Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2009
Bezugszeitraum:
1. Januar bis 31. Dezember 2008
Diese Verwaltungsmitteilung erklärt die verschiedenen Aspekte des
neuen Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens(1).
Dieses Beurteilungs- und Beförderungsverfahren findet auf der Grundlage
der von der Kommission am 18. Juni 2008 angenommenen neuen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 43 und
Artikel 45 des Statuts statt.
Das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren beruht auf folgenden
Grundsätzen: An die Stelle der Verdienstpunkte treten fünf
Gesamtleistungsniveaus (IA, IB, II, III und IV), in denen die Beurteilung
der Jahresgesamtleistung der Beamten und Zeitbediensteten zum Ausdruck
kommt. Um eine einheitliche Beurteilung der Leistung, der Befähigung und
der dienstlichen Führung der Bediensteten der Europäischen Kommission zu
erleichtern, kommen beim laufenden Verfahren neue, einheitliche
Beurteilungsnormen zur Anwendung.
Die Beurteilung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Beförderung, da –
mit Ausnahme des Leistungsniveaus IV bei dem die Gesamtleistung des
Stelleninhabers nicht den Erwartungen entsprach – jedem Leistungsniveau
bis zu drei Beförderungspunkte zugeordnet sind, die auf der Grundlage
präziser Kriterien vergeben werden. Die Beförderungspunkte sind künftig
die einzigen Punkte, die beim Beförderungsverfahren berücksichtigt werden.
Da die meisten Beförderungsschwellen bereits vorab festgelegt und bekannt
sind, können die Beamten ihre Laufbahnentwicklung unschwer absehen.
Das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren findet gleichzeitig statt. Die
neue Struktur des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses
erleichtert die Bearbeitung von Einsprüchen. Alle Einsprüche gegen
Beurteilungen und gegen Beförderungspunkte werden in einer einzigen Phase
von zwei zentral organisierten paritätischen Ausschüssen (ein Ausschuss
für die Beamten der Funktionsgruppe AD und ein Ausschuss für die
Funktionsgruppe AST) bearbeitet. Es gehört auch zu den Aufgaben der
Ausschüsse, den reibungslosen Ablauf des Beurteilungs- und
Beförderungsverfahrens sicherzustellen.
- ALLGEMEINE BEURTEILUNGSGRUNDSÄTZE
Jedes Jahr beurteilt die Kommission die Gesamtleistungen ihrer
Bediensteten. Jeder Beurteilte erhält einen Bericht, die so genannte
Beurteilung, die mit Hilfe der EDV-Anwendung Sysper2 erstellt wird.
1.1 Wer muss beurteilt werden?
Alle Beamten und Bediensteten auf Zeit (Stelleninhaber), die 2008
mindestens einen Monat lang ununterbrochen im aktiven Dienst standen(2)
oder im dienstlichen Interesse abgeordnet waren. Vertragsbedienstete
werden nach anderen Bestimmungen beurteilt.
Ausnahmen:
- Stelleninhaber, die 2008 endgültig aus dem Dienst der
Gemeinschaftsorgane ausgeschieden sind oder 2009 endgültig
ausscheiden, werden nur beurteilt, wenn sie dem beurteilenden Beamten
schriftlich mitteilen, dass sie dies wünschen.
- Stelleninhaber, die die Funktion eines Generaldirektors oder
Direktors bzw. eine gleichwertige Funktion innehaben, sind von dem
jährlichen Verfahren nicht betroffen. Sie werden nach gesonderten
Bestimmungen beurteilt.
1.2 Mit welchen Hilfsmitteln wird die Beurteilung durchgeführt?
1.2.1 Ziele und Beurteilungskriterien
Die beurteilenden Beamten vergewissern sich, dass für jeden Beamten und
Zeitbediensteten individuelle Ziele festgelegt wurden. Diese bilden die
Grundlage der Leistungsbeurteilung. Die Ziele müssen am Arbeitsprogramm
der Generaldirektion und des Referats sowie an der Stellenbeschreibung
des Beamten oder Zeitbediensteten ausgerichtet sein. Sie müssen mit
Kriterien verknüpft sein, anhand deren die Ergebnisse beurteilt werden.
Außerdem sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Ziele zu
erreichen sind.
1.2.2 Gemeinsame Beurteilungsnormen
Die Anwendung der gemeinsamen Beurteilungsnormen ist in allen
Dienststellen der Kommission obligatorisch. Die gemeinsamen Normen für
die Beurteilung wurden von der Generaldirektion Personal und Verwaltung
nach Anhörung der verschiedenen Dienststellen und des paritätischen
Begleitausschusses für Beurteilung und Beförderung überarbeitet. Sie
wurden in der Verwaltungsmitteilung
Nr. 22-2008 veröffentlicht und sind ab der Beurteilungsrunde 2009
anzuwenden.
Die gemeinsamen Normen werden bei der Beurteilung der Leistung, der
Befähigung und der dienstlichen Führung zugrunde gelegt. Sie sollen die
Beurteilungen innerhalb einer Generaldirektion vereinheitlichen, das
förmliche Gespräch zwischen dem beurteilenden Beamten und dem
Stelleninhaber erleichtern und die Vergleichbarkeit der Beurteilungen
aller Generaldirektionen gewährleisten. Um spezifische Aspekte, die den
Auftrag einzelner Generaldirektionen geknüpft sind, zu berücksichtigen,
können die Beurteilungsnormen falls notwendig für jede Generaldirektion
durch spezifische, von der GD ADMIN genehmigte Normen ergänzt werden,
die zu Beginn des Bezugszeitraums veröffentlicht und den Bediensteten
der Generaldirektion zur Kenntnis gebracht werden.
Die Beurteilungsnormen spiegeln das von jedem Stelleninhaber erwartete
Gesamtleistungsniveau wider. Es gibt pro Norm eine einzige Beschreibung.
Der beurteilende Beamte wählt unter den ihm zur Verfügung stehenden
Normen diejenigen aus, die für den Stelleninhaber relevant sind. Der
beurteilende und der gegenzeichnende Beamte stellen fest, ob der
Stelleninhaber das beschriebene Niveau erreicht, übertroffen oder nicht
erreicht hat, und nehmen eine entsprechende Leistungsbewertung vor.
1.3 Welchen Zeitraum betrifft das neue Beurteilungsverfahren?
Bezugszeitraum für die Beurteilung ist der Zeitraum zwischen dem 1.
Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008.
Im Falle von Mobilität eines Stelleninhabers oder eines beurteilenden
Beamten im Bezugszeitraum erstellt der beurteilende Beamte einen Beitrag
in Sysper2, den der für den Jahresbericht zuständige Beurteilende
berücksichtigt.
1.4 Die Beurteilung und die fünf Gesamtleistungsniveaus
In der Beurteilung(3) sind die
Leistungen eines Stelleninhabers während eines Bezugszeitraums erfasst.
Der Stelleninhaber verfügt über eine Rubrik, unter der er seine
Selbstbeurteilung einfügt.
Darüber hinaus umfasst die Beurteilung drei Rubriken, unter denen der
beurteilende Beamte die nachstehenden Aspekte einer qualitativen
Bewertung unterzieht:
- Die Leistung: Für jeden Stelleninhaber sind zu Beginn des
Bezugszeitraums individuelle Zielvorgaben sowie Beurteilungskriterien
festgelegt worden. Die Leistung wird daran gemessen, inwieweit diese
Ziele unter Berücksichtigung des Arbeitsumfelds verwirklicht worden
sind. Außerdem sind in dieser Rubrik die einheitlichen
Beurteilungsnormen in Bezug auf Organisation, Planung, Durchführung
und Qualität der Arbeit zugrunde zu legen.
- Die Befähigung: Bei der Beurteilung der Befähigung sind die
einheitlichen Beurteilungsnormen in Bezug auf Kommunikation,
Verhandlungsgeschick, Problemanalyse und Lösungsfindung oder in Bezug
auf die Kenntnis des Arbeitsumfelds zugrunde zu legen. Bei
Führungskräften müssen auch die Managementqualitäten sowie die
Fähigkeit zur Personal- und Finanzverwaltung beurteilt werden.
- Die dienstliche Führung, die das Verhalten des
Stelleninhabers in seinem Arbeitsumfeld beschreibt. Die einheitlichen
Beurteilungsnormen umfassen Aspekte wie Teamarbeit,
Dienstleistungskultur, berufliches Engagement, persönliche Entwicklung
im Arbeitsumfeld und Führungsqualitäten.
Die qualitative Bewertung wird in einem der fünf Leistungsniveaus
zusammengefasst:
IA |
®
Die Gesamtleistung des Stelleninhabers übertraf durchweg den
Erwartungen*. |
IB |
®
Die Gesamtleistung des Stelleninhabers übertraf häufig über den
Erwartungen*. |
II |
®
Die Gesamtleistung des Stelleninhabers entsprach vollkommen den
Erwartungen*. |
III |
®
Die Gesamtleistung des Stelleninhabers entsprach teilweise den
Erwartungen*. |
IV |
®
Die Gesamtleistung des Stelleninhabers entsprach nicht den
Erwartungen*. |
*… in Bezug auf Leistung, Befähigung und dienstliche Führung.
Für jede Generaldirektion gelten Höchstprozentsätze für Einstufungen in
die Gesamtleistungsniveaus IA (8 % der Beamten je Besoldungsgruppe) und
IB (22 % der Beamten je Besoldungsgruppe). Da die Ergebnisse der
Anwendung dieser Prozentsätze systematisch nach oben aufgerundet werden,
wird auf der Ebene jeder Funktionsgruppe erneut geprüft, ob die
prozentualen Vorgaben eingehalten wurden.
1.5 Beurteilung des Nachweises des Potenzials mit Blick auf die
Teilnahme am Leistungsnachweisverfahren
Die Beamten, die Mitglieder der Funktionsgruppe AST ohne
Laufbahnbeschränkung sind und sich für dieses Verfahren bewerben
möchten, müssen bei der Selbstbeurteilung den beurteilenden Beamten
auffordern, die Rubrik „Potenzial“ auszufüllen.
Die Rubrik „Potenzial“ in der Beurteilung ist nur auszufüllen, wenn der
Stelleninhaber in seiner Selbstbeurteilung ausdrücklich darum ersucht.
Der Beurteilende muss mit Hilfe eines Dropdownmenüs angeben, welche
Aufgaben der Funktionsgruppe Administration der Stelleninhaber 2008
überwiegend wahrgenommenen hat (siehe Webseite "Certification,
exercise 2008"). Der Beurteilende kann gegebenenfalls vermerken, bei
welcher Gelegenheit der Stelleninhaber den Nachweis dafür erbracht hat,
dass er aufgrund seiner Leistung, seiner Befähigung und seiner
dienstlichen Führung in der Lage ist, Aufgaben der Funktionsgruppe
Administration wahrzunehmen.
Der gegenzeichnende Beamte entscheidet anhand der Bemerkungen des
Beurteilenden, ob der Stelleninhaber sein Potenzial nachweisen konnte,
Aufgaben der Funktionsgruppe Administration überzeugend wahrzunehmen.
1.6 Welche Bestimmungen gelten für das Verfahren?
Im Bezugszeitraum 2008 gelten für die Beurteilungen der Beamten und
Zeitbediensteten, deren Stellen aus dem Verwaltungs- oder dem
Forschungshaushalt finanziert werden, die von der Kommission am 18. Juni
2008 angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 43
des Statuts.
Für die Beamten im auswärtigen Dienst der Kommission gelten die
Sonderbestimmungen für die Beurteilung und Beförderung, die von der
Kommission am 19. Dezember 2008 angenommen wurden.
- ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSGRUNDSÄTZE
Jedes Jahr wird ein Beförderungsverfahren durchgeführt. Es umfasst die
Vergabe von Beförderungspunkten und die Aufstellung einer Liste der
beförderten Beamten.
Bei der Beförderung werden ausschließlich
die Beförderungspunkte berücksichtigt. Alle anderen Arten von Punkten,
z.B. die von den Generaldirektionen vergebenen Prioritätspunkte, die
Prioritätspunkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs und die Punkte
zur Kompensation von Urlaub aus persönlichen Gründen oder eines
Rückstandes bei der Laufbahnentwicklung wurden abgeschafft.
2.1 Wer nimmt am Beförderungsverfahren teil?
Am Beförderungsverfahren nehmen alle Beamten teil, deren Stellen aus den
Mitteln des Gesamthaushalts finanziert werden, mit Ausnahme der Beamten
der Besoldungsgruppen AST11, AST7/C und AST5/D sowie der
Besoldungsgruppen über AD13.
Zeit- und Vertragsbedienstete nehmen
am Beförderungsverfahren nicht teil (für das Neueinstufungsverfahren für
Vertragsbedienstete gelten spezifische Regeln).
2.2 Vergabekriterien für Beförderungspunkte
Ein Beamter erhält
- 10, 11 oder 12 Beförderungspunkte, wenn seine Gesamtleistung dem
Niveau IA entspricht;
- 7, 8 oder 9 Beförderungspunkte, wenn seine Gesamtleistung dem
Niveau IB entspricht;
- 4, 5 oder 6 Beförderungspunkte, wenn seine Gesamtleistung dem
Niveau II entspricht;
- 1, 2 oder 3 Beförderungspunkte, wenn seine Gesamtleistung dem
Niveau III entspricht;
- keinen Beförderungspunkt, wenn seine Gesamtleistung dem Niveau IV
entspricht.
Beförderungspunkte erhalten
- die Beamten, die sich im Vorjahr im aktiven Dienst (einschließlich
Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Urlaub aus familiären
Gründen, Erfüllung der Wehrpflicht) befanden oder im dienstlichen
Interesse abgeordnet waren;
- die Beamten auf Probe, deren Probezeit spätestens am 31. Dezember
des Vorjahres endete.
Zu Beginn eines jeden Jahres legt der Generaldirektor nach
Konsultation der Direktoren und der Referatsleiter die Kriterien fest,
nach denen die Beförderungspunkte vergeben werden. Bei diesen Kriterien
werden die vier nachstehenden Elemente berücksichtigt:
- die qualitative Beurteilung der Gesamtleistung im Jahr vor dem
Beförderungsverfahren,
- die dienstliche Verwendung anderer Sprachen als jener, in der der
Beamte bei der Einstellung vertiefte Kenntnisse nachweisen musste,
- die im Bezugszeitraum ausgeübte Verantwortung,
- die im Interesse des Organs wahrgenommenen Aufgaben, soweit sie
nicht zum üblichen Tätigkeitsgebiet des Beamten gehören. Für diese
Aufgaben werden nicht länger Sonderprioritätspunkte in Anerkennung von
Tätigkeiten im Interesse des Organs vergeben, jedoch sind sie bei der
Zuteilung von Beförderungspunkten zu berücksichtigen.
Diese Aufgaben sind im Einzelnen:
- Vorsitzender/Mitglied eines Prüfungsausschusses eines
Auswahlverfahrens oder eines paritätischen Ausschusses zur Auswahl von
Zeitbediensteten,
- Beisitzer eines Prüfungsausschusses,
- Korrektor einer Prüfung eines Auswahlverfahrens,
- Vorsitzender/Mitglied eines paritätischen Ausschusses.
Die ausführlichen Kriterien für die Vergabe der Beförderungspunkte
werden den Bediensteten von ihrer jeweiligen Generaldirektion
mitgeteilt.
Die Informationen über die Verwendung der Sprachen
und die wahrgenommene Verantwortung sind in der Beurteilung des Beamten
aufzuführen. Die Angaben über die im Interesse des Organs wahrgenommenen
Aufgaben werden zentral von der GD ADMIN beim EPSO, den Vorsitzenden der
paritätischen Ausschüsse und den Generaldirektionen eingeholt. Das
Verzeichnis der Beamten, die die oben angeführten Aufgaben wahrgenommen
haben, wird als Verwaltungsmitteilung veröffentlicht.
2.3 Beförderungsschwellen
2.3.1 Sämtliche Besoldungsgruppen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen
am Laufbahnende (AD12, AST10, AST6/C und AST4/D)
Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
sehen für den Zeitraum 2008-2011 einen „Konvergenzplan“ vor, in dem
festgelegt wird, wie der Übergang von dem im Zeitraum 2000-2004
festgestellten Beförderungsrhythmus zu jenem vonstatten geht, der sich
aus den Multiplikationsfaktoren gemäß Anhang IB des Statuts ergibt.
In diesem Konvergenzplan wird für jedes Jahr die durchschnittliche
Verweildauer je Besoldungsgruppe festgehalten. Auf der Grundlage dieser
Verweildauer wird die Beförderungsschwelle nach folgender Formel
berechnet:
Durchschnittliche
Verweildauer x durchschnittliche Zahl der je Beamten vergebenen
Beförderungspunkte = Beförderungsschwelle.
Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass die
Beförderungsschwelle vorab feststeht.
Sämtliche Beamte, deren
Punktezahl über oder auf dieser Beförderungsschwelle liegt und die die
unter Punkt 2.6 aufgeführten Bedingungen erfüllen, werden befördert.
|
Beförderungsschwelle 2009 |
AD13
|
30 |
AD11
|
30 |
AD10
|
27 |
AD09
|
24 |
AD08
|
23 |
AD07
|
18 |
AD06
|
18 |
AD05
|
18 |
AST09
|
30 |
AST08
|
31 |
AST07
|
24 |
AST06
|
24 |
AST05
|
24 |
AST04
|
18 |
AST03
|
18 |
AST02
|
18 |
AST01
|
18 |
AST05.C
|
35 |
AST04.C
|
27 |
AST03.C
|
24 |
AST02.C
|
24 |
AST03.D
|
27 |
2.3.2 Besoldungsgruppen am Laufbahnende (AD12, AST10, AST6/C
und AST4/D)
Für die Besoldungsgruppen am Laufbahnende gibt es keine historische
durchschnittliche Verweildauer. Daher werden die jährlichen
Beförderungsschwellen bei der förmlichen Einleitung des
Beförderungsverfahrens bekannt gegeben, gelten jedoch bis zum Abschluss
des Beförderungsverfahrens nur als vorläufige Richtwerte. Mit der
Beförderung der festgelegten Anzahl von Beamten gilt die Zahl des mit
der geringsten Punktezahl beförderten Beamten als endgültige
Beförderungsschwelle.
Lassen die verfügbaren Haushaltsmittel die
Beförderung sämtlicher Beamten, die mit ihrer Punktezahl die
Beförderungsschwelle erreicht haben, nicht zu, schlägt der paritätische
Beurteilungs- und Beförderungsausschuss unter den Beamten mit gleicher
Punktezahl jene vor, die unter Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien
wie des Dienstalters in der bisherigen Besoldungsgruppe, des
Gleichbehandlungsaspekts oder der Art der ausgeübten Tätigkeit befördert
werden sollten.
Im Statut ist eine schrittweise Anhebung der
Beförderungsquoten für die Besoldungsgruppen am Laufbahnende bis 2011
vorgesehen, so dass die Zahl der Beförderungen in den kommenden Jahren
signifikant zunehmen wird.
|
Vorläufige Beförderungs-
schwellen 2009 |
AD12
|
48 |
AST10
|
52 |
AST06.C |
47 |
AST04.D |
52 |
2.4 Ansammlung und Mitnahme von Beförderungspunkten
Der Beamte sammelt die an ihn im Beurteilungsverfahren und aufgrund der
vom Generaldirektor festgelegten Vergabekriterien vergebenen (1-12)
Beförderungspunkte auf einem Punktekonto an.
Nach erfolgter
Beförderung wird die Punktezahl, die der Beförderungsschwelle
entspricht, von der Summe der angesammelten Punkte abgezogen. Die
etwaige Differenz wird in die nächsten Beförderungsverfahren übernommen.
2.5 Berechnung der Kontingente an Beförderungspunkten je
Gesamtleistungsniveau, Beförderungsgruppe und Generaldirektion
Je Generaldirektion, Besoldungsgruppe und Gesamtleistungsniveau stehen
zur Verfügung:
Gesamt-leistungsniveau |
Berechnung der Zahl der je
Gesamtleistungsniveau
verfügbaren Beförderungspunkte |
IA |
10,5 Punkte je Beamten des
Gesamtleistungsniveaus IA |
IB |
7,5 Punkte je Beamten des
Gesamtleistungsniveaus IB |
II |
5,1 Punkte je Beamten des
Gesamtleistungsniveaus II |
III |
2 Punkte je Beamten des Gesamtleistungsniveaus
III |
IV |
0 Punkte |
Die Punkte werden je Besoldungsgruppe berechnet und können nicht von
einer Besoldungsgruppe auf eine andere übertragen werden. Die Ergebnisse
werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.
Erlaubt es
das für ein bestimmtes Gesamtleistungsniveau verfügbare Punktekontingent
in bestimmten Besoldungsgruppen nicht, dass mindestens ein Beamter die
höchste für das betreffende Gesamtleistungsniveau vorgesehene Punktezahl
erhält, kann der Generaldirektor beim paritätischen Beurteilungs- und
Beförderungsausschuss eine Ausnahme beantragen.
2.6 Wer wird befördert?
Ein Beamter kann befördert werden, wenn
- er spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem das betreffende
Beförderungsverfahren stattfindet, das im Statut festgelegte
Mindestdienstalter in seiner Besoldungsgruppe (zwei Jahre) erreicht;
- er seine Fähigkeit nachgewiesen hat, in einer dritten Sprache zu
arbeiten falls es sich um seine erste Beförderung handelt und diese
nach dem 1. Mai 2004 eintritt;
- er sich zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidungen der
Anstellungsbehörde im aktiven Dienst (einschließlich Krankheit,
Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Urlaub aus familiären Gründen,
Erfüllung der Wehrpflicht) befand oder im dienstlichen Interesse
abgeordnet war;
- seine Gesamtleistung nicht dem Niveau IV (unzulängliche
dienstliche Leistungen) entspricht.
Die Beförderung von Beamten, gegen die ein Disziplinarverfahren
eingeleitet wurde, wird bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.
2.7 Wirksamwerden der Beförderung
Die Beförderungen werden zum 1. Januar des Jahres wirksam, in dem das
Beförderungsverfahren stattfindet. Verfügt der Beamte zu diesem
Zeitpunkt nicht über das erforderliche Mindestdienstalter, wird die
Beförderung zum ersten Tag jenes Monats wirksam, der auf den Monat
folgt, in dem der betreffende Beamte das Mindestdienstalter erreicht.
2.8 Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten
Als weiterführende Information wird im Januar eine zusätzliche
Verwaltungsmitteilung veröffentlicht.
Sämtliche Beamte, deren
erste Beförderung nach ihrer Einstellung nach dem 30. April 2006 wirksam
wird, müssen nachweisen, dass sie in einer dritten Sprache arbeiten
können.
Neu! |
Ab dem Beförderungsverfahren 2009 ist hierfür
das Niveau 6 der interinstitutionellen Sprachkurse erforderlich. |
Wenn ein Beamter das Niveau 4 erreicht hat (das während der
Übergangsphase bis 31. Dezember 2008 erforderliche Mindestniveau), aber
nicht befördert wurde, muss er vor seiner Beförderung nachweisen, dass
er das Niveau 6 erreicht hat.
2.9 Welche Bestimmungen gelten für das Verfahren?
Für die Beförderung der Beamten, deren Stellen aus dem Verwaltungs- oder
dem Forschungshaushalt finanziert werden, gelten die von der Kommission
am 18. Juni 2008 angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 45 des Statuts.
Diese allgemeinen Bestimmungen gelten mit
Ausnahme von Artikel 9 Absatz 3 nicht für die Beförderung aufgrund einer
Ernennung nach Veröffentlichung einer Stelle gemäß Artikel 29 Absatz 1,
Buchstabe a) Unterabsatz iii des Statuts (Leitungsfunktion).
- ABLAUF DES BEURTEILUNGS- UND BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS
Mit Beginn diesen Jahres werden das Beurteilungs- und das
Beförderungsverfahren gleichzeitig durchgeführt. Das Verfahren für das
Jahr 2008 beginnt am 7. Januar 2009. Die jährlichen Beurteilungen
sind grundsätzlich bis spätestens 20. Mai 2009 abzuschließen,
damit die Anstellungsbehörde Ende Juli 2009 die Entscheidungen über
Beförderungen treffen kann. Für das Personal des auswärtigen Dienstes
sind ein besonderes Verfahren und besondere Fristen vorgesehen.
Das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren wird über die gesicherte
EDV-Anwendung Sysper2 abgewickelt. Jeder Beamte verfügt über ein
Beurteilungs- und ein Beförderungsdossier, die integraler Bestandteil
seiner Personalakte sind, und zu denen er mittels seines persönlichen,
geheimen Kennworts Zugang hat. Das Beurteilungsdossier erhält sämtliche
in Sysper2 erstellten Beurteilungen. Das Beförderungsdossier enthält
u.a. die Zahl der im laufenden Verfahren erhaltenen Beförderungspunkte
sowie die Gesamtzahl der angesammelten Beförderungspunkte.
Stelleninhaber, die dauerhaft keinen Zugang zu Sysper2 haben, können
sich anderer Formen der schriftlichen Kommunikation bedienen.
3.1 Die am Beurteilungs- und Beförderungsverfahren Beteiligten
Bezeichnung |
Betroffene
Person(en) |
Stelleninhaber |
Die zu beurteilende Person |
Beurteilender |
Der Dienstvorgesetzte des
Stelleninhabers (in der Regel der Referatsleiter) zum Ende des
Bezugszeitraums (31. Dezember) |
Gegenzeichnender
Beamter |
Der unmittelbare Dienstvorgesetzte
des Beurteilenden (in der Regel der Direktor); er wird bei seinem
ersten Tätigwerden im Beurteilungsverfahren bestimmt |
Berufungsbeurteilender |
In den meisten Fällen der
Generaldirektor; auch er wird bei seinem ersten Tätigwerden bestimmt |
Paritätischer
Beurteilungs– und Beförderungsausschuss
oder PBBA |
Ein paritätischer Ausschuss je
Funktionsgruppe (einer für die AD-Beamten, einer für die
AST-Beamten) sowie je Ausschuss sieben paritätische Arbeitsgruppen
(eine je Dienststellengruppe). |
Direktor |
Im Rahmen des
Beförderungsverfahrens wird er bei seinem ersten Tätigwerden im
Beförderungsverfahren bestimmt |
Generaldirektor |
Er legt im Beförderungsverfahren
die förmlichen Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten fest |
Anstellungsbehörde
„Beförderung“ |
Im Rahmen des
Beförderungsverfahrens fungiert der Generaldirektor der GD Personal
und Verwaltung als Anstellungsbehörde |
3.2 Die einzelnen Phasen des Beurteilungsverfahrens und des
Beförderungsverfahrens
3.2.1 Selbstbeurteilung
Der Stelleninhaber erstellt nach Aufforderung durch den Beurteilenden
innerhalb von acht Werktagen eine Selbstbeurteilung. Dabei stützt er
sich auf die gemeinsamen Beurteilungsnormen. Mit Blick auf das
Beförderungsverfahren wird der Stelleninhaber auch aufgefordert, die im
Bezugszeitraum ausgeübte Verantwortung darzulegen und anzugeben, welche
Sprachen er tatsächlich in Ausübung seines Amtes verwendet hat.
Der Stelleninhaber gibt in seiner Selbstbeurteilung an, ob er in die
Personalvertretung gewählt oder von dieser benannt oder entsandt wurde.
Ist dies der Fall, muss er die Selbstbeurteilung in zwei gesonderte
Abschnitte aufteilen, damit der Beurteilende die Ad-hoc-Gruppe zu dem
Teil konsultiert, der sich auf Tätigkeiten bezieht, die der
Stelleninhaber als gewählter, benannter oder entsandter
Personalvertreter ausgeübt hat. Diese Konsultation wird außerhalb der
EDV-Anwendung Sysper2 durchgeführt.
Für Beamte, die während ihrer gesamten oder der Hälfte ihrer
Arbeitszeit für ihre Aufgaben als Personalvertreter freigestellt werden,
sehen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 und
Artikel 45 des Statuts besondere Bestimmungen vor.
Tage, an denen der Stelleninhaber aus berechtigen Gründen abwesend ist
(Dienstreisen, Urlaub, Krankheit o.ä.), werden bei der Festlegung der
dem Stelleninhaber gesetzten Fristen nicht berücksichtigt.
3.2.2 Förmliches Gespräch
Der Beurteilende führt nach Erhalt der Selbstbeurteilung mit dem
Stelleninhaber ein förmliches Gespräch über die Beurteilung der
Gesamtleistungen des Stelleninhabers im Bezugsjahr 2008, über die
Festlegung der Zielvorgaben für das laufende Jahr und über die
Erstellung eines Fortbildungsplans, der sich mindestens über das Jahr
2009 erstreckt. Die Zielvorgaben für 2009 müssen messbar sein und mit
dem Arbeitsprogramm der Generaldirektion und des Referats in Einklang
stehen.
Der Beurteilende muss die Ad-hoc-Gruppe konsultieren, wenn der
Stelleninhaber in seiner Selbstbeurteilung Tätigkeiten angibt, die er
als gewählter, benannter oder entsandter Personalvertreter ausgeübt hat.
Die Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe muss ihm vorliegen, bevor er das
Gespräch führt.
Während des Gesprächs macht der Beurteilende keine Angaben zum
Gesamtleistungsniveau.
3.2.3 Qualitative Bewertung durch den
Beurteilenden
Nach dem Gespräch verfasst der Beurteilende binnen zehn Werktagen im
Entwurf eine qualitative Bewertung. Dabei stützt er sich auf die
Selbstbeurteilung, das Gespräch, die für den Bezugszeitraum festgelegten
Ziele und die gemeinsamen Beurteilungsnormen. Gegebenenfalls
berücksichtigt er die Zwischenberichte oder die vereinfachten Berichte,
die von anderen Beurteilenden für das Jahr 2008 verfasst wurden (siehe
Punkt 4.2), sowie die Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe.
3.2.4
Die Rolle des gegenzeichnenden Beamten und etwaige Bemerkungen des
Stelleninhabers
Nachdem er den vorläufigen Text der Beurteilung und die Einhaltung der
gemeinsamen Beurteilungsnormen geprüft hat, bestätigt oder ergänzt der
gegenzeichnende Beamte die qualitative Bewertung und leitet sie dem
Stelleninhaber zu, der sich binnen fünf Werktagen dazu äußern kann. Die
etwaigen Bemerkungen des Stelleninhabers werden dem gegenzeichnenden
Beamten übermittelt.
3.2.5 Vorschlag des
Gesamtleistungsniveaus durch den gegenzeichnenden Beamten; Vorschlag der
Beförderungspunkte durch den Direktor
Auf der Grundlage der Ausführungen der Beurteilenden und des Inhalts der
qualitativen Bewertungen unterbreitet der gegenzeichnende Beamte
Vorschläge, in welches Leistungsniveau die einzelnen Beamten und
Zeitbediensteten eingestuft werden sollen.
Der Direktor unterbreitet einen Vorschlag über die Zahl der
Beförderungspunkte entsprechend dem von den gegenzeichnenden Beamten
angegebenen Leistungsniveau.
3.2.6 Koordinierung
Der Generaldirektor stellt in Abstimmung mit den höheren Führungskräften
fest, welche Beamten in den verschiedenen Besoldungsgruppen in das
Leistungsniveau IA und IB eingestuft wurden, und legt seinen Vorschlag
für die förmlichen Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten fest. Diese
Daten werden anschließend in Sysper2 eingegeben. Bei dieser
Koordinierung wird auch ermittelt, in welchen Besoldungsgruppen das für
ein bestimmtes Leistungsniveau verfügbare Punktekontingent es nicht
zulässt, mindestens einem Beamten die für das betreffende
Gesamtleistungsniveau vorgesehene Höchstpunktezahl zuzuteilen. In diesem
Fall kann beim paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss
eine Erhöhung der Beförderungskontingente für die betroffenen
Besoldungsgruppen beantragt werden.
3.2.7 Konsultation des
paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses
Der paritätische Beurteilungs- und der paritätische
Beförderungsausschuss treten binnen fünf Werktagen nach Übermittlung der
statistischen Analyse der Vorschläge der Generaldirektionen durch die DG
ADMIN zusammen. Die Ausschüsse verfügen über eine Frist von acht
Werktagen, um den Generaldirektionen gegebenenfalls Empfehlungen zu
unterbreiten. Diese Empfehlungen werden dem Personal in Form einer
Verwaltungsmitteilung bekannt gegeben.
Die paritätischen Ausschüsse prüfen ferner die Ausnahmeanträge der
Generaldirektionen. Im Falle einer befürwortenden Stellungnahme des
Ausschusses sind die Kontingente der Beförderungspunkte in SYSPER2
entsprechend anzupassen.
3.2.8 Endgültige Erstellung der
Beurteilung und Zuteilung der Beförderungspunkte
Auf der Grundlage der Empfehlungen des paritätischen Beurteilungs- und
Beförderungsausschusses kann der Generaldirektor das Verzeichnis der in
die Gesamtleistungsniveaus IA und IB eingestuften Beamten ebenso wie
seine förmlichen Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten bestätigen
oder ändern.
Die GD ADMIN prüft, ob die Höchstprozentsätze für die
Gesamtleistungsniveaus IA und IB sowie die verfügbaren Kontingente für
die Beförderungspunkte eingehalten wurden.
Nach Erhalt der Zustimmung der GD ADMIN validieren die gegenzeichnenden
Beamten sämtliche Beurteilungen nach Funktionsgruppen. Mit der
Gegenzeichnung werden die Beurteilungen den Stelleninhabern zugeleitet.
Gleichzeitig bestätigt der Generaldirektor die Beförderungslisten und
macht den Stelleninhabern ihre Beförderungsdossiers zugänglich.
3.2.9 Annahme oder Ablehnung der Beurteilung und/oder der
Beförderungspunkte durch den Stelleninhaber
Der Stelleninhaber muss binnen acht Werktagen seine Beurteilung – mit
oder ohne Bemerkungen – annehmen oder ablehnen sowie seine
Beförderungspunkte annehmen oder ablehnen. Die Annahme beinhaltet die
Beendigung des Verfahrens, die Ablehnung bildet den Beginn des
Einspruchsverfahrens.
3.2.10 Sonderbestimmungen für den
auswärtigen Dienst
Jeder Stelleninhaber sind zwei gegenzeichnende Beamte zugeordnet, die
diese Rolle gemeinsam ausführen. Können sich der erste gegenzeichnende
Beamte und der zweite gegenzeichnende Beamte nicht einigen, obliegt dem
zweiten gegenzeichnenden Beamten die endgültige Entscheidung.
Der Lenkungsausschuss des Außendienstes ermittelt auf Vorschlag des
Generaldirektors der Generaldirektion Außenbeziehungen und auf der
Grundlage der individuellen qualitativen Beurteilungen diejenigen, deren
Gesamtleistung im Berichtszeitraum den Gesamtleistungsniveaus IA und IB
entspricht. Er verabschiedet ebenso die vorläufigen förmlichen Pläne
hinsichtlich der Vergabe der Beförderungspunkte.
3.3 Zeitplan des allgemeinen Verfahrens
Akteure
Akteure
|
Maßnahmen |
Fristen |
Zeitplan 2009 |
ADMIN |
Einleitung des Verfahrens per Verwaltungsmitteilung |
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7. Januar |
GD +
Management |
Meinungsaustausch über die Leistungen innerhalb der GD in den einzelnen
Besoldungsgruppen während des Bezugszeitraums |
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12. Januar
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GD |
Veröffentlichung der gemeinsamen Beurteilungsnormen sowie etwaiger
GD-spezifischer Normen für das Folgejahr |
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spätestens Ende Februar |
Mitteilung der Kriterien für die Zuteilung von Beförderungspunkten |
Beurteilender oder Personalverwalter |
Eröffnung der Beurteilung in Sysper2 |
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ab
8. Januar |
Stelleninhaber |
Selbstbeurteilung |
8 Werktage |
bis
4. Februar |
Stelleninhaber + Beurteilender |
Förmliches Gespräch: Bewertung der Leistungen im Bezugszeitraum;
Vereinbarung von Zielen und Fortbildungsbedarf |
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4. - 20. Februar |
Beurteilender |
Entwurf der qualitativen Bewertung (ohne Gesamtleistungsniveau);
Überprüfung und Bestätigung der Ziele |
Binnen 10 Werktagen nach dem Beurteilungsgespräch |
25. Februar - 6. März |
Gegenzeichnender Beamter |
Überprüfung der Einhaltung der gemeinsamen Beurteilungsnormen, Vergleich
der Verdienste, Bestätigung oder Ergänzung/Änderung der Bemerkungen;
Weiterleitung der qualitativen Bewertung an den Stelleninhaber, ohne Angabe des
Gesamtleistungsniveaus |
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bis spätestens 13. März |
Stelleninhaber |
Etwaige Bemerkungen für den gegenzeichnenden Beamten oder Rückleitung ohne
Bemerkungen |
5 Werktage |
bis spätestens 20. März |
Gegenzeichnender Beamter |
Unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Stelleninhabers Bestätigung,
Ergänzung oder Korrektur der Bewertung
Vorschlag zur Einstufung in ein Gesamtleistungsniveau über eine Liste in
Sysper2 |
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bis spätestens 25. März
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Direktoren + stv. Generaldirektoren |
Vorschläge für förmliche Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten |
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bis spätestens 25. März |
Koordinierung
GD + Gegenzeichnende Beamte |
Einordnung der Beamten in die Leistungsniveaus IA (8 %) und IB (22 %) nach
Besoldungsgruppen |
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30. März - 3. April |
Koordinierung
GD + Direktoren |
Vorschlag für förmliche Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten in den
Beförderungsdossiers über eine Liste in Sysper2 |
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GDs |
Frist für die Unterbreitung der Vorschläge für die Gesamtleistungsniveaus
und die Beförderungspunkte in Sysper2 |
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8. April |
ADMIN |
Übermittlung der Statistiken an die paritätischen Ausschüsse |
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bis spätestens 17. April |
PBBA AD |
Prüfung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs für die Funktionsgruppe AD;
gegebenenfalls Empfehlungen an den Generaldirektor und an die GD ADMIN;
Weiterleitung der Analyse an den Personalrat |
8 Werktage |
22. April |
PBBA AST |
Prüfung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs für die Funktionsgruppe AST;
gegebenenfalls Empfehlungen an den Generaldirektor und an die GD ADMIN,
Weiterleitung der Analyse an den Personalrat |
23. April |
GD + Gegenzeichnende Beamte |
Gegebenenfalls neue Koordinierung auf der Grundlage der Empfehlungen des PBBA |
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27. - 30. April |
GD |
Bestätigung oder Änderung der Leistungsniveaus IA und IB;
Bestätigung oder Änderung der Listen mit der Zuteilung der Beförderungspunkte in
den Beförderungsdossiers über eine Liste in Sysper2 |
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bis spätestens 15. Mai
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ADMIN |
Prüfung der Einhaltung der Höchstprozentsätze und Punkte anhand der je
Besoldungsgruppe und Leistungsniveau verfügbaren Punkte; Zustimmung zur
Fertigstellung der Beurteilungen durch die gegenzeichnenden Beamten und zu den
Punktelisten je GD |
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bis spätestens 20. Mai
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Gegenzeichnender Beamter |
Gegenzeichnung der Beurteilungen und Bestätigung der Gesamtleistungsniveaus;
Weiterleitung der Beurteilung an den Stelleninhaber |
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bis spätestens 20. Mai |
GD |
Bestätigung der Punkteverzeichnisse in den Beförderungsdossiers und
Übermittlung des Beförderungsdossiers an den Stelleninhaber |
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bis spätestens 20. Mai |
Stelleninhaber |
Annahme der Beurteilung mit oder ohne Bemerkungen = Beendigung des
Verfahrens |
Ablehnung der Beurteilung und Einspruch beim PBBA |
8 Werktage |
bis spätestens 5. Juni
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Annahme der zugeteilten Beförderungspunkte |
Ablehnung der zugeteilten Beförderungspunkte und Einspruch beim PBBA |
3.4 Die einzelnen Phasen des Einspruchsverfahrens
3.4.1 Einspruch beim paritätischen Beurteilungs- und
Beförderungsausschuss
Der Stelleninhaber kann gegen seine Beurteilung, das
Gesamtleistungsniveau oder die ihm zugeteilten Beförderungspunkte
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann sowohl im Hinblick auf die
Beurteilung als auch im Hinblick auf das Beförderungsdossier eingelegt
werden. Jede Anfechtung muss ordnungsgemäß begründet werden.
Ein
Stelleninhaber, der Einspruch gegen seine Beurteilung einlegt, kann ein
zweites Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten beantragen. Dieses
Gespräch muss binnen acht Werktagen nach Einlegen des Einspruchs beim
Ausschuss stattfinden. Unabhängig davon, ob ein solches Gespräch
beantragt wurde, muss der gegenzeichnende Beamte binnen zehn Werktagen
zum Einspruch Stellung nehmen. Die Stellungnahme wird dem Stelleninhaber
zugeleitet, der wiederum binnen fünf Werktagen zu den Bemerkungen des
gegenzeichnenden Beamten Stellung nehmen kann. Anschließend wird die
Beurteilung dem paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss
übermittelt.
3.4.2 Die Arbeiten des paritätischen
Beurteilungs- und Beförderungsausschusses
Es werden zwei paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse
eingerichtet, einer für die Beamten und Zeitbediensteten der
Funktionsgruppe AD und einer für Beamten und Zeitbediensteten der
Funktionsgruppe AST.
Die paritätischen Ausschüsse prüfen jeden
Einspruch einzeln. Im Falle eines Einspruchs gegen die Beurteilung
können sie nicht an Stelle der Beteiligten handeln. Sie prüfen
lediglich, ob das Verfahren eingehalten wurde und inwieweit die
Beurteilung gemäß den für die betreffende Generaldirektion geltenden
Beurteilungsnormen vorgenommen wurde.
Im Falle eines Einspruchs gegen die Beförderungspunkte prüfen sie,
ob die Kriterien für die Vergabe der Beförderungspunkte eingehalten
wurden.
Anschließend nehmen die Mitglieder der Ausschüsse zu den einzelnen
angefochtenen Elementen Stellung; diese Stellungnahme enthält eine mit
Gründen versehene Schlussfolgerung mit einer Empfehlung an den
Berufungsbeurteilenden und/oder die Anstellungsbehörde sowie abweichende
Meinungen, falls die Stellungnahme nicht einstimmig angenommen wurde.
Bei Stimmengleichheit wird keine Stellungnahme angenommen, was ebenfalls
mitzuteilen ist.
Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die
Beurteilung, wird die Stellungnahme des Ausschusses in die Beurteilung
eingefügt. Richtet sich der Einspruch gegen die Beförderungspunkte, wird
die Stellungnahme des Ausschusses in das Beförderungsdossier eingefügt.
Die Stellungnahme wird dem Stelleninhaber, dem Beurteilenden, dem
gegenzeichnenden Beamten und dem Berufungsbeurteilenden über Sysper2
bekannt gegeben.
Die Zusammensetzung der Paritätischen
Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse und der Arbeitsgruppen, die die
Sitzungen der Ausschüsse vorbereiten, wird den Bediensteten rechtzeitig
bekannt gegeben.
3.4.3 Die Entscheidung des
Berufungsbeurteilenden bei einem Einspruch gegen die Beurteilung
Der Berufungsbeurteilende muss binnen fünf Werktagen nach Erhalt der
Stellungnahme des Ausschusses die Beurteilung bestätigen oder ändern.
Folgt er dabei nicht der Stellungnahme des Ausschusses, muss er seine
Entscheidung begründen.
Gehören der Stelleninhaber und der
Beurteilende oder der gegenzeichnende Beamte der gleichen
Besoldungsgruppe an, muss der Berufungsbeurteilende den Einspruch mit
besonderer Sorgfalt prüfen, wenn der Ausschuss keine Stellungnahme
abgegeben hat oder die Stellungnahme nicht einstimmig erfolgte.
Damit gilt die Beurteilung als abgeschlossen und wird dem Stelleninhaber
zur Kenntnis gebracht. In dieser Verfahrensphase kann der
Stelleninhaber, der mit seiner Beurteilung nicht einverstanden ist,
binnen drei Monaten gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde bei der
Anstellungsbehörde einlegen.
3.4.4 Die Entscheidung der
Anstellungsbehörde bei einem Einspruch gegen die Beförderungspunkte
Nach Erhalt der Stellungnahme des paritätischen Beförderungs- und
Beurteilungsausschusses teilt die für die Beförderung zuständige
Anstellungsbehörde (der Generaldirektor ADMIN) zeitgleich mit den
Arbeiten des Berufungsbeurteilenden den Beamten, die gegen die
Beförderungspunkte Einspruch eingelegt haben, und den Beamten, die der
Berufungsbeurteilende in ein anderes Gesamtleistungsniveau eingestuft
hat, die endgültigen Beförderungspunkte zu.
Der Stelleninhaber,
der nicht einverstanden ist, kann binnen drei Monaten gemäß Artikel 90
des Statuts Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen.
3.5 Zeitplan des Einspruchsverfahrens
Akteure |
Einspruch gegen
die Beurteilung |
Einspruch gegen
die Beförderungspunkte |
Fristen |
Zeitplan 2009 |
Stellenin¬haber |
Einlegen des
Einspruchs |
Einlegen des
Einspruchs |
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bis spätestens 5.
Juni |
Stellenin¬haber +
gegen¬zeichnender Beamter |
Auf Antrag zweites
Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten |
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8 Werktage nach
Einlegen des Einspruchs |
bis spätestens 16.
Juni |
Gegen¬zeichnender
Beamter |
Stellungnahme zum
Einspruch |
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10 Werktage nach
Einlegen des Einspruchs |
bis spätestens 19.
Juni |
Stellenin¬haber |
Bemerkungen zur
Stellungnahme des gegenzeichnenden Beamten |
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5 Werktage |
bis spätestens 26.
Juni |
PBBA |
Stellungnahme des paritätischen Beurteilungs- und
Beförderungsausschusses, gerichtet an den Berufungsbeurteilenden
und/oder die Anstellungsbehörde |
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Berufungs¬
beurteilender |
Entscheidung über
die Beurteilung = Beendigung des Beurteilungs¬verfahrens |
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5 Werktage |
bis spätestens 24.
Juli |
Anstellungs¬
behörde |
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Entscheidung über
die Beförderungspunkte |
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bis spätestens 24.
Juli |
ADMIN |
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Veröffentlichung der
Beförderungsliste per Verwaltungsmitteilung |
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bis spätestens 31.
Juli |
- ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS BEURTEILUNGS- UND
BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2009
4.1 Neuberechnung des Punktekontos
Als weiterführende Information wird im Januar eine zusätzliche
Verwaltungsmitteilung veröffentlicht.
Mit Inkrafttreten des
neuen Systems behält jeder Beamte die per Punktekonto erworbenen Rechte.
Die Ende 2008 angesammelten Punkte werden neuberechnet unter
Berücksichtigung der Durchschnittspunktezahl je Beamten im bis 31.
Dezember 2008 geltenden System (17 Punkte) und der
Durchschnittspunktezahl im neuen System (6 Punkte). Die Ergebnisse
werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.
Das
Punktekonto wird folglich in das neue System konvertiert, in dem die
angesammelten Punkte mit dem Quotienten 6/17 multipliziert werden.
Im Falle der Beamten, die noch nicht befördert wurden und deren
Punktekonto noch neun Verdienstpunkte für die Probezeit enthält,
gelangen zwei Quotienten zur Anwendung. Die neun Probezeitpunkte werden
mit 6/12 multipliziert (12, da 9 Punkte für 9 Monate 12 Punkten für ein
Jahr entsprechen). Auf die übrigen Punkte des Punktekontos wird der
normale Quotient von 6/17 angewandt.
Die Ergebnisse wird auf die
nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.
4.2 Zwischenbeurteilungen und vereinfachte Beurteilungen für das Jahr
2008
Alle Zwischenbeurteilungen und alle vereinfachten Beurteilungen, die
2008 erstellt wurden und unter die am 23. Dezember 2004 von der
Kommission angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel
43 des Statuts fallen, sind vom für die Abfassung der jährlichen
Beurteilung für dieses Jahr zuständigen Beurteilenden als Beiträge zu
berücksichtigen. Berücksichtigt werden allerdings lediglich die
Bemerkungen, da die Verdienstpunkte nicht mehr anwendbar sind. Im Falle
von Zwischenbeurteilungen, mit denen eine Beurteilung für den
Bezugszeitraum 2006 verlängert wurde, fließen die dort enthaltenen
Bemerkungen als Beitrag in die jährliche Beurteilung ein.
4.3 Probezeitbeurteilungen aus dem Jahr 2008
Beamte und Zeitbedienstete, für die im Jahr 2008 eine
Probezeitbeurteilung erstellt wurde, nehmen unabhängig davon, ob ihre
Probezeit 2007 oder 2008 begonnen hat, am Beurteilungs- und
Beförderungsverfahren teil.
Hat die Probezeit 2007 begonnen, muss sich die jährliche Beurteilung auf
den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 erstrecken. Den
Beförderungspunkten für das Jahr 2008 werden anteilig Punkte für die
2007 im Zuge der Probezeit abgeleisteten Diensttage hinzugefügt.
Fällt die gesamte Probezeit in das Jahr 2008 (und endet sie spätestens
am 31. Dezember 2008), umfasst die jährliche Beurteilung die Zeit vom
Beginn der Probezeit bis zum 31. Dezember 2008.
4.4 Punkte für das Überschreiten der maximalen theoretischen
Verweildauer in einer Besoldungsgruppe
Die theoretische Beförderungsdauer soll jedem einzelnen Beamten in Form
von Bandbreiten anzeigen, binnen welcher Fristen er theoretisch
befördert werden müsste. Damit sollen insbesondere Die Beamten
identifiziert werden, deren Beförderungsaussichten sich trotz
angemessener Verdienstnoten von Verfahren zu Verfahren verschlechtern.
Punkte für das Überschreiten der maximalen theoretischen
Verweildauer in einer Besoldungsgruppe werden 2009 einmalig an
jene Beamten vergeben, deren Dienstalter in ihrer Besoldungsgruppe über
der maximalen theoretischen Verweildauer in der betreffenden
Besoldungsgruppe liegt. Diese Punkte werden (unter Berücksichtigung der
in dieser Besoldungsgruppe erhaltenen Verdienstpunkte seit der letzten
Beförderung und etwaiger Prioritätspunkte) nach folgender Formel
berechnet:
Bei Zugrundelegung der
maximalen theoretischen
Verweildauer hätte der Stelleninhaber befördert
werden müssen: |
Zugeteilte Punktezahl
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2005 oder früher |
4 Punkte |
2006 |
3 Punkte |
2007 |
2 Punkte |
2008 |
1 Punkt |
Die Punkte wurden dem Punktekonto der betreffenden Beamten bereits
hinzugefügt und erscheinen unter der Rubrik „Other“.
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Footnotes
(1) Zwei zusätzliche
Verwaltungsmitteilungen umfassen (a) der Neuberechnung des Punktekontos
und (b) dem Nachweis einer dritten Sprache vor der ersten Beförderung nach
Einstellung.
(2) Krankheit, Mutterschaftsurlaub,
Urlaub aus familiären Gründen, Elternurlaub oder Erfüllung der Wehrpflicht
gelten als aktiver Dienst.
(3) Der Begriff „Beurteilung“
ersetzt den bisher geltenden Begriff „Beurteilung der beruflichen
Entwicklung (BBE)“. |