>> de | en | fr  N° 57-2008 / 23.12.2008
 

LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN FÜR DAS JAHR 2007:

Liste der "Zertifizierten" Beamten

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft:

  • die Beamten der Funktionsgruppe AST ohne Laufbahnbeschränkung die berechtigt waren im 2008 am obligatorischen Fortbildungsprogramm des Leistungsnachweisverfahrens für das Jahr 2007 teilzunehmen;
     
  • die Beamten der Funktionsgruppe AST ohne Laufbahnbeschränkung, die berechtigt waren im Jahr 2006 am obligatorischen Fortbildungsprogramm für das Leistungsnachweisverfahren des Jahres 2005 teilzunehmen, und die im Jahr 2008 die Examensprüfungen wiederholt haben, die sie im Jahr 2006 nicht bestanden haben;
     
  • die Beamten der Funktionsgruppe AST ohne Laufbahnbeschränkung, die berechtigt waren im Jahr 2007 am obligatorischen Fortbildungsprogramm für das Leistungsnachweisverfahren des Jahres 2006 teilzunehmen, und die im Jahr 2008 die Examensprüfungen wiederholt haben, die sie im Jahr 2007 nicht bestanden haben.

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) und die Europäische Verwaltungsakademie haben die Liste der "zertifizierten" Beamten aufgestellt, die im Anhang beigefügt ist und folgenden Personen umfasst:

  • die Beamten, die erfolgreich das im Jahr 2008 durchgeführte Fortbildungsprogramm "Zertifizierung" abgeschlossen haben;
     
  • die Beamten, die mit Erfolg diejenigen Prüfungen wiederholt haben, die sie im Jahr 2006 und/oder 2007 nicht bestanden hatten.

Die Beamten, die im Jahr 2008:

  • das Fortbildungsprogramm nicht erfolgreich abgeschlossen haben;
     
  • die im Jahr 2006 und/oder 2007 nicht bestandenen Prüfungen nicht wiederholt haben;
     
  • eine oder mehrere der im Jahr 2006 und/oder 2007 nicht bestandenen Prüfungen wiederholt, aber nicht bestanden haben

sind autorisiert, die Prüfungen zu wiederholen gemäß Modalitäten, die ihnen von der Europäischen Verwaltungsakademie mitgeteilt werden. Sofern die Beamten diese Prüfungen bestehen, sind sie ebenfalls berechtigt, sich auf freie Planstellen der Funktionsgruppe AD zu bewerben.
Gemäß Artikel 8, Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) zu Artikel 45a des Statuts vom 20/11/2007 (VM 54-2007), ist es den im Leistungsnachweisverfahren 2007 zum Fortbildungsprogramm zugelassenen Beamten, erlaubt, Prüfungen, die sie nicht bestanden haben, zweimal zu wiederholen, vorausgesetzt, dass sie immer noch die Bedingungen erfüllen, um sich für das Leistungsnachweisverfahren zu bewerben.

Die Beamten, deren Name auf der Liste im Anhang geführt wird (die "zertifizierten" Beamten) werden gebeten, die nachstehenden Angaben aufmerksam zu lesen.

WIE WIRD DIE ZERTIFIZIERUNG IN ANSPRUCH GENOMMEN?

Um die Zertifizierung in Anspruch zu nehmen, muss sich ein "zertifizierter" Beamter auf eine freie Planstelle der Funktionsgruppe AD bewerben.

Welche Planstellen kommen in Betracht?

  • Ein "zertifizierter" Beamter darf sich auf eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle bewerben, die gemäß Artikel 29 Buchstabe a Absatz ii des Statuts ausgeschrieben wurde.
     
  • Das Leistungsnachweisverfahren, als interinstitutionelles Verfahren, – und das verpflichtende Fortbildungsprogramm - erlaubt den "zertifizierten" Beamten, mit dem Vorteil des Leistungsnachweisverfahrens, sich auf freie AD-Stellen in jeder europäischen Institution zu bewerben.

Wie lange ist die Bewilligung gültig?

  • Die Bewilligung für die Bewerbung auf freie Planstellen der Funktionsgruppe AD ist nicht befristet.
    Der Anteil der Ernennungen zertifizierter Beamter auf Planstellen der Funktionsgruppe AD darf 20 % aller Ernennungen, die pro Jahr in diese Funktionsgruppe erfolgen, nicht überschreiten. Die Überprüfung erfolgt auf fünfjährlicher Grundlage ab 2010.

Wie wirkt sich die Inanspruchnahme der Zertifizierung auf die Laufbahnentwicklung aus?

  • Die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD wirkt sich nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Beamten aus (horizontaler Übergang, siehe Artikel 45 a Absatz 3 des Statuts).
     
  • Im Gegensatz zu dem in der Besoldungsgruppe erworbenen Dienstalter wird das in der Dienstaltersstufe erworbene Dienstalter beibehalten (das Dienstalter in der Funktionsgruppe AD wird mit dem Tag der Ernennung in der Funktionsgruppe AD festgelegt).
     
  • Der Multiplikationsfaktor wird nicht geändert.
     
  • Die Inanspruchnahme der Zertifizierung ist keine Beförderung im Sinne von Artikel 45 des Statuts. Die "zertifizierten" Beamten, die nach ihrer Einstellung noch nicht befördert wurden, sind verpflichtet, vor einer eventuellen Beförderung ihre Befähigung zur Arbeit in einer dritten Sprache nachzuweisen (siehe Artikel 45 Absatz 2).
     
  • Das Punkteguthaben fällt bei der Ernennung zum Verwaltungsrat weg, da ein Wechsel der Funktionsgruppe vorliegt (der Beamte wechselt von der Funktionsgruppe Assistenz in die Funktionsgruppe Administration)(1). Der Beamte ist vom Tag seiner/ihrer Ernennung in die Funktionsgruppe AD, von der Beförderung in der Funktionsgruppe AST ausgeschlossen.
     
  • Ab 2008 wird im Rahmen der Umsetzung des neuen Beurteilungs- und Beförderungssystems in 2009, eine einzige Bewertung ist für das Jahr, indem der Beamte in die Funktionsgruppe AD ernannt wird, erstellt. Auf dieser Grundlage, bekommt der Beamte die volle Anzahl von Beförderungspunkte für das betreffende Jahr unabhängig von der Dauer AST/AD (keine anteilsmäßige Berechnung).
     

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Footnotes

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Anhang I der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts, die die Kommission am 18/06/2008 beschlossen hat, gilt: "Bei Beamten der Funkstionsgruppe AST, die in die Funkstionsgruppe AD eingestuft werden (Wechsel der Funktionsgruppe), werden di im Laufe der vorhregehenden Befoörderungsverfahren angsesammelten Beförderungspunkte gelöscht."

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   Verfasser: ADMIN A6