statut genannten Fristen einzureichen,
auch wenn keine Einigung über eine angemessene Rahmenregelung mit den
Versorgungssystemen erzielt wurde, die für die Durchführung der
Übertragung zuständig sind. Diese Maßnahme ist aufgrund des Verfahrens
zur Berechnung der nach der Übertragung anzurechnenden
ruhegehaltsfähigen Dienstjahre(3)
völlig gerechtfertigt.
Seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs und Irlands im Jahre 1973
haben das DWP und das DSFA systematisch die Durchführung der im Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Übertragungen
verweigert.
Seit Juni 2007 ermöglicht das DWP diese Übertragungen und das DSFA wird
in den nächsten Monaten folgen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass
die Folgen, die sich aus dieser Situation ergeben, berücksichtigt werden
müssen, insbesondere der ungewöhnlich lange Zeitraum für die Umsetzung
der Bestimmungen des Statuts durch diese beiden Versorgungssysteme.
Ausnahmsweise können daher Beamte, Zeit- und
Vertragsbedienstete, die innerhalb der im Statut genannten Fristen
keinen Antrag auf Übertragung der beim DWP oder dem DSFA erworbenen
Versorgungsansprüche gestellt haben, einen entsprechenden Antrag
einreichen.
Die Anträge sind
SCHRIFTLICH, bei der zuständigen Dienststelle
SPÄTESTENS INNERHALB VON SECHS MONATEN NACH
VERÖFFENTLICHUNG DIESER VERWALTUNGSMITTEILUNG
mittels eines zu diesem Zweck im Intranet unter
http://www.cc.cec/pers_admin/pension/transf/in_en.html#formu
zur Verfügung gestellten Vordrucks einzureichen.
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Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge können nicht
berücksichtigt werden. Maßgeblich ist das Datum der von der zuständigen
Dienststelle ausgestellten Empfangsbestätigung des Einschreibens bzw. –
sofern der Antrag nicht per Einschreiben geschickt wurde - das Datum der
Registrierung des Antrags bei der zuständigen Dienststelle.
Zuständige Dienststelle ist:
- PMO-4 – "Übertragung von Versorgungsansprüchen" – GUIM 6/32, für
Beamte, Zeit- und Vertragsbedienstete der Kommission, unabhängig von
ihrem Dienstort;
- in allen anderen Fällen das Personalreferat der Agentur, bei der sie
beschäftigt sind.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG VON VERSORGUNGSANSPRÜCHEN
(4)
Der Antrag auf Übertragung von Versorgungsansprüchen ist zum Zeitpunkt
der Einreichung noch nicht bindend. Der Berechtigte trifft eine
endgültige Entscheidung über die Vornahme der Übertragung oder die
Rücknahme seines Antrags erst, wenn ihm ein Vorschlag der Verwaltung der
Gemeinschaften über den Umfang der im Versorgungssystem der
Gemeinschaften gutzuschreibenden Dienstzeit vorliegt.
Die Betreffenden werden gebeten, vor Einreichung eines Antrags auf
Übertragung von Versorgungsansprüchen folgendes zu beachten:
- Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der
Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Gemeinschaften über den
Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.
- Die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren kann nicht zur
Folge haben, dass der Gesamtbetrag des Ruhegehalts zu Lasten der
Gemeinschaften über dem in der Versorgungsordnung festgelegten
Höchstbetrag von 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten
Besoldungsgruppe, in der der Beamte mindestens ein Jahr war, liegt . Da
das Versorgungssystem der Gemeinschaften auf dem Grundsatz der
Solidarität beruht, sieht das Statut keinen finanziellen Ausgleich beim
Überschreiten dieser Obergrenze vor.
Weitere Informationen:
http://www.cc.cec/statut/ann147.htm
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2004/ia04060_de.html
http://www.cc.cec/pers_admin/pension/transf/index_en.html
KONTAKT:
Allgemeine Fragen zur Übertragung von Versorgungsansprüchen:
PMO Kontakt (Auskunfts- und Betreuungsstelle des PMO)
E-mail: pmo-contact@ec.europa.eu
Tel.: 97777
_____________________ Footnotes
(1) Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 und 3
des Anhangs VIII zum Statut.
(2) In Artikel 5 Absatz 1 der in der
Verwaltungsmitteilung Nr. 60 vom 9. Juni 2004 veröffentlichten
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikeln 11 und 12 des Anhangs
VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Versorgungsansprüchen
(3) Artikel 7 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen und insbesondere Artikel 7 Absatz 2 zweiter
Gedankenstrich
(4) gemäß Artikel 11
Absatz 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts
(5) siehe Artikel 77 des Statuts
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