LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN FÜR DAS JAHR 2007:
Liste der "Zertifizierten" Beamten
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft:
- die Beamten der Funktionsgruppe AST ohne Laufbahnbeschränkung
die berechtigt waren im 2008 am obligatorischen Fortbildungsprogramm
des Leistungsnachweisverfahrens für das Jahr 2007 teilzunehmen;
- die Beamten der Funktionsgruppe AST ohne
Laufbahnbeschränkung, die berechtigt waren im Jahr 2006 am
obligatorischen Fortbildungsprogramm für das
Leistungsnachweisverfahren des Jahres 2005 teilzunehmen, und die im
Jahr 2008 die Examensprüfungen wiederholt haben, die sie im Jahr
2006 nicht bestanden haben;
- die Beamten der Funktionsgruppe AST ohne
Laufbahnbeschränkung, die berechtigt waren im Jahr 2007 am
obligatorischen Fortbildungsprogramm für das
Leistungsnachweisverfahren des Jahres 2006 teilzunehmen, und die im
Jahr 2008 die Examensprüfungen wiederholt haben, die sie im Jahr
2007 nicht bestanden haben.
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) und die Europäische
Verwaltungsakademie haben die Liste der "zertifizierten" Beamten
aufgestellt, die im Anhang
beigefügt ist und folgenden Personen umfasst:
- die Beamten, die erfolgreich das im Jahr 2008 durchgeführte
Fortbildungsprogramm "Zertifizierung" abgeschlossen haben;
- die Beamten, die mit Erfolg diejenigen Prüfungen wiederholt
haben, die sie im Jahr 2006 und/oder 2007 nicht bestanden hatten.
Die Beamten, die im Jahr 2008:
- das Fortbildungsprogramm nicht erfolgreich abgeschlossen haben;
- die im Jahr 2006 und/oder 2007 nicht bestandenen Prüfungen nicht
wiederholt haben;
- eine oder mehrere der im Jahr 2006 und/oder 2007 nicht
bestandenen Prüfungen wiederholt, aber nicht bestanden haben
sind autorisiert, die Prüfungen zu wiederholen gemäß Modalitäten, die
ihnen von der Europäischen Verwaltungsakademie mitgeteilt werden. Sofern
die Beamten diese Prüfungen bestehen, sind sie ebenfalls berechtigt,
sich auf freie Planstellen der Funktionsgruppe AD zu bewerben.
Gemäß Artikel 8, Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen
(ADB) zu Artikel 45a des Statuts vom 20/11/2007 (VM
54-2007), ist es den im Leistungsnachweisverfahren 2007 zum
Fortbildungsprogramm zugelassenen Beamten, erlaubt, Prüfungen, die sie
nicht bestanden haben, zweimal zu wiederholen, vorausgesetzt, dass sie
immer noch die Bedingungen erfüllen, um sich für das
Leistungsnachweisverfahren zu bewerben.
Die Beamten, deren Name auf der Liste im Anhang geführt wird (die "zertifizierten"
Beamten) werden gebeten, die nachstehenden Angaben aufmerksam zu lesen.
WIE WIRD DIE ZERTIFIZIERUNG IN
ANSPRUCH GENOMMEN?
Um die Zertifizierung in Anspruch zu nehmen, muss sich ein "zertifizierter"
Beamter auf eine freie Planstelle der Funktionsgruppe AD bewerben.
Welche Planstellen kommen in Betracht?
- Ein "zertifizierter" Beamter darf sich auf eine seiner
Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle bewerben, die gemäß
Artikel 29 Buchstabe a Absatz ii des Statuts ausgeschrieben wurde.
- Das Leistungsnachweisverfahren, als interinstitutionelles
Verfahren, – und das verpflichtende Fortbildungsprogramm - erlaubt
den "zertifizierten" Beamten, mit dem Vorteil des
Leistungsnachweisverfahrens, sich auf freie AD-Stellen in jeder
europäischen Institution zu bewerben.
Wie lange ist die Bewilligung gültig?
- Die Bewilligung für die Bewerbung auf freie Planstellen der
Funktionsgruppe AD ist nicht befristet.
Der Anteil der Ernennungen zertifizierter Beamter auf Planstellen
der Funktionsgruppe AD darf 20 % aller Ernennungen, die pro Jahr in
diese Funktionsgruppe erfolgen, nicht überschreiten. Die Überprüfung
erfolgt auf fünfjährlicher Grundlage ab 2010.
Wie wirkt sich die Inanspruchnahme der Zertifizierung auf die
Laufbahnentwicklung aus?
- Die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD wirkt
sich nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des
Beamten aus (horizontaler Übergang, siehe Artikel 45 a Absatz 3 des
Statuts).
- Im Gegensatz zu dem in der Besoldungsgruppe erworbenen
Dienstalter wird das in der Dienstaltersstufe erworbene Dienstalter
beibehalten (das Dienstalter in der Funktionsgruppe AD wird mit dem
Tag der Ernennung in der Funktionsgruppe AD festgelegt).
- Der Multiplikationsfaktor wird nicht geändert.
- Die Inanspruchnahme der Zertifizierung ist keine Beförderung im
Sinne von Artikel 45 des Statuts. Die "zertifizierten"
Beamten, die nach ihrer Einstellung noch nicht befördert wurden,
sind verpflichtet, vor einer eventuellen Beförderung ihre Befähigung
zur Arbeit in einer dritten Sprache nachzuweisen (siehe Artikel 45
Absatz 2).
- Das Punkteguthaben fällt bei der Ernennung zum Verwaltungsrat
weg, da ein Wechsel der Funktionsgruppe vorliegt (der Beamte
wechselt von der Funktionsgruppe Assistenz in die Funktionsgruppe
Administration)(1).
Der Beamte ist vom Tag seiner/ihrer Ernennung in die Funktionsgruppe
AD, von der Beförderung in der Funktionsgruppe AST ausgeschlossen.
- Ab 2008 wird im Rahmen der Umsetzung des neuen Beurteilungs- und
Beförderungssystems in 2009, eine einzige Bewertung ist für das
Jahr, indem der Beamte in die Funktionsgruppe AD ernannt wird,
erstellt. Auf dieser Grundlage, bekommt der Beamte die volle Anzahl
von Beförderungspunkte für das betreffende Jahr unabhängig von der
Dauer AST/AD (keine anteilsmäßige Berechnung).
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Footnotes
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Anhang I der
Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts, die die
Kommission am 18/06/2008 beschlossen hat, gilt: "Bei Beamten der
Funkstionsgruppe AST, die in die Funkstionsgruppe AD eingestuft werden
(Wechsel der Funktionsgruppe), werden di im Laufe der vorhregehenden
Befoörderungsverfahren angsesammelten Beförderungspunkte gelöscht." |