>> de | en | fr  N° 6-2009 / 20.01.2009
 

Gerichtsurteil – Einstufung in die Laufbahnstruktur nach Einstellung am oder nach dem 1. Mai 2004

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Einstufung von Beamten bei Einstellung am oder nach dem 1. Mai 2004 (in Anwendung der Artikel 12 Absatz 3 und 13 Absatz 1 des Anhangs XIII des überarbeiteten Beamtenstatuts) und das Gerichtshofurteil in der Rechtssache C-443/07 P, welches das Urteil des Gerichts Erster Instanz in seiner Gesamtheit bestätigt (Rs. T-58/05, Centeno Mediavilla gegen Kommission, Slg.-ÖD II-2523). Das bedeutet, dass alle Beamten in dem ihnen bei Einstellung verliehenen Dienstgrad verbleiben, wenn sie sich in der gleichen faktischen Situation befinden die in den Rechtssachen T-58/05 – C-443/07 P behandelt wurde.

Hintergrund

Seit 1. Mai 2004, Tag des In-Kraft-Tretens des überarbeiteten Beamtenstatuts, hat eine signifikante Anzahl von Beamten, die am oder nach diesem Tag in den Dienst der Kommission eintraten, Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts und nachfolgend Klage beim Gericht Erster Instanz/Gericht für den Öffentlichen Dienst gegen die gemäß dem überarbeiteten Beamtenstatut erfolgte Einstufung in den Dienstgrad eingelegt. Ihre Argumente stützten sich auf eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsprinzips, auf Artikel 31 Absatz 1 des überarbeiteten Beamtenstatuts (Anstellung im Dienstgrad wie in der Ausschreibung veröffentlicht), auf Artikel 5 des überarbeiteten Beamtenstatuts und das Prinzip der Übereinstimmung zwischen Dienstposten und Dienstgrad, und auf die Prinzipen der Nichtrückwirkung, des erworbenen Rechts, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

In seinem Urteil vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-58/05, Centeno Mediavilla gegen Kommission, Slg.-ÖD II-2523, welches als Testfall in dieser Angelegenheit ausgewählt wurde, hat das Gericht Erster Instanz alle von den Klägern vorgebrachte Argumente zurückgewiesen. Letztere haben nachfolgend Berufung beim Gerichtshof eingelegt.

Der Gerichtshof hat nun, am 22. Dezember 2008, in der Rechtssache C-443/07 P das Urteil des Gerichts Erster Instanz in seiner Gesamtheit bestätigt.

Die praktischen Auswirkungen des Gerichtsurteils

Um einer Flut von Beschwerden und Klagen entgegenzusteuern, hatte die Anstellungsbehörde ihre Zusage veröffentlicht, die möglicherweise positiven Auswirkungen zukünftiger Urteile durch die Gemeinschaftsrichter auf alle betroffenen Beamten anzuwenden, unabhängig davon, ob sie ihre Einstufung durch Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts oder nachfolgende Klage angefochten haben oder nicht (siehe Verwaltungsmitteilungen Nr. 59-2005 vom 20. Juli 2005 und Nr. 46-2006 vom 21. September 2006).

Da der Gerichtshof die Berufung in dieser Angelegenheit zurückgewiesen hat, verbleiben alle Beamten, die sie sich in der gleichen faktischen Situation befinden die Gegenstand der Verhandlung in den Rechtssachen T-58/05 - C-443/07 P war, in den ihnen bei Eintritt in den Dienst verliehenen Dienstgraden. Dies betrifft diejenigen,

  • die erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, dessen Ausschreibung mit dem Hinweis auf die Laufbahnstruktur des bis zum 30. April 2004 geltenden Beamtenstatuts veröffentlicht wurde,
     
  • die am oder nach dem 1. Mai 2004 als Beamte eingestellt wurden,
     
  • und die nach den Bestimmungen der Artikel 12 Absatz 3 und 13 Absatz 1 des Anhangs XIII des überarbeiteten Beamtenstatuts eingestuft wurden.

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   Verfasser: ADMIN B2