Überarbeitung der Vorschriften für die Bedingungen und
Verfahren für die Gewährung von Darlehen und Beihilfen aus sozialen
Gründen – Beschluss der Kommission(1)
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die im aktiven Dienst
befindlichen Beamten der Europäischen Kommission sowie die Zeit- und
Vertragsbediensteten der Europäischen Kommission während der Laufzeit
ihres Vertrags oder nach dessen Ablauf unter den in den Artikeln 30 und
98 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
genannten Voraussetzungen(2).
Bediensteten der Kommission kann ein Darlehen oder eine nicht
rückzahlbare Beihilfe gewährt werden, wenn für den Antragsteller infolge
äußerst schwieriger Umstände, deren Ursachen nicht in seiner Hand
liegen, ein besonderer sozialer und materieller Härtefall vorliegt(3).
Darlehen oder Beihilfen können nur gewährt werden, wenn zuvor alle
anderen denkbaren Lösungen eingehend geprüft wurden.
Die Anträge auf Darlehen oder Beihilfen sind bei den Sozialberatern der
für Sozialpolitik und psychosoziale Betreuung zuständigen Referate der
Generaldirektion Personal und Verwaltung (in Brüssel und Luxemburg) bzw.
beim Sozialberater am Dienstort des Antragstellers schriftlich
einzureichen. Die Antragsformulare sind ebenfalls dort erhältlich. Der
Sozialberater nimmt auf der Grundlage des Antrags eine
Bedürftigkeitsprüfung vor und reicht die vollständigen Unterlagen in
anonymisierter Form beim Paritätischen Beratenden Ausschuss für die
Gewährung außerordentlicher Darlehen und Beihilfen aus sozialen Gründen
(CCOPS) ein. Über den Antrag entscheidet die für die Anwendung von
Artikel 76 des Statuts zuständige Anstellungsbehörde (der Leiter des
Referats ADMIN/C/1).
Die mit dem Kommissionsbeschluss erlassenen neuen Vorschriften für die
Gewährung von Darlehen und Beihilfen aus sozialen Gründen und über die
Funktionsweise des CCOPS sind am 11. November 2008 in Kraft getreten.
Die neuen Vorschriften können unter den nachstehenden Adressen abgerufen
werden:
Innerhalb der Kommission:
/pers_admin/social_bxl/social/funds_fr.html
Von zu Hause aus:
https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/social_bxl/social/funds_fr.html#2
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Footnotes
(1) Beschluss der Kommission vom 11.
November 2008 über die Umstrukturierung des Paritätischen Beratenden
Ausschusses für die Gewährung von Darlehen und Beihilfen aus sozialen
Gründen (CCOPS) – vormals „Beratender Ausschuss für die Gewährung
außerordentlicher Darlehen und Beihilfen aus sozialen Gründen“ – und
über die Überarbeitung der Vorschriften für die Bedingungen und
Verfahren zur Gewährung dieser außerordentlichen Beihilfen.
(K/2008/6610).
(2) Auf Ruhegehaltsempfänger der
Gemeinschaftsorgane, für die eine sehr ähnliche, organübergreifend
vergebene besondere „Sozialbeihilfe für Ruhegehaltsempfänger“ auf der
Grundlage von Artikel 76 des Statuts vorgesehen ist, ist dieser
Beschluss nicht anwendbar.
(3) Siehe Artikel 76 des Statuts. |