>> de | en | fr  N° 1-2009 / 07.01.2009
 

Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2009

Bezugszeitraum:
1. Januar bis 31. Dezember 2008

Diese Verwaltungsmitteilung erklärt die verschiedenen Aspekte des neuen Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens(1).

Dieses Beurteilungs- und Beförderungsverfahren findet auf der Grundlage der von der Kommission am 18. Juni 2008 angenommenen neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 und Artikel 45 des Statuts statt.


Das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren beruht auf folgenden Grundsätzen: An die Stelle der Verdienstpunkte treten fünf Gesamtleistungsniveaus (IA, IB, II, III und IV), in denen die Beurteilung der Jahresgesamtleistung der Beamten und Zeitbediensteten zum Ausdruck kommt. Um eine einheitliche Beurteilung der Leistung, der Befähigung und der dienstlichen Führung der Bediensteten der Europäischen Kommission zu erleichtern, kommen beim laufenden Verfahren neue, einheitliche Beurteilungsnormen zur Anwendung.

Die Beurteilung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Beförderung, da – mit Ausnahme des Leistungsniveaus IV bei dem die Gesamtleistung des Stelleninhabers nicht den Erwartungen entsprach – jedem Leistungsniveau bis zu drei Beförderungspunkte zugeordnet sind, die auf der Grundlage präziser Kriterien vergeben werden. Die Beförderungspunkte sind künftig die einzigen Punkte, die beim Beförderungsverfahren berücksichtigt werden. Da die meisten Beförderungsschwellen bereits vorab festgelegt und bekannt sind, können die Beamten ihre Laufbahnentwicklung unschwer absehen.

Das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren findet gleichzeitig statt. Die neue Struktur des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses erleichtert die Bearbeitung von Einsprüchen. Alle Einsprüche gegen Beurteilungen und gegen Beförderungspunkte werden in einer einzigen Phase von zwei zentral organisierten paritätischen Ausschüssen (ein Ausschuss für die Beamten der Funktionsgruppe AD und ein Ausschuss für die Funktionsgruppe AST) bearbeitet. Es gehört auch zu den Aufgaben der Ausschüsse, den reibungslosen Ablauf des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens sicherzustellen.

  1. ALLGEMEINE BEURTEILUNGSGRUNDSÄTZE

    Jedes Jahr beurteilt die Kommission die Gesamtleistungen ihrer Bediensteten. Jeder Beurteilte erhält einen Bericht, die so genannte Beurteilung, die mit Hilfe der EDV-Anwendung Sysper2 erstellt wird.

    1.1 Wer muss beurteilt werden?

    Alle Beamten und Bediensteten auf Zeit (Stelleninhaber), die 2008 mindestens einen Monat lang ununterbrochen im aktiven Dienst standen(2) oder im dienstlichen Interesse abgeordnet waren. Vertragsbedienstete werden nach anderen Bestimmungen beurteilt.

    Ausnahmen:
     
    • Stelleninhaber, die 2008 endgültig aus dem Dienst der Gemeinschaftsorgane ausgeschieden sind oder 2009 endgültig ausscheiden, werden nur beurteilt, wenn sie dem beurteilenden Beamten schriftlich mitteilen, dass sie dies wünschen.
       
    • Stelleninhaber, die die Funktion eines Generaldirektors oder Direktors bzw. eine gleichwertige Funktion innehaben, sind von dem jährlichen Verfahren nicht betroffen. Sie werden nach gesonderten Bestimmungen beurteilt.

    1.2 Mit welchen Hilfsmitteln wird die Beurteilung durchgeführt?

    1.2.1 Ziele und Beurteilungskriterien

    Die beurteilenden Beamten vergewissern sich, dass für jeden Beamten und Zeitbediensteten individuelle Ziele festgelegt wurden. Diese bilden die Grundlage der Leistungsbeurteilung. Die Ziele müssen am Arbeitsprogramm der Generaldirektion und des Referats sowie an der Stellenbeschreibung des Beamten oder Zeitbediensteten ausgerichtet sein. Sie müssen mit Kriterien verknüpft sein, anhand deren die Ergebnisse beurteilt werden. Außerdem sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Ziele zu erreichen sind.

    1.2.2 Gemeinsame Beurteilungsnormen

    Die Anwendung der gemeinsamen Beurteilungsnormen ist in allen Dienststellen der Kommission obligatorisch. Die gemeinsamen Normen für die Beurteilung wurden von der Generaldirektion Personal und Verwaltung nach Anhörung der verschiedenen Dienststellen und des paritätischen Begleitausschusses für Beurteilung und Beförderung überarbeitet. Sie wurden in der Verwaltungsmitteilung Nr. 22-2008 veröffentlicht und sind ab der Beurteilungsrunde 2009 anzuwenden.

    Die gemeinsamen Normen werden bei der Beurteilung der Leistung, der Befähigung und der dienstlichen Führung zugrunde gelegt. Sie sollen die Beurteilungen innerhalb einer Generaldirektion vereinheitlichen, das förmliche Gespräch zwischen dem beurteilenden Beamten und dem Stelleninhaber erleichtern und die Vergleichbarkeit der Beurteilungen aller Generaldirektionen gewährleisten. Um spezifische Aspekte, die den Auftrag einzelner Generaldirektionen geknüpft sind, zu berücksichtigen, können die Beurteilungsnormen falls notwendig für jede Generaldirektion durch spezifische, von der GD ADMIN genehmigte Normen ergänzt werden, die zu Beginn des Bezugszeitraums veröffentlicht und den Bediensteten der Generaldirektion zur Kenntnis gebracht werden.

    Die Beurteilungsnormen spiegeln das von jedem Stelleninhaber erwartete Gesamtleistungsniveau wider. Es gibt pro Norm eine einzige Beschreibung. Der beurteilende Beamte wählt unter den ihm zur Verfügung stehenden Normen diejenigen aus, die für den Stelleninhaber relevant sind. Der beurteilende und der gegenzeichnende Beamte stellen fest, ob der Stelleninhaber das beschriebene Niveau erreicht, übertroffen oder nicht erreicht hat, und nehmen eine entsprechende Leistungsbewertung vor.

    1.3 Welchen Zeitraum betrifft das neue Beurteilungsverfahren?

    Bezugszeitraum für die Beurteilung ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008.

    Im Falle von Mobilität eines Stelleninhabers oder eines beurteilenden Beamten im Bezugszeitraum erstellt der beurteilende Beamte einen Beitrag in Sysper2, den der für den Jahresbericht zuständige Beurteilende berücksichtigt.

    1.4 Die Beurteilung und die fünf Gesamtleistungsniveaus

    In der Beurteilung(3) sind die Leistungen eines Stelleninhabers während eines Bezugszeitraums erfasst.

    Der Stelleninhaber verfügt über eine Rubrik, unter der er seine Selbstbeurteilung einfügt.

    Darüber hinaus umfasst die Beurteilung drei Rubriken, unter denen der beurteilende Beamte die nachstehenden Aspekte einer qualitativen Bewertung unterzieht:
     

    • Die Leistung: Für jeden Stelleninhaber sind zu Beginn des Bezugszeitraums individuelle Zielvorgaben sowie Beurteilungskriterien festgelegt worden. Die Leistung wird daran gemessen, inwieweit diese Ziele unter Berücksichtigung des Arbeitsumfelds verwirklicht worden sind. Außerdem sind in dieser Rubrik die einheitlichen Beurteilungsnormen in Bezug auf Organisation, Planung, Durchführung und Qualität der Arbeit zugrunde zu legen.
       
    • Die Befähigung: Bei der Beurteilung der Befähigung sind die einheitlichen Beurteilungsnormen in Bezug auf Kommunikation, Verhandlungsgeschick, Problemanalyse und Lösungsfindung oder in Bezug auf die Kenntnis des Arbeitsumfelds zugrunde zu legen. Bei Führungskräften müssen auch die Managementqualitäten sowie die Fähigkeit zur Personal- und Finanzverwaltung beurteilt werden.
       
    • Die dienstliche Führung, die das Verhalten des Stelleninhabers in seinem Arbeitsumfeld beschreibt. Die einheitlichen Beurteilungsnormen umfassen Aspekte wie Teamarbeit, Dienstleistungskultur, berufliches Engagement, persönliche Entwicklung im Arbeitsumfeld und Führungsqualitäten.

    Die qualitative Bewertung wird in einem der fünf Leistungsniveaus zusammengefasst:

    IA ® Die Gesamtleistung des Stelleninhabers übertraf durchweg den Erwartungen*.
    IB ® Die Gesamtleistung des Stelleninhabers übertraf häufig über den Erwartungen*.
    II ® Die Gesamtleistung des Stelleninhabers entsprach vollkommen den Erwartungen*.
    III ® Die Gesamtleistung des Stelleninhabers entsprach teilweise den Erwartungen*.
    IV ® Die Gesamtleistung des Stelleninhabers entsprach nicht den Erwartungen*.
    *… in Bezug auf Leistung, Befähigung und dienstliche Führung.

    Für jede Generaldirektion gelten Höchstprozentsätze für Einstufungen in die Gesamtleistungsniveaus IA (8 % der Beamten je Besoldungsgruppe) und IB (22 % der Beamten je Besoldungsgruppe). Da die Ergebnisse der Anwendung dieser Prozentsätze systematisch nach oben aufgerundet werden, wird auf der Ebene jeder Funktionsgruppe erneut geprüft, ob die prozentualen Vorgaben eingehalten wurden.

    1.5 Beurteilung des Nachweises des Potenzials mit Blick auf die Teilnahme am Leistungsnachweisverfahren

    Die Beamten, die Mitglieder der Funktionsgruppe AST ohne Laufbahnbeschränkung sind und sich für dieses Verfahren bewerben möchten, müssen bei der Selbstbeurteilung den beurteilenden Beamten auffordern, die Rubrik „Potenzial“ auszufüllen.

    Die Rubrik „Potenzial“ in der Beurteilung ist nur auszufüllen, wenn der Stelleninhaber in seiner Selbstbeurteilung ausdrücklich darum ersucht.

    Der Beurteilende muss mit Hilfe eines Dropdownmenüs angeben, welche Aufgaben der Funktionsgruppe Administration der Stelleninhaber 2008 überwiegend wahrgenommenen hat (siehe Webseite "Certification, exercise 2008"). Der Beurteilende kann gegebenenfalls vermerken, bei welcher Gelegenheit der Stelleninhaber den Nachweis dafür erbracht hat, dass er aufgrund seiner Leistung, seiner Befähigung und seiner dienstlichen Führung in der Lage ist, Aufgaben der Funktionsgruppe Administration wahrzunehmen.

    Der gegenzeichnende Beamte entscheidet anhand der Bemerkungen des Beurteilenden, ob der Stelleninhaber sein Potenzial nachweisen konnte, Aufgaben der Funktionsgruppe Administration überzeugend wahrzunehmen.

    1.6 Welche Bestimmungen gelten für das Verfahren?

    Im Bezugszeitraum 2008 gelten für die Beurteilungen der Beamten und Zeitbediensteten, deren Stellen aus dem Verwaltungs- oder dem Forschungshaushalt finanziert werden, die von der Kommission am 18. Juni 2008 angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts.

    Für die Beamten im auswärtigen Dienst der Kommission gelten die Sonderbestimmungen für die Beurteilung und Beförderung, die von der Kommission am 19. Dezember 2008 angenommen wurden.
     
  2. ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSGRUNDSÄTZE

    Jedes Jahr wird ein Beförderungsverfahren durchgeführt. Es umfasst die Vergabe von Beförderungspunkten und die Aufstellung einer Liste der beförderten Beamten.

    Bei der Beförderung werden ausschließlich die Beförderungspunkte berücksichtigt. Alle anderen Arten von Punkten, z.B. die von den Generaldirektionen vergebenen Prioritätspunkte, die Prioritätspunkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs und die Punkte zur Kompensation von Urlaub aus persönlichen Gründen oder eines Rückstandes bei der Laufbahnentwicklung wurden abgeschafft.

    2.1 Wer nimmt am Beförderungsverfahren teil?

    Am Beförderungsverfahren nehmen alle Beamten teil, deren Stellen aus den Mitteln des Gesamthaushalts finanziert werden, mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen AST11, AST7/C und AST5/D sowie der Besoldungsgruppen über AD13.

    Zeit- und Vertragsbedienstete nehmen am Beförderungsverfahren nicht teil (für das Neueinstufungsverfahren für Vertragsbedienstete gelten spezifische Regeln).

    2.2 Vergabekriterien für Beförderungspunkte

    Ein Beamter erhält
     
    • 10, 11 oder 12 Beförderungspunkte, wenn seine Gesamtleistung dem Niveau IA entspricht;
       
    • 7, 8 oder 9 Beförderungspunkte, wenn seine Gesamtleistung dem Niveau IB entspricht;
       
    • 4, 5 oder 6 Beförderungspunkte, wenn seine Gesamtleistung dem Niveau II entspricht;
       
    • 1, 2 oder 3 Beförderungspunkte, wenn seine Gesamtleistung dem Niveau III entspricht;
       
    • keinen Beförderungspunkt, wenn seine Gesamtleistung dem Niveau IV entspricht.

    Beförderungspunkte erhalten
     

    • die Beamten, die sich im Vorjahr im aktiven Dienst (einschließlich Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, Erfüllung der Wehrpflicht) befanden oder im dienstlichen Interesse abgeordnet waren;
       
    • die Beamten auf Probe, deren Probezeit spätestens am 31. Dezember des Vorjahres endete.

    Zu Beginn eines jeden Jahres legt der Generaldirektor nach Konsultation der Direktoren und der Referatsleiter die Kriterien fest, nach denen die Beförderungspunkte vergeben werden. Bei diesen Kriterien werden die vier nachstehenden Elemente berücksichtigt:
     

    • die qualitative Beurteilung der Gesamtleistung im Jahr vor dem Beförderungsverfahren,
       
    • die dienstliche Verwendung anderer Sprachen als jener, in der der Beamte bei der Einstellung vertiefte Kenntnisse nachweisen musste,
       
    • die im Bezugszeitraum ausgeübte Verantwortung,
       
    • die im Interesse des Organs wahrgenommenen Aufgaben, soweit sie nicht zum üblichen Tätigkeitsgebiet des Beamten gehören. Für diese Aufgaben werden nicht länger Sonderprioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs vergeben, jedoch sind sie bei der Zuteilung von Beförderungspunkten zu berücksichtigen.

    Diese Aufgaben sind im Einzelnen:
     

    • Vorsitzender/Mitglied eines Prüfungsausschusses eines Auswahlverfahrens oder eines paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten,
    • Beisitzer eines Prüfungsausschusses,
    • Korrektor einer Prüfung eines Auswahlverfahrens,
    • Vorsitzender/Mitglied eines paritätischen Ausschusses.

    Die ausführlichen Kriterien für die Vergabe der Beförderungspunkte werden den Bediensteten von ihrer jeweiligen Generaldirektion mitgeteilt.

    Die Informationen über die Verwendung der Sprachen und die wahrgenommene Verantwortung sind in der Beurteilung des Beamten aufzuführen. Die Angaben über die im Interesse des Organs wahrgenommenen Aufgaben werden zentral von der GD ADMIN beim EPSO, den Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse und den Generaldirektionen eingeholt. Das Verzeichnis der Beamten, die die oben angeführten Aufgaben wahrgenommen haben, wird als Verwaltungsmitteilung veröffentlicht.

    2.3 Beförderungsschwellen

    2.3.1 Sämtliche Besoldungsgruppen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen am Laufbahnende (AD12, AST10, AST6/C und AST4/D)

    Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts sehen für den Zeitraum 2008-2011 einen „Konvergenzplan“ vor, in dem festgelegt wird, wie der Übergang von dem im Zeitraum 2000-2004 festgestellten Beförderungsrhythmus zu jenem vonstatten geht, der sich aus den Multiplikationsfaktoren gemäß Anhang IB des Statuts ergibt.

    In diesem Konvergenzplan wird für jedes Jahr die durchschnittliche Verweildauer je Besoldungsgruppe festgehalten. Auf der Grundlage dieser Verweildauer wird die Beförderungsschwelle nach folgender Formel berechnet:

    Durchschnittliche Verweildauer x durchschnittliche Zahl der je Beamten vergebenen
    Beförderungspunkte = Beförderungsschwelle.

    Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass die Beförderungsschwelle vorab feststeht.

    Sämtliche Beamte, deren Punktezahl über oder auf dieser Beförderungsschwelle liegt und die die unter Punkt 2.6 aufgeführten Bedingungen erfüllen, werden befördert.

      Beförderungsschwelle 2009
    AD13 30
    AD11 30
    AD10 27
    AD09 24
    AD08 23
    AD07 18
    AD06 18
    AD05 18
    AST09 30
    AST08 31
    AST07 24
    AST06 24
    AST05 24
    AST04 18
    AST03 18
    AST02 18
    AST01 18
    AST05.C 35
    AST04.C 27
    AST03.C 24
    AST02.C 24
    AST03.D 27

    2.3.2 Besoldungsgruppen am Laufbahnende (AD12, AST10, AST6/C und AST4/D)

    Für die Besoldungsgruppen am Laufbahnende gibt es keine historische durchschnittliche Verweildauer. Daher werden die jährlichen Beförderungsschwellen bei der förmlichen Einleitung des Beförderungsverfahrens bekannt gegeben, gelten jedoch bis zum Abschluss des Beförderungsverfahrens nur als vorläufige Richtwerte. Mit der Beförderung der festgelegten Anzahl von Beamten gilt die Zahl des mit der geringsten Punktezahl beförderten Beamten als endgültige Beförderungsschwelle.

    Lassen die verfügbaren Haushaltsmittel die Beförderung sämtlicher Beamten, die mit ihrer Punktezahl die Beförderungsschwelle erreicht haben, nicht zu, schlägt der paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss unter den Beamten mit gleicher Punktezahl jene vor, die unter Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien wie des Dienstalters in der bisherigen Besoldungsgruppe, des Gleichbehandlungsaspekts oder der Art der ausgeübten Tätigkeit befördert werden sollten.

    Im Statut ist eine schrittweise Anhebung der Beförderungsquoten für die Besoldungsgruppen am Laufbahnende bis 2011 vorgesehen, so dass die Zahl der Beförderungen in den kommenden Jahren signifikant zunehmen wird.

      Vorläufige Beförderungs-
    schwellen 2009
    AD12 48
    AST10 52
    AST06.C 47
    AST04.D 52

    2.4 Ansammlung und Mitnahme von Beförderungspunkten

    Der Beamte sammelt die an ihn im Beurteilungsverfahren und aufgrund der vom Generaldirektor festgelegten Vergabekriterien vergebenen (1-12) Beförderungspunkte auf einem Punktekonto an.

    Nach erfolgter Beförderung wird die Punktezahl, die der Beförderungsschwelle entspricht, von der Summe der angesammelten Punkte abgezogen. Die etwaige Differenz wird in die nächsten Beförderungsverfahren übernommen.

    2.5 Berechnung der Kontingente an Beförderungspunkten je Gesamtleistungsniveau, Beförderungsgruppe und Generaldirektion

    Je Generaldirektion, Besoldungsgruppe und Gesamtleistungsniveau stehen zur Verfügung:

    Gesamt-leistungsniveau Berechnung der Zahl der je Gesamtleistungsniveau
    verfügbaren Beförderungspunkte
    IA 10,5 Punkte je Beamten des Gesamtleistungsniveaus IA
    IB 7,5 Punkte je Beamten des Gesamtleistungsniveaus IB
    II 5,1 Punkte je Beamten des Gesamtleistungsniveaus II
    III 2 Punkte je Beamten des Gesamtleistungsniveaus III
    IV 0 Punkte

    Die Punkte werden je Besoldungsgruppe berechnet und können nicht von einer Besoldungsgruppe auf eine andere übertragen werden. Die Ergebnisse werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

    Erlaubt es das für ein bestimmtes Gesamtleistungsniveau verfügbare Punktekontingent in bestimmten Besoldungsgruppen nicht, dass mindestens ein Beamter die höchste für das betreffende Gesamtleistungsniveau vorgesehene Punktezahl erhält, kann der Generaldirektor beim paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss eine Ausnahme beantragen.

    2.6 Wer wird befördert?

    Ein Beamter kann befördert werden, wenn
     

    • er spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem das betreffende Beförderungsverfahren stattfindet, das im Statut festgelegte Mindestdienstalter in seiner Besoldungsgruppe (zwei Jahre) erreicht;
       
    • er seine Fähigkeit nachgewiesen hat, in einer dritten Sprache zu arbeiten falls es sich um seine erste Beförderung handelt und diese nach dem 1. Mai 2004 eintritt;
       
    • er sich zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidungen der Anstellungsbehörde im aktiven Dienst (einschließlich Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, Erfüllung der Wehrpflicht) befand oder im dienstlichen Interesse abgeordnet war;
       
    • seine Gesamtleistung nicht dem Niveau IV (unzulängliche dienstliche Leistungen) entspricht.

    Die Beförderung von Beamten, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, wird bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.

    2.7 Wirksamwerden der Beförderung

    Die Beförderungen werden zum 1. Januar des Jahres wirksam, in dem das Beförderungsverfahren stattfindet. Verfügt der Beamte zu diesem Zeitpunkt nicht über das erforderliche Mindestdienstalter, wird die Beförderung zum ersten Tag jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der betreffende Beamte das Mindestdienstalter erreicht.

    2.8 Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten

    Als weiterführende Information wird im Januar eine zusätzliche Verwaltungsmitteilung veröffentlicht.

    Sämtliche Beamte, deren erste Beförderung nach ihrer Einstellung nach dem 30. April 2006 wirksam wird, müssen nachweisen, dass sie in einer dritten Sprache arbeiten können.

    Neu! Ab dem Beförderungsverfahren 2009 ist hierfür das Niveau 6 der interinstitutionellen Sprachkurse erforderlich.

    Wenn ein Beamter das Niveau 4 erreicht hat (das während der Übergangsphase bis 31. Dezember 2008 erforderliche Mindestniveau), aber nicht befördert wurde, muss er vor seiner Beförderung nachweisen, dass er das Niveau 6 erreicht hat.

    2.9 Welche Bestimmungen gelten für das Verfahren?

    Für die Beförderung der Beamten, deren Stellen aus dem Verwaltungs- oder dem Forschungshaushalt finanziert werden, gelten die von der Kommission am 18. Juni 2008 angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts.

    Diese allgemeinen Bestimmungen gelten mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 3 nicht für die Beförderung aufgrund einer Ernennung nach Veröffentlichung einer Stelle gemäß Artikel 29 Absatz 1, Buchstabe a) Unterabsatz iii des Statuts (Leitungsfunktion).
     

  3. ABLAUF DES BEURTEILUNGS- UND BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS

    Mit Beginn diesen Jahres werden das Beurteilungs- und das Beförderungsverfahren gleichzeitig durchgeführt. Das Verfahren für das Jahr 2008 beginnt am 7. Januar 2009. Die jährlichen Beurteilungen sind grundsätzlich bis spätestens 20. Mai 2009 abzuschließen, damit die Anstellungsbehörde Ende Juli 2009 die Entscheidungen über Beförderungen treffen kann. Für das Personal des auswärtigen Dienstes sind ein besonderes Verfahren und besondere Fristen vorgesehen.

    Das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren wird über die gesicherte EDV-Anwendung Sysper2 abgewickelt. Jeder Beamte verfügt über ein Beurteilungs- und ein Beförderungsdossier, die integraler Bestandteil seiner Personalakte sind, und zu denen er mittels seines persönlichen, geheimen Kennworts Zugang hat. Das Beurteilungsdossier erhält sämtliche in Sysper2 erstellten Beurteilungen. Das Beförderungsdossier enthält u.a. die Zahl der im laufenden Verfahren erhaltenen Beförderungspunkte sowie die Gesamtzahl der angesammelten Beförderungspunkte. Stelleninhaber, die dauerhaft keinen Zugang zu Sysper2 haben, können sich anderer Formen der schriftlichen Kommunikation bedienen.

    3.1 Die am Beurteilungs- und Beförderungsverfahren Beteiligten
     
    Bezeichnung Betroffene Person(en)
    Stelleninhaber Die zu beurteilende Person
    Beurteilender Der Dienstvorgesetzte des Stelleninhabers (in der Regel der Referatsleiter) zum Ende des Bezugszeitraums (31. Dezember)
    Gegenzeichnender Beamter Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beurteilenden (in der Regel der Direktor); er wird bei seinem ersten Tätigwerden im Beurteilungsverfahren bestimmt
    Berufungsbeurteilender In den meisten Fällen der Generaldirektor; auch er wird bei seinem ersten Tätigwerden bestimmt
    Paritätischer Beurteilungs– und Beförderungsausschuss
    oder PBBA
    Ein paritätischer Ausschuss je Funktionsgruppe (einer für die AD-Beamten, einer für die AST-Beamten) sowie je Ausschuss sieben paritätische Arbeitsgruppen (eine je Dienststellengruppe).
    Direktor Im Rahmen des Beförderungsverfahrens wird er bei seinem ersten Tätigwerden im Beförderungsverfahren bestimmt
    Generaldirektor Er legt im Beförderungsverfahren die förmlichen Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten fest
    Anstellungsbehörde
    „Beförderung“
    Im Rahmen des Beförderungsverfahrens fungiert der Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung als Anstellungsbehörde

    3.2 Die einzelnen Phasen des Beurteilungsverfahrens und des Beförderungsverfahrens

    3.2.1 Selbstbeurteilung

    Der Stelleninhaber erstellt nach Aufforderung durch den Beurteilenden innerhalb von acht Werktagen eine Selbstbeurteilung. Dabei stützt er sich auf die gemeinsamen Beurteilungsnormen. Mit Blick auf das Beförderungsverfahren wird der Stelleninhaber auch aufgefordert, die im Bezugszeitraum ausgeübte Verantwortung darzulegen und anzugeben, welche Sprachen er tatsächlich in Ausübung seines Amtes verwendet hat.

    Der Stelleninhaber gibt in seiner Selbstbeurteilung an, ob er in die Personalvertretung gewählt oder von dieser benannt oder entsandt wurde. Ist dies der Fall, muss er die Selbstbeurteilung in zwei gesonderte Abschnitte aufteilen, damit der Beurteilende die Ad-hoc-Gruppe zu dem Teil konsultiert, der sich auf Tätigkeiten bezieht, die der Stelleninhaber als gewählter, benannter oder entsandter Personalvertreter ausgeübt hat. Diese Konsultation wird außerhalb der EDV-Anwendung Sysper2 durchgeführt.

    Für Beamte, die während ihrer gesamten oder der Hälfte ihrer Arbeitszeit für ihre Aufgaben als Personalvertreter freigestellt werden, sehen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 und Artikel 45 des Statuts besondere Bestimmungen vor.

    Tage, an denen der Stelleninhaber aus berechtigen Gründen abwesend ist (Dienstreisen, Urlaub, Krankheit o.ä.), werden bei der Festlegung der dem Stelleninhaber gesetzten Fristen nicht berücksichtigt.

    3.2.2 Förmliches Gespräch

    Der Beurteilende führt nach Erhalt der Selbstbeurteilung mit dem Stelleninhaber ein förmliches Gespräch über die Beurteilung der Gesamtleistungen des Stelleninhabers im Bezugsjahr 2008, über die Festlegung der Zielvorgaben für das laufende Jahr und über die Erstellung eines Fortbildungsplans, der sich mindestens über das Jahr 2009 erstreckt. Die Zielvorgaben für 2009 müssen messbar sein und mit dem Arbeitsprogramm der Generaldirektion und des Referats in Einklang stehen.

    Der Beurteilende muss die Ad-hoc-Gruppe konsultieren, wenn der Stelleninhaber in seiner Selbstbeurteilung Tätigkeiten angibt, die er als gewählter, benannter oder entsandter Personalvertreter ausgeübt hat. Die Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe muss ihm vorliegen, bevor er das Gespräch führt.

    Während des Gesprächs macht der Beurteilende keine Angaben zum Gesamtleistungsniveau.

    3.2.3 Qualitative Bewertung durch den Beurteilenden

    Nach dem Gespräch verfasst der Beurteilende binnen zehn Werktagen im Entwurf eine qualitative Bewertung. Dabei stützt er sich auf die Selbstbeurteilung, das Gespräch, die für den Bezugszeitraum festgelegten Ziele und die gemeinsamen Beurteilungsnormen. Gegebenenfalls berücksichtigt er die Zwischenberichte oder die vereinfachten Berichte, die von anderen Beurteilenden für das Jahr 2008 verfasst wurden (siehe Punkt 4.2), sowie die Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe.

    3.2.4 Die Rolle des gegenzeichnenden Beamten und etwaige Bemerkungen des Stelleninhabers

    Nachdem er den vorläufigen Text der Beurteilung und die Einhaltung der gemeinsamen Beurteilungsnormen geprüft hat, bestätigt oder ergänzt der gegenzeichnende Beamte die qualitative Bewertung und leitet sie dem Stelleninhaber zu, der sich binnen fünf Werktagen dazu äußern kann. Die etwaigen Bemerkungen des Stelleninhabers werden dem gegenzeichnenden Beamten übermittelt.

    3.2.5 Vorschlag des Gesamtleistungsniveaus durch den gegenzeichnenden Beamten; Vorschlag der Beförderungspunkte durch den Direktor

    Auf der Grundlage der Ausführungen der Beurteilenden und des Inhalts der qualitativen Bewertungen unterbreitet der gegenzeichnende Beamte Vorschläge, in welches Leistungsniveau die einzelnen Beamten und Zeitbediensteten eingestuft werden sollen.

    Der Direktor unterbreitet einen Vorschlag über die Zahl der Beförderungspunkte entsprechend dem von den gegenzeichnenden Beamten angegebenen Leistungsniveau.

    3.2.6 Koordinierung

    Der Generaldirektor stellt in Abstimmung mit den höheren Führungskräften fest, welche Beamten in den verschiedenen Besoldungsgruppen in das Leistungsniveau IA und IB eingestuft wurden, und legt seinen Vorschlag für die förmlichen Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten fest. Diese Daten werden anschließend in Sysper2 eingegeben. Bei dieser Koordinierung wird auch ermittelt, in welchen Besoldungsgruppen das für ein bestimmtes Leistungsniveau verfügbare Punktekontingent es nicht zulässt, mindestens einem Beamten die für das betreffende Gesamtleistungsniveau vorgesehene Höchstpunktezahl zuzuteilen. In diesem Fall kann beim paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss eine Erhöhung der Beförderungskontingente für die betroffenen Besoldungsgruppen beantragt werden.

    3.2.7 Konsultation des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses

    Der paritätische Beurteilungs- und der paritätische Beförderungsausschuss treten binnen fünf Werktagen nach Übermittlung der statistischen Analyse der Vorschläge der Generaldirektionen durch die DG ADMIN zusammen. Die Ausschüsse verfügen über eine Frist von acht Werktagen, um den Generaldirektionen gegebenenfalls Empfehlungen zu unterbreiten. Diese Empfehlungen werden dem Personal in Form einer Verwaltungsmitteilung bekannt gegeben.

    Die paritätischen Ausschüsse prüfen ferner die Ausnahmeanträge der Generaldirektionen. Im Falle einer befürwortenden Stellungnahme des Ausschusses sind die Kontingente der Beförderungspunkte in SYSPER2 entsprechend anzupassen.

    3.2.8 Endgültige Erstellung der Beurteilung und Zuteilung der Beförderungspunkte

    Auf der Grundlage der Empfehlungen des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses kann der Generaldirektor das Verzeichnis der in die Gesamtleistungsniveaus IA und IB eingestuften Beamten ebenso wie seine förmlichen Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten bestätigen oder ändern.

    Die GD ADMIN prüft, ob die Höchstprozentsätze für die Gesamtleistungsniveaus IA und IB sowie die verfügbaren Kontingente für die Beförderungspunkte eingehalten wurden.

    Nach Erhalt der Zustimmung der GD ADMIN validieren die gegenzeichnenden Beamten sämtliche Beurteilungen nach Funktionsgruppen. Mit der Gegenzeichnung werden die Beurteilungen den Stelleninhabern zugeleitet.

    Gleichzeitig bestätigt der Generaldirektor die Beförderungslisten und macht den Stelleninhabern ihre Beförderungsdossiers zugänglich.

    3.2.9 Annahme oder Ablehnung der Beurteilung und/oder der Beförderungspunkte durch den Stelleninhaber

    Der Stelleninhaber muss binnen acht Werktagen seine Beurteilung – mit oder ohne Bemerkungen – annehmen oder ablehnen sowie seine Beförderungspunkte annehmen oder ablehnen. Die Annahme beinhaltet die Beendigung des Verfahrens, die Ablehnung bildet den Beginn des Einspruchsverfahrens.

    3.2.10 Sonderbestimmungen für den auswärtigen Dienst

    Jeder Stelleninhaber sind zwei gegenzeichnende Beamte zugeordnet, die diese Rolle gemeinsam ausführen. Können sich der erste gegenzeichnende Beamte und der zweite gegenzeichnende Beamte nicht einigen, obliegt dem zweiten gegenzeichnenden Beamten die endgültige Entscheidung.

    Der Lenkungsausschuss des Außendienstes ermittelt auf Vorschlag des Generaldirektors der Generaldirektion Außenbeziehungen und auf der Grundlage der individuellen qualitativen Beurteilungen diejenigen, deren Gesamtleistung im Berichtszeitraum den Gesamtleistungsniveaus IA und IB entspricht. Er verabschiedet ebenso die vorläufigen förmlichen Pläne hinsichtlich der Vergabe der Beförderungspunkte.

    3.3 Zeitplan des allgemeinen Verfahrens

    Akteure

    Akteure

    Maßnahmen

    Fristen

    Zeitplan 2009

    ADMIN

    Einleitung des Verfahrens per Verwaltungsmitteilung

     

    7. Januar

    GD +
    Management

    Meinungsaustausch über die Leistungen innerhalb der GD in den einzelnen Besoldungsgruppen während des Bezugszeitraums

     

    12. Januar
     

    GD

    Veröffentlichung der gemeinsamen Beurteilungsnormen sowie etwaiger GD-spezifischer Normen für das Folgejahr

     

    spätestens Ende Februar

    Mitteilung der Kriterien für die Zuteilung von Beförderungspunkten

    Beurteilender oder Personalverwalter

    Eröffnung der Beurteilung in Sysper2

     

    ab
    8. Januar

    Stelleninhaber

    Selbstbeurteilung

    8 Werktage

    bis
    4. Februar

    Stelleninhaber + Beurteilender

    Förmliches Gespräch: Bewertung der Leistungen im Bezugszeitraum; Vereinbarung von Zielen und Fortbildungsbedarf

     

    4. - 20. Februar

    Beurteilender

    Entwurf der qualitativen Bewertung (ohne Gesamtleistungsniveau); Überprüfung und Bestätigung der Ziele

    Binnen 10 Werktagen nach dem Beurteilungsgespräch

    25. Februar - 6. März

    Gegenzeichnender Beamter

    Überprüfung der Einhaltung der gemeinsamen Beurteilungsnormen, Vergleich der Verdienste, Bestätigung oder Ergänzung/Änderung der Bemerkungen; Weiterleitung der qualitativen Bewertung an den Stelleninhaber, ohne Angabe des Gesamtleistungsniveaus

     

    bis spätestens 13. März

    Stelleninhaber

    Etwaige Bemerkungen für den gegenzeichnenden Beamten oder Rückleitung ohne Bemerkungen

    5 Werktage

    bis spätestens 20. März

    Gegenzeichnender Beamter

    Unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Stelleninhabers Bestätigung, Ergänzung oder Korrektur der Bewertung

    Vorschlag zur Einstufung in ein Gesamtleistungsniveau über eine Liste in Sysper2

     

    bis spätestens 25. März

     

    Direktoren + stv. Generaldirektoren

    Vorschläge für förmliche Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten

     

    bis spätestens 25. März

    Koordinierung
    GD + Gegenzeichnende Beamte

    Einordnung der Beamten in die Leistungsniveaus IA (8 %) und IB (22 %) nach Besoldungsgruppen

     

    30. März - 3. April

    Koordinierung
    GD + Direktoren

    Vorschlag für förmliche Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten in den Beförderungsdossiers über eine Liste in Sysper2

     

     

    GDs

    Frist für die Unterbreitung der Vorschläge für die Gesamtleistungsniveaus und die Beförderungspunkte in Sysper2

     

    8. April

    ADMIN

    Übermittlung der Statistiken an die paritätischen Ausschüsse

     

    bis spätestens 17. April

    PBBA AD

    Prüfung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs für die Funktionsgruppe AD; gegebenenfalls Empfehlungen an den Generaldirektor und an die GD ADMIN; Weiterleitung der Analyse an den Personalrat

    8 Werktage

    22. April

    PBBA AST

    Prüfung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs für die Funktionsgruppe AST; gegebenenfalls Empfehlungen an den Generaldirektor und an die GD ADMIN, Weiterleitung der Analyse an den Personalrat

    23. April

    GD + Gegenzeichnende Beamte

    Gegebenenfalls neue Koordinierung auf der Grundlage der Empfehlungen des PBBA

     

    27. - 30. April

    GD

    Bestätigung oder Änderung der Leistungsniveaus IA und IB;
    Bestätigung oder Änderung der Listen mit der Zuteilung der Beförderungspunkte in den Beförderungsdossiers über eine Liste in Sysper2

     

    bis spätestens 15. Mai
     

    ADMIN

    Prüfung der Einhaltung der Höchstprozentsätze und Punkte anhand der je Besoldungsgruppe und Leistungsniveau verfügbaren Punkte; Zustimmung zur Fertigstellung der Beurteilungen durch die gegenzeichnenden Beamten und zu den Punktelisten je GD

     

    bis spätestens 20. Mai
     

    Gegenzeichnender Beamter

    Gegenzeichnung der Beurteilungen und Bestätigung der Gesamtleistungsniveaus; Weiterleitung der Beurteilung an den Stelleninhaber

     

    bis spätestens 20. Mai

    GD

    Bestätigung der Punkteverzeichnisse in den Beförderungsdossiers und Übermittlung des Beförderungsdossiers an den Stelleninhaber

     

    bis spätestens 20. Mai

    Stelleninhaber

    Annahme der Beurteilung mit oder ohne Bemerkungen = Beendigung des Verfahrens

    Ablehnung der Beurteilung und Einspruch beim PBBA

    8 Werktage

    bis spätestens 5. Juni

     

    Annahme der zugeteilten Beförderungspunkte

    Ablehnung der zugeteilten Beförderungspunkte und Einspruch beim PBBA

    3.4 Die einzelnen Phasen des Einspruchsverfahrens

    3.4.1 Einspruch beim paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss

    Der Stelleninhaber kann gegen seine Beurteilung, das Gesamtleistungsniveau oder die ihm zugeteilten Beförderungspunkte Einspruch einlegen. Der Einspruch kann sowohl im Hinblick auf die Beurteilung als auch im Hinblick auf das Beförderungsdossier eingelegt werden. Jede Anfechtung muss ordnungsgemäß begründet werden.

    Ein Stelleninhaber, der Einspruch gegen seine Beurteilung einlegt, kann ein zweites Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten beantragen. Dieses Gespräch muss binnen acht Werktagen nach Einlegen des Einspruchs beim Ausschuss stattfinden. Unabhängig davon, ob ein solches Gespräch beantragt wurde, muss der gegenzeichnende Beamte binnen zehn Werktagen zum Einspruch Stellung nehmen. Die Stellungnahme wird dem Stelleninhaber zugeleitet, der wiederum binnen fünf Werktagen zu den Bemerkungen des gegenzeichnenden Beamten Stellung nehmen kann. Anschließend wird die Beurteilung dem paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss übermittelt.

    3.4.2 Die Arbeiten des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses

    Es werden zwei paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse eingerichtet, einer für die Beamten und Zeitbediensteten der Funktionsgruppe AD und einer für Beamten und Zeitbediensteten der Funktionsgruppe AST.

    Die paritätischen Ausschüsse prüfen jeden Einspruch einzeln. Im Falle eines Einspruchs gegen die Beurteilung können sie nicht an Stelle der Beteiligten handeln. Sie prüfen lediglich, ob das Verfahren eingehalten wurde und inwieweit die Beurteilung gemäß den für die betreffende Generaldirektion geltenden Beurteilungsnormen vorgenommen wurde.

    Im Falle eines Einspruchs gegen die Beförderungspunkte prüfen sie, ob die Kriterien für die Vergabe der Beförderungspunkte eingehalten wurden.

    Anschließend nehmen die Mitglieder der Ausschüsse zu den einzelnen angefochtenen Elementen Stellung; diese Stellungnahme enthält eine mit Gründen versehene Schlussfolgerung mit einer Empfehlung an den Berufungsbeurteilenden und/oder die Anstellungsbehörde sowie abweichende Meinungen, falls die Stellungnahme nicht einstimmig angenommen wurde. Bei Stimmengleichheit wird keine Stellungnahme angenommen, was ebenfalls mitzuteilen ist.

    Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die Beurteilung, wird die Stellungnahme des Ausschusses in die Beurteilung eingefügt. Richtet sich der Einspruch gegen die Beförderungspunkte, wird die Stellungnahme des Ausschusses in das Beförderungsdossier eingefügt.

    Die Stellungnahme wird dem Stelleninhaber, dem Beurteilenden, dem gegenzeichnenden Beamten und dem Berufungsbeurteilenden über Sysper2 bekannt gegeben.

    Die Zusammensetzung der Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse und der Arbeitsgruppen, die die Sitzungen der Ausschüsse vorbereiten, wird den Bediensteten rechtzeitig bekannt gegeben.

    3.4.3 Die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden bei einem Einspruch gegen die Beurteilung

    Der Berufungsbeurteilende muss binnen fünf Werktagen nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses die Beurteilung bestätigen oder ändern. Folgt er dabei nicht der Stellungnahme des Ausschusses, muss er seine Entscheidung begründen.

    Gehören der Stelleninhaber und der Beurteilende oder der gegenzeichnende Beamte der gleichen Besoldungsgruppe an, muss der Berufungsbeurteilende den Einspruch mit besonderer Sorgfalt prüfen, wenn der Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat oder die Stellungnahme nicht einstimmig erfolgte.

    Damit gilt die Beurteilung als abgeschlossen und wird dem Stelleninhaber zur Kenntnis gebracht. In dieser Verfahrensphase kann der Stelleninhaber, der mit seiner Beurteilung nicht einverstanden ist, binnen drei Monaten gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen.

    3.4.4 Die Entscheidung der Anstellungsbehörde bei einem Einspruch gegen die Beförderungspunkte

    Nach Erhalt der Stellungnahme des paritätischen Beförderungs- und Beurteilungsausschusses teilt die für die Beförderung zuständige Anstellungsbehörde (der Generaldirektor ADMIN) zeitgleich mit den Arbeiten des Berufungsbeurteilenden den Beamten, die gegen die Beförderungspunkte Einspruch eingelegt haben, und den Beamten, die der Berufungsbeurteilende in ein anderes Gesamtleistungsniveau eingestuft hat, die endgültigen Beförderungspunkte zu.

    Der Stelleninhaber, der nicht einverstanden ist, kann binnen drei Monaten gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen.

    3.5 Zeitplan des Einspruchsverfahrens

    Akteure Einspruch gegen die Beurteilung Einspruch gegen die Beförderungspunkte Fristen Zeitplan 2009
    Stellenin¬haber Einlegen des Einspruchs Einlegen des Einspruchs   bis spätestens 5. Juni
    Stellenin¬haber + gegen¬zeichnender Beamter Auf Antrag zweites Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten   8 Werktage nach Einlegen des Einspruchs bis spätestens 16. Juni
    Gegen¬zeichnender Beamter Stellungnahme zum Einspruch   10 Werktage nach Einlegen des Einspruchs bis spätestens 19. Juni
    Stellenin¬haber Bemerkungen zur Stellungnahme des gegenzeichnenden Beamten   5 Werktage bis spätestens 26. Juni
    PBBA Stellungnahme des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses, gerichtet an den Berufungsbeurteilenden und/oder die Anstellungsbehörde    
    Berufungs¬
    beurteilender
    Entscheidung über die Beurteilung = Beendigung des Beurteilungs¬verfahrens   5 Werktage bis spätestens 24. Juli
    Anstellungs¬
    behörde
      Entscheidung über die Beförderungspunkte   bis spätestens 24. Juli
    ADMIN   Veröffentlichung der Beförderungsliste per Verwaltungsmitteilung   bis spätestens 31. Juli
     
  4. ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS BEURTEILUNGS- UND BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2009

    4.1 Neuberechnung des Punktekontos

    Als weiterführende Information wird im Januar eine zusätzliche Verwaltungsmitteilung veröffentlicht.

    Mit Inkrafttreten des neuen Systems behält jeder Beamte die per Punktekonto erworbenen Rechte. Die Ende 2008 angesammelten Punkte werden neuberechnet unter Berücksichtigung der Durchschnittspunktezahl je Beamten im bis 31. Dezember 2008 geltenden System (17 Punkte) und der Durchschnittspunktezahl im neuen System (6 Punkte). Die Ergebnisse werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

    Das Punktekonto wird folglich in das neue System konvertiert, in dem die angesammelten Punkte mit dem Quotienten 6/17 multipliziert werden.

    Im Falle der Beamten, die noch nicht befördert wurden und deren Punktekonto noch neun Verdienstpunkte für die Probezeit enthält, gelangen zwei Quotienten zur Anwendung. Die neun Probezeitpunkte werden mit 6/12 multipliziert (12, da 9 Punkte für 9 Monate 12 Punkten für ein Jahr entsprechen). Auf die übrigen Punkte des Punktekontos wird der normale Quotient von 6/17 angewandt.

    Die Ergebnisse wird auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

    4.2 Zwischenbeurteilungen und vereinfachte Beurteilungen für das Jahr 2008

    Alle Zwischenbeurteilungen und alle vereinfachten Beurteilungen, die 2008 erstellt wurden und unter die am 23. Dezember 2004 von der Kommission angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts fallen, sind vom für die Abfassung der jährlichen Beurteilung für dieses Jahr zuständigen Beurteilenden als Beiträge zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden allerdings lediglich die Bemerkungen, da die Verdienstpunkte nicht mehr anwendbar sind. Im Falle von Zwischenbeurteilungen, mit denen eine Beurteilung für den Bezugszeitraum 2006 verlängert wurde, fließen die dort enthaltenen Bemerkungen als Beitrag in die jährliche Beurteilung ein.

    4.3 Probezeitbeurteilungen aus dem Jahr 2008

    Beamte und Zeitbedienstete, für die im Jahr 2008 eine Probezeitbeurteilung erstellt wurde, nehmen unabhängig davon, ob ihre Probezeit 2007 oder 2008 begonnen hat, am Beurteilungs- und Beförderungsverfahren teil.

    Hat die Probezeit 2007 begonnen, muss sich die jährliche Beurteilung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 erstrecken. Den Beförderungspunkten für das Jahr 2008 werden anteilig Punkte für die 2007 im Zuge der Probezeit abgeleisteten Diensttage hinzugefügt.

    Fällt die gesamte Probezeit in das Jahr 2008 (und endet sie spätestens am 31. Dezember 2008), umfasst die jährliche Beurteilung die Zeit vom Beginn der Probezeit bis zum 31. Dezember 2008.

    4.4 Punkte für das Überschreiten der maximalen theoretischen Verweildauer in einer Besoldungsgruppe

    Die theoretische Beförderungsdauer soll jedem einzelnen Beamten in Form von Bandbreiten anzeigen, binnen welcher Fristen er theoretisch befördert werden müsste. Damit sollen insbesondere Die Beamten identifiziert werden, deren Beförderungsaussichten sich trotz angemessener Verdienstnoten von Verfahren zu Verfahren verschlechtern.

    Punkte für das Überschreiten der maximalen theoretischen Verweildauer in einer Besoldungsgruppe werden 2009 einmalig an jene Beamten vergeben, deren Dienstalter in ihrer Besoldungsgruppe über der maximalen theoretischen Verweildauer in der betreffenden Besoldungsgruppe liegt. Diese Punkte werden (unter Berücksichtigung der in dieser Besoldungsgruppe erhaltenen Verdienstpunkte seit der letzten Beförderung und etwaiger Prioritätspunkte) nach folgender Formel berechnet:
     
    Bei Zugrundelegung der maximalen theoretischen
    Verweildauer hätte der Stelleninhaber befördert
    werden müssen:
    Zugeteilte Punktezahl
    2005 oder früher 4 Punkte
    2006 3 Punkte
    2007 2 Punkte
    2008 1 Punkt

    Die Punkte wurden dem Punktekonto der betreffenden Beamten bereits hinzugefügt und erscheinen unter der Rubrik „Other“.

___________________
Footnotes 

(1) Zwei zusätzliche Verwaltungsmitteilungen umfassen (a) der Neuberechnung des Punktekontos und (b) dem Nachweis einer dritten Sprache vor der ersten Beförderung nach Einstellung.
(2) Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, Elternurlaub oder Erfüllung der Wehrpflicht gelten als aktiver Dienst.
(3) Der Begriff „Beurteilung“ ersetzt den bisher geltenden Begriff „Beurteilung der beruflichen Entwicklung (BBE)“.

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   Verfasser: ADMIN A6