>> de | en | fr  N° 3-2009 / 14.01.2009
 

Neues Beurteilungs- und Beförderungsverfahren

Umrechnung des Rucksacks und neue Rubrik Sprache in Sysper2

Das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2009 begann am 7. Januar 2009 (siehe Verwaltungsmitteilung Nr.1-2009). Als Teil dieses Verfahrens fordert die vorliegende Verwaltungsmitteilung Sie auf, zwei Elemente zu überprüfen, die Ihrer Beurteilungs- und Beförderungsakte in Sysper 2 hinzugefügt wurden.

  1. Die Umrechnung des Rucksacks

    1.1 Allgemeines

    Im Zuge der Einführung des neuen Beurteilungs- und Beförderungssystems werden die Punkte, die unter Anwendung der alten Regeln gesammelt wurden, umgerechnet. Diese Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der durchschnittlichen Anzahl von Punkten pro Beamten. Im vorherigen System betrug diese - unter Bezug auf einen statistischen Durchschnitt über 5 Jahre - 17 Punkte (einem Durchschnitt von 14,5 Verdienstpunkten und 2,5 Prioritätspunkten). Im neuen Beförderungssystem beträgt die durchschnittliche Anzahl an vergebenen Punkten 6 Beförderungspunkte. Die Umrechnung des Rucksacks erfolgt somit im Verhältnis 6/17. Das erzielte Ergebnis wird auf den nächsthöheren ganzen Punkt gerundet.
     

    Beispiel: Ende 2008 hatte der Beamte X in der Besoldungsgruppe AST 6 insgesamt 46 Punkte im Rucksack. Die Beförderungsschwelle für 2008 für diese Besoldungsgruppe betrug 78 Punkte. Der Rucksack entspricht somit 59% der Ende 2008 festgestellten Beförderungsschwelle.
    Umrechnung: Der neue Rucksack wird 46 x 6/17 = 16.24, aufgerundet zu 17 neuen Punkten, enthalten. Die neue Beförderungsschwelle beträgt 28 Punkte, so dass der Rucksack nach Umrechnung 60.7% (61%) der neuen Beförderungsschwelle entspricht.

    1.2 Neu eingestellte Beamte

    Für Beamte, die seit der Einstellung noch nicht befördert wurden und deren Rucksack noch 9 Punkte für die 9-monatige Probezeit (6 Punkte für eine 6-monatige Probezeit) umfasst, erfolgt die Umrechnung in zwei Schritten. Zunächst werden die Punkte für die Probezeit im Verhältnis 6/12 umgerechnet (die pauschalen Punkte entsprechen einem Punkt pro Monat). Der Rest des Rucksacks wird im Verhältnis 6/17 umgerechnet.

    Beispiel: Ende 2008 enthält der Rucksack eines Beamten in der Besoldungsgruppe AD5, der noch nicht befördert wurde, 11 Punkte (9 Punkte für die Probezeit und 2 Verdienstpunkte).
    - Die Beförderungsschwelle 2008 beträgt 40.5 Punkte.
    - Der Rucksack entspricht 27% der Entfernung zur Beförderungsschwelle.
    Umrechnung: 9 x 6/12 = 4.5 = 5 Punkte (aufgerundet) + 2 x 6/17 = 0.7 = 1 Punkte (aufgerundet). Der neue Rucksack entspricht 5 + 1 = 6 Punkte. Die neue Beförderungsschwelle ist 18. Der neue Rucksack entspricht 33% der neuen Beförderungsschwelle.

    Wenn das Ergebnis dieser Umrechnung es nicht erlaubt, die relative Entfernung von der Beförderungsschwelle beizubehalten, erhält der betreffende Beamte nach den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts zusätzlich Punkte, um die relative Entfernung beizubehalten.

    1.3 Besondere Bestimmungen

    Wenn Ereignisse wie die Bescheinigung, die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD aufgrund des Leistungsnachweisverfahrens oder Beförderung infolge eines Einstellungsverfahrens nach der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung nach Artikel 29 Absatz 1, Buchstabe a) Ziffer (iii) des Statuts im Jahr 2008 eingetreten sind, erfolgte die Umrechnung des Rucksacks in zwei Phasen.
     

    1. Bescheinigung

      Im Falle der Bescheinigung fand das folgende allgemeine Prinzip Anwendung:
       
      • Zunächst erfolgte eine Umrechnung des Rucksacks anhand der Beförderungsschwelle für 2008 unter Verwendung der Punkte des vorherigen Systems um die Veränderung in der Karriere der betroffenen Beamten zu berücksichtigen.
         
      • In einem zweiten Schritt wurde der daraus resultierende neue Rucksack umgerechnet (auf Grundlage der in den Abschnitten 1.1 und 1.2 beschriebenen Methode).
         

        Beispiel
        Ein Beamter in der Besoldungsgruppe AST4/C erhielt die Bescheinigung im August 2008

        • Am Ende des Beförderungsverfahrens 2008 hatte der Beamte insgesamt 76 Punkte.

        • Die Beförderungsschwelle 2008 für die Besoldungsgruppe AST4/C beträgt 80.5.

        • Der Rucksack von 76 Punkten entspricht somit 94.41% der AST4/C Beförderungsschwelle.

        • Die Beförderungsschwelle 2008 für die Besoldungsgruppe AST4 beträgt 51.

        • 94.41% von 51 = 48.15 gerundet auf 48 Punkte (gerundet auf den nächsten halben Punkt). Dies entspricht dem neuen Rucksack nach Bescheinigung.

        • Dieser neue Rucksack wird folgendermaßen umgerechnet: 48 Punkte x 6/17 = 16.4 gerundet auf 17 Punkte.

      Bitte beachten Sie folgende Sondersituation betreffend die Umrechnung in Besoldungsgruppen für die es keine Beförderungsschwellen gibt, da eine weitere Beförderung in der Laufbahngruppe nicht möglich ist.

      Beispiel: Ein AST 7/C-Beamter (das Beispiel gilt auch für einen AST 5/D -Beamten) erhält die Bescheinigung. Er hat 63 Punkte als AST7/C-Beamter gesammelt. Allerdings ist eine Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe aus der Besoldungsgruppe AST 7/C nicht möglich und dementsprechend gibt es keine Beförderungsschwelle. In diesem Fall wird der gesamte Rucksack von 63 Punkten gelöscht.


    2. Übergang von der Funktionsgruppe AST in die Funktionsgruppe AD durch das Leistungsnachweisverfahren oder ein externes Auswahlverfahren

      Der Übergang von einer Funktionsgruppe in die andere hat grundsätzlich die Löschung des Rucksacks zur Folge, da Verdienste, die in einer Funktionsgruppe erworben wurden nicht auf eine andere übertragen werden können. Hat ein solcher Übergang im Jahr 2008 stattgefunden, wird der am Ende des Beförderungsverfahrens 2008 festgestellte Rucksack gelöscht.
       
    3. Beförderung unter Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer (iii)

      Eine solche Beförderung hat die Löschung des Rucksacks mit den Punkten aus der vorherigen Besoldungsgruppe zur Folge.
       

      Beispiel: Ein AD12-Beamter hat einen Rucksack von 81 Punkten. Die Beförderungsschwelle 2008 für die Besoldungsgruppe AD 12 beträgt 128. Der betreffende Beamte wird in die Besoldungsgruppe AD13 ernannt. Er verliert all seine 81 Punkte, die er am Ende des Jahres 2008 hatte.

    1.4 Übergangspunkte

    Das Konzept der theoretischen Höchstverweildauer in der Besoldungsgruppe vor Beförderung zielt darauf ab, für jeden Beamten auf Grundlage einer Zeitspanne von mehreren Jahren angeben zu können, theoretisch hätte befördert werden sollen.
    Vor allem erlaubt es aber, diejenigen Beamten zu identifizieren, die trotz angemessener Verdienstnoten feststellen, dass ihre Aussichten auf eine Beförderung zurückgehen und sie in ihrer Karriereentwicklung zurückbleiben.

    Punkte für ein Überschreiten der theoretischen Höchstverweildauer in der Besoldungsgruppe erhalten im Beförderungsverfahren 2009 einmalig diejenigen Beamten, deren Verweildauer in der Besoldungsgruppe die theoretische Höchstverweildauer übersteigt (siehe Verwaltungsmitteilung Nr.1-2009 zum Beginn des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens 2009). Die betreffenden Beamten werden eine Anzahl von Punkten entsprechend folgender Regel erhalten:

    Auf der Grundlage der theroretischen
    Höchstverweildauer in der Besoldungsgruppe
    hätte der Beamte befördert werden sollen im Jahr
    Anzahl der Punkte
    2005 oder früher 4 Punkte
    2006 3 Punkte
    2007 2 Punkte
    2008 1 Punkt

    Diese Punkte wurden den Rucksäcken der betreffenden Beamten hinzuaddiert als die Beförderungsakte aktualisiert wurde. Sie erscheinen in der Rubrik "Others".

    1.5 Überprüfung

    Anhand der in den vorangehenden Absätzen enthaltenen Informationen zu den einzelnen Berechnungen, sind Sie nun aufgefordert, Kenntnis Ihres umgerechneten Rucksacks zu nehmen und diesen zu prüfen. Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Umrechnung Ihres Rucksacks nicht korrekt erfolgt ist, können Sie an folgende Emailadresse schreiben:

    Admin Eval Promo

    Eine Überprüfung seitens der GD ADMIN wird daraufhin vorgenommen werden. Sollten nach dieser Überprüfung immer noch das Ergebnis der Umrechnung bestreiten, werden Sie Gelegenheit haben, einen Einspruch beim Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss zu dem gleichen Zeitpunkt wenn Sie einen Einspruch gegen die Vergabe der Beförderungspunkte einlegen können (siehe Verwaltungsmitteilung Nr.1-2009 zum Beginn des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens 2009) einzulegen.
     

  2. Die neue Rubrik bzgl. Sprache in Sysper 2

    Im Einstellungsverfahren hat jeder Beamte gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften nachgewiesen. Diese Sprache wird als die erste Sprache oder Hauptsprache bezeichnet.

    Eines der 4 Kriterien, anhand derer jeder Generaldirektor die Beförderungspunkte verteilt, ist Benutzung anderer Sprachen in Ausübung des Amtes als der ersten Sprache. Dieses Kriterium betrifft den tatsächlichen Gebrauch anderer Sprachen in Ausübung des Amtes. Das Kriterium "Gebrauch von Sprachen" hat nichts mit allgemeinen Sprachkenntnissen gemein. Beamte können in der Lage sein, mehrere Sprachen zu sprechen, gleichzeitig aber nur eine kleine Zahl dieser Sprachen in Ausübung ihres Amtes verwenden. Allgemeine Sprachkenntnisse können in Lebensläufen dargestellt werden.

    Die Information über den Gebrauch anderer Sprachen in Ausübung des Amtes wird während des Beurteilungsverfahrens erhoben, z.B. seitens des Stelleninhabers in seiner Selbstbeurteilung oder seitens des Beurteilenden in der neu geschaffenen Rubrik "Sprache" des Beurteilungsberichts.

    Sysper2 verwaltet Information zu maximal 3 Sprachen (anders als das Modul e-CV).

    Folgendes gilt für die Eingabe von Sprachen in Sysper2:
     
    • Im Beurteilungsverfahren erscheint die erste Sprache sowohl in der Rubrik "Sprachen", Abschnitt "meine Personaldaten" in Sysper 2 als auch in der Rubrik "Sprachen" des Beurteilungsberichts.
       
    • Die Angabe möglicher zweiter und dritter Sprachen ist auf Beamte beschränkt, die der Bestimmung des Artikels 45 Absatz 2 des Statuts (dem Erfordernis des Nachweises vor der ersten Beförderung der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können) unterliegen bzw. unterlagen. Solche zweiten und dritten Sprachen erscheinen nur in der Rubrik "Sprachen", Abschnitt "meine Personaldaten" in Sysper2.

    Sobald Ihre Beurteilung auf den Weg gebracht ist, sind Sie hiermit aufgefordert, die in dem Abschnitt "meine Personaldaten" in Sypser2 angegebene erste Sprache zu überprüfen.

    Sollten Sie der Auffassung sein, diese erste Sprache ist nicht korrekt in Sysper2 erfasst, nehmen Sie bitte Kontakt auf mit:

Admin Mail A/4

 

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   Verfasser:  ADMIN A6