>> de | en | fr  N° 2-2009 / 13.01.2009
 

Überarbeitung der Vorschriften für die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Darlehen und Beihilfen aus sozialen Gründen – Beschluss der Kommission(1)

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die im aktiven Dienst befindlichen Beamten der Europäischen Kommission sowie die Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Kommission während der Laufzeit ihres Vertrags oder nach dessen Ablauf unter den in den Artikeln 30 und 98 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannten Voraussetzungen(2).

Bediensteten der Kommission kann ein Darlehen oder eine nicht rückzahlbare Beihilfe gewährt werden, wenn für den Antragsteller infolge äußerst schwieriger Umstände, deren Ursachen nicht in seiner Hand liegen, ein besonderer sozialer und materieller Härtefall vorliegt(3). Darlehen oder Beihilfen können nur gewährt werden, wenn zuvor alle anderen denkbaren Lösungen eingehend geprüft wurden.

Die Anträge auf Darlehen oder Beihilfen sind bei den Sozialberatern der für Sozialpolitik und psychosoziale Betreuung zuständigen Referate der Generaldirektion Personal und Verwaltung (in Brüssel und Luxemburg) bzw. beim Sozialberater am Dienstort des Antragstellers schriftlich einzureichen. Die Antragsformulare sind ebenfalls dort erhältlich. Der Sozialberater nimmt auf der Grundlage des Antrags eine Bedürftigkeitsprüfung vor und reicht die vollständigen Unterlagen in anonymisierter Form beim Paritätischen Beratenden Ausschuss für die Gewährung außerordentlicher Darlehen und Beihilfen aus sozialen Gründen (CCOPS) ein. Über den Antrag entscheidet die für die Anwendung von Artikel 76 des Statuts zuständige Anstellungsbehörde (der Leiter des Referats ADMIN/C/1).

Die mit dem Kommissionsbeschluss erlassenen neuen Vorschriften für die Gewährung von Darlehen und Beihilfen aus sozialen Gründen und über die Funktionsweise des CCOPS sind am 11. November 2008 in Kraft getreten.

Die neuen Vorschriften können unter den nachstehenden Adressen abgerufen werden:

Innerhalb der Kommission: /pers_admin/social_bxl/social/funds_fr.html
Von zu Hause aus: https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/social_bxl/social/funds_fr.html#2

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Footnotes

(1) Beschluss der Kommission vom 11. November 2008 über die Umstrukturierung des Paritätischen Beratenden Ausschusses für die Gewährung von Darlehen und Beihilfen aus sozialen Gründen (CCOPS) – vormals „Beratender Ausschuss für die Gewährung außerordentlicher Darlehen und Beihilfen aus sozialen Gründen“ – und über die Überarbeitung der Vorschriften für die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung dieser außerordentlichen Beihilfen. (K/2008/6610).

(2) Auf Ruhegehaltsempfänger der Gemeinschaftsorgane, für die eine sehr ähnliche, organübergreifend vergebene besondere „Sozialbeihilfe für Ruhegehaltsempfänger“ auf der Grundlage von Artikel 76 des Statuts vorgesehen ist, ist dieser Beschluss nicht anwendbar.

(3) Siehe Artikel 76 des Statuts.

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   Verfasser: ADMIN C1