>> de | en | fr  N° 56-2008 / 19.12.2008
 

ÜBERTRAGUNG DER IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN BRITISCHEN UND IRISCHEN RENTENSYSTEMS ERWORBENEN VERSORGUNGSANWARTSCHAFTEN – AUSNAHMSWEISER NEUBEGINN DER FRISTEN

Diese Verwaltungsmitteilung richtet sich an diejenigen Beamten, die im Rahmen des allgemeinen Rentensystems des Vereinigten Königreichs und Irlands Versorgungsanwartschaften aufgebaut haben, die durch das Department for Work & Pensions (DWP) und das Department of Social and Family Affairs (DSFA) verwaltet werden. Auf Grund spezifischer Umstände, wird den betroffenen Personen ausnahmsweise ein Neubeginn der im Statut vorgesehenen Fristen zur Übertragung von diesen Versorgungsanwartschaften auf das Versorgungssystem der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften (VSEG)(1) erlaubt.

AUSNAHMSWEISER NEUBEGINN DER IM STATUT VORGESEHENEN FRISTEN

Um Versorgungsanwartschaften auf das VSEG zu übertragen, hat der Bedienstete seinen Antrag spätestens binnen sechs Monaten nach Ablauf des in Artikel 77 des Statuts genannten Mindestzeitraums(2), der ihm einen Versorgungsanspruch bei den Gemeinschaften gewährt, einzureichen. Ist dieser Zeitraum zu dem Zeitpunkt, an dem der Bedienstete das Alter für die Versetzung in den Ruhestand im Sinne von Artikel 77 des Statuts erreicht hat, noch nicht abgelaufen, so ist der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem der Bedienstete dieses Alter erreicht hat.

Anträge sind innerhalb der im Statut genannten Fristen einzureichen, auch wenn keine Einigung über eine angemessene Rahmenregelung mit den Versorgungssystemen erzielt wurde, die für die Durchführung der Übertragung zuständig sind. Diese Maßnahme ist aufgrund des Verfahrens zur Berechnung der nach der Übertragung anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre(3) völlig gerechtfertigt.

Seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs und Irlands im Jahre 1973 haben das DWP und das DSFA systematisch die Durchführung der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Übertragungen verweigert.

Seit Juni 2007 ermöglicht das DWP diese Übertragungen und das DSFA wird in den nächsten Monaten folgen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die Folgen, die sich aus dieser Situation ergeben, berücksichtigt werden müssen, insbesondere der ungewöhnlich lange Zeitraum für die Umsetzung der Bestimmungen des Statuts durch diese beiden Versorgungssysteme.

Ausnahmsweise können daher Beamte, Zeit- und Vertragsbedienstete, die innerhalb der im Statut genannten Fristen keinen Antrag auf Übertragung der beim DWP oder dem DSFA erworbenen Versorgungsansprüche gestellt haben, einen entsprechenden Antrag einreichen.

Die Anträge sind

SCHRIFTLICH, bei der zuständigen Dienststelle

SPÄTESTENS INNERHALB VON SECHS MONATEN NACH VERÖFFENTLICHUNG DIESER VERWALTUNGSMITTEILUNG

mittels eines zu diesem Zweck im Intranet unter

http://www.cc.cec/pers_admin/pension/transf/in_en.html#formu

zur Verfügung gestellten Vordrucks einzureichen.
 

Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich ist das Datum der von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Empfangsbestätigung des Einschreibens bzw. – sofern der Antrag nicht per Einschreiben geschickt wurde - das Datum der Registrierung des Antrags bei der zuständigen Dienststelle.

Zuständige Dienststelle ist:

  • PMO-4 – "Übertragung von Versorgungsansprüchen" – GUIM 6/32, für Beamte, Zeit- und Vertragsbedienstete der Kommission, unabhängig von ihrem Dienstort;
     
  • in allen anderen Fällen das Personalreferat der Agentur, bei der sie beschäftigt sind.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG VON VERSORGUNGSANSPRÜCHEN (4)

Der Antrag auf Übertragung von Versorgungsansprüchen ist zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht bindend. Der Berechtigte trifft eine endgültige Entscheidung über die Vornahme der Übertragung oder die Rücknahme seines Antrags erst, wenn ihm ein Vorschlag der Verwaltung der Gemeinschaften über den Umfang der im Versorgungssystem der Gemeinschaften gutzuschreibenden Dienstzeit vorliegt.

Die Betreffenden werden gebeten, vor Einreichung eines Antrags auf Übertragung von Versorgungsansprüchen folgendes zu beachten:

  • Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.
     
  • Die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren kann nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag des Ruhegehalts zu Lasten der Gemeinschaften über dem in der Versorgungsordnung festgelegten Höchstbetrag von 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in der der Beamte mindestens ein Jahr war, liegt . Da das Versorgungssystem der Gemeinschaften auf dem Grundsatz der Solidarität beruht, sieht das Statut keinen finanziellen Ausgleich beim Überschreiten dieser Obergrenze vor.

Weitere Informationen:

http://www.cc.cec/statut/ann147.htm

http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2004/ia04060_de.html

http://www.cc.cec/pers_admin/pension/transf/index_en.html

KONTAKT:

Allgemeine Fragen zur Übertragung von Versorgungsansprüchen:

PMO Kontakt (Auskunfts- und Betreuungsstelle des PMO)

E-mail: pmo-contact@ec.europa.eu

Tel.: 97777


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Footnotes

(1) Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 und 3 des Anhangs VIII zum Statut.

(2) In Artikel 5 Absatz 1 der in der Verwaltungsmitteilung Nr. 60 vom 9. Juni 2004 veröffentlichten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Versorgungsansprüchen

(3) Artikel 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen und insbesondere Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

(4) gemäß Artikel 11 Absatz 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts

(5) siehe Artikel 77 des Statuts
 

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   Verfasser: PMO