>> de | en | fr | N° 6-2009 / 20.01.2009 | |
Gerichtsurteil – Einstufung in die Laufbahnstruktur nach Einstellung am oder nach dem 1. Mai 2004 Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Einstufung von Beamten bei Einstellung am oder nach dem 1. Mai 2004 (in Anwendung der Artikel 12 Absatz 3 und 13 Absatz 1 des Anhangs XIII des überarbeiteten Beamtenstatuts) und das Gerichtshofurteil in der Rechtssache C-443/07 P, welches das Urteil des Gerichts Erster Instanz in seiner Gesamtheit bestätigt (Rs. T-58/05, Centeno Mediavilla gegen Kommission, Slg.-ÖD II-2523). Das bedeutet, dass alle Beamten in dem ihnen bei Einstellung verliehenen Dienstgrad verbleiben, wenn sie sich in der gleichen faktischen Situation befinden die in den Rechtssachen T-58/05 – C-443/07 P behandelt wurde. Hintergrund Seit 1. Mai 2004, Tag des In-Kraft-Tretens des überarbeiteten
Beamtenstatuts, hat eine signifikante Anzahl von Beamten, die am oder nach
diesem Tag in den Dienst der Kommission eintraten, Beschwerde nach Artikel
90 Absatz 2 des Beamtenstatuts und nachfolgend Klage beim Gericht Erster
Instanz/Gericht für den Öffentlichen Dienst gegen die gemäß dem
überarbeiteten Beamtenstatut erfolgte Einstufung in den Dienstgrad
eingelegt. Ihre Argumente stützten sich auf eine behauptete Verletzung des
Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsprinzips, auf Artikel 31
Absatz 1 des überarbeiteten Beamtenstatuts (Anstellung im Dienstgrad wie
in der Ausschreibung veröffentlicht), auf Artikel 5 des überarbeiteten
Beamtenstatuts und das Prinzip der Übereinstimmung zwischen Dienstposten
und Dienstgrad, und auf die Prinzipen der Nichtrückwirkung, des erworbenen
Rechts, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die praktischen Auswirkungen des Gerichtsurteils Um einer Flut von Beschwerden und Klagen entgegenzusteuern, hatte die
Anstellungsbehörde ihre Zusage veröffentlicht, die möglicherweise
positiven Auswirkungen zukünftiger Urteile durch die Gemeinschaftsrichter
auf alle betroffenen Beamten anzuwenden, unabhängig davon, ob sie ihre
Einstufung durch Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts
oder nachfolgende Klage angefochten haben oder nicht (siehe
Verwaltungsmitteilungen Nr. 59-2005 vom
20. Juli 2005 und Nr. 46-2006 vom
21. September 2006).
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Verfasser: ADMIN B2 |